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LVwG-AV-1466/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1466/001-2024
LVwG-AV-1466/001-2024Landesverwaltungsgericht06.08.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Duldungsverpflichtung; Benützung; Betreten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.10.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Durchsetzung einer Duldungsverpflichtung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: C, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit E-Mail vom 23.1.2024 und ergänzt mit E-Mail vom 15.10.2024 stellte A (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) den auf § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten verfahrenseinleitenden Antrag, der Eigentümer der Grundstücke (Gst.) Nr. *** und ***, beide KG ***, möge von der belangten Behörde verhalten werden, ein Betreten und Befahren durch den Beschwerdeführer zu dulden.
Begründet wird der Antrag zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der auf Gst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Teichanlage sei. Die Uferböschung dieser Teichanlage sei Großteils mit Gehölzen bewachsen, wobei ältere Bäume entlang des Ufers am Absterben bzw. bereits abgestorben seien. Da die Platzverhältnisse auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beengt seien, sei es ihm nicht möglich, Instandhaltungsarbeiten auf Eigengrund durchzuführen. Der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, C, verweigere dem Beschwerdeführer jedoch den Zutritt. Ein Betreten dieser Grundstücke sei unbedingt notwendig, weshalb der Antrag auf Duldung gestellt werde.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde unter Anwendung von § 72 WRG 1959 den „Antrag vom 15. Oktober 2024 auf Einräumung eines Zwangsrechtes im Hinblick auf das Betreten und Benützen der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, zum Zweck der Entnahme (Fällung und Bringung) der auf dem Uferstreifen an der West- und Südseite der Teichanlage, Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Bäume (11 Nadel- und 2 Laubgehölze in abgestorbenen bzw. in absterben befindlichen Zustand), ab.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer Wasserberechtigter der auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Teichanlage sei. Im Zuge des von der belangten Behörde am 3.6.2024 durchgeführten Lokalaugenscheins habe festgestellt werden können, dass an sämtlichen Ufern des Teiches ein massiver Bewuchs mit verschiedensten hochstämmigen Pflanzen vorhanden sei. Die uferbegleitenden Fichten, Thujen und Schwarzföhren seien auf Grund der extremen klimatischen Verhältnisse (Hitzeeinwirkung, mangelnder Niederschlag) mental stark geschwächt. Eine am westlichen Ufer mittig der verlaufenden Grundstücksgrenze stockende Fichte sei bereits abgestorben und drohe in das Gewässer zu stürzen. Weitere acht, entlang des westlichen Ufers stockende Fichten, eine Schwarzföhre, eine im südlichen Böschungsbereich stehende Fichte, eine abgestorbene Esche und eine im Absterben befindliche Esche würden in absehbarer Zeit deren Fällung erfordern, auch, damit eine signifikante Nährstoffbeeinträchtigung des Grundwassersees vermieden werde.
Am Uferstreifen der West- und Südseite sei eine motormanuelle Fällung der Bäume und Abtransport mit geeigneten Forstmaschinen ausschließlich von außerhalb des Zaunes über die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, möglich und stelle in derartigen Fällen auch die üblicherweise in der forstlichen Praxis angewendete Methode dar. Alternativ könnten jedoch die Stämme am Grundstück Nr. ***, KG ***, zunächst motormanuell gefällt, in tragbare Stücklängen zersägt und dann händisch einzeln, mittels Lastentrage per pedes oder mit der Zille vom Eigengrundstück abtransportiert werden. Ein insgesamt zeitaufwändiges und anstrengendes Unterfangen, aber als gelindestes Mittel durchaus machbar. Das Betreten und Benutzen der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, zur Entnahme der Stämme an der West- und Südseite der Teichanlage, sei sohin nicht unbedingt notwendig.
An Kosten für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten über Eigengrund seien in Summe € 1.987,92 anzusetzen. Für eine motormanuelle Fällung von 13 Bäumen sowie einem Abtransport mittels Forsttraktor und Kranwagen über die nachbarliegenden Grundstücke seien € 1.130,58 anzusetzen.
Rechtlich sei auszuführen, dass die Entfernung der abgestorbenen und im Absterben befindlichen Bäume im Rahmen des öffentlichen Interesses erforderlich sei, damit eine signifikante Nährstoffbeeinträchtigung des Grundwassersees vermieden werde. Die Entfernung dieser Bäume könne jedoch durch eine andere, insbesondere gelindere Maßnahme bzw. Vorgehensweise, erreicht werden als die forstfachliche Bewerkstelligung über die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Die vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Eigentümer dieser Grundstücke bei einem Betreten und Befahren entstehen würden, insbesondere in Bezug auf die Nichteinhaltung von Fördermaßnahmen, hätten von der belangten Behörde nicht konkret festgestellt werden können. Die belangte Behörde gehe aber davon aus, dass die zu erwartenden Kosten für die Entfernung der Bäume durch die Vorgehensweise auf Eigengrund auch noch in einem angemessenen Verhältnis zu den nicht auszuschließenden Zahlungsentschädigungen stünden. Der Antrag auf Duldung sei deshalb abzuweisen gewesen.
1.3. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2024 Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen (ASV) für Gewässerbiologie vom 7.6.2024 ergebe, dass die Durchführung der Fällungen bzw. Gehölzpflegemaßnahmen an der Teichanlage des Beschwerdeführers zur Hintanhaltung einer signifikanten Nährstoffbeeinträchtigung des Grundwassersees als Maßnahme zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung unbedingt notwendig sei. Der Tatbestand des § 72 Abs. 1 lit. 3 WRG 1959 sei deshalb erfüllt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei eine Inanspruchnahme der Grundstücke der mitbeteiligten Partei auch unbedingt erforderlich.
Die Einschätzung des ASV für Forstwesen in Bezug auf die Variante einer motormanuellen Fällung der Bäume samt einzelnem Abtransport über Eigengrund mittels Trage oder Zille (Variante 1) sei absolut unrealistisch. Dies würden die mit der Beschwerde vorgelegten Kostenschätzungen belegen. Außerdem seien bei dieser Variante im Vergleich zur Variante der Inanspruchnahme der Nachbargrundstücke (Variante 0) zehn Arbeiter erforderlich. Die Bäume würden ferner nach der Fällung ins Wasser stürzen und müssten im Wasser aufgearbeitet werden, weshalb zumindest zwei Zillen erforderlich seien. Eine Feuerwehrzille sei rund 7 m lang und wiege knapp 200 kg, sodass fraglich sei, wie die Zillen ins Wasser gebracht werden könnten. Bei der Aufarbeitung der Bäume im Teich mit der Motorsäge müsste außerdem ins Wasser geschnitten werden, wodurch sich ein Problem mit der Kettenschmierung ergebe. Schließlich stelle sich die Frage nach der Arbeitssicherheit angesichts der steilen und rutschgefährdeten Uferböschung. Diese Variante 1 sei deshalb nicht praktisch durchführbar. Zusätzlich wären bei Arbeiten über Eigengrund ein Arbeitsaufwand von fünf bis acht Tagen anzusetzen, wofür Kosten von € 26.000,- bis € 40.000,- entstünden.
Würden bei den Arbeiten Äste und Stämme in den Teich fallen, könnten diese nicht herausgeholt werden. Zum Abtransport der Gehölze müsste ein Weg innerhalb des Zaunes mit einer Breite von 1,50 bis 2 m gerodet werden, was den ökologischen Anforderungen widersprechen würde. Nach den Ausführungen des ASV für Gewässerbiologie sei ein vitaler, geschlossener Gehölzgürtel zu erhalten.
Die an den Eigentümer der Nachbargrundstücke im Fall einer Inanspruchnahme zu zahlende Entschädigung würde samt Kostenaufwand für die Durchführung der Gehölzpflegemaßnahmen über Fremdgrund weit hinter dem erforderlichen Kostenaufwand bei ausschließlicher Nutzung von Eigengrund zurückbleiben. Die belangte Behörde würde auch dahingehend irren, dass sie einerseits allfällige Ersatzansprüche der mitbeteiligten Partei nicht ausschließen könne, aber etwaige vermögensrechtliche Nachteile auch nicht feststellen könne. Sie hätte sich vielmehr mit der Frage nicht zu erwartender Förderungseinbußen auseinandersetzen müssen.
Es werde deshalb beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und eine Duldungsverpflichtung auszusprechen.
1.4. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsätzen vom 23.1.2025, 24.3.2025 und 16.6.2025 jeweils im Verfahren Stellung und begehrte im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde.
2.1.1. Mit Bescheid vom 26.8.1966, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln Herrn D und Frau E die wasserrechtliche Bewilligung zur Schotterentnahme aus dem Grundwasser und Anlage eines Fischteiches auf dem (damaligen) Gst. Nr. ***, KG ***. Der Projektbeschreibung ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„Auf Gp. ***, KG ***, (Eigentümer: D und E) soll eine bestehende Schottergrube zur Anlegung eines Fischteiches bis max. 4 m unter dem Grundwasserspiegel bzw. 7 m unter Gelände ausgebaggert werden. Der Fischteich soll eine Gesamtfläche von ca. 3.000 m² erhalten. […] Für den Materialabbau wird ein Diesel betriebener Löffelbagger eingesetzt. Nach Beendigung der Ausbaggerung wird die freigelegte Grundwasserfläche für Fischzucht (Karpfen) verwendet. […]“
Folgende Auflagen wurde im Bescheid unter anderem vorgeschrieben:
„13. Die Böschungen der Kiesgrube haben spätestens nach Einstellung des Materialabbaus eine Neigung von 1:1,5 bis 1:2 aufzuweisen und müssen bis dahin humusiert und ausreichend besämt sein.
[…]
19. Den in den nachstehenden Erklärungen (Abschnitt C) enthaltenen Forderungen ist zu entsprechen.“
Folgende, in Abschnitt C des Bescheides aufgenommene Erklärung wurde unter anderem abgegeben:
„Erklärung der Anrainer:
Gegen das Vorhaben wird unter der Voraussetzung kein Einwand erhoben, dass die Grundgrenze genau eingehalten, bzw. mit einer Einfriedung ein Abstand von 0,5 m und mit der Böschungsoberkante ein Mindestabstand von 2 m beachtet wird.“
2.1.2. Mit Bescheid vom 19.6.1972, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln Herrn D die Bewilligung zur Vergrößerung des mit Bescheid vom 26.8.1966 genehmigten Fischteiches durch Entnahme von Schotter unterhalb des Grundwasserspiegels auf der Gp. Nr. ***, KG ***. Dem Spruch ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„A) Projektbeschreibung:
Der Konsenswerber beabsichtigt, seinen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehenden Fischteich gegen Süden zu erweitern. Die Erweiterung soll eine Länge von rund 80 m haben, und auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zu liegen kommen. Die Erweiterung wird in der gleichen Art hergestellt, wie der bestehende Fischteich, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.8.1966 […] genehmigt wurde. […] Durch die Erweiterung wird die Wasseroberfläche des Fischteiches auf rund 5.000 m² vergrößert. […]
B) Bedingungen:
1. Den Bedingungen des ha. Bescheides vom 26.8.1966 […] ist weiterhin zu entsprechen.
[…]“
2.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***. Auf diesem befindet sich die oben genannte Teichanlage, deren Wasserbenutzungsberechtigter der Beschwerdeführer ist.
An das Gst. Nr. *** grenzt östlich das Gst. Nr. ***, westlich das Gst. Nr. *** und südlich das Gst. Nr. ***, alle KG ***. Alle diese drei Grundstücke werden landwirtschaftlich bewirtschaftet. Nördlich grenzt das im Eigentum der Stadtgemeinde *** (Öffentliches Gut) stehende Gst. Nr. ***, KG ***. Es handelt sich um einen Güterweg. Das Gst. Nr. *** steht im Eigentum von F. Die Grundstücke Nr. *** und *** stehen im Eigentum der mitbeteiligten Partei C.
2.3. Es stocken am Rand des Teiches und auf der Böschung einzelne Gehölze, die in der Anlage des § 1a ForstG aufgelistet sind. Die durchschnittliche Breite der bestockten Böschungsfläche beträgt weniger als 5 bis 6 m – meist sind es in Reihe gepflanzte Einzelbäume. Die Böschungsflächen sind jedenfalls seit dem Jahr 2000 mit Gehölzen bestockt. Die Gesamtfläche der überschirmten Teile beträgt 2.500 bis 3.000 m². Das Gst. Nr. ***, KG ***, liegt in einer Fluglärm- und Flugsicherheitszone sowie innerhalb der Bahnlärmzone. Es liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet und auch nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Die Uferrandstreifen weisen keine durchschnittlichen Breie von 10 m auf. Alle umliegenden Flächen sind landwirtschaftliche Nutzflächen bis auf den nördlich angrenzenden Güterweg der Stadtgemeinde ***.
Das Ufergehölz ist sehr divers und beinhaltet mindestens 15 verschiedene Gehölzarten. Die Struktur weist sehr unterschiedliche Stärkeklassen und Höhenschichten auf. Von den forstlich relevanten Baumarten stocken Kiefer, Fichte, Thuja, Esche, Weide, Birke und Wildobstbäume. Die Ufergehölzflächen sind in einen ungepflegten, aber durchaus passablen Zustand. Sie weisen eine sehr hohe Biodiversität auf. Einzelne Bäume sind abgestorben und manche Fichten, Thujen und Eschen sind am Absterben. Westufer und Ostufer sind natürlich nicht gleich, können aber aus forstfachlicher Sicht hinsichtlich der Bestockung als ähnlich betrachtet werden.
2.4.1. Zur Bringung von den Bäumen aus dem Uferbereich gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: 1. Bringung über Fremdgrund; 2. Bringung auf Eigengrund;
Eine Bringung auf Eigengrund ist mit modernen Holzerntemaschinen nicht möglich. Die händische Fällung auf Eigengrund samt sicherer Ablage oder Bringung ist möglich, jedoch ohne schweres Gerät und bedarf einer Kletterausrüstung und Kletterausbildung. Die fachlich übliche Bringung erfolgt teilmechanisiert mittels Traktors und Seilwinde zur Vorrückung, damit ein Forwarder oder Rückezug (Traktor mit Forstanhänger) die Stämme abtransportieren kann. Alternativ ist ein Fällgreifer (Harvester) möglich, damit entfällt die motormanuelle Fällung und die Vorrückung mittels Seilwinde. Die Äste und das entfernte Strauchwerk können ebenfalls mit dem Rückezug weggebracht werden. Der Zaun muss nur partiell oder bei der Variante mittels Fällgreifer gar nicht entfernt werden. Eine weitere Variante ist die Fällung der Bäume in den Teich und die Bringung über die Benützung der östlich gelegenen Ackerflächen bzw. über den südlichen Zugang. Die aufgezeigten Varianten sind praktisch durchführbar.
Aus forstfachlicher Sicht ist das Belassen der Bäume und abgestorbenen Baumteile möglich, wenngleich optisch und sicherheitstechnisch bedenklich. Die nördlich gelegenen Waldflächen sind über 500 Meter entfernt, weshalb die Gefahr einer Borkenkäfervermehrung auch als gering eingeschätzt wird. Zwei Fichten gegenüber der Hütte stocken direkt oberhalb der Wasserkante – ein Hineinstürzen der Bäume kann eine Destabilisierung der Böschung verursachen.
Die Beanspruchung der benachbarten Flächen auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, belaufen sich im Wesentlichen auf eine 3,5 m breite Fahrspur und zusätzlich partiell 4 m um Traktor und Seilwinde sicher in der Zugzuglinie aufzustellen. Bei einer Länge von 1 x 210 Laufmeter und 1 x 40 m Stirnseite und angenommenen sechs Aufstellplätzen für Traktor und Seilwinde bzw. Ablagerungsflächen für das zwischengelagerte Holz mit 5 m Breite ergeben sich insgesamt ca. 1.000 m² beanspruchte Fläche. Eventuell kommen noch ca. 100 – 200 m² für einen Wendeplatz und einen weiteren Lagerplatz angrenzend zum Güterweg zur Zwischenlagerung hinzu.
Zur Frist der Durchführung ist aus forstfachlicher Sicht keine Dringlichkeit vorhanden, weshalb auf einen witterungsbedingt geeigneten Zeitpunkt bzw. auch unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen einen geeigneten Zeitpunkt abgewartet werden soll. Die Beauftragung dauert je nach Verfügbarkeit von Unternehmern maximal drei Monate und die Durchführung der Arbeiten darf zwei Wochen nicht übersteigen.
2.4.2. Aus fachlicher arbeitsschutztechnischer Sicht ist es möglich, die Bäume auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mittels Baumsteigetechnik abzutragen und händisch zu fällen. Diese Baumteilabschnitte in einer Größe bis maximal 2 Meter pro Abschnitt (gewichtsabhängig) werden mit dem Seil zu Boden gelassen, kleinere Äste werden heruntergeworfen. Anschließend müssen die am Boden liegenden Baumstücke zu einem Feldweg transportiert werden, wo sie mit einem Traktor fort transportiert werden. Damit eine Rückung auf Eigengrund durchführbar wäre, müsste ein Streifen in der Breite von ca. 1,5 Meter auf der östlichen Grundstücksseite freigeschnitten werden. Gegen den Einsatz eines Kleintraktors auf diesem Streifen bestehen sicherheitstechnische Bedenken. Es besteht diesfalls die Gefahr, dass der Weg abrutscht, weil sich dieser an einigen Stellen an der Böschung befindet. Aus sicherheitstechnischer Sicht dürfen ausschließlich Personen, die in der Seilklettertechnik ausgebildet sind, das Abtragen der Bäume durchführen.
Das Fällen der Bäume mittels normaler Motorsäge ist aus arbeitstechnischer Sicht nicht möglich. Hierfür muss ein sicherer Standplatz gewährleistet werden, was auf Grund der Böschungsneigung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers von ca. 60 bis 100 % nicht durchgehend zu gewährleisten ist. Es wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Bäume in den Fischteich fallen würden, was aus fachlicher Sicht zu vermeiden ist. Für den Einsatz einer Rückemaschine ist die Breite zwischen Böschungskante und Grundstücksgrenze zu gering.
2.4.3. Aus fachlicher arbeitsschutztechnischer Sicht sind zwei Varianten zu bevorzugen, die beide nur unter Inanspruchnahme von Fremdgrund durchgeführt werden können:
Variante A): Seilwindenunterstützte Fällung mit anschließender Rückung zum Feldweg.
Variante B): Vollmechanisierte Holzernte mit Harvester und Forwarder. Diese Variante hat arbeitsschutztechnische Vorteile, weil bei der Fällung mit Motorsäge aufgrund der Steilheit der Böschung nicht immer gewährleistet werden kann, dass der Motorsägenführer beim Schneiden einen sicheren Standplatz hat. Durch das Halten des Baumes im Harvestergriff kann auch vermieden werden, dass Bäume ins Wasser fallen.
Die Kosten bei einer Fällung und Bringung über Eigengrund sind in etwa um den Faktor 12 bis 16 teurer als die Fällung und Bringung über Fremdgrund. Beeinflusst werden die Kosten auch von Umständen, wie dem jeweiligen Verhandlungsgeschick, Nachbarschaftshilfe, andere Arbeiten in der Umgebung, etc., weshalb nur eine Kostenbandbreite festgestellt werden kann.
2.5. Beim Gewässer des Fischteiches ist aufgrund der geringen Fläche und Wassertiefe von einer geringen Selbstreinigungskraft auszugehen. Bereits jetzt ist von einem eutrophen bis hoch eutrophen Zustand (stark bis sehr stark nährstoffbelastet) auszugehen. Eine genauere Beurteilung würde chemisch-physikalische und hydrobiologische Untersuchungen erfordern. Die Abströmgeschwindigkeit ist laut Auskunft des Referats Geohydrologie mit ca. 1 m/d relativ gering. Die Abströmrichtung ist zumeist von Südwest nach Nordost (zur *** hin). Eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung von wasserwirtschaftlich relevanten Schutzgütern ist aufgrund der Lage und der geringen Durchströmung nicht zu erwarten.
Im Wasser liegende Gehölze werden sehr langsam, über mehrere Jahrzehnte zersetzt. Ein Hineinstürzen, auch sämtlicher derzeit kränklich aussehender Bäume, würde sich aller Wahrscheinlichkeit nicht messbar auf die Wasserqualität auswirken. Somit ist die Entfernung der absterbenden oder in den Grundwassersee stürzenden Bäume zur Vermeidung von Gewässerverunreinigung nicht erforderlich.
Eine Nutzung als extensiver Angelsee würde aufgrund der geringen Größe des Grundwassersees durch das Hineinfallen mehrere Bäume deutlich erschwert. Somit ist eine „Gefährdung des Betriebes als Fischteich“ zumindest mittelfristig wahrscheinlich.
2.6. Festgestellt wird, dass die Firmen „“ und „“ Fällungs- und Bringungsarbeiten rein über Eigengrund (i.e. das Grundstück des Beschwerdeführers) nicht anbieten würden. Würden bei Arbeiten durch die Fa. G Bäume in den Teich fallen, würde diese Firma sie nicht aus dem Teich holen.
3.1. Das erkennende Gericht führte am 4.3.2025 und am 21.7.2025 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensparteien durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, und Befragung des Beschwerdeführers wie auch der mitbeteiligten Partei. Weiteres erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Gewässerbiologie und für Forstwirtschaft jeweils fachliche Stellungnahmen. Im Zuge der am 21.7.2025 fortgesetzten mündlichen Verhandlung erstattete der beigezogene nichtamtliche Sachverständige (naSV) für Arbeitsschutz in der Forsttechnik eine fachliche Stellungnahme.
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1.1. und 2.1.2. waren anhand der im Verwaltungsakt aufliegenden Bescheide zu treffen. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. ergeben sich aus dem offenen Grundbuch sowie aus einer Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ. Diese Tatsachen sind überdies unstrittig.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. und 2.4.1 gründen in der fachlichen Stellungnahme des ASV für Forstwirtschaft, jene zu Pkt. 2.4.2 und 2.4.3. in der fachlichen Stellungnahme des naSV und zu Pkt. 2.5. in der fachlichen Stellungnahme des ASV für Gewässerbiologie. Die gutachterlichen Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig. Die ASV sowie der naSV setzen sich darin vollständig und detailliert mit den an sie vom Gericht gestellten Fragen auseinander und konnten auch die an sie von den Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen vollständig und widerspruchsfrei beantworten. Insbesondere der ASV für Forstwirtschaft berücksichtigte darin auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und von diesem eingeholten Kostenschätzungen zu den Uferholzentnahmen. Zusätzlich legte der naSV plausibel die jeweils anwendbaren Kostenbandbreiten dar. Das Gericht hegte angesichts der langjährigen Expertise des naSV auf diesem Gebiet keinen Zweifel an der Validität der vom Sachverständigen aufgestellten Kostenschätzung, zumal auch die anderen ASV in ihren Kostenschätzungen zum Ergebnis gelangten, dass die Variante „Eigenrund“ mit erheblich höheren Kosten verbunden ist als die Variante „Fremdgrund“. Schließlich nahmen die ASV und der naSV am jeweils durchgeführten Lokalaugenschein teil, konnten sich also selbst von den Gegebenheiten vor Ort ein Bild machen. Im Übrigen wurde den fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zur von der mitbeteiligten Partei im Verfahren immer wieder vorgebrachten Befangenheit insbesondere des ASV für Gewässerbiologie ist auszuführen, dass eine solche für das erkennende Gericht im gesamten Verfahren nicht ersichtlich war. Das Verhalten des ASV für Gewässerbiologie im Zuge des Lokalaugenscheins bzw. der mündlichen Verhandlung wie auch in der Vorbereitung gegenüber dem Gericht bot keinerlei Anlass, der ASV würde eine tendenziöse fachliche Beurteilung an den Tag legen. Im Übrigen waren die ASV wie auch der naSV im behördlichen Verfahren nicht beigezogen. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist außerdem in keiner Weise substantiiert. Vielmehr hat es den Eindruck, die mitbeteiligte Partei versuche ein fachlich einwandfreies Gutachten, welches inhaltlich nicht in ihrem Sinne ist, dadurch auszuhebeln, dass sie eine Befangenheit des ASV insinuiert.
3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.6. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die von ihm zum Beweis dieser Feststellungen angebotenen Zeugen brauchten im Ergebnis nicht vernommen werden, weil das erkennende Gericht dieses Vorbringen zum einen als wahr unterstellt und zum anderen es für die gegenständliche Entscheidung im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob eine bestimmte Firma die vom Beschwerdeführer gewünschten Arbeiten tatsächlich durchführen kann. Die technische (Un-)Möglichkeit der beabsichtigten Arbeiten war im Ergebnis auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten zu treffen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:
„Ziele
§ 30. (1) – (2) […]
(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen
[…]
Instandhaltung.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
[…]
Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
a)zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
b)zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
c)- d) […]
e)zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
f)- h) […]
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.“
5.1. Verfahrensgegenständlich ist ein auf § 72 WRG 1959 gestütztes Duldungsbegehren, mit dem der Beschwerdeführer ein Betreten und Befahren der Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, erzwingen möchte und welches die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat.
Zu prüfen ist zunächst, ob einer oder mehrerer jener Zwecke, die in § 72 Abs. 1 WRG 1959 genannt sind, erfüllt ist. Erst wenn diese Frage bejaht ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das durch die begehrte Duldungsverpflichtung angestrebte Ziel unbedingt erforderlich ist, oder durch andere – gelindere – Maßnahmen erreicht werden kann.
5.2. § 72 WRG 1959 sieht eine ex lege bestehende Eigentumsbeschränkung vor. Ein Bescheid ist deshalb nur dann erforderlich, wenn dieses Recht einer Konkretisierung bedarf, um gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt zu werden (VwGH 23.6.1992, 92/07/0023). Gegenständlich als Zweck für die begehrte Duldungsmaßnahme in Frage kommen „Instandhaltungsarbeiten an Gewässern“ (§ 72 Abs. 1 lit. a WRG 1959) sowie die „Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung“ (§ 72 Abs. 1 lit. e WRG 1959).
5.2.1. Zur einleitenden Frage, ob der Gewässerbegriff fallbezogen erfüllt wird, ist auf die Bescheide vom 26.8.1966 und 19.6.1972 hinzuweisen, mit welchen die Wasserrechtsbehörde die Bewilligung zur Entnahme von Schotter unterhalb des Grundwasserspiegels und zur Anlage eines Fischteiches erteilte. Bei diesem Fischteich handelt es sich um ein Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959. Das mit den genannten Bescheiden eingeräumte Wasserbenutzungsrecht an der Wasserbenutzungsanlage steht derzeit unstrittig dem Beschwerdeführer zu.
5.2.2. Der Tatbestand der „Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung“ bestimmt sich nach § 31 WRG 1959 bzw. aus Aufträgen im Sinne des § 31 WRG 1959 (vgl. Raschauer, Wasserrecht, § 72 Rz 4). Für den Begriff der Gewässerverunreinigung wiederum ist § 30 Abs. 3 maßgebend. Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung im Sinne dieser Bestimmung dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0069).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung von wasserwirtschaftlich relevanten Schutzgütern auf Grund der Lage und der geringen Durchströmung des hier in Rede stehenden Fischteichs nicht zu erwarten. Ein Hineinstürzen auch sämtlicher derzeit kränklich aussehender Bäume würde sich aller Wahrscheinlichkeit nicht messbar auf die Wasserqualität auswirken. Somit ist die Entfernung der absterbenden oder in den Grundwassersee stürzenden Bäume zur Vermeidung von Gewässerverunreinigung nicht erforderlich.
Daraus folgt nun, dass der Tatbestand der „Gewässerverunreinigung“ nicht erfüllt ist. Der Zweck des § 72 Abs. 1 lit. e WRG 1959 kann demnach nicht als Rechtfertigung für die Durchsetzung einer konkretisierten Duldungsverpflichtung herangezogen werden.
5.2.3. Der Maßstab der „Instandhaltungsarbeiten an Gewässern“ misst sich an § 47 bzw. § 50 WRG 1959 (vgl. Raschauer, aaO), wobei fallbezogen § 50 WRG 1959 heranzuziehen ist, handelt es sich denn beim gegenständlichen Fischteich um eine rechtmäßig bestehende Anlage.
Wasserberechtigter im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat (VwGH 21.2.2008, 2007/07/0010). Somit trifft den Beschwerdeführer die Instandhaltungsverpflichtung des § 50 WRG 1959 am Fischteich.
Das Ausmaß der gesetzlichen Instandhaltungspflicht in Bezug auf den vom Wasserbenutzungsberechtigten zu gewährleistenden Zustand seiner Anlagen wird im § 50 Abs. 1 WRG 1959 mit jenem Zustand beschrieben, welcher der Bewilligung entspricht, und für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand nicht erweislich ist, mit den Worten festgelegt, dass die Anlagen derart zu erhalten (und zu bedienen) sind, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Steht der konsensmäßige Zustand fest, dann kann sich demnach die Erhaltungspflicht auch nur auf diesen Zustand beziehen. Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2014/07/0073, mwN).
Fallbezogen enthalten die Bescheide, mit denen die wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage des Fischteiches erteilt wurde, keine Vorgaben im Hinblick auf (ökologische) Maßnahmen zur Pflege des Ufergehölzes. So ist zwar in der Auflage 13. jeweils angeordnet, dass die Böschung in einem bestimmten Neigungswinkel herzustellen ist; eine konkrete Vorgabe, dass oder auch in welchem Umfang die Böschung zu bepflanzen ist und wie bzw. wann Bepflanzungen auch wieder zu entfernen sind, enthalten die Bescheide nicht. Eine Auslegung der insofern nicht widersprüchlichen Bewilligungsbescheide lässt zum einen die Ermittlung des konsensgemäßen Zustandes zu und ergibt zum zweiten, dass als konsensgemäßer Zustand der Betrieb eines Fischteiches angeordnet ist. Eine Heranziehung der (möglichen) Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur hilfsweisen Ermittlung des konsensgemäßen Zustandes war demnach nicht erforderlich. Die Instandhaltungspflicht bezieht sich auf die Erhaltung des hier in Rede stehenden Gewässers als Fischteich.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass, wie den Ausführungen des ASV für Gewässerbiologie zu entnehmen ist, der Erhalt des Grüngürtels rund um den verfahrensgegenständlichen Fischteich aus ökologischer Sicht wünschenswert ist. Eine bescheidmäßige Vorschreibung dahingehend, dass ein Grüngürtel in einer bestimmten Art oder einem bestimmten Umfang vom Beschwerdeführer zu erhalten wäre, besteht hingegen nicht.
Allerdings besteht die Gefahr des Hineinstürzens mehrerer abgestorbener bzw. im Absterben befindlicher Bäume in den Fischteich. Wie der ASV für Gewässerbiologie in seiner fachlichen Stellungnahme, der das Gericht folgt, ausführt, würde eine Nutzung als extensiver Angelsee auf Grund der geringen Größe des Grundwassersees durch das Hineinfallen mehrere Bäume deutlich erschwert sein. Eine „Gefährdung des Betriebes als Fischteich [ist] zumindest mittelfristig wahrscheinlich.“ Daraus folgt nun, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Maßnahmen, nämlich die Entfernung von abgestorbenen bzw. im Absterben befindlichem Bäumen entlang des Ufers, zur Erhaltung der Anlage als Fischteich im Rahmen im Rahmen der Instandhaltungspflicht des § 50 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich sind.
5.3.1. § 72 WRG 1959 sieht keine Interessenabwägung vor, enthält allerdings eine gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige. Ein Ausspruch über eine Duldungsverpflichtung ist rechtswidrig, wenn das angestrebte Ziel durch andere – gelindere – Maßnahmen zu erreichen ist, wenn es also Alternativen gibt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch zu erwartenden Kosten stehen (VwGH 28.11.2013, 2013/07/0179).
Dass eine Duldungsverpflichtung auch dann bestünde, wenn die begehrte Inanspruchnahme fremden Grundes zwar nicht unbedingt notwendig, die mögliche Alternative durch Verwendung von Eigengrund aber mit höheren Kosten und Risiken verbunden wäre, kommt auch im Gesetzeswortlaut des § 72 WRG 1959 gerade nicht zum Ausdruck (vgl. demgegenüber etwa § 7 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, wonach benachbarte Grundeigentümer die vorübergehende Benützung von Grundstücken, Bauwerken sowie des Luftraumes zu dulden haben, wenn bestimmte Vorhaben „nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten“ durchgeführt werden können). Die Verneinung einer Duldungspflicht nach § 72 WRG 1959 auf Grund der Möglichkeit der Durchführung des Vorhabens unter Verwendung von Eigengrund erfordere somit keinen Vergleich der Kosten und Risiken dieser Variante mit jener im Falle der begehrten Inanspruchnahme fremden Grundes (VwGH 23.8.2023, Ra 2021/07/0106).
5.3.2. Wie festgestellt, sind sämtliche im Verfahren aufgezeigte Varianten (Bringung ausschließlich über Eigengrund; Bringung unter Einbeziehung des Nachbargrundstückes an der östlichen Seite des Fischteiches; Bringung über die Grundstücke der mitbeteiligten Partei) durchführbar. Eine Bringung auf Eigengrund ist mit modernen Holzerntemaschinen zwar nicht möglich, jedoch als händische Baumabtragung samt sicherer Ablage oder Bringung, wiewohl ohne schweres Gerät und unter Verwendung von Seilklettertechnik.
Für das Gericht steht – angesichts der Ausführungen sämtlicher im Verfahren beigezogener Sachverständiger hierzu – nicht in Zweifel, dass eine Bringung unter Inanspruchnahme der Grundstücke der mitbeteiligten Partei die im Ergebnis ökonomischste und sinnvollste Variante darstellen würde, sind denn bei einer Bringung über Eigengrund ein Mehrfaches an Kosten im Vergleich zur Bringung über Fremdgrund anzusetzen. Diese Variante wäre wohl auch praktisch am effizientesten durchzuführen, eine Belastung des Grundstückes der mitbeteiligten Partei über Gebühr kann ebenso nicht erkannt werden, zumal den Beschwerdeführer für allfällig verursachte Schäden eine Ersatzpflicht träfe. Angesichts der Kostendifferenz erwiese sich die Inanspruchnahme von Fremdgrund – bei alleiniger Betrachtung des Faktors Kosten – auch nicht unverhältnismäßig.
Aus der oben zitierten, jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt allerdings, dass der Bestimmung des § 72 WRG 1959 nicht entnommen werden könne, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund bereits dann zulässig wäre, wenn die Verwendung von Eigengrund mit höheren Kosten verbunden wäre. Ein Vergleich der Kosten und Risiken ist nach der Rechtsprechung gerade nicht anzustellen, sofern die Möglichkeit der Durchführung des Vorhabens unter Verwendung von Eigengrund offensteht.
5.4. Da im Ergebnis die vom Beschwerdeführer begehrte Maßnahme – wiewohl erschwert und mit höheren Kosten – auch unter Inanspruchnahme von Eigengrund durchführbar ist, konnte seinem Begehren, die mitbeteiligte Partei dazu zu verpflichten, das Betreten und Befahren der Gst. Nr. *** und ***, KG ***, zu dulden, nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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