LVwG N LVwG-AV-768/001-2025

LVwG-AV-768/001-2025Landesverwaltungsgericht12.08.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-768/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.768.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.05.2025, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), den

BESCHLUSS

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer A erlassenen Bescheid vom 26.5.2025, Zl. ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 98 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aus wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verpflichtet Sie, bis spätestens 30.06.2025 folgende Maßnahmen durchzuführen:

Die im *** befindlichen Steine, welche als Abflusshindernisse zu bewerten sind, sind aus dem Gerinne zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der beanspruchten Flächen (incl. der drei Bachquerungen) wiederherzustellen.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Traktoren durch wiederholtes Durchqueren von zwei Bächen massive Sachbeschädigungen am Bachverlauf verursacht habe. Die durchgeführten Aufstauungen, Abscherungen und Materialeinträge von Holz, Steinen und Erde an den „Bachquerungen“ würden im Hochwasserfall stellenweise Angriffsflächen bieten und könnten dort zu Vernässungen, Erosionen und Auskolkungen führen. Die Einbringung von Materialien sowie Herstellung einer Furt würden wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen darstellen, eine solche Bewilligung liege nicht vor, es gebe auch keine Zustimmung der Grundeigentümerin der Grundstücke Nr. *** und *** zur Durchführung der Maßnahmen. Die im *** befindlichen Steine, welche als Abflusshindernisse zu bewerten seien, seien daher aus dem Gerinne zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der beanspruchten Flächen (inkl. der drei Bachquerungen) wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 21.3.2025 sei der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden, die im *** befindlichen Steine aus dem Gerinne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der beanspruchten Flächen wiederherzustellen. „Bis dato“ sei keine diesbezügliche Meldung bei der Behörde eingelangt, es werde deshalb davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese Maßnahmen nicht umgesetzt habe.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die „oben beschriebene Maßnahme“ wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine solche Bewilligung aber nicht vorliege, weshalb die belangte Behörde die Beseitigung der Maßnahme spruchgemäß anzuordnen gehabt hätte.

1.2. Im angefochtenen Bescheid findet sich eine Skizze, auf der drei Stellen jeweils mit einem roten Kreuz markiert sind. Festgestellt wird, dass sich aus dieser Skizze Grundstücksnummern bzw. -bezeichnungen nicht entnehmen lassen. Im Bescheid enthalten sind ferner mehrere unscharfe Lichtbilder, welche offenbar Überfuhrspuren über ein Gerinne zeigen sollen. Weitere Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht.

1.3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine Aufgliederung enthalte, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als festgestellt erachte und welche Beweiswürdigung sodann zu einer rechtlichen Qualifikation führe. Allein die Bezugnahme auf „Steine, welche ein Abflusshindernis darstellen“ bringe den Beschwerdeführer in die Gefahr, dass er alle möglichen Steine aus dem Bachbett entfernen sollte, die dort aber aus natürlichen Gründen liegen würden. Es sei unmöglich, den Bescheid so zu vollziehen, dass der Beschwerdeführer nicht wieder von der Behörde belangt werde.

Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Steine aus dem *** zu entfernen habe und drei Bachquerungen wiederherzustellen seien. Es handle sich faktisch aber nicht um den ***, sondern um den ***. Zumindest eine Bachquerung befinde sich aber weder am *** noch am ***. Deshalb sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, den Bescheid überhaupt zu erfüllen.

Hinsichtlich der von der Behörde angesprochenen Furten gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass diese schon im 19. Jahrhundert hätten bestanden haben müssen und deshalb den Berechtigten, die die Bäche mehrfach überquert hätten, ein Recht zugekommen sei, die Furten anzulegen und zu nützen. Dazu habe es die belangte Behörde aber unterlassen, Feststellungen zu treffen.

Weiters befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in einem Rechtsstreit mit dem Anzeigenleger, B, der ihn wegen Veränderung des Bachbettes geklagt hätte. Dieser lasse den Beschwerdeführer derzeit den Weg nicht benützen, der zu den Bachquerungen führe. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb unmöglich, eine gerichtliche Genehmigung erwirken zu können, die ihm Zutritt zu den besagten Bachstellen ermögliche.

Der Beschwerdeführer habe außerdem nicht, wie im Bescheid angeführt sei, die Furten angelegt. Eine Nachfrage bei der Wildbach- und Lawinenverbauung habe ergeben, dass die Furt Anfang der 2000er Jahre mit Piloten befestigt worden sei. Hinsichtlich dieser Baumaßnahmen sei die belangte Behörde ebenfalls informiert gewesen, man hätte sich damals verständigt, kein Wasserrechtsverfahren für die Furten zu führen. Laut Wildbach- und Lawinenverbauung sei die Furt so angelegt, dass sie sich über die Jahre selbst zersetze und zerstöre. Für den Beschwerdeführer sei es „reine Schikane“, wenn ihm unterstellt werde, dass er in Wasserrechte eingegriffen hätte.

Schließlich habe der Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge gestellt, denen die belangte Behörde nicht nachgekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, anhand dessen Inhalts die obenstehenden Feststellungen zu treffen waren. Weitere Feststellungen konnten anhand des Akteninhalts nicht getroffen werden, enthält dieser denn dafür keine Grundlage.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

[…]

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

[…]

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

[…]

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde ausweislich dessen Rechtsgrundlagen und der Begründung gegenüber dem Beschwerdeführer einen auf § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten gewässerpolizeilichen Auftrag. Als eigenmächtige Neuerung im Sinne dieser Bestimmung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 26.6.2012, 2012/07/0007). Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 muss so formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (VwGH 8.7.2004, 2003/07/0141; 17.2.2011, 2010/07/0128).

Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist (lediglich) zu entnehmen, dass die „im *** befindlichen Steine, welche als Abflusshindernisse zu bewerten sind“, aus dem Gerinne zu entfernen seien sowie „der ursprüngliche Zustand der beanspruchten Flächen (incl. der drei Bachquerungen) wiederherzustellen“ sei.

Damit erfüllt der Spruch des angefochtenen Bescheides die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht:

So enthält der Spruch zum einen keinerlei konkrete Umschreibung, wo sich die Steine, welche die belangte Behörde offenbar als Abflusshindernis ansieht, befinden sollten. Es sind keinerlei Grundstücksnummern oder konkrete örtliche Angaben enthalten, die eine Zuordnung ermöglichen würden. Ein Verweis auf eine Planskizze – geschweige denn deren Aufnahme in den Spruch –, aus der sich eine allfällige Lage der angesprochenen Steine ergeben würde, findet sich im Spruch ebenso nicht.

Zum zweiten fehlt eine Umschreibung des vom Beschwerdeführer als Verpflichteten herzustellenden „ursprünglichen Zustands der beanspruchten Flächen“. Die belangte Behörde führt mit keinem Wort aus, wie genau dieser „ursprüngliche Zustand“ denn beschaffen sein soll und welche Maßnahmen der Beschwerdeführer denn konkret zu dessen Erreichung zu setzen hätte. Gleiches gilt für die nicht näher definierten beanspruchten Flächen, wobei die belangte Behörde angesichts der Verwendung des Wortes „incl.“ offenbar davon ausgeht, dass damit nicht bloß drei Bachquerungen gemeint seien, sondern auch Flächen anderer Art.

Ist ein Bescheidspruch unklar, so kann zu dessen Auslegung die Bescheidbegründung herangezogen werden (vgl. VwGH 30.6.2025, Ra 2025/20/0093). Fallbezogen lässt jedoch auch die Begründung die Ermittlung eines ausreichenden Ergebnisses nicht zu:

So ist zwar in der Begründung eine Planskizze angeführt; Aus dieser lassen sich jedoch keine Grundstücksnummern herauslesen, sodass eine Zuordnung der Örtlichkeiten nicht möglich ist. Die belangte Behörde gibt ebenso mehrere Lichtbilder wieder, die aber eine Zuordnung ebenso nicht zulassen, sodass nicht eindeutig bestimmbar ist, wo sich die Stellen, die die Lichtbilder zeigen, genau befinden.

Weiters wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er hätte durch wiederholtes Durchqueren von zwei Bächen massive Sachbeschädigungen am Bachverlauf verursacht. Gleichzeitig führt sie aber aus, dass die Einbringung von Materialien sowie Herstellung einer Furt wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen darstellen würden, sodass nun nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit der Begründung entnommen werden kann, welche Handlung der Beschwerdeführer nun genau gesetzt hätte. Schließlich wird in der Begründung wortgleich der Spruch des Bescheides wiedergegeben.

Die als Grundlage eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 herangezogene Bewilligungspflicht ist im Lichte der Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils herangezogenen Bewilligungstatbestandes konkret zu prüfen; Dabei sind solche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die eine Kontrolle der rechtlichen Beurteilung über die Bewilligungspflicht des auftragsgegenständlichen Sachverhalts ermöglichen (VwGH 28.3.1996, 95/07/0171). Besteht keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für eine Maßnahme, kommt die Erteilung eines Auftrages nach § 138 leg. cit. schon aus diesem Grund nicht in Frage (VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053).

Sind Feststellungen darüber, welche Bestimmungen des WRG 1959 übertreten wurden, unterblieben, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung, um die Rechtmäßigkeit des erteilten wasserpolizeilichen Auftrages überprüfen zu können (VwGH 21.3.2002, 2000/07/0056).

Fallbezogen käme nun beispielsweise die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von öffentlichen Gewässern ohne die dazu erforderliche Bewilligung im Sinne des § 9 Abs. 1 WRG 1959 in Betracht. Ebenso wäre es denkbar, dass der Beschwerdeführer eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines Gewässers im Sinne des § 32 WRG 1959 herbeigeführt oder eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereichs im Sinne des § 38 WRG 1959 errichtet hätte. Für die Beantwortung der Frage, welche Bewilligungstatbestände anzuwenden sind, wird in der Regel der Zweck bestimmend sein (vgl. VwGH 4.12.1979, 1749/79).

Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer konkret gesetzten Handlungen an genau bezeichneten Örtlichkeiten, mit denen er wiederum jeweils bestimmte wasserrechtliche Bewilligungstatbestände verwirklicht hätte, fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch völlig.

4.2. Es stellt sich somit die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Verfahren zu ergänzen hat, oder die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit erfüllt sind. Letzteres ist im Ergebnis zu bejahen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 23.4.2023, Ra 2019/06/0161, mwN, insbesondere auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor: Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, hat es die belangte Behörde unterlassen, in zentralen Bereichen die dafür erforderlichen Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Das erkennende Gericht hätte somit nicht bloß ergänzende Ermittlungen durchzuführen, sondern diese selbst umfassend durchzuführen. Der im Verwaltungsakt befindliche „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ bietet hierfür keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. In seiner Ausführung ist er allenfalls geeignet, als erster Ermittlungsschritt zu gelten, kann jedoch die erforderliche Sachverhaltserhebung und -feststellung durch die belangte Behörde nicht ersetzen. Das Verwaltungsgericht hätte demnach die von der belangten Behörde zu setzenden Ermittlungsschritte allesamt selbst durchzuführen, wobei keine Indizien bestehen, dass dies durch das Verwaltungsgericht schneller oder kostengünstiger geschehen würde. Angesichts des für eine abschließende Beurteilung unzureichenden Erhebungsberichts der Gewässeraufsicht ist auch nicht bloß ein einzelnes Sachverständigengutachten ergänzungsbedürftig. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.4.2025 hinzuweisen, welche sie im Bescheid begründungslos übergangen hat und mit welcher sie sich auseinanderzusetzen haben wird.

4.3. Die belangte Behörde wird deshalb im fortgesetzten Verfahren die oben angeführten Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls einen Bescheidspruch zu formulieren haben, der den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.

Dabei sei an dieser Stelle erwähnt, dass für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG 1959 es lediglich darauf ankommt, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde, während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0007).

4.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte trotz Antrages die Durchführung der mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.