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LVwG-AV-841/004-2023•LVwG N LVwG-AV-841/004-2023
LVwG-AV-841/004-2023Landesverwaltungsgericht12.08.2025
Dienstrecht; Landeslehrer; Verfahrensrecht; Beschwerde; Rechtsschutzbedürfnis; Einstellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter
Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission am Sitz der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Der Beschwerdeführer ist Schulleiter der Landesberufsschule *** am Standort ***, ***. Er steht in einem in den Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, (LDG 1984) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 erstattete die Bildungsdirektion für Niederösterreich als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Disziplinarkommission am Sitz der Bildungsdirektion für Niederösterreich (in der Folge: Disziplinarkommission).
Auf Grund der in der Disziplinaranzeige erhobenen Vorwürfe wurde der Verdachtsbereich als für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichend angesehen und mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 19. Februar 2024, LVwG AV 841/001-2023, abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde auf Grund einer Revision des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2024, ***, aufgehoben.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 26. August 2024, ***, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021, (VwGG) lautet:
„Einstellung
§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
[…]“
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass sich aus dieser Bestimmung entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können. Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607, mwN).
Ein solches Rechtsschutzinteresse ist vorliegend für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben, da seitens der belangten Behörde zwischenzeitlich das Disziplinarverfahren bereits rechtskräftig eingestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen (insbesondere § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014) stützen kann.
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