LVwG N LVwG-S-2113/001-2024

LVwG-S-2113/001-2024Landesverwaltungsgericht05.08.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Fahrzeug; Beschlagnahme; Verfall;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2113/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2113.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. September 2024, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) sowie des Ausspruches des des Verfalls eines Fahrzeuges, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 443,-- (zu 1.: € 420,--; zu 2.: € 23,--) zu leisten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 9. September 2024, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

09.03. 2024, 22:28 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, , von Strkm. bis Strkm. ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Marke BMW, Type 3L, Variante PR91, Version 5B, Handelsbezeichnung 330d Limousine E90 N57

Tatbeschreibung:

1. Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. 222,57 km/h gefahrene Geschwindigkeit.

2. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von Ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.Das Kraftfahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:dem § 4 Abs.2 KFG, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb nicht übermäßig Rauch entsteht.Es wurde festgestellt, dass der PKW stark schwarz rauchte, wodurch es sogar zu Sichtbehinderung im nachfahrenden Verkehr kam.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 2f StVO 1960

zu 2.§ 4 Abs. 2 KFG 1967, § 102 Abs. 1 KFG 1967, § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu € 2.100,00

282 Stunden

§ 99 Abs. 2f StVO 1960

zu € 115,00

11 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Folgende Barauslagen sind gemäß § 99b Abs. 4 StVO 1960 ebenfalls einzuzahlen:

Barauslage von

Zweck

€ 567,00

Barauslage - Abschleppung am 27.03.2024 (*** - ***)

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 221,50

Gesamtbetrag:

€ 3.003,50

Für verfallen wird erklärt:

Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***,

Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Marke BMW, Type 3L, Variante PR91, Version 5B, Handelsbezeichnung 330d Limousine E90 N57

Rechtsgrundlage:

§ 99c Abs. 1 Z 2 StVO 1960 iVm § 17 VStG“

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 Beschwerde erhoben. Im dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass ihn der hinsichtlich des Verfalls des gegenständlichen Fahrzeugs zur Anwendung gebrachte § 99c StVO in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten rechtswidrig und unverhältnismäßig beeinträchtige.

§ 99c StVO stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dar. Es gebe im Rahmen des Führerscheingesetzes völlig ausreichende Mittel um einen Fahrzeuglenker, der eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit zu verantworten habe, entsprechend zu bestrafen und ihn von der Verkehrsteilnahme auch dauerhaft auszuschließen. Es gebe keinen Grund neben einem langdauernden oder dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis auch noch ein Fahrzeug des Delinquenten für verfallen zu erklären und damit auch noch in das Eigentumsrecht entsprechend einzugreifen.

Der Staat überschreite hier in unzulässiger Art und Weise seine Sanktionsbefugnis.

§ 99 StVO verstoße weiters gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Eigentümer eines Fahrzeugs undifferenziert und ohne sachliche Grundlage anders und vor allem schlechter behandelt werden als Leasingnehmer.

Während der Sanktionsgedanke in ein und demselben Sachverhalt seine Grundlage habe, sei die Auswirkung der gewählten Sanktion bei Fahrzeugeigentümern ungleich härter als bei Leasingnehmern.

Der Gesetzgeber behandle damit gleiche Sachverhalte ungleich und differenziere in den Auswirkungen des § 99c StVO letztlich völlig sachlich ungerechtfertigt zwischen Leasingnehmern und Fahrzeugeigentümern.

Für einen Fahrzeugeigentümer bedeute der Ausspruch des Verfalls einen Schaden im Ausmaß des aktuellen Werts des Fahrzeugs. Für einen Leasingnehmer hänge der Schaden aufgrund der Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs vom aktuellen Stand des Leasingvertrags ab und habe der Leasingnehmer im günstigsten Fall keinen wie immer gearteten Schaden.

Die zur Last gelegte Geschwindigkeit werde bestritten. Dem Beschwerdeführer sei kein Dokument bekannt, welches belegte, dass er tatsächlich die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit gefahren sei.

Existent sei lediglich ein Gutachten, bei welchem bei einer Testfahrt eine Geschwindigkeit von 247 km/h mit einem Polizeifahrzeug vorgenommen und daran anknüpfend eine Lasermessung durchgeführt worden sei, aus der sich eine tatsächliche Geschwindigkeit ebendieses Polizeifahrzeugs im Ausmaß von 232 km/h ergeben habe. Nach Abzug der Messtoleranz habe sich daraus eine Geschwindigkeit

von 225,05 km/h ergeben. Davon seien weitere 2,47 km/h abzuziehen, sodass sich eine Geschwindigkeit von 222,57 km/h ergebe

In diesem Gutachten finde sich ein Lichtbild, welches das Ablesen dieser 247 km/h auf dem Tacho des Polizeifahrzeugs ermögliche. Ein ebensolches Lichtbild finde sich betreffend die Fahrt des Beschwerdeführers nicht. Zu Beweiszwecken wäre nach Meinung des Beschwerdeführers das fotografische Festhalten des Tachos des dem Beschwerdeführer nachfahrenden Polizeifahrzeugs durch ein ebensolches Lichtbild jedenfalls verpflichtend gewesen um die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeit zu dokumentieren.

Während der bescheidgegenständlichen Nachfahrt habe das Polizeifahrzeug weiters zum Fahrzeug des Beschuldigten einen Abstand zwischen 100 und 70 m eingehalten.

Allein aufgrund dieses Abstands sei eine exakte Bestimmung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht möglich. Es werde ausdrücklich vorgebracht, dass bei einem derartigen Abstand auch für einen geschulten Beamten eine Geschwindigkeitsdifferenz eines voranfahrenden Fahrzeugs zum nachfahrenden Polizeifahrzeug von bspw. 20 km/h aus der Sichtposition des nachfahrenden Fahrzeugs durch bloßen Augenschein nicht auffällig sei.

Eine exakte zweifelsfreie Bestimmung der Geschwindigkeit eines voranfahrenden Fahrzeugs könne aus Sicht des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen werden, wenn ein Abstand zwischen zwei Fahrzeugen von nicht größer als 10 Meter bestehe.

Es werde somit die im gegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeit ausdrücklich bestritten.

Festzuhalten sei abschließend in dieser Hinsicht auch noch, dass für den Beschwerdeführer die Festlegung einer um weitere 2,58 km/h geringeren Geschwindigkeit die Unmöglichkeit des Ausspruchs des Verfalls zur Folge hätte.

Derartige weitere 2,58 km/h könnten sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, die weiter oben schon entsprechend genannt worden seien. Hierfür wäre auch eine einwandfreie genaue Feststellung des Nachfahrabstandes nötig gewesen.

Der gegenständliche Verfallsbescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, da die Notwendigkeit der Messung der einem Beschuldigten zur Last gelegten Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel bestehe. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der Tacho eines handelsüblichen Pkws kein solches technische Hilfsmittel darstelle. Dies auch deshalb, da der Tacho des zum Einsatz gebrachten Audis keine Eichung aufgewiesen habe.

Die Eichung wäre aber im gegenständlichen Fall jedenfalls erforderlich gewesen, da bereits eine Geschwindigkeitsdifferenz von weiteren 2,58 km/h erheblich andere rechtlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer hätte, da in diesem Fall der Ausspruch des Verfalls schon vom Gesetzeswortlaut ohne Prüfung weiterer Umstände ausgeschlossen wäre. Im vorliegenden Fall würden bereits gemessene 219,99 km/h dazu führen, dass ein Verfall des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht ausgesprochen werden könnte, da dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung in den letzten 4 Jahren nicht entzogen worden sei, was bei 200 km/h eine kumulative Voraussetzung zur Erlassung eines Verfallsbescheids darstelle, während bei Lenkern, denen in den letzten 4 Jahren die Lenkerberechtigung nicht entzogen worden sei, eine Geschwindigkeit von 219,99 km/h ohne Konsequenz des Verfalls zu Last gelegt werden könne.

Die exakte Bestimmung der tatsächlichen Geschwindigkeit sei somit im gegenständlichen Fall von wichtiger Bedeutung. Diese sei letztlich nicht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits einmal Folgendes ausgesprochen:

„Was das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, gelangte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis allerdings zum Ergebnis, dass die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit (mehr als 90 km/h) des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs auf mangelhaften Tatsachengrundlagen fußte, weil der verwendete Tachometer nicht geeicht gewesen sei, was zwar gegebenenfalls bei beträchtlichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Rolle spiele. Bei der (damals) in Rede stehenden Geschwindigkeitsdifferenz zwischen 90 km/h (der nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 im Ortsgebiet zulässigen 50 km/h zuzüglich einer Überschreitung um 40 km/h) und der vom Tachometer des Dienstfahrzeugs angezeigten Geschwindigkeit von 110 km/h handle es sich aber um keine solche beträchtliche Überschreitung, schon gar nicht unter Berücksichtigung der späteren Messung mittels Laserpistole, die einen Wert von 102 km/h ergeben habe. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0279“

Der Beschwerdeführer möchte festhalten, dass die im gegenständlichen Fall vorgenommene Messung durch bloße Nachfahrt unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos nicht für die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinn der StVO ausreiche. Es könne im gegenständlichen Fall nicht mit der nötigen objektivierbaren Tatsache festgestellt werden, dass der Beschuldigte nicht vielleicht doch nur 219,99 km/h anstelle der ihm zur Last gelegten 222,57 km/h gefahren sei.

Schon bei 219,99km/h sei ein Verfall des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht möglich angesichts des Nichtvorliegens der weiteren Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale des § 99c StVO. Die erkennende Behörde habe nach Ansicht des Beschwerdeführers aber auch die restlichen Voraussetzungen des § 99c StVO nicht richtig beurteilt. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung im selbst von der Behörde festgestellten Ausmaß allein nicht ausreiche um den Verfall eines Fahrzeugs auszusprechen. Es müsse dieser Verfall darüber hinaus aus deshalb nötig sein, um den Beschwerdeführer vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Dies könne aber nicht per se ohne Vorliegen von entsprechendem Tatsachensubstrat angenommen werden. Im gegenständlichen Fall würden keinerlei Gründe vorliegen, die es annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer wiederum gleichartige Taten in Zukunft setzen würde. Dem Beschwerdeführer sei noch nie der Führerschein abgenommen worden. Dass der Beschwerdeführer den Führerschein noch nicht jahrelang habe, könne ihm letztlich nicht zum Nachteil gereichen.

Konkret hätte die erkennende Behörde Umstände darlegen müssen, die nahelegen, dass ein Verfall notwendig sei um den Beschwerdeführer von gleichartigen Taten abzuhalten. Dies könne die erkennende Behörde jedoch nicht, da es keine solchen Umstände gebe. Dem Beschwerdeführer sie wie gesagt noch nie der Führerschein abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe keine Punkte nach dem Vormerksystem. Es würden keine amtlichen Vermerke über rechtswidrige sonstige frühere Verhaltensweisen im Straßenverkehr existieren. Die Behörde hätte vor Erlassung des Straferkenntnisses ein Gutachten einholen müssen über die Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Die Einholung eines solchen Gutachtens werde ausdrücklich beantragt. Nur ein solches Gutachten könne Auskunft darüber geben, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, dass er wiederum gleichartige Taten in Zukunft im Straßenverkehr setze.

Ganz generell sei in diesem Zusammenhang zu sagen, dass der Gesetzgeber mit den Instrumentarien der Beschlagnahme und des Verfalls von Fahrzeugen jene Personen aus dem Verkehr ziehen habe wollen, die ihre Verkehrsuntauglichkeit bereits unter Beweis gestellt hätten, was sich zum Beispiel in der Tatsache eines in der Vergangenheit liegenden Führerscheinentzugs manifestiert habe.

Dies sei beim Beschwerdeführer aber nicht der Fall.

Es sei daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein Verfall des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam ausgesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat zu einem Zeitpunkt gesetzt haben soll, zu welchem auf der gewählten Örtlichkeit kein Verkehr gewesen sei.

Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht stattgefunden.

Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit liege daher nicht vor.

Auch sei der Beschwerdeführer nicht verkehrsunzuverlässig.

Zum weiteren Vorwurf, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt habe, welches nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe, sei weiters zu sagen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug unmittelbar vor der gegenständlichen inkriminierten Fahrt von einer Werkstätte abgeholt habe. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug wieder problemlos laufe. Der Beschwerdeführer habe sich als technischer Laie auf diese Auskunft verlassen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich von Seiten des Mechanikers gesagt worden, dass er eine höhere Geschwindigkeit ausprobieren solle, um zu sehen, ob das Fahrzeug auch wirklich funktioniere. Dies habe der Beschwerdeführer gemacht. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Sorgfaltsverstoß zu verantworten. Ein allfälliges stärkeres Rauchen des Fahrzeugs, welches der Beschwerdeführer selbst nicht wahrgenommen habe, sei erst während der Fahrt entstanden und bei Antritt der Fahrt nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit als die Fahrt auf der Autobahn weiter fortzusetzen gehabt und habe erst am nächsten Tag die Möglichkeit des abermaligen Aufsuchens einer Werkstätte bestanden.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe sei weiters zu hoch. Der Beschwerdeführer habe - wenn die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit rechtskräftig festgestellt werde - diese nur über eine geringe Strecke für kurze Zeit an den Tag gelegt. Die gewählte Geschwindigkeit sei nicht aus Leichtsinn oder im Rahmen eines illegalen Rennens gefahren worden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten.

Die Verhängung einer geringeren Strafe wäre ausreichend gewesen um den Beschwerdeführer vor derartigen Handlungen in Zukunft abzuhalten.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Straferkenntnisses in der Art, dass über den Beschwerdeführer eine geringere Geldstrafe verhängt werde und der Ausspruch des Verfalls betreffend das Fahrzeug des Beschwerdeführers, Kennzeichen ***, FIN ***, BMW, Type 3L, Variante PR91, Version 5B, Handelsbezeichnung 330d Limousine E90 N57, ersatzlos behoben wird.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 21. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen C und D einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger beigezogen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 09.03.2024 gegen 22.28 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn ***, von Straßenkilometer *** bis *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***. Dabei hat der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 90 km/h überschritten, da seine Fahrgeschwindigkeit 222,57 km/h betragen hat.

Dem Beschwerdeführer wurde im gleichbleibenden Abstand (ca. 100 Meter) auf der *** von Strkm.*** bis Strkm. *** nachgefahren und betrug die vom ungeeichten Tacho des zivilen Polizeifahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit 247 km/h. Die Messtoleranz des ungeeichten Tacho wurde durch eine Messfahrt ermittelt. Dabei wurde bei dieser Messfahrt bei einer Fahrgeschwindigkeit von 247 km/h eine Lasermessung (aus dem inneren des Fahrzeuges) vorgenommen und ergab dieses Lasermessung eine Geschwindigkeit von 232 km/h. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz des Lasermessgerätes von 3 % (entspricht 6,96 km/h) war daher beim Fahren mit dem gegenständlichen Polizeifahrzeug mit einer am Tacho angezeigten Geschwindigkeit von 247 km/h gesichert von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 225,04 km/h auszugehen. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers im Zuge einer Nachfahrt festgestellt wurde, wurde weiters zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass sich die Distanz der beiden Fahrzeuge um bis zu 30 Meter (von 100 m auf 70 m) im Zuge der Nachfahrt verkürzt haben kann. Unter dieser Annahme (jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers) war nochmal ein Wert von 2,47 km/h zu berücksichtigen, sodass gesichert von einer effektiven Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers von 222,57 km/h auszugehen war.

Bei dieser Fahrt rauchte das Kraftfahrzeug übermäßig stark schwarz.

In der Verwaltungsstrafdatei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach scheint betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkung, in der Verwaltungsstrafdatei der belangten Behörde eine Vormerkung gemäß § 8 Abs. 5 iVm § 6 COVID-19-MG iVm § 3 Abs. 1 der 5. COVID-19- NotMV (Strafverfügung vom 06.12.2021, ***) auf.

Im Zentralen Führerscheinregister ist betreffend den Beschwerdeführer lediglich ein Entziehungsverfahren (jenes auf Grund des gegenständlichen Vorfalles) eingetragen. Dem Beschwerdeführer war die Lenkberechtigung in der Zeit von 9.3.2024 bis 9.9.2024 entzogen.

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer, Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Der Beschwerdeführer ist erstmals seit Jänner 2023 (Führerschein ausgestellt durch die BH Tulln am 30. Jänner 2023) im Besitz einer Lenkberechtigung.

Dieser Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage sowie der zweifelsfreien und glaubwürdigen Angaben der Zeugen C und D als erwiesen anzusehen. Die Messtoleranzen zu Gunsten des Beschwerdeführers und auch die somit sich ergebende Geschwindigkeit konnte auf Grund des Gutachtens im Akt sowie den Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung als erwiesen angesehen werden. Es wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers eine mögliche Distanzänderung von 30 m berücksichtigt. Eine derart große Distanzänderung (bei 100 m Abstand) hätte einem geschulten Organ jedenfalls auffallen müssen. Der Zeuge C ist seit über 20 Jahren im Polizeidienst und hat er (Beamter der Autobahnpolizei) häufig Nachfahrten im gleichbleibenden Abstand. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Abstand gleichbleibend ca. 100m war und diese dies auf Grund der Leitlinien (ca. 6 Stück Abstand) immer wieder kontrolliert haben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs. 2f StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Weiters ergab sich, dass der Beschwerdeführer dabei eine Geschwindigkeit von 222,57 km/h eingehalten hat. Es konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h am Tatort um mehr als 70 km/h überschritten wurde.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und diese auch zu verantworten.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochten Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergab sich unstrittig, dass das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers übermäßig stark schwarz rauchte. Es konnte somit die dem Beschwerdeführer in diesem Spruchpunkt angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:

„Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder 6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

Zu Spruchpunkte 1. und 2.:

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd und erschwerend war hierbei kein Umstand zu werten.

Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen der Höhe von ca. € 3.000,-- bis 4.000,--; Eigentümer eines Autos; keine Schulden; keine Sorgepflichten).

Die Verhängung dieser war aus general- und insbesondere auch aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich.

Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da durch die Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst eingewirkt werden soll, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen.

Zum Ausspruch des Verfalls des Fahrzeuges:

§ 99c. (1) Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und

(2) Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert:

1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw. -entscheidung)2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw. Angemessenheit der Exekution (vgl. Erl RV 2092 Blg. XXVII GP)

Ein Verfall ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen. (vgl. neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP)

Im konkreten Fall wurde die Geschwindigkeitsübertretung durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand über eine Strecke von über 3 km und Ablesen der Geschwindigkeit vom nicht geeichten Tacho des zivilen Polizeifahrzeuges festgestellt. Dies stellt eine Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines technischen Hilfsmittel dar (vgl. VwGH 15. Oktober 2015, Ra 2015/11/0064). Die abgelesene Geschwindigkeit betrug 247 km/h. Entsprechend dem Ermittlungsverfahren ergab sich bei Berücksichtigung der Abweichung des konkreten nicht geeichten Tachos und der Nachfahrbedingung eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 222,57 km/h. Es wurde daher konkret mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit im Freiland um mehr als 90 km/h überschritten hat.

Der Beschwerdeführer ist auch Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen – wie dargestellt – die Grundsätze des dreistufigen Systems in jedem Verfahrensschritt nach Möglichkeit zum Tragen kommen. Demnach ist im Sinne einer vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose zunächst darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt – dieser die Absicht hatte, die Geschwindigkeit um mindestens 70 km/h überschreiten zu wollen und dabei auch nicht mehr auf den Tacho zu achten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst etwas mehr als ein Jahr im Besitz einer Lenkberechtigung war und ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in Österreich von 130 km/h jedenfalls zumutbar war. Ungeachtet dessen hat er – ebenfalls nach eigenen Angaben – in geplanter und beabsichtigter Weise die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit bei dieser Fahrt um 70 km/h überschritten und damit ein Verhalten gesetzt, das aus Sicht des Verwaltungsgerichtes im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls die Prognose rechtfertigt, dass der Verfall aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich ist, um ihn von weiteren gleichartigen Vorgehensweisen abzuhalten. Der Beschwerdeführer war selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht schuldeinsichtig.

An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zum Schluss angab, dass es ihm leid tue. Der Beschwerdeführer gab auch im Zuge der Verhandlung an, dass er auf seinem Tacho lediglich 200 km/h fuhr, er dann nicht mehr auf die Geschwindigkeit achtete. Bei dieser Geschwindigkeit muss der Beschwerdeführer somit noch beschleunigt haben und entspricht dies nicht seiner Rechtfertigung. Auch war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass eine Nachfahrt lediglich in einem Abstand von 10 m eine verlässliche Feststellung der Geschwindigkeit und nicht bei 100 m Distanz möglich sei. Dies zeigt auch bereits eine mangelnde Einsicht bzw. mangelnde Kenntnis von Zusammenhang von Geschwindigkeit und zurückgelegtem Weg und dem daraus resultierenden Abstand auf. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 222 km/h beträgt die zurückgelegte Wegstrecke in einer Sekunde 61,66 m. Dies würde wiederum dazu führen, dass bei einer Distanz von 10 Meter der Abstand lediglich 0,16 Sekunden betragen würde. Daraus kann geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gefährlichkeit von extrem hohen Geschwindigkeiten (und verbundenen längeren Reaktions-, Brems- und Anhaltewege) nicht bewusst ist. Damit ist auch die seine mangelnde Einsicht und sein Abtun mit einem „Jugendfehler“ zu erklären.

Das Rechtfertigungsverhalten des Beschwerdeführers zeigt nach wie vor auf, dass dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit einer Geschwindigkeit von über 222 km/h und somit einer zu verantwortenden Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 90 km/h nicht bewusst ist. Dies, auch nachdem ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen wurde.

Es war daher der Verfall des Fahrzeuges auszusprechen, um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der Komplexität des Verfahrens entfallen. Im Übrigen haben die Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.