LVwG N LVwG-AV-2429/001-2023

LVwG-AV-2429/001-2023Landesverwaltungsgericht13.08.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Aliud; Ausführungsfrist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2429/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2429.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die Entfernungsfrist betreffend Spruchpunkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.07.2023 (betreffend Abbruch des im hinteren Bauwich befindlichen Lagergebäudes) bis 31.08.2026 ab Rechtskraft neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.07.2023, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ***, *** (in der Folge: Baugrundstück), gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ BO 2014 der Auftrag erteilt, das im hinteren Bauwich befindliche Lagergebäude bis spätestens 31.10.2023 abzubrechen.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, dass das Gebäude ein Aliud darstelle, welches in dieser Form aufgrund der derzeit geltenden Bebauungsvorschriften auch nachträglich nicht bewilligungsfähig sei. Es ergebe sich aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2006 im Gewerbeverfahren, dass der damals geltende Bebauungsplan bereits eine offene oder gekuppelte Bauweise vorgesehen habe und dass für dieses Projekt damals bei der Baubehörde (das war damals die Stadtgemeinde ***) kein Bauansuchen gestellt wurde. Die belangte Behörde sei erst ab 01.06.2011 zuständige Baubehörde in *** geworden. Aus Sicht der belangten Behörde als Baubehörde sei der derzeitige Baubestand rechtlich durch eine nachträgliche Baubewilligung nur dann sanierbar, wenn die Bebauungsweise geändert werde. Aufgrund der dargestellten Tatsache, dass ein Aliud vorliege und keine Baubewilligung hierfür vorhanden sei und diese auch nachträglich nicht erteilt werden könne, habe die belangte Behörde als Baubehörde einen Abbruchauftrag zu erlassen gehabt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 16.08.2023 rechtzeitig Beschwerde. In dieser werde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Gebäude wie jenes, dass er seinerzeit aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 1991 errichten habe wollen, bauen lassen wollte. Das Gebäude sollte betrieblichen Zwecken des Beschwerdeführers dienen, der eine KFZ-Spenglerei und einen Autohandel betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe seinerzeit den Baumeister C mit der Planung und dem Bau des Gebäudes sowie damit, eine Betriebsanlagenbewilligung und eine Baubewilligung einzuholen, beauftragt. Die zuständige Gewerbebehörde sei im Jahr 2006 die Bezirkshauptmannschaft Baden, die Baubehörde I. Instanz sei die Stadtgemeinde *** gewesen. Mit der 16. Novelle der NÖ Bau-Übertragungsverordnung (LGBl. 1090/2-16) sei die Zuständigkeit bei Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) übertragen worden (dies ab 01.06.2011). Der Beschwerdeführer habe damals im Jahr 2006 einerseits bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die betriebsanlagenrechtliche Bewilligung und andererseits bei der Stadtgemeinde *** die baurechtliche Bewilligung für das zu errichtende Lagergebäude – beides unter Vorlage eines Einreichplans – beantragt. Zu Handen des Baumeisters C seien in der Folge sowohl die Genehmigung für die Errichtung der Betriebsanlage als auch die Bewilligung für die Errichtung des Lagergebäudes ergangen. Auf dieser Grundlage habe Baumeister C mit der Ausführung des zweifach bewilligten Bauvorhabens, welches in weiterer Folge errichtet wurde, begonnen. Zur großen Verwunderung des Beschwerdeführers sei er erstmals im Rahmen dieses Verfahrens mit dem Vorhalt konfrontiert worden, dass das gegenständliche Lagergebäude angeblich baubehördlich nicht bewilligt sei.

Eine Rücksprache des Beschwerdeführers mit dem seinerzeit zuständigen Baumeister C habe ergeben, dass dieser nur aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung gebaut habe, ohne Baubewilligung hätte er, so der Baumeister C, nie zu bauen begonnen. Nach dem Original der Baubewilligung gefragt, habe der Baumeister dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht mehr darüber verfüge, weil seine Akten aus dem Jahr 2006 schon längst vernichtet worden seien.

Eine Akteneinsicht bei der Stadtgemeinde *** und eine persönliche Rücksprache mit dem stellvertretenden Leiter des Bauamtes habe ergeben, dass die Gemeinde nicht über die Baubewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer könne sich dies nun so erklären, dass die ursprünglich im Akt befindliche Baubewilligung aus dem Jahr 2006 entweder bei der Zuständigkeitsübertragung und/oder Aktenübersendung an die Bezirkshauptmannschaft Baden faktisch verloren gegangen sei oder möglicherweise bei einem vor Jahren passierten Einbruch in das Gemeindezentrum der Stadtgemeinde *** entwendet oder vernichtet worden sei.

Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers und seines Bauführers, habe eine Baubewilligung vorgelegen, aufgrund dessen seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht erfüllt, weil ein Abbruch in diesem Fall nur dann anzuordnen wäre, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege.

Sollte eine Baubewilligung endgültig nicht mehr aufgefunden werden, so sei rechtlich davon auszugehen, dass in Bezug auf das Lagergebäude ein vermuteter Konsens vorliegen würde, der einem Abbruchauftrag entgegenstehe. Das verfahrensgegenständliche Gebäude existiere nunmehr seit beinahe zwei Jahrzehnten, eine ausreichend lange Zeit liege im Sinne der VwGH-Judikatur jedenfalls vor. Es haben die Stadtgemeinde *** von 2006 bis 2011 und auch die Bezirkshauptmannschaft Baden seit 2011 keine Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses an den Beschwerdeführer herangetragen. Auch sei die von der belangten Behörde festgelegte Abbruchfrist mit nur etwas mehr als drei Monaten ab Zustellung zu kurz bemessen. Es sei für den Fall, dass das erkennende Gericht den obigen Ausführungen nicht folgen sollte und es beim Abbruchauftrag bleiben sollte, eine angemessene Frist einzuräumen.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache selbst und die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Frist für den Abbruch zu verlängern.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 20.01.2025 sowie am 12.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verzicht auf die Verlesung des vorgelegten Bauaktes und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde und hieraus insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Einreichung aus dem Jahr 2006. Zudem wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, in ***. Das Grundstück ist als BaulandKerngebiet gewidmet.

Auf dieser Liegenschaft befindet sich folgendes, im Bescheid der belangten Behörde wie folgt definiertes, verfahrensgegenständliches Objekt:

„Das Gebäude wurde direkt an die südwestliche und direkt an die nordwestliche Grundgrenze angebaut und befindet sich teilweise im hinteren Bauwich (*teilweise im seitlichen Bauwich, falls die offene Bebauungsweise konsumiert wurde) und teilweise außerhalb der Bauwiche am Grundstück. Es weist Gebäudehöhen von jeweils 3,47 Meter auf.“

Für die fachgerechte Herstellung des Objekts wird ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Das Objekt ist kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Das Objekt ist oberirdisch, hat ein Dach und wenigstens zwei Wendepunkte. Das Objekt wurde im Jahr 1996 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtet.

Es liegt für das Objekt keine Baubewilligung oder Bauanzeige im Akt der belangten Behörde bzw. im Jahr 1996 zuständigen Baubehörde I. Instanz (Bürgermeister der Stadtgemeinde ***) vor.

Es liegen keine bestimmten Indizien vor, dass der Bauakt der Baubehörde für die gegenständliche Liegenschaft nicht ordnungsgemäß oder vollständig ist. Eine Leistungsfrist von 12 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung zur Erfüllung des gegenständlichen Abbruchauftrages ist im vorliegenden Fall angemessen.

5. Beweiswürdigung:

Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde – auf dessen Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde – und hieraus insbesondere aus der bautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 19.08.2022.

Die Feststellungen zur Lage und Eigenschaft des Objekts wurden aufgrund der bautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19.08.2022 getroffen. Bereits den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegen. Vielmehr ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Lichtbildern und Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass das Gebäude im Jahr 1996 errichtet wurde.

Vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde konnte keine Baubewilligung für das gegenständliche Objekt vorgelegt werden. Von der Einvernahme des beantragten Baumeisters C konnte Abstand genommen werden, zumal bereits in der Beschwerde ausgeführt ist, dass dieser keine Unterlagen aus dem Jahr 2006 mehr in seinem Betrieb aufliegend hat („Akten aus dem Jahr 2006 [seien] schon längst vernichtet worden“) und somit auch dieser keinen Beweis über die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt erbringen könnte; darüber hinaus sei –nach Auskunft des Beschwerdeführers – dieser Zeuge schwer erkrankt. Es sind auch keine Anhaltspunkte entstanden, dass der Bauakt zum gegenständlichen Grundstück mangelhaft oder unvollständig ist, insbesondere nach Einsichtnahme in den Originalbauakt, welcher von der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Im Hinblick auf die gegenständliche Liegenschaft ist daher der Bauakt mangels anderweitiger Hinweise vollständig und ist für das gegenständliche Objekt keinerlei Baubewilligung vorliegend; hierbei ist auch auf das Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2022 Bezug zu nehmen, aus welchem hervorgeht, dass diese über die Errichtung einer Betriebsanlage informiert wurde, allerdings „für dieses Projekt […] bei der Baubehörde noch kein Bauansuchen eingebracht [wurde]“.

Auch vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bauakt der gegenständlichen Liegenschaft unvollständig ist.

Im Hinblick auf die Leistungsfrist wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dargetan, dass es ihm aus organisatorischer und wirtschaftlicher Sicht nicht möglich ist, innerhalb einer kurzen Zeit das verfahrensgegenständliche Bauwerk abzutragen; seitens der belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung spricht auch nichts gegen die Verlängerung der Frist zur Erfüllung des gegenständlichen Abbruchs. Eine besondere Dringlichkeit erscheint außerdem nicht geboten.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)“

„§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)“

„§ 35. (1) (…)

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(…)“

7. Erwägungen:

7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist dem Grunde nach nicht begründet.

7.2. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruchs eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich des vom Abbruch bedrohten Lagergebäudes zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1996 eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

7.4. Das vom Abbruchauftrag umfasste Lagergebäude stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 iSd NÖ BO 2014 dar, das sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt ab dem Jahr 1996 der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt bzw. unterlegen ist; dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung eines Gebäudes einer Baubewilligung. Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist unter dem Begriff Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten, zu verstehen; weiters wird ausgeführt, dass als Nebengebäude ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte), zu qualifizieren ist. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

In diesem Sinne ergibt sich auch aus den oben getroffenen Feststellungen, dass für die Errichtung des gegenständlichen Lagergebäudes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und dieses kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist (vgl. auch die obenstehende Beweiswürdigung).

Da das Lagergebäude somit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd NÖ BO 2014 darstellt und auch nach sämtlichen Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung darstellte, für das gemäß den oben getroffenen Feststellungen eine Baubewilligung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Abbruchs gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt.

7.5. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren weder die von der belangten Behörde festgestellte Lage des gegenständlichen Objektes noch deren Bauwerkseigenschaft bestritten.

7.6. Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Fall vor, nachdem er weder selbst eine (historische) Baubewilligung vorlegen konnte noch im Bauakt der belangten Behörde eine solche aufliegt, dass ein „vermuteter Konsens“ für das gegenständliche Objekt und sohin jeweils eine Baubewilligung vorliege.

Allgemein kann sich aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0228, mwN). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist jedoch ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/05/1151, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. VwGH 27.08.2014, 2013/05/0191). Zudem kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der sogenannten „alten“ Bestände schließlich einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, mwN). Ein im Jahr 2006 errichtetes Gebäude ist nicht als alter Bestand im Sinn dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039).

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall von keinem vermuteten Konsens auszugehen: Es liegt gegenständlich bei dem im Jahr 2006 errichteten Bauwerk kein „alter Bestand“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte, dass gegenständlich ein vermuteter Konsens vorliegt. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind zudem keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (vgl. VwGH 25.09.1990, 90/05/0072), weil insbesondere die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen das Vorliegen eines vermuteten Konsenses sprechen (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012).

Da das Lagergebäude somit ein bewilligungspflichtiges Bauwerk iSd NÖ BO 2014 darstellt, für das eine Baubewilligung (derzeit) nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Abbruchs gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt.

7.7. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Bei der Bemessung der Frist ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2022/05/0133, mwN). Nach Erörterung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Leistungsfrist von etwas mehr als drei Monaten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Leistungsfrist.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG wird die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von drei Monaten Monaten für den Abbruch des Lagergebäudes mit rund einem Jahr ab Rechtskraft neu festgesetzt. Entsprechend den Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich diese Frist für den Abbruch – auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Überlegungen – als angemessen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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