LVwG N LVwG-S-604/001-2025

LVwG-S-604/001-2025Landesverwaltungsgericht06.08.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Verwaltungsstrafe; Futtermittel; Mitteilungspflicht; Unterlassungsdelikt; Tatort;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-604/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.604.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Futtermittelgesetz 1999, zu Recht:

Aufgrund der Beschwerde wird das Straferkenntnis gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. Februar 2025, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

26.6. 24 - 25.7.2024

Ort:

***, *** (Firmensitz)

Tatbeschreibung:

Sie haben als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG für das Futtermittelgesetz der Firma C Aktiengesellschaft mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass die Firma C Aktiengesellschaft mit dem Sitz in ***, *** als Futtermittelunternehmer, die Ankunft von 12 Sendungen - Schiffslieferungen von Einzelfuttermitteln aus Serbien - nicht mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokuments gemäß EU-Recht mitgeteilt hat, obwohl der Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter die Ankunft einer Sendung mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokuments gemäß EU-Recht mitzuteilen hat. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegen die Durchführung und Bescheinigung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.Gegenständliche Sendungen sind im Zeitraum vom 26.6.2024 - 25.7.2024 eingetroffen und wurden auch in diesem Zeitraum verzollt, die Ankunft dieser Sendungen wurden erst im Zeitraum 12.7.2024 - 29.07.2024 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitgeteilt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung i.V.m. § 4 i.V.m. § 21 Abs. 1 Z. 4 Futtermittelgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 500,00

23 Stunden

§ 21 Abs. 1 Futtermittelgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 407,80

Gesamtbetrag:

€ 907,80“

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom 25. März 2025 Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z.4 Futtermittelgesetz 1999 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 hat der Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter die Ankunft der Sendung mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokuments gemäß EU-Recht mitzuteilen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegen die Durchführung und Bescheinigung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem Tatvorwurf eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 zur Last gelegt, nämlich, dass er es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der C AG mit Sitz in ***, ***, zur Einhaltung der Bestimmungen des Futtermittelgesetz zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft die Ankunft von Einzelfuttermitteln nicht mindestens zwei Tage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokumentes gemäß EU-Recht mitgeteilt habe.

Von der belangten Behörde wurde als Tatort für die unterlassene Vorlage des Einfuhrdokumentes offensichtlich der Ort des Betriebes (Firmensitz) in *** im Bezirk Korneuburg herangezogen, weshalb diese auch das angefochtene Straferkenntnis betreffend diese Verwaltungsübertretung als örtlich zuständige Behörde erlassen hat.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1991 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 VStG 1991 ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095 mwN, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129) muss zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG 1991 die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG 1991 herangezogen werden, wonach eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG 1991 gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, sowie VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zlen. 2009/07/0180 bis 0183, sowie VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095).

Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären, sodass bei der Frage des Tatortes also stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125).

Vor diesem Hintergrund entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten als Tatort im Sinne des § 27 VStG jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. auch Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 27 Rz. 4). Im Zusammenhang mit den Auskunftspflichten etwa gemäß § 103 Abs. 2 KFG und § 1a Wiener ParkometerG 1974 ist dies dort der Fall, wo die geschuldete Handlung – die Erteilung der Auskunft – vorzunehmen gewesen wäre. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils der Sitz der anfragenden Behörde, weil die in Rede stehenden Bestimmungen eine bestimmte Form der Erfüllung der Auskunftspflicht nicht vorsehen, sodass dem Verpflichteten verschiedene Handlungsalternativen, wie etwa mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzlei, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich zur Verfügung stehen würden. Es komme folglich alleine darauf an, dass die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. etwa VwGH 25.4.1997, 95/02/0547, VwGH 15.5.2000, 98/17/0091; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267, jeweils mwN). Durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in § 8 Abs. 3 und in § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG 1974 wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Hinweis E VS 31.1.1996, 93/03/0156) Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc. verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen etc. ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369). Die Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 5 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 idF BGBl. II Nr. 271/1997 ist erfüllt, wenn die ausgefüllten und an das Österreichische Statistische Zentralamt eingesendeten Erhebungsunterlagen bei diesem auch einlangen; erst mit dem Einlangen der Unterlagen kann davon gesprochen werden, dass über die gestellten Fragen Auskunft erteilt wurde. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist daher der Sitz des anfragenden Österreichischen Statistischen Zentralamtes, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft ist (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/04/0138 mit Hinweis: E VS 5.3.1997, 96/03/0154).

Dies trifft aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch auf die § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 normierte Verpflichtung zu, wonach Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter die Ankunft der Sendung mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokuments gemäß EU-Recht mitzuteilen hat.

Auch enthält das Futtermittelgesetz 1999 keine Regelung, wonach als Tatort für Übertretungen gemäß § 21 Abs. 1 Z.4 leg.cit. jedenfalls der Sitz des verpflichteten Futtermittelunternehmers anzusehen wäre (für eine solche Regelung vgl. etwa § 111 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG).

Erfüllungsort für die gegenständlich angelastete Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit auch der Tatort der dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Unterlassung der verfahrensgegenständlichen Vorlageverpflichtung (Mitteilungspflicht) ist (vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten auch Nikolaus Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 7; vgl. aber auch u.a. VwGH vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012 mwN, sowie VwGH vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0171 mwN, sowie VwGH vom 14. Februar 2017, Zl. Ra 2016/02/0015, sowie VwGH vom 28. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0075, sowie VwGH vom 29. September 2022, Zl. Ra 2021/15/0095, sowie VwGH vom 19. Oktober 2022, Zl. Ro 2021/15/0014).

Da vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung im vorliegenden Fall der Sitz des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Sinne des § 27 VStG anzusehen ist, ist als zuständige Strafbehörde der Magistrat der Stadt Wien – und nicht die belangte Behörde, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft gelegen ist – anzusehen.

Die belangte Behörde hat sohin außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG normierten Zuständigkeitsbereichs gehandelt und ist demnach als unzuständige Behörde tätig geworden. Diese Unzuständigkeit war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Amts wegen aufzugreifen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben ist.

Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war, war dieses vom erkennenden Gericht somit spruchgemäß aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war und ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal das erkennende Gericht in dem Fall, in dem eine unzuständige Behörde entschieden hat, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und lediglich diese Entscheidung zu beheben hat; eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. Ra 2015/11/0005, sowie VwSlg. 19.289 A/2016, sowie VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2018/10/0050, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129).

Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt somit nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 10 f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21. September 1990, Zl. 87/17/0180, sowie VwGH vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0391, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat und ob die belangte Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zuständig war, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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