LVwG N LVwG-AV-499/001-2024

LVwG-AV-499/001-2024Landesverwaltungsgericht11.08.2025

Regest

Krankenanstaltenrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Aufhebung; Verfassungswidrigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-499/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.499.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der Österreichischen Zahnärztekammer, in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Februar 2024, Zl. , betreffend Feststellung des Bedarfs für ein selbstständiges Ambulatorium für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Implantologie und Zahnmedizin im Einzugsgebiet *** (), den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 140 B-VG iVm § 62 VfGG wird an den Verfassungsgerichtshof der

ANTRAG

gestellt, dieser möge

§ 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025

§ 10d Abs. 2 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2020

§ 10d Abs. 1 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2020

in eventu

die Wortfolge „und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen“ in § 65b Abs. 15 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025,

§ 3a Abs. 8 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023,

als verfassungswidrig aufheben.

II.Das Beschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-AV-499/001-2024 ist bis zum Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen und wird nach Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Begründung:

1. Anlassfall

Mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Februar 2024, Zl. ***, wurde dem Antrag des Herrn C (in der Folge: Antragsteller), vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, auf Vorabfeststellung des Bedarfs für ein selbstständiges Ambulatorium (gemäß § 2 Abs. 5 NÖ KAG) für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Implantologie und Zahnmedizin am Standort ***, , stattgegeben und festgestellt, dass ein Bedarf, wie im Antrag vom 21. Juli 2022 in Verbindung mit der Antragsergänzung vom 25. Juli 2023 beschrieben, besteht für ein selbstständiges Ambulatorium für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Implantologie und Zahnmedizin mit Einzugsgebiet primär *** (), darüber hinaus die Versorgungsregion ***, am geplanten Standort ***, ***.

Anstaltszweck: Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Implantologie und Zahnmedizin

Anstaltsumfang: Behandlung von max. 35 Patienten pro Tag auf insgesamt 5 Behandlungsstühlen;

Öffnungszeiten:

Montag 10:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag sowie Tagesrandzeiten nach Vereinbarung

Die Beilagen ./1 bis ./8 wurden zu einem integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

Als Rechtsgrundlage wurde § 10a in Verbindung mit § 10b Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2023, angeführt.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller (zugestellt am 1. März 2024), der Ärztekammer für NÖ (zugestellt per RSb am 05. März 2024), die Österreichische Zahnärztekammer (zugestellt per RSb am 1. März 2024, an die bevollmächtigte Vertretung zugegangen am 5. März 2024), die Wirtschaftskammer Niederösterreich (zugestellt per elektronischer Zustellung am 1. März 2024), dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (zugestellt per elektronischer Zustellung am 29. Februar 2024), den Magistrat der Stadt *** zur Kenntnis, den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) zur Kenntnis, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion IV zur Kenntnis zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Österreichische Zahnärztekammer in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH die Beschwerde vom 26. März 2024 gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und Art 132 Abs 4 B-VG iVm § 10d Abs 2 NÖ KAG.

Rechtslage

§ 3a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. I Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 lautet:

„Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

§ 3a.

(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien jeweils mit Kassenverträgen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen jeweils mit Kassenverträgen,

a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,

2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

3. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und

4. gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.

Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. das Inanspruchnahmeverhalten durch Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3,

5. Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, und

6. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 191/2023)

(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn

1. der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG geregelt sind, oder

2. nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist, oder

3. bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.

(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des jeweiligen Landesgesundheitsfonds hinsichtlich des Bedarfs unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.

(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.

(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 – betroffene Sozialversicherungsträger, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.

(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 191/2023)“

§ 65b Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. I Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 lautet auszugsweise:

„§ 65b.

[…]

(14) Die § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 57 Abs. 1a, § 59 Abs. 6 Z 2, Abs. 11 bis 13, § 59d Abs. 3 Z 1 lit. c bis g, § 59e Abs. 1 und 2, § 59f, § 59g Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 sowie das Hauptstück G samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(15) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie den Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.

[…]“

§10a NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440-39, lautet:

„Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

§ 10a

Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.“

§ 10b NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018 lautet:

„§ 10b

(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:

a) für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,

b) welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,

c) das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,

d) Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen,

e) Anzahl der Ärzte bzw. Zahnärzte und Personal, das für die Behandlung der Patienten herangezogen werden soll, und

f) welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen im selbstständigen Ambulatorium Verwendung finden sollen.

(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:

a) ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers oder des Vermieters an der Liegenschaft, auf welcher das selbstständige Ambulatorium errichtet oder eingerichtet werden soll, oder Nachweise seiner sonstigen Rechte zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage;

b) ein Finanzierungsplan mit geeigneten Nachweisen über die Bereitstellung der nötigen Mittel für die Errichtung und den Betrieb. Bei Zuhilfenahme fremden Kapitals sind die entsprechenden Verträge im Original oder in beglaubigter Abschrift zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Kreditgeber keinen Einfluss auf den Betrieb des zu errichtenden selbstständigen Ambulatoriums nimmt;

c) sofern ein Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll, die entsprechenden Baupläne und sonstigen Unterlagen sowie eine Baubeschreibung.

(3) Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.

(4) Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen amtsbekannt sind. Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.“

§ 10c NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020 lautet:

„§ 10c

(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn:

a) nach dem angegeben Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,

b) gegen den Bewerber keine Bedenken (§ 5 Abs. 6) bestehen,

c) das geplante oder bereits vorhandene Gebäude als Anstaltsgebäude geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie

d) die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung des selbstständigen Ambulatoriums ermöglichen.

Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung aufgrund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung anhängig ist, können Verfahren nach § 10b Abs. 5 und § 10d Abs. 1 bis zur endgültigen Entscheidung über die Vertragsvergabe ausgesetzt werden.

(2) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter und

5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

(3) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach § 8 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, vorliegt.

(5) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs.1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt oder es sich um eine bloße Flächenerweiterung am bisherigen Standort handelt.

(6) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn neben dem Vorliegen der Erfordernisse des Abs. 1 lit.b bis d ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für NÖ bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGB.I Nr. 131/2017, zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung nur zu erteilen, wenn durch die Landesregierung zusätzlich festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.

(7) Die Bewilligung für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Sie hat den Plan des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes und eine Baubeschreibung als Bestandteil des Bescheides zu erklären. In dem Bescheid können Änderungen des Projektes angeordnet werden, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ausführung oder das vorhandene Gebäude eine einwandfreie Behandlung nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleistet. Weiters sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen. Für Primärversorgungseinheiten sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, festzulegen.

(8) Die Bewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass mit der Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums binnen Jahresfrist begonnen und in einem angemessenen Zeitraum nach Beendigung der Errichtung die Bewilligung zum Betrieb beantragt wird.“

§ 10d NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2020 lautet:

„§ 10d

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes einzuholen. Das Erfordernis der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes entfällt bei Primärversorgungseinheiten.

(2) Sofern § 10c Abs. 1 lit.a anwendbar ist, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für NÖ und bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 151/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5. Einer Beschwerde der Ärztekammer für NÖ an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für NÖ an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

§ 89c NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025 lautet auszugsweise:

§ 89c

[…]

„(14) §§ 2b Abs. 2, 5 Abs. 4 und 5, 10c Abs. 1 bis 6, 10d, 19d Abs. 5, 19d Abs. 7, 21a Abs. 3, 37 Abs. 1, 43 Abs. 1, 66a Abs. 5, 70 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2025 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 10c Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2023 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

[…]“

§§ 52b, 52c Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 lauten:

„Gründung von Gruppenpraxen

§ 52b.

(1) Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt die

1. Eintragung in das Firmenbuch,

2. Zulassung durch den Landeshauptmann gemäß § 52c, sofern nicht

a) jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Abs. 2 einschließlich der nachweislichen Befassung des Landesgesundheitsfonds vorliegen oder

b) die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt, oder

c) der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz), geregelt ist, sowie

3. Eintragung in die Ärzteliste

voraus.

(2) Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.

(3) Die Gruppenpraxis darf ihre ärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Ärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 52c oder Befassung der Landesgesundheitsplattform gemäß Abs. 2 letzter Satz erfolgen darf, aufnehmen.

(4) Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Patient vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder eine gemäß § 52c zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.

(5) Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen.

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

§ 52c.

(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 52b beabsichtigt, unter Wahrung der Zielsetzung

1. der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und

2. des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.

(2) Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG, insbesondere allfälliger rechtsverbindlich festgelegter Teile, hinsichtlich

1. der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

2. des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,

3. der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2,

4. Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, sowie

5. der Entwicklungstendenzen in der Medizin

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

(3) Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens

1. ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie

2. eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 2 zu Grunde zu legen.

(4) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG haben auch

1. die betroffenen Sozialversicherungsträger,

2. die örtlich zuständige Landesärztekammer sowie

3. die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.

(5) Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Abs. 1) bedürfen der Zulassung durch den Landeshauptmann unter Anwendung der Abs. 1 bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.

(6) Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohl erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich

1. die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder

2. nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder

3. die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.

Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Z 3 stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 49 Abs. 1 dar.

(7) Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Abs. 6 unverzüglich mitzuteilen. Die Österreichische Ärztekammer hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste durchzuführen.“

§§ 26a und 26b Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 lauten:

„Gründung von Gruppenpraxen

§ 26a.

(1) Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt die

1. Eintragung in das Firmenbuch und

2. Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß § 26b, sofern nicht

a) jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin bereits einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Abs. 2 einschließlich der nachweislichen Befassung des Landesgesundheitsfonds vorliegen oder

b) die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt oder

c)der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz), geregelt ist,

voraus.

(2) Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a hat nach Maßgabe des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den/die zuständigen/zuständige Landeshauptmann/Landeshauptfrau über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.

(3) Die Gruppenpraxis darf ihre zahnärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Zahnärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 26b erfolgen darf, aufnehmen.

(4) Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der/die Patient/Patientin vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder eine gemäß § 26b zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.

(5) Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 343d ASVG in Verbindung mit § 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen.

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

§ 26b.

(1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung der

1. Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und

2. Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.

(2) Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich

1. der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

2. des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten/Patientinnen,

3. der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2,

4. Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, sowie

5. der Entwicklungstendenzen in der Zahnmedizin.

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens

1. ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie

2. eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 2 zugrundezulegen.

(4) Parteistellung im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, haben auch

1. die betroffenen Sozialversicherungsträger,

2. die Österreichische Zahnärztekammer sowie

3. die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.

(5) Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Abs. 1) bedürfen der Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unter Anwendung der Abs. 1 bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.

(6) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat unter größtmöglicher Schonung erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich

1. die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder

2. nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder

3. die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.

Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Z 3 ist eine Berufspflichtverletzung.

(7) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat der Österreichischen Zahnärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Abs. 6 unverzüglich mitzuteilen. Diese hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)“

2. Zur Zulässigkeit, zum Anfechtungsumfang sowie zur Auswirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

Gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes. Nach Art 135 Abs. 4 iVm Art 89 Abs. 2 B-VG hat ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aufhebung von Gesetzesbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen deren Anwendung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass es die angefochtenen Rechtsnormen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und anzuwenden hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. 2/2025.

Aufgrund der vom Antragsteller beantragten Vorabfeststellung des Bedarfs nach § 10b Abs 5 NÖ KAG sind diese Normbedenken jedenfalls präjudiziell, zumal das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bisherigen Bestimmungen vor Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ Krankenanstaltengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025 anzuwenden hätte, obwohl der Grundsatzgesetzgeber ausdrücklich keine Übergangsbestimmungen im Grundsatzgesetz in § 65b Abs. 15 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 vorgesehen hat und sich derartige grundsatzgesetzlich verankerte Übergangsbestimmungen, wie sie vom Landesgesetzgeber in § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025 umgesetzt wurden, auch an keiner anderen Stelle des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) finden.

Die derzeitige ausführungsgesetzliche Umsetzung in § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ KAG, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025, hätte im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Folge, dass – statt der vom Grundsatzgesetzgeber vorgesehenen neuen Rechtslage nach dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 191/2023) der § 10d NÖ KAG, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2020 anzuwenden wäre. Mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 wurde jedoch die Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, der zuständigen Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer eliminiert und durch ein Stellungnahmerecht ersetzt. Nunmehr würde der Österreichischen Zahnärztekammer – bei korrekter ausführungsgesetzlicher Umsetzung der Bestimmungen des Grundsatzgesetzes – keine Parteistellung hinsichtlich des Bedarfs im gegenständlichen Verfahren zukommen. Damit gelangt das Grundsatzgesetz nicht in der vorgesehenen Art und Weise im Ausführungsgesetz zur Umsetzung, da vom Ausführungsgesetzgeber eine Übergangsbestimmung in § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025 festgeschrieben wurde, die die bisherige Rechtslage im bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mit 1. Jänner 2024 anhängigen Verfahren für weiterhin anwendbar erklärt.

Gegenständlich ist die Österreichische Zahnärztekammer als Beschwerdeführerin aufgetreten. Die aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verfassungsrechtlich bedenkliche Ausführungsgesetzesbestimmung des § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz würde der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin Parteistellung und das Recht der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren garantieren, obwohl dies in der Grundsatzgesetzesbestimmung des § 65b Abs. 15 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz nicht mehr vorgesehen war. Einen derartigen Spielraum zur Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz im Ausführungsgesetz hat der Grundsatzgesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Anfechtung der Wortfolge „und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen“ in § 65b Abs. 15 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 und des § 3a Abs. 8 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, ergibt sich aus der vom antragstellenden Gericht zu beurteilenden Vorfrage im Sinne des § 62 Abs. 2 VfGG, ob die Anwendung der § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2020 anstatt der neu umgesetzten Fassung LGBl. Nr. 2/2025 und § 10d Abs. 2 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2020 statt der Fassung LGBl. Nr. 2/2025 zu verfassungswidrigen Verfahrensergebnissen führt.

In diesem Falle ist davon auszugehen, dass durch diese Gesetzesbestimmung gleichheitswidrige Verfahrensergebnisse und dessen ausführungsgesetzliche Umsetzung in § 10d NÖ KAG zu gleichheitswidrige Ergebnisse erzielt werden.

3. Zu den Bedenken

Mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 hat der Gesetzgeber unter anderem die Grundsatzbestimmung des § 3a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. I Nr. 191/2023, zu den selbständigen Ambulatorien novelliert.

3.1. Zur Umsetzung des Grundsatzgesetzes im Ausführungsgesetz:

In § 65b Abs. 15 KAKuG wurde vorgesehen, dass die Landesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie den Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen hat.

Entgegen dieser Grundsatzgesetzesbestimmung wurde vom Ausführungsgesetzgeber in § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025, normiert, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind.

Ein Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl zB VfSlg 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (siehe VfGH 15.3.2023, G270/2022 ua). Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für die Landesgesetzgebung unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfSlg 2087/1951).

Art 15 Abs. 6 B-VG sieht Folgendes vor: „Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom Bund keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.“

Der Bundesgesetzgeber hat mit § 65b Abs. 15 KAKuG ausdrücklich vorgesehen, dass die Landesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen hat.

Durch die Ausführungsgesetzesbestimmung des § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025, werden diese vom Grundsatzgesetzgeber festgelegten Bestimmungen jedoch nicht mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt, sondern hat dies zur Folge, dass auf die zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2024 anhängigen Verfahren weiterhin die bisher geltende Rechtslage anzuwenden ist.

Aus dem Motivenbericht zur Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetz vom 12. November 2024, Ltg.-581/20-2024, zu § 89c Abs. 14 und 15 geht lediglich hervor, dass es sich im Wesentlichen um eine besondere Inkrafttretensbestimmung handle, die aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben zwingend erforderlich sei. Das generell angeordnete rückwirkende Inkrafttreten der in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ergangenen Bestimmungen werde nur dahingehend durchbrochen, dass anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen seien. Dabei handle es sich um Verfahren zur Errichtung von Krankenanstalten und zur Vorabfeststellung des Bedarfs. Es erfolge hier dem Grund nach einer Umsetzung des § 65b Abs. 15 KAKuG.

Zudem wurde im Motivenbericht festgehalten, dass hinsichtlich der übrigen Bestimmungen keine besonderen Inkrafttretensbestimmungen normiert würden. Diese würden demnach mit Beginn des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft treten.

Eine Begründung für die Abänderung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben durch Einfügung von Übergangsbestimmungen durch den Ausführungsgesetzgeber enthält der Motivenbericht daher nicht.

Sollte der Verfassungsgerichtshof dem Hauptantrag stattgeben, so hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG die Beschwerde mangels Vorliegens einer Parteistellung zurückzuweisen und damit den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Sollte der vorliegende Normprüfungsantrag nicht als Anlassfall angesehen werden, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher Bedenken, dass die Übergangsfrist in § 89c Abs. 14 letzter Satz NÖ Krankenanstaltengesetz sowie § 10d Abs. 2 NÖ Krankenanstaltengesetz verfassungswidrig sind, da sie nicht dem Grundsatzgesetz KAKuG entsprechend im Ausführungsgesetz NÖ KAG umgesetzt worden sind.

3.2. Zum Sachlichkeitsgebot:

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 2310 BlgNR 27. GP) zum Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 zu § 3a Abs. 4, 5 und 8 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) geht hervor:

„Im Hinblick auf eine stärkere Verbindlichkeit der Planung sowie im Sinne eine Entbürokratisierung und einer effizienten Gestaltung der Bewilligungsverfahren von bettenführenden Krankenanstalten kann für den Fall, dass der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang per Verordnung gemäß § 23 oder § 24 verbindlich erklärt wurde, die Bedarfsprüfung entfallen. Dies insbesondere deshalb, da der Bedarf bereits bei der Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 18 G-ZG) geprüft wurde. Zur Sicherstellung einer raschen Umsetzung der verbindlichen Planung und Schaffung geeigneter Versorgungsstrukturen werden auch die Partei- und Stellungnahmerechte in Abs. 6 angepasst, zumal die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ohnehin zum ÖSG bzw. den RSG Stellungnahmerechte haben (§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 10 G-ZG).“

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 2310 BlgNR 27. GP) zu §§ 52b und 52c Ärztegesetz 1998 (Ärztegesetz 1998) ist Folgendes angeführt:

„Im Hinblick auf die notwendige Stärkung des ambulanten Bereiches und im Sinne einer Harmonisierung mit krankenanstaltenrechtlichen Regelungen wird eine Vereinfachung bei der Gründung von Gruppenpraxen vorgesehen. Wie bei Ambulatorien wäre kein verpflichtendes Vergabeverfahren, welches lange Zeit in Anspruch nehmen und somit die Neugründungen verzögern kann, mehr durchzuführen, wenn der Leistungsumfang der betreffenden Gruppenpraxis und das Einzugsgebiet bereits in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, i.d.g.F., geregelt sind. Dadurch soll insbesondere die Neugründung von Gruppenpraxen vereinfacht werden.

Die Änderung von Landeszielsteuerungskommission auf Landesgesundheitsfonds stellt eine Richtigstellung der Begrifflichkeiten dar.“

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 2310 BlgNR 27. GP) zu § 26a Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und Abs. 5 Zahnärztegesetz (ZÄG) ergibt sich Folgendes:

„Im Hinblick auf die notwendige Stärkung des ambulanten Bereiches und im Sinne einer Harmonisierung mit krankenanstaltenrechtlicher Regelungen wird eine Vereinfachung bei der Gründung von zahnärztlichen Gruppenpraxen vorgesehen. Wie bei Ambulatorien wäre kein verpflichtendes Vergabeverfahren, welches lange Zeit in Anspruch nehmen und somit die Neugründungen verzögern kann, mehr durchzuführen, wenn der Leistungsumfang der betreffenden Gruppenpraxis und das Einzugsgebiet bereits in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, i.d.g.F., geregelt sind. Dadurch soll insbesondere die Neugründung von Gruppenpraxen vereinfacht werden.

Die Änderung von Landeszielsteuerungskommission auf Landesgesundheitsfonds stellt eine Richtigstellung der Begrifflichkeiten dar.“

Demnach hatte das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (vgl. ErläutRV 2310 BlgNR 27. GP) zum Ziel hinsichtlich der selbständigen Ambulatorien eine stärkere Verbindlichkeit der Planung sowie im Sinne einer Entbürokratisierung und einer effizienteren Gestaltung der Bewilligungsverfahren von bettenführenden Krankenanstalten [Anm. hier wohl gemeint: selbständige Ambulatorien] für den Fall, dass der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang per Verordnung gemäß § 23 oder § 24 verbindlich erklärt wurde, die Bedarfsprüfung entfallen kann. Dies insbesondere deshalb, da der Bedarf bereits bei der Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 18 G-ZG) geprüft wurde. Zur Sicherstellung einer raschen Umsetzung der verbindlichen Planung und Schaffung geeigneter Versorgungsstrukturen werden auch die Partei- und Stellungnahmerechte in Abs. 6 angepasst, zumal die die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ohnehin zum ÖSG bzw. den RSG Stellungnahmerechte haben (§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 10 G-ZG).

Der Motivenbericht zur Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes vom 12. November 2024, Ltg.-581/20-2024, hielt zu § 10d NÖ KAG fest, dass eine Neuregelung der Verfahrensbestimmungen für die Zulassung von selbständigen Ambulatorien weitgehend analog übernommen werde. Eine der wesentlichen Änderungen sei darin zu sehen, dass auch hier die Parteistellung der Ärztekammer NÖ bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer entfalle. Dies könne sachlich damit begründet werden, dass diese gesetzlichen Interessensvertretungen bereits beim Verfahren zur Erlassung des ÖSG und RSG umfassende Mitwirkungsmöglichkeiten haben. Nach der nunmehr vorgeschlagenen Fassung hätten nur mehr die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfes Parteistellung. Es erfolge eine Umsetzung des § 3a Abs. 8 KAKuG.

In den ErläutRV 2310 BlgNR 27. GP zu §§ 52b, 52c Ärztegesetz war im Hinblick auf die notwendige Stärkung des ambulanten Bereiches und im Sinne einer Harmonisierung mit krankenanstaltenrechtlichen Regelungen eine Vereinfachung bei der Gründung von Gruppenpraxen vorgesehen. Wie bei Ambulatorien wäre kein verpflichtendes Vergabeverfahren, welches lange Zeit in Anspruch nehmen und somit die Neugründungen verzögern könne, mehr durchzuführen, wenn der Leistungsumfang der betreffenden Gruppenpraxis und das Einzugsgebiet bereits in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017 i.d.g.F., geregelt seien. Dadurch solle insbesondere die Neugründung von Gruppenpraxen vereinfacht werden.

Ebenso verhält es sich mit den Erläuterungen zu § 26a Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und Abs. 5 Zahnärztegesetz in ErläutRV 2310 BlgNR 27. GP: Im Hinblick auf die notwendige Stärkung des ambulanten Bereiches und im Sinne einer Harmonisierung mit krankenanstaltenrechtlichen Regelungen werde eine Vereinfachung bei der Gründung von zahnärztlichen Gruppenpraxen vorgesehen. Wie bei Ambulatorien wäre kein verpflichtendes Vergabeverfahren, welches lange Zeit in Anspruch nehmen und somit die Neugründungen verzögern könne, mehr durchzuführen, wenn der Leistungsumfang der betreffenden Gruppenpraxis und das Einzugsgebiet bereits in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017 i.d.g.F., geregelt seien. Dadurch solle insbesondere die Neugründung von Gruppenpraxen vereinfacht werden.

Im Gegensatz zu den selbständigen Ambulatorien nach § 10d NÖ Krankenanstaltengesetz (und den bettenführenden Krankenanstalten nach § 5 Abs. 4 und 5 NÖ Krankenanstaltengesetz) ist jedoch in § 52c Abs. 4 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) sowie in § 26b Zahnärztegesetz (ZÄG) die Parteistellung der betroffenen Sozialversicherungsträger, der örtlich zuständigen Landesärztekammer sowie die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten weiterhin vorgesehen.

In der Rechtssache Hartlauer zu C-169/07 hat der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass die Gruppenpraxen im Allgemeinen die gleichen medizinischen Leistungen wie die Zahnambulatorien anbieten und denselben Marktbedingungen unterliegen.

Dazu werden folgende in der Entscheidung des EuGH nachfolgende Ausführungen getroffen:

„59 In Gruppenpraxen und in Zahnambulatorien können auch etwa gleich viele Ärzte beschäftigt sein. Die Ärzte, die medizinische Leistungen in einer Gruppenpraxis erbringen, haben zwar die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters und sind befugt, die Zahnheilkunde selbständig auszuüben, während die Ärzte, die ihre Tätigkeit in einem Ambulatorium ausüben, die Stellung eines Arbeitnehmers haben. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich jedoch nicht, dass dies eine sichere Auswirkung auf die Natur und den Umfang der erbrachten Leistungen hat.

60 Da diese beiden Kategorien von Leistungsanbietern vergleichbare Merkmale und eine vergleichbare Zahl von Ärzten haben und medizinische Leistungen in gleichwertigem Umfang erbringen können, können sie demnach auf dem betreffenden Markt für medizinische Leistungen eine ähnliche Bedeutung haben, und sie können daher die wirtschaftliche Situation der Vertragsärzte in bestimmten geografischen Gebieten und mithin die Erreichung der von den zuständigen Behörden verfolgten Planungsziele in gleicher Weise berühren.

61 Diese Inkohärenz beeinträchtigt auch die Erreichung des Ziels, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu vermeiden. Selbst wenn man unterstellt, dass die unkontrollierte Ansiedelung selbständiger Zahnambulatorien zu einem erheblichen Anstieg des Umfangs medizinischer Leistungen bei konstanten Preisen zulasten dieses Systems führen kann, hat die österreichische Regierung nichts dargetan, was erklären könnte, warum die Ansiedelung dieser Ambulatorien, nicht aber die der Gruppenpraxen eine solche Wirkung haben soll.

62 Im Übrigen kann sich die zahnmedizinische Versorgung in selbständigen Ambulatorien als rationeller erweisen, wenn man ihre Organisationsweise, die Vielzahl der Ärzte und die Bündelung medizinischer Apparate und Ausstattung berücksichtigt, die es ihnen erlaubt, die Betriebskosten zu senken. Sie können daher insbesondere im Vergleich zu Vertragsärzten, die nicht über solche Möglichkeiten verfügen, medizinische Leistungen zu weniger kostenintensiven Bedingungen erbringen. Die Erbringung von Versorgungsleistungen durch diese Einrichtungen kann daher auch zu einer effizienteren Verwendung der dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem zugewiesenen öffentlichen Mittel führen.

63 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die geltend gemachten Ziele nicht kohärent und systematisch verfolgt, da sie die Errichtung von Gruppenpraxen − im Gegensatz zu dem, was für neue Zahnambulatorien gilt − nicht einem System der vorherigen Genehmigung unterwirft.“

Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung Hartlauer zu C-169/07 wurde in der Folge laut ErläutRV 779 BlgNR 24. GP, wobei das bestehende System der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien als europarechtswidrig erkannt wurde, da bei gleichem oder ähnlichem Leistungsangebot zahnärztliche Gruppenpraxen ohne weitere Schwelle ihre Tätigkeit aufnehmen können und damit den Status einer Wahlarzteinrichtung erreichen, hingegen selbständige Ambulatorien (für Zahnheilkunde) einer strengen Bedarfsprüfung unterliegen (EuGH 10.3.2009, C 169/07, RdM 2009/85).

Aus diesem Grund lag unter anderem das Ziel in den ErläutRV 779 BlgNR 24. GP in der Schaffung einer Ersatzregelung für die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien, da andernfalls auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Antragsteller für selbständige Ambulatorien aus dem EU-Ausland ohne Bedarfsprüfung ungehindert selbständige Ambulatorien in Österreich verwirklichen könnten und damit bei angebotsinduzierter Nachfrage die Ausgaben im Rahmen der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung steigern würde. Überdies stelle diese Situation eine Diskriminierung von Inländern dar.

Zwar gibt es zwischen dem selbständigen Ambulatorium nach dem NÖ KAG und Gruppenpraxen nach dem Ärztegesetz 1998 und nach dem Zahnärztegesetz im Detail Unterschiede, wie etwa beim selbständigen Ambulatorium das Vorliegen einer hierarchischen Struktur, Anstaltsordnung sowie freier Arztwahl. Das selbständige Ambulatorium und die Gruppenpraxis verfügen jedoch über im Wesentlichen dieselben Merkmale; dies bis zur Änderung durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 auch in Bezug auf die Parteistellung im Verfahren der betroffenen Sozialversicherungsträger, der örtlich zuständigen Landesärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer und der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten.

Mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 ist in § 3a Abs. 8 KAKuG die Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, der zuständigen Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG, weggefallen. Diesbezüglich wurde durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 in § 3a Abs. 8 KAKuG nur mehr eine Parteistellung der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs im Wege des Dachverbandes vorgesehen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben dann nur mehr die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher Bedenken, dass die Differenzierung zwischen Gruppenpraxen nach § 52c Abs. 4 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) sowie in § 26b Zahnärztegesetz (ZÄG) und selbständigen Ambulatorien nach § 10d NÖ Krankenanstaltengesetz als sachlich nicht begründet zu betrachten ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte vorliegen, deren Rechtsfolgen jedoch in unterschiedlicher Relation vorliegen. Dies ist als Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz anzusehen.

3.3. Zum Vertrauensschutz:

Das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 wurde mit 31. Dezember 2023 kundgemacht und treten die Änderungen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, bereits mit 1. Jänner 2024 in Kraft (vgl. § 65b Abs. 14 KAKuG).

§ 65b Abs. 15 KAKuG räumt dem Landesgesetzgeber für die Umsetzung der Grundsatzgesetzesbestimmungen eine Frist von sechs Monaten ein, jedoch sind diese mit ebenfalls mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.

Dieser Verlust des Vertrauensschutzes ergibt sich sowohl für den Antragsteller, als auch für die beschwerdeführende Partei, die sich ob der ohne Übergangsbestimmungen sogar rückwirkend in Kraft tretender Gesetzesbestimmungen, auf eine neue Rechtslage einstellen müssen.

Im Fall der nicht grundsatzgesetzkonformen Umsetzung der Ausführungsbestimmungen wird der Antragsteller dahingehend im Vertrauensschutz beeinträchtigt, dass nunmehr die bisherige Rechtslage zur Anwendung gelangen soll, während die beschwerdeführende Partei im Fall der nicht grundsatzgesetzwidrigen Umsetzung der Ausführungsbestimmungen nunmehr plötzlich die Parteistellung verlieren würde.

Die Erläuterungen zum Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 sehen keinerlei Begründung dafür vor, wieso die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes im Ausführungsgesetz ohne Übergangsbestimmungen umgesetzt werden sollen. Umgekehrt findet sich – mit Ausnahme der gewünschten Effizienzsteigerung, stärkerer Planungsverbindlichkeit und Entbürokratisierung – keinerlei konkrete Begründung dafür, dass die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes unter Setzung einer Übergangsfrist im Ausführungsgesetz umgesetzt werden sollen.

Vielmehr erweisen sich die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage getroffenen Ausführungen als widersprüchlich, da beispielsweise zu §§52b und 52c Ärztegesetz eine Harmonisierung mit krankenanstaltlichen Regelungen angedacht wird, die letztlich aber nur in Teilbereichen erfolgt, wobei dann im Wesentlichen gleiche Sachverhalte erneut unterschiedlich behandelt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher Bedenken, dass dies im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz steht.

II.

Gemäß § 62 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953 idF BGBl. I Nr. 101/2014, dürfen in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Daher ist das dem Anlassfall zugrundeliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen und danach wieder fortzusetzen.

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