projekte
LVwG-S-1159/024-2022•LVwG N LVwG-S-1159/024-2022
LVwG-S-1159/024-2022Landesverwaltungsgericht05.08.2025
Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafverfahren; Wiederaufnahmeantrag; Mutwilligkeit; Mutwilllensstrafe;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über Herrn A hinsichtlich seines Antrages vom 25. Juli 2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) (6. Wiederaufnahmeantrag) den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Über Herrn A wird hinsichtlich seines Antrages vom 25. Juli 2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) (6. Wiederaufnahmeantrag) und der dadurch offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 600,00 verhängt.
Diese Mutwillensstrafe ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1991 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Sachverhalt
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erließ gegen Herrn A das Straferkenntnis vom 29. März 2022, Zl. ***, betreffend die Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), in welchem ihm folgende Verwaltungsübertretung angelastet und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 15.12.2021, 14:52 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Schnellstraße ***, nächst Strkm. ***, Richtung: ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7 Abs. 1 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 10,00
Gesamtbetrag:€ 60,00.“
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von Herrn A gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, in seinem Spruchpunkt 1. als unbegründet ab; im Spruchpunkt 2. wurde Herrn A ein Kostenbeitrag zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 10,00 vorgeschrieben und es wurde im Spruchpunkt 3. eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG iVm § 25a Abs. 1 und 4 VwGG wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
Dieses Erkenntnis wurde Herrn A gegenüber nachweislich am 29. September 2022 erlassen und es ist dieses in Rechtskraft erwachsen.
In der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26. September 2022 wurden sowohl Herr A als auch der polizeiliche Anzeigeleger einvernommen und es sah das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Erkenntnis nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Anzeigelegers als erwiesen an, dass Herr A die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tat beging.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2023 beantragte Herr A beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 (1. Wiederaufnahmeantrag), wobei er darin im Wesentlichen behauptete, dass die Wiederaufnahme dieses Verfahrens „aufgrund schwerwiegender Verfahrensmängel und Nichtanwendung durch die Bundesverfassung festgelegter rechtlicher Erfordernisse“ erforderlich ist.
Mit seinem Beschluss vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-1159/002-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen ersten Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 als verspätet zurück.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte es im Wesentlichen begründend aus, dass die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist von zwei Wochen für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits mit Kenntnis des Herrn A von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen beginnt, wobei die Kenntnis von einem Sachverhalt entscheidend ist, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhaltes. Hinsichtlich seiner behaupteten Wiederaufnahmegründe wäre der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, welches ihm nachweislich am 29. September 2022 zugestellt wurde, rechtzeitig einzubringen gewesen. Da er seinen Wiederaufnahmeantrag erst am 18. Jänner 2023 einbrachte, war dieser somit verspätet.
Dieser Beschluss wurde Herrn A gegenüber nachweislich am 23. Jänner 2023 erlassen und es ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 stellte Herr A beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 (2. Wiederaufnahmeantrag), wobei er diesen auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 stützte, weil er die Verwaltungsübertretung, für die er rechtskräftig bestraft wurde, nicht beging und diese auch nie bewiesen wurde; vielmehr wurde durch eine verfehlte Beweiswürdigung ein falscher Sachverhalt angenommen und eine rechtliche Fehlbeurteilung seines Verhaltens vorgenommen, welche korrigiert werden müssen, um der Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen.
Im Spruchpunkt 1. seines Beschlusses vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen zweiten Wiederaufnahmeantrag vom 27. Februar 2023 gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 ab und dieses schrieb Herrn A im Spruchpunkt 2. gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 7 VwGVG 2014 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens in der Höhe von € 10,00 vor; in seinem Spruchpunkt 3. ließ es gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG iVm § 25a Abs. 1 und 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu.
Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften zur Abweisung dieses zweiten Wiederaufnahmeantrages im Wesentlichen auszugsweise wörtlich festgehalten, wobei Herr A darin als Antragsteller bezeichnet wird:
„…
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. September 1994, Zl. 92/12/0043) können bereits im wiederaufzunehmenden gerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt gewesene und geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG begründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG kann also nicht auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die der Partei bzw. der Behörde oder dem Verwaltungsgericht im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren bereits bekannt waren und auch vom Antragsteller geltend gemacht hätten werden können, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden sind oder die sogar in der Entscheidung - z.B. in der Beweiswürdigung - Berücksichtigung gefunden haben (vgl. u.a. VwGH vom 11. Februar 1970, Zl. 1762/68). Der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG ermöglicht somit nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Fragen, die im früheren gerichtlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. u.a. VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064 mwN, sowie VwGH vom 30. September 2020, Zl. Ra 2020/01/0344 mwN, sowie VwGH vom 24. Juni 2022, Zl. Ra 2020/06/0121, sowie VwGH vom 30. November 2022, Zl. Ra 2022/09/0109).
…
Auch sind Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von einer Behörde oder von einem Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme oder rechtlichen Beurteilung enthalten, nicht geeignet, nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu begründen (vgl. VwGH vom 20. Jänner 1934, Zl. A 109/31, sowie VwGH vom 7. Mai 1995, Zl. 95/09/0171, sowie VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0223, sowie VwGH vom 27. September 2012, Zl. 2009/16/0005, sowie VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064, sowie VwGH vom 9. März 2020, Zl. Ra 2019/12/0005, sowie VwGH vom 9. April 2020, Zl. Ra 2019/14/0309, sowie VwGH vom 14. September 2021, Zl. Ra 2019/07/0063, sowie VwGH vom 24. Juni 2022, Zl. Ra 2020/06/0121). Auch bilden nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken des Antragstellers gegen die Richtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung ebenso keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. u.a. VwSlg. 2078 A/1951, sowie VwGH vom 15. September 1978, Zl. 2300/77, sowie VwGH vom 28. April 1989, Zl. 89/15/0042).
Somit bildet auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes vorgelegen seien, keinen Wiederaufnahme-grund nach dieser Bestimmung (vgl. hierzu auch noch u.a. VwGH vom 17. Februar 2006, Zl. 2006/18/0031, sowie VwGH vom 27. September 2012, Zl. 2009/16/0005, sowie VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064, sowie VwGH vom 9. März 2020, Zl. Ra 2019/12/0005).
Zum Vorbringen des Antragstellers betreffend seine ,neuen Tatsachen und Beweismittel‘ im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass sich der Antragsteller auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 bereits behandelten Tatsachen, insbesondere auch dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgestellten Sachverhalt sowie der vom polizeilichen Anzeigeleger vorgelegten Lichtbildaufnahmen und Beweismittel bezieht, sodass diese sowohl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch dem Antragsteller bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt waren und die dem Antragsteller bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden sind, diese ihm somit wie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits bekannt und zugänglich waren und ist ihm hinsichtlich dieser Umstände im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 bereits Parteiengehör eingeräumt worden, sodass es sich hierbei nicht um solche Tatsachen und Beweismittel handelt, die dem Antragsteller und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht bekannt und zugänglich waren und ihnen nicht vorgelegen sind. Vielmehr wurden diese vom Antragsteller als ,neue Tatsachen und Beweismittel‘ bezeichneten Unterlagen im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 27. September 2022 berücksichtigt und in diesem einbezogen und dabei einer Beweiswürdigung sowie einer rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Somit verfolgt der Antragsteller mit seinem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag lediglich das Ziel, in dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Änderung der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der gerichtlichen Verwaltungsstrafsache herbeizuführen, was aber aufgrund der zuvor dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der zuvor zitierten Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG darstellen kann.
Der vom Antragsteller behauptete Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG liegt daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
…“
Dieser Beschluss wurde gegenüber Herrn A nachweislich am 9. Mai 2023 erlassen und es ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2023 stellte Herr A sodann erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 (3. Wiederaufnahmeantrag), wobei dieser dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Mai 2023 nicht rechtzeitig nachkam, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Spruchpunkt 1. seines Beschlusses vom 4. Juli 2023, Zl. LVwG-S-1159/005-2022, diesen dritten Wiederaufnahmeantrag gemäß §§ 31 und 32 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 13 Abs. 3 AVG 1991 mangels Verbesserung zurückwies und es erklärte im Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG iVm § 25a Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Dieser Beschluss wurde gegenüber Herrn A nachweislich am 6. Juli 2023 erlassen und es ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2023, Zl. LVwG-S-1159/007-2022, verhängte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Herrn A hinsichtlich seines dritten Wiederaufnahmeantrages vom 18. Mai 2023 und der dadurch offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 35 AVG 1991 eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,00.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen begründend aus, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund seiner Entscheidungen vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-1159/002-2022, vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, sowie vom 4. Juli 2023, Zl. LVwG-S-1159/005-2022, ohne Zweifel feststeht, dass im gegenständlichen Fall die mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die Einbringung des dritten Wiederaufnahmeantrages durch Herrn A binnen weniger Monate offenbar ist, da dieser die gerichtliche Tätigkeit wider besseres Wissen in Anspruch nahm, wobei ihm nach der Aktenlage und nach den zuvor zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-1159-2022 die Grund-, Zweck- und Aussichtslosigkeit, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 zu erreichen, bewusst sein musste, zumal es hierfür auch keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedurfte. Besonders in den beiden Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-1159/002-2022, sowie vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, wurde Herr A umfassend über die Voraussetzungen und die Erfordernisse seines Wiederaufnahmeantrages sowie darüber, welche Umstände nicht zum Erfolg seines Wiederaufnahmeantrages führen, informiert und unterrichtet. Es steht somit ohne Zweifel fest, dass Motivation für alle von Herrn A angestrebten Wiederaufnahmeverfahren offenbar eine im behördlichen Veraltungsstrafverfahren und im gerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie letztendlich im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 vertretene Rechtsansicht ist, die von ihm nicht geteilt wird, und er eine andere rechtliche Beurteilung in seinem Sinne herbeiführen will, wobei er unter ständiger Anwendung des Rechtsinstitutes der Wiederaufnahme die Absicht verfolgt, mit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ständig die Frage der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 zu diskutieren und diesem vor Augen zu führen, dass dieses bei seiner Entscheidung vom 27. September 2022 aus seiner Sicht wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände nicht - ausreichend - berücksichtigt hätte. Aus dem Gesamtbild des Verhaltens des Herrn A ergibt sich daher, dass er sein Unbehagen am Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 durch die wiederholte Stellung von - grund- und aussichtslosen - Wiederaufnahmeanträgen abreagieren will, wobei es evident ist, dass durch die zusätzlichen Wiederaufnahmeanträge keine weiteren Erkenntnisse erlangt werden können, zumal die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich seine Ausführungen zu seinen behaupteten Wiederaufnahme-gründen bereits in rechtlicher Hinsicht umfassend behandelt und beantwortet haben, wodurch Herrn A daher die Grund- und Aussichtslosigkeit seiner Wiederaufnahmeanträge bewusst werden musste.
Dieser Beschluss wurde gegenüber Herrn A nachweislich am 25. Juli 2023 erlassen und es ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision des Herrn A wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, zurück.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 stellte Herr A sodann erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 (4. Wiederaufnahmeantrag), wobei er diesen Wiederaufnahmeantrag auf sämtliche Wiederaufnahmegründe der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VwGVG 2014 stützte.
Im Spruchpunkt 1. seines Beschlusses vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG-S-1159/006-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen vierten Wiederaufnahmeantrag vom 18. Juli 2023 gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 ab und dieses schrieb Herrn A im Spruchpunkt 2. gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 7 VwGVG 2014 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens in der Höhe von € 10,00 vor; in seinem Spruchpunkt 3. ließ es gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG iVm § 25a Abs. 1 und 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu.
Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften zur Abweisung dieses vierten Wiederaufnahmeantrages im Wesentlichen auszugsweise wörtlich festgehalten:
„…
Vielmehr kommt in den im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegten Ausführungen des Herrn A zum Ausdruck, dass er sich vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 offenbar unzureichend mit der Sach- und Rechtslage vertraut machte, sodass er in dieser Verhandlung somit nicht jenes Vorbringen erstattete, welches er aus seiner heutigen Sicht erstatten hätte sollen. Zudem ist er mit der Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, nicht einverstanden, da seinen Ansichten nicht gefolgt wurde.
In diesen Umständen vermag das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu etwa VwGH vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0276, sowie VwGH vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470, sowie VwGH vom 19. November 2009, 2009/07/0127, sowie VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2011/07/0228, sowie VwGH vom 23. September 2014, Zl. 2013/01/0035 mwN, sowie VwGH vom 27. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/11/0023, sowie VwGH vom 22. Oktober 2020, Zl. Ra 2020/01/0338, sowie VwGH vom 17. Juni 2021, Zl. Ra 2020/04/0047, sowie VwGH vom 25. Mai 2022, Zl.Ra 2022/02/0084 mwN, sowie VwGH vom 16. November 2022, Zl. Ra 2022/20/0298) jedoch keinen in der Z. 1 des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 enthaltenen Tatbestand zu erkennen, sodass Herr A mit seinem Vorbringen betreffend die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG 2014 keinen Wiederaufnahmegrund geltend zu machen vermochte.
…
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. September 1994, Zl. 92/12/0043) können bereits im wiederaufzunehmenden gerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt gewesene und geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 begründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 kann also nicht auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die der Partei bzw. der Behörde oder dem Verwaltungsgericht im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren bereits bekannt waren und auch von Herrn A geltend gemacht hätten werden können, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden sind oder die sogar in der Entscheidung - z.B. in der Beweiswürdigung - Berücksichtigung gefunden haben (vgl. u.a. VwGH vom 11. Februar 1970, Zl. 1762/68). Der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 ermöglicht somit nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Fragen, die im früheren gerichtlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. u.a. VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064 mwN, sowie VwGH vom 30. September 2020, Zl. Ra 2020/01/0344 mwN, sowie VwGH vom 24. Juni 2022, Zl. Ra 2020/06/0121, sowie VwGH vom 30. November 2022, Zl. Ra 2022/09/0109).
…
Auch sind Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von einer Behörde oder von einem Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme oder rechtlichen Beurteilung enthalten, nicht geeignet, nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu begründen (vgl. VwGH vom 20. Jänner 1934, Zl. A 109/31, sowie VwGH vom 7. Mai 1995, Zl. 95/09/0171, sowie VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0223, sowie VwGH vom 27. September 2012, Zl. 2009/16/0005, sowie VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064, sowie VwGH vom 9. März 2020, Zl. Ra 2019/12/0005, sowie VwGH vom 9. April 2020, Zl. Ra 2019/14/0309, sowie VwGH vom 14. September 2021, Zl. Ra 2019/07/0063, sowie VwGH vom 24. Juni 2022, Zl. Ra 2020/06/0121). Auch bilden nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken des Herrn A gegen die Richtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung ebenso keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. u.a. VwSlg. 2078 A/1951, sowie VwGH vom 15. September 1978, Zl. 2300/77, sowie VwGH vom 28. April 1989, Zl. 89/15/0042).
Somit bildet auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes vorgelegen seien, keinen Wiederaufnahme-grund nach dieser Bestimmung (vgl. hierzu auch noch u.a. VwGH vom 17. Februar 2006, Zl. 2006/18/0031, sowie VwGH vom 27. September 2012, Zl. 2009/16/0005, sowie VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064, sowie VwGH vom 9. März 2020, Zl. Ra 2019/12/0005).
Zum Vorbringen des Herrn A betreffend seine ,neuen Tatsachen und Beweismittel‘ im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass sich Herr A auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 bereits behandelten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere auch dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgestellten Sachverhalt sowie der Zeugenaussage des polizeilichen Anzeigelegers sowie auf die von diesem vorgelegten Lichtbildaufnahmen bezieht, sodass diese sowohl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch Herrn A bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt waren und die Herrn A bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden sind, diese ihm somit wie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits bekannt und zugänglich waren und ist ihm hinsichtlich dieser Umstände im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 bereits Parteiengehör eingeräumt worden, sodass es sich hierbei nicht um solche Tatsachen und Beweismittel handelt, die Herrn A und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht bekannt und zugänglich waren und ihnen nicht vorgelegen sind. Vielmehr wurden diese von Herrn A als ,neue Tatsachen und Beweismittel‘ bezeichneten Unterlagen im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 27. September 2022 berücksichtigt und in diesem einbezogen und dabei einer Beweiswürdigung sowie einer rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Vielmehr geht aus den im Sachverhalt dieses Beschlusses wörtlich wiedergegebenen Ausführungen und Behauptungen des Herrn A hervor, dass sich dieser für das Beschwerdeverfahren offensichtlich unzureichend vorbereitet hatte und somit über die Sach- und Rechtslage offensichtlich nicht in Kenntnis war, wie er auch selbst immer wieder darlegte. Vielmehr hat er sich nun am Sonntag, dem 16. Juli 2023, wiederum seinen Unterlagen betreffend das Beschwerdeverfahren gewidmet und dabei für ihn neue Aspekte gefunden, insbesondere offensichtlich auch beim Durchlesen der für ihn wichtigen Bestimmungen der StVO 1960, welche ihm auch schon vor und während des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung standen und die er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ansprechen hätte können und dürfen. Er vertritt die Ansicht, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 27. September 2022 eine fehlerhafte Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sein Erkenntnis vom 27. September 2022, wie bereits vorhin dargelegt worden ist, auf die Ermittlungsergebnisse der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach sowie auf die Ermittlungsergebnisse seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 stützte, wobei Herr A in dieser Verhandlung anwesend war und all seine Bedenken und Rechtsansichten sowie Beweismittel vorbringen bzw. vorlegen durfte und konnte.
Somit verfolgt Herr A mit seinem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag lediglich das Ziel, in dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Änderung der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der gerichtlichen Verwaltungsstrafsache herbeizuführen, was aber aufgrund der zuvor dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der zuvor zitierten Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 darstellen kann.
Der von Herrn A behauptete Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 liegt daher nicht vor.
Zu den beiden von Herrn A behaupteten Wiederaufnahmegründen des § 32 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG 2014 verweist das erkennende Gericht darauf, dass es Herrn A aufgefordert hat, die in den beiden Ziffern 3 und 4 genannten Entscheidungen mitzuteilen bzw. vorzulegen, da dem erkennenden Gericht solche Entscheidungen nicht bekannt sind und daher davon auszugehen ist, dass solche Entscheidungen gar nicht existieren.
Auch Herr A konnte dem erkennenden Gericht in keinster Weise nicht einmal ansatzweise solche Entscheidungen nennen, geschweige denn vorlegen.
…
Im gegenständlichen Fall ist Herr A, so wie seitens des erkennenden Gerichtes schon vorhin dargelegt wurde, seiner rechtlichen Pflicht zur rechtskonformen Ausgestaltung seines Wiederaufnahmeantrages nicht nachgekommen und hat er trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht und trotz seiner rechtlichen Verpflichtung weder die in der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 geforderte Entscheidung noch die in der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 4 VwGVG 2014 geforderte Entscheidung auch nur ansatzweise genannt, obwohl er seinen verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag auch auf diese beiden Wiederaufnahmegründe gestützt hat.
Somit steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass auch diese beiden von Herrn A behaupteten Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG 2014 nicht vorliegen.
Aufgrund dieser Feststellungen und Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher ohne Zweifel fest, dass die von Herrn A behaupteten Wiederaufnahme-gründe des § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VwGVG 2014 nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
…“
Dieser Beschluss wurde gegenüber Herrn A nachweislich am 10. Oktober 2023 erlassen und es ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision des Herrn A wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 7. November 2023, Zl. ***, zurück.
Mit Schreiben vom 10. April 2025 stellte Herr A sodann erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 (5. Wiederaufnahmeantrag), wobei er in diesem Wiederaufnahmeantrag seine Wiederaufnahmegründe auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 stützte und wiederum die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 27. September 2022 vorgenommene Sachverhaltsannahme, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung bekämpfte.
Mit seinem Beschluss vom 29. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/017-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Spruchpunkt 1. diesen fünften Wiederaufnahmeantrag des Herrn A vom 10. April 2025 gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück und es ließ in seinem Spruchpunkt 2. gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG iVm § 25a Abs. 1 und 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte es im Wesentlichen begründend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in seinen beiden rechtskräftigen Beschlüssen vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, betreffend die Abweisung des zweiten Wiederaufnahmeantrages und vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG-S-1159/006-2022, betreffend die Abweisung des vierten Wiederaufnahmeantrages ausgesprochen und entschieden hat, dass Herr A mit seinen Wiederaufnahmeanträgen lediglich das Ziel verfolgt, in dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Änderung der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der gerichtlichen Verwaltungsstrafsache herbeizuführen, was aber aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 darstellen kann, sodass es bereits in diesen beiden gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig zum Schluss kam, dass die von Herrn A begehrte neue Beurteilung und Bewertung des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren angenommenen Sachverhaltes und der vorgenommenen Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung keine Wiederaufnahmegründe im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 darstellen. Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von einer Behörde oder von einem Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme oder rechtlichen Beurteilung enthalten, sind nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 darzustellen und somit eine Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens zu begründen; ebenso bilden auch nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken des Herrn A gegen die Richtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung keinen Wiederaufnahmegrund.
Da Herr A seinen verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag wie schon seine vorangegangenen Wiederaufnahmeanträge auf denselben Rechtsgrund stützt und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über diesen Rechtsgrund in seinen beiden Beschlüssen vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, betreffend die Abweisung des zweiten Wiederaufnahmeantrages und vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG-S-1159/006-2022, betreffend die Abweisung des vierten Wiederaufnahmeantrages über diese Sache - auch unter dem Gesichtspunkt dieses Rechtsgrundes - bereits rechtskräftig abgesprochen hat, liegt hinsichtlich dieses fünften Wiederaufnahmeantrages bereits eine entschiedene Sache vor, weshalb dieser fünfte Wiederaufnahmeantrag wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache zurückgewiesen wurde.
Dieser Beschluss wurde gegenüber Herrn A nachweislich am 30. April 2025 erlassen und es ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision des Herrn A wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2025, Zl. ***, zurück.
Mit Beschluss vom 30. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/018-2022, verhängte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Herrn A hinsichtlich seines fünften Wiederaufnahmeantrages vom 10. April 2025 und der dadurch offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 35 AVG 1991 eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 400,00.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen begründend aus, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund seiner Entscheidungen vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-1159/002-2022, vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, vom 4. Juli 2023, Zl. LVwG-S-1159/005-2022, vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG-S-1159/006-2022, sowie vom 29. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/017-2022, und aufgrund der bereits ersten gerichtlich verhängten Mutwillensstrafe vom 24. Juni 2023, Zl. LVwG-S-1159/007-2022, ohne Zweifel feststeht, dass im gegenständlichen Fall die mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die Einbringung des fünften Wiederaufnahmeantrages durch Herrn A vom 10. April 2025 offenbar ist, da dieser die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wider besseres Wissen in Anspruch nahm, wobei ihm nach der Aktenlage und nach den zuvor zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-1159-2022 die Grund-, Zweck- und Aussichtslosigkeit, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 zu erreichen, bewusst sein musste, zumal es hierfür auch keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedurfte. Insbesondere wurde Herr A bereits in den beiden Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-1159/002-2022, sowie vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, umfassend über die Voraussetzungen und die Erfordernisse seines Wiederaufnahmeantrages sowie darüber, welche Umstände nicht zum Erfolg seines Wiederaufnahmeantrages führen, informiert und unterrichtet.
Dieser Beschluss wurde gegenüber Herrn A nachweislich am 2. Mai 2025 erlassen und es ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision des Herrn A wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2025, Zl. ***, zurück.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 stellte Herr A erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 (6. Wiederaufnahmeantrag), wobei er in diesem Wiederaufnahmeantrag seine Wiederaufnahmegründe auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 stützt und wörtlich ausführt:
„…
Ich beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens LVwG-S-1159/001-2022 einzig nach folgenden drei Parametern in alphabetischer Reihenfolge angeführt:
Gesetzeskonformität
Tatsachen
Wahrheit
Die Gesetzeskonformität ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich um einen Gesetzestext handelt und deshalb Rechtsrichtigkeit in der Formulierung besteht, die klar und eindeutig ist.
Der Gesetzestext ist nun mit relevanten Tatsachen durch deren Anführung in begründender Form zu validieren.
Daraus ergibt sich die Aussagekraft und Eindeutigkeit der Rechtmäßigkeit.
Die relevanten Tatsachen sind:
Auf der Autobahn Schnellstraße *** besteht am Knoten *** eine verkehrsleitende Anordnung, ordnungsgemäß angezeigt durch Bodenmarkierung und Verkehrsschilder.
Tatsache ist, dass es eine Wertigkeit der Rechtsvorschriften gibt.
Eine Nichtbefolgung der verkehrsleitenden Anordnung ist strafbar.
Tatsache ist, dass deshalb die Fahrregeln nach § 7 StVO hier nicht anzuwenden sind.
Tatsache ist, dass es keinen dritten Fahrstreifen gibt.
Tatsache ist, dass die Fahrt Richtung *** am zweiten Fahrstreifen zu erfolgen hat.
Tatsache ist, dass der Text der polizeilichen Anzeige absolut falsch ist.
Tatsache ist deshalb eindeutig, die Aussage des Meldungslegers, auf die sich die Urteilsbegründung beruft, ist auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage laut StVO irrelevant.
Tatsache ist, dass in der Rechtsprechung gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, nur wenn keine zur Verfügung stehen wäre überhaupt erst die angewendete Vorgehensweise anzuwenden.
Tatsache ist, dass keine Rechtsverletzung oder Gesetzesübertretung begangen wurde, eindeutig bewiesen durch Bilder, die vom Meldungsleger aufgenommen worden sind und der Richterin vorlagen.
Tatsache ist somit eindeutig eine Zugrundelegung einer völlig falschen Gesamtbeurteilung, die zu einer Fehlbeurteilung und einem falschen Erkenntnis geführt hat.
Tatsache ist auch, es gibt eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Bestimmungen, die mein eindeutig gesetzeskonformes und rechtsrichtiges Handeln im Rahmen der StVO validieren.
Tatsache ist auch, dass somit die inhaltliche Bedeutung des § 32 VwGVG im Sinne des Gesetzgebers Erfüllung erlangt.
Die Wahrheit ist, da keine Rechtsverletzung und Gesetzesübertretung besteht, ist die Aufarbeitung des Beschlusses Herbeiführung von Gerechtigkeit, im Sinne der Grundrechte begrifflich Unbescholtenheit.
Die Wahrheit ist, dass weder der Fristenlauf noch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, Unterdrückung von Anschreiben und die weiteren Abweisungen eine eindeutige Vorgehensweise belegen können und es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die den § 32 VwGVG als Gesetzestext außer Kraft setzt.
Die Wahrheit ist ganz einfach, es gibt keinen Grund, die Herbeiführung von Gerechtigkeit weiterhin zu verhindern.
Die Wahrheit ist, einer Herbeiführung von Rechtsrichtigkeit Grund-, Zweck- und Aussichtslosigkeit zu attestieren, steht im Gegensatz zu einer rechtstaatlichen Gesetzgebung und ist kein Bestandteil eines relevanten Gesetzestextes.
Die Wahrheit ist insbesondere dokumentiert in Bild und Schrift und beweist eindeutig, es liegt eine gesetzeskonforme Handlungsweise laut Bestimmungen der StVO vor und ist der § 32 genau für diesen Fall der Herstellung von Rechtsrichtigkeit und Gesetzeskonformität und der Revidierung eines Fehlurteils in der Gesetzgebung implementiert.
Die Gesetzeskonformität ist somit gegeben.
Die relevanten Tatsachen und gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig und bewiesen.
Alle Ausführungen entsprechen der Wahrheit.“
Im Spruchpunkt 1. seines Beschlusses vom 4. August 2025, Zl. LVwG-S-1159/023-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen sechsten Wiederaufnahmeantrag vom 25. Juli 2025 gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück und es ließ in seinem Spruchpunkt 2. gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG iVm § 25a Abs. 1 und 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu.
Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften zur Zurückweisung dieses sechsten Wiederaufnahmeantrages im Wesentlichen festgehalten, dass Herr A seinen sechsten Wiederaufnahmeantrag wie schon seine vorangegangenen Wiederaufnahmeanträge auf denselben Rechtsgrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 stützt und es ist über diesen Rechtsgrund vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinen zuvor dargelegten Beschlüssen über diese Wiederaufnahmeanträge - auch unter dem Gesichtspunkt dieses Rechtsgrundes des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 - über diese Sache bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Da Herr A mit seinem sechsten Wiederaufnahmeantrag unter dem Gesichtspunkt desselben Rechtsgrundes die Erlassung eines neuerlichen gerichtlichen Beschlusses in derselben Angelegenheit begehrt und in dieser Hinsicht vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits rechtskräftig entschieden wurde, war sein sechster Wiederaufnahmeantrag daher wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache zurückzuweisen.
Dieser Beschluss wurde gegenüber Herrn A nachweislich erlassen und es ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Feststellungen
Das vom verfahrensgegenständlichen sechsten Wiederaufnahmeantrag des Herrn A betroffene gerichtliche Verwaltungsstrafverfahren wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossen.
Herr A stellte vor dem verfahrensgegenständlichen sechsten Wiederaufnahmeantrag vom 25. Juli 2025 bereits die im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegten fünf Wiederaufnahmeanträge, und zwar alle betreffend das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossene gerichtliche Verwaltungsstrafverfahren, und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diese fünf Wiederaufnahmeanträge bereits jeweils rechtskräftig entschieden.
In seinen rechtskräftigen Beschlüssen vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, betreffend die Abweisung des zweiten Wiederaufnahmeantrages, vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG-S-1159/006-2022, betreffend die Abweisung des vierten Wiederaufnahmeantrages sowie vom 29. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/017-2022, betreffend die Zurückweisung des fünften Wiederaufnahmeantrages wegen entschiedener Sache sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits aus, dass Herr A mit seinen fünf Wiederaufnahmeanträgen lediglich das Ziel verfolgte, in dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstraf-verfahren eine Änderung der gerichtlichen Beweiswürdigung und der gerichtlichen rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsstrafsache herbeizuführen, was aber aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 darstellen kann, sodass es bereits in diesen gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig zum Schluss kam, dass die von Herrn A begehrte neue Beurteilung und Bewertung des vom Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren angenommenen Sachverhaltes und der vorgenommenen Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung keine Wiederaufnahmegründe im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 darstellen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verhängte bereits mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 24. Juni 2023, Zl. LVwG-S-1159/007-2022, über Herrn A hinsichtlich seines dritten Wiederaufnahmeantrages vom 18. Mai 2023 und der dadurch offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 35 AVG 1991 eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,00.
Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision des Herrn A wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verhängte über Herrn A hinsichtlich seines vierten Wiederaufnahmeantrages vom 18. Juli 2023 deshalb keine Mutwillensstrafe, da Herr A diesen Wiederaufnahmeantrag zum ersten Mal auch auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 VwGVG 2014 stützte und diese Bestimmung somit noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verhängte bereits mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 30. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/018-2022, über Herrn A hinsichtlich seines fünften Wiederaufnahmeantrages vom 10. April 2025 und der dadurch offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 35 AVG 1991 eine weitere Mutwillensstrafe in der Höhe von € 400,00.
Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision des Herrn A wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2025, Zl. ***, zurück.
Aufgrund des Inhaltes des verfahrensgegenständlichen sechsten Wiederaufnahmeantrages des Herrn A vom 25. Juli 2025 steht fest, dass dieser darin neuerlich den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, angenommenen Sachverhalt und die in diesem Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 bekämpfte und diese für ungerechtfertigt hielt und diesbezüglich eine jeweils neue Beurteilung und Bewertung in diesem gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren forderte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies diesen sechsten Wiederaufnahmeantrag des Herrn A vom 25. Juli 2025 mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 4. August 2025, Zl. LVwG-S-1159/023-2022, gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die gerichtlichen Verwaltungsakte betreffend die Entscheidungen hinsichtlich der zuvor genannten fünf Wiederaufnahme- und den zwei Mutwillensstrafverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-1159/002-2022, vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, vom 4. Juli 2023, Zl. LVwG-S-1159/005-2022, vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG-S-1159/006-2022, vom 29. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/017-2022, vom 4. August 2025, Zl. LVwG-S-1159/023-2022, sowie betreffend die bereits erteilten beiden Mutwillensstrafen vom 24. Juni 2023, Zl. LVwG-S-1159/007-2022, sowie vom 30. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/018-2022.
Die Inhalte der jeweiligen Wiederaufnahmeanträge des Herrn A und jene der gerichtlichen Entscheidungen ergeben sich aus den jeweiligen Texten der einzelnen Anträge und Entscheidungen und diese sind für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eindeutig, verständlich und keiner komplizierten Auslegung bedürftig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Gemäß § 33 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, darf der Beschuldigte zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Befragte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.
Rechtliche Erwägungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. September 2021, Zl. Ra 2019/07/0067, sowie VwGH vom 20. Dezember 2023, Zl. Ra 2023/02/0171) erfolgt die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Beschluss.
Weiters hält das erkennende Gericht fest, dass durch die Änderung der beiden Abs. 2 und 3 des § 33 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG durch die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 57/2018, das Verbot, gegen einen Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren eine Mutwillensstrafe zu verhängen, aufgehoben wurde, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. auch VwGH vom 22. Oktober 1932, Zl. A 486/30), dieses Verbot nicht nur für das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren, sondern für alle „Phasen“ eines Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich eines Verfahrens über einen Wiederaufnahmeantrag gilt. Somit darf nunmehr auch gegen einen Beschuldigten eine Mutwillensstrafe nach § 35 AVG 1991 verhängt werden (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 23. Februar 2022, Zl. Ra 2020/17/0024: in dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in dieser seiner Entscheidung noch die Rechtslage vor der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 57/2018, anzuwenden hatte und daher eine Mutwillensstrafe gegen einen Beschuldigten nicht zulässig war; vgl. auch den Aufsatz des Herrn B „Die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 2018“ in der Zeitschrift für Verwaltungsgerichtsbarkeit, Oktober 2018, Heft 5, S. 359 bis 376, insbesondere S. 363, welcher seit dieser Novelle eine Mutwillensstrafe gegen einen Beschuldigten ebenfalls für zulässig erachtet).
Auch der verfahrensgegenständliche sechste Wiederaufnahmeantrag vom 25. Juli 2025 stammt ohne Zweifel von Herrn A, sodass dieser durch die Einbringung seines sechsten Wiederaufnahmeantrages unbestritten die Tätigkeit des erkennenden Gerichtes in Anspruch genommen hat (vgl. u.a. VwGH vom 21. Mai 2019, Zl. Ra 2018/19/0466 mwN), wobei dieser Tatbestand u.a. - auch - durch die Stellung von Wiederaufnahmeanträgen (vgl. u.a. LVwG NÖ vom 17. November 2017, Zl. LVwG-AV-686/001-2017, sowie LVwG Tirol vom 20. August 2018, Zl. LVwG-2018/15/0995-2, sowie LVwG NÖ vom 2. September 2019, Zl. LVwG-AV-747/001-2018) verwirklicht werden kann.
Aufgrund der zuvor genannten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-1159/002-2022, vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, vom 4. Juli 2023, Zl. LVwG-S-1159/005-2022, vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG-S-1159/006-2022, vom 29. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/017-2022, sowie vom 4. August 2025, Zl. LVwG-S-1159/023-2022, und aufgrund der bereits zwei gerichtlich verhängten Mutwillensstrafen vom 24. Juni 2023, Zl. LVwG-S-1159/007-2022, sowie vom 30. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/018-2022, steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass im gegenständlichen Fall die mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit des erkennenden Gerichtes durch die Einbringung des sechsten Wiederaufnahmeantrages durch Herrn A vom 25. Juli 2025 offenbar ist, da dieser die Tätigkeit des erkennenden Gerichtes wider besseres Wissen in Anspruch nahm, wobei ihm nach der Aktenlage und nach den zuvor zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-1159-2022 die Grund-, Zweck- und Aussichtslosigkeit, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 zu erreichen, bewusst sein musste, zumal es hierfür auch keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedurfte.
Bei dieser Beurteilung war vom erkennenden Gericht auch zu berücksichtigen, dass Herr A in seinen Schriftsätzen an die belangte Behörde und an das erkennende Gericht nicht nur den Eindruck erweckt hat, dass er Erfahrungen in und mit Behördenverfahren hat, sondern dass ihm in den gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren die Rechtsvorschriften und die Rechtslage bekannt waren und sind, sowie, dass er sich daher in diesen Wiederaufnahmeverfahren auch für rechtskundig hielt, zumal er sich in seinen Wiederaufnahmeanträgen auch in der Lage sah, das erkennende Gericht hinsichtlich der Rechtslage und der Rechtsvorschriften in diesen Wiederaufnahmeverfahren und hinsichtlich sämtlicher getroffener und zuvor zitierter Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-1159-2022 zu „belehren“.
Dazu kommt, dass Herr A vor allem in den rechtskräftigen Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-1159/002-2022, vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, sowie vom 29. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/017-2022, umfassend über die Voraussetzungen und die Erfordernisse seines Wiederaufnahmeantrages sowie darüber, welche Umstände nicht zum Erfolg seines Wiederaufnahmeantrages führen, informiert und unterrichtet wurde.
So wurde Herr A in diesen gerichtlichen Beschlüssen umfassend darüber informiert, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. September 1994, Zl. 92/12/0043) bereits im wiederaufzunehmenden gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt gewesene und geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 begründen können, wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, sodass ein Anspruch auf Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 nicht auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden kann, die der Partei bzw. der Behörde oder dem Verwaltungsgericht im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren bereits bekannt waren und auch von einem Bestraften geltend gemacht hätten werden können, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden sind oder die sogar in der Entscheidung - z.B. in der Beweiswürdigung - Berücksichtigung gefunden haben (vgl. u.a. VwGH vom 11. Februar 1970, Zl. 1762/68). Der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 ermöglicht somit nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Fragen, die im früheren gerichtlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. u.a. VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064 mwN, sowie VwGH vom 30. September 2020, Zl. Ra 2020/01/0344 mwN, sowie VwGH vom 24. Juni 2022, Zl. Ra 2020/06/0121, sowie VwGH vom 30. November 2022, Zl. Ra 2022/09/0109). Auch sind Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von einer Behörde oder von einem Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme oder rechtlichen Beurteilung enthalten, nicht geeignet, nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu begründen (vgl. VwGH vom 20. Jänner 1934, Zl. A 109/31, sowie VwGH vom 7. Mai 1995, Zl. 95/09/0171, sowie VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0223, sowie VwGH vom 27. September 2012, Zl. 2009/16/0005, sowie VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064, sowie VwGH vom 9. März 2020, Zl. Ra 2019/12/0005, sowie VwGH vom 9. April 2020, Zl. Ra 2019/14/0309, sowie VwGH vom 14. September 2021, Zl. Ra 2019/07/0063, sowie VwGH vom 24. Juni 2022, Zl. Ra 2020/06/0121). Auch bilden nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken des Herrn A gegen die Richtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung ebenso keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. u.a. VwSlg. 2078 A/1951, sowie VwGH vom 15. September 1978, Zl. 2300/77, sowie VwGH vom 28. April 1989, Zl. 89/15/0042).
Somit bildet auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes vorgelegen seien, keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. hierzu auch noch u.a. VwGH vom 17. Februar 2006, Zl. 2006/18/0031, sowie VwGH vom 27. September 2012, Zl. 2009/16/0005, sowie VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2018/10/0064, sowie VwGH vom 9. März 2020, Zl. Ra 2019/12/0005).
Weiters hielt das erkennende Gericht in seinen Beschlüssen ebenso fest, dass sich Herr A in seinen Wiederaufnahmeanträgen wiederholt auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 bereits behandelten Tatsachen, insbesondere auch dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgestellten Sachverhalt sowie der vom polizeilichen Anzeigeleger vorgelegten Lichtbildaufnahmen und Beweismittel bezieht, sodass diese sowohl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch Herrn A bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt waren und die Herrn A bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden sind, diese ihm somit wie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits bekannt und zugänglich waren, sodass ihm hinsichtlich dieser Umstände im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 bereits Parteiengehör eingeräumt worden ist, sodass es sich hierbei nicht um solche Tatsachen und Beweismittel handelt, die Herrn A und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht bekannt und zugänglich waren und ihnen nicht vorgelegen sind. Vielmehr wurden diese von Herrn A vorgebrachten Wiederaufnahmegründe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 27. September 2022 berücksichtigt und in diesem einbezogen und dabei einer Beweiswürdigung sowie einer rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Schließlich hielt das erkennende Gericht in diesen Beschlüssen bereits fest, dass Herr A mit seinen Wiederaufnahmeanträgen immer wieder lediglich das Ziel verfolgt, in dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Nieder-österreich vom 27. September 2022 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Änderung der gerichtlichen Beweiswürdigung und der gerichtlichen rechtlichen Beurteilung der gerichtlichen Verwaltungsstrafsache herbeizuführen, was aber aufgrund der zuvor dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 darstellen kann.
Seinen verfahrensgegenständlichen sechsten Wiederaufnahmeantrag stützte Herr A wie schon seine vorangegangenen fünf Wiederaufnahmeanträge auf denselben Rechtsgrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 und es ist über diesen Rechtsgrund vom erkennenden Gericht in seinen zuvor dargelegten Beschlüssen über diese Wiederaufnahmeanträge - auch unter dem Gesichtspunkt dieses Rechtsgrundes - wiederholt über diese Sache bereits rechtskräftig abgesprochen worden, zumal er in diesem sechsten Wiederaufnahmeantrag wiederum lediglich eine Änderung der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafsache begehrt, ohne konkrete Wiederaufnahmegründe zu nennen.
Schon aufgrund dieser Ausführungen musste Herrn A daher bewusst sein, dass sein verfahrensgegenständliches Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund darstellt und es keinen Grund für den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gibt, sodass mit diesem Wiederaufnahmeantrag der erstrebte Zweck keinesfalls verwirklicht werden konnte.
Vielmehr steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass Motivation für alle von Herrn A angestrebten Wiederaufnahmeverfahren offenbar eine im behördlichen Veraltungsstrafverfahren und im gerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie letztendlich im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 vertretene Rechtsansicht ist, die von ihm nicht geteilt wird, und er eine andere rechtliche Beurteilung in seinem Sinne herbeiführen will, wobei er unter ständiger Anwendung des Rechtsinstitutes der Wiederaufnahme die Absicht verfolgt, mit dem erkennenden Gericht ständig die Frage der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 zu diskutieren und dem erkennenden Gericht vor Augen zu führen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei seiner Entscheidung vom 27. September 2022 aus seiner Sicht wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände nicht - ausreichend - berücksichtigt hätte.
Dazu kommt, dass das erkennende Gericht mit seinen beiden rechtskräftigen Beschlüssen vom 24. Juni 2023, Zl. LVwG-S-1159/007-2022, sowie vom 30. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/018-2022, über Herrn A hinsichtlich seines dritten Wiederaufnahmeantrages vom 18. Mai 2023 und seines fünften Wiederaufnahmeantrages vom 10. April 2025 und der dadurch jeweils offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits zweimal aus demselben Grund gemäß § 35 AVG 1991 jeweils eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,00 und von € 400,00 verhängte, wobei in diesen beiden Beschlüssen vom erkennenden Gericht betreffend die mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit des erkennenden Gerichtes durch seine wiederholten Wiederaufnahmeanträge dieselben Ausführungen getätigt wurden, sodass Herrn A auch aus diesen beiden gerichtlichen Beschlüssen vom 24. Juni 2023 und vom 30. April 2025 diese ihm nun vorgeworfene Mutwilligkeit bekannt sein musste.
Für das erkennende Gericht ergibt sich daher aus dem Gesamtbild des Verhaltens des Herrn A, dass er sein Unbehagen am Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022 durch die wiederholte Stellung von - grund- und aussichtslosen - Wiederaufnahmeanträgen abreagieren will, wobei es evident ist, dass durch die zusätzlichen Wiederaufnahmeanträge, also ab seinem viertem Wiederaufnahmeantrag, keine weiteren Erkenntnisse erlangt werden können, zumal die rechtkräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Mai 2023, Zl. LVwG-S-1159/004-2022, betreffend die Abweisung des zweiten Wiederaufnahmeantrages, vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG-S-1159/006-2022, betreffend die Abweisung des vierten Wiederaufnahmeantrages sowie vom 29. April 2025, Zl. LVwG-S-1159/017-2022, betreffend die Zurückweisung des fünften Wiederaufnahmeantrages wegen entschiedener Sache seine Ausführungen zu seinen behaupteten Wiederaufnahmegründen bereits in rechtlicher Hinsicht umfassend behandelt und beantwortet haben, wodurch Herrn A daher die Grund- und Aussichtslosigkeit seines sechsten Wiederaufnahmeantrages bewusst hätte werden müssen.
Somit hat Herr A den verfahrensgegenständlichen sechsten Wiederaufnahmeantrag vom 25. Juli 2025 in offensichtlicher Kenntnis der rechtlichen Unvertretbarkeit und im vollen Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit gestellt, da mit den zuvor genannten Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über dasselbe Vorbringen des Herrn A jeweils in einer nachvollziehbaren Weise und mit einer ausführlichen Darlegung der Gründe rechtskräftig entschieden wurde und sich dazwischen die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, wobei der Umstand, dass er den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag entgegen den ihm zugegangenen Belehrungen aus Mangel innerer Bereitschaft, sich belehren zu lassen, gestellt hat, die Annahme der offenbaren Mutwilligkeit nicht hindert.
Ausgehend von diesem Sachverhalt und den bisherigen Ausführungen gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass Herr A seinen verfahrensgegenständlichen sechsten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-S-1159/001-2022, rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO 1960 im Bewusstsein der Grund-, Zweck- und Aussichtslosigkeit offenbar mutwillig gestellt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, derartigen Verhaltensweisen entgegenzuwirken, wofür sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Verhängung dieser Mutwillensstrafe als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist festzuhalten, dass für das Ausmaß einer Mutwillensstrafe die Überlegung maßgebend zu sein hat, welche Höhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde oder eines Gerichtes in Anspruch nimmt, erwarten lässt (vgl. u.a. VwGH vom 30. November 1993, ZI. 89/14/0144, sowie VwGH vom 30. Mai 1994, ZI. 92/10/0469). Angesichts des sechsten Wiederaufnahmeantrages des Herrn A sowie der beiden bereits über ihn verhängten Mutwillensstrafen in der Höhe von € 200,00 und von € 400,00, die offensichtlich sein Fehlverhalten nicht ändern konnten, erscheint es gerechtfertigt, eine dritte Mutwillensstrafe in der Höhe von nunmehr € 600,00 zu verhängen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass dieser festgesetzte Betrag ausreicht, um bei Herrn A eine Änderung seines Fehlverhaltens hinsichtlich der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit des erkennenden Gerichtes herbeizuführen und dass Herr A durch diesen festgesetzten Betrag in Hinkunft von einer derartigen Verhaltensweise Abstand nehmen wird.
Dies selbst unter der Annahme eines am Existenzminimum orientierten Einkommens des Herrn A.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Da das erkennende Gericht im gegenständlichen Gerichtsverfahren einen Beschluss zu fassen hatte und die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung verblieben, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die verhängte Mutwillensstrafe fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC (vgl. dazu u.a. VwGH vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/06/0173 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zu vergleichbaren Sanktionen); daher konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl. hierzu die auch Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung bei Horrer in Altenburger/Wessely (Hrsg.), AVG (2022), § 35, Rz. 54).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Die Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung von Rechten ist für Herrn A im gegenständlichen gerichtlichen Mutwillensstrafverfahren nicht zulässig, weil in dem gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren, welches dem gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren und diesem gerichtlichen Mutwillensstrafverfahren zugrunde liegt, lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in diesem gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich eine Geldstrafe von € 50,00 verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG; vgl. u.a. auch VwSlg. 19.400 A/2016, sowie VwGH vom 21. Februar 2020, Zl. Ra 2020/03/0022, sowie VwGH vom 12. April 2021, Zl. Ra 2021/02/0085, sowie VwGH vom 25. Juni 2021, Zl. Ra 2021/02/0136, sowie VwGH vom 28. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0283, sowie VwGH vom 28. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0278, sowie VwGH vom 2. Februar 2022, Zl. Ra 2021/03/0282, sowie schließlich VwGH vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, sowie VwGH vom 7. November 2023, Zl. ***, sowie VwGH vom 27. Mai 2025, Zl. *** - die drei letztgenannten Entscheidungen sind bereits in dieser Angelegenheit ergangen).
In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 2020, Zl. Ra 2020/03/0022 mwN, sowie VwGH vom 1. September 2022, Zl. Ra 2021/03/0086) der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt, wobei auch die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe davon erfasst ist (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, sowie VwGH vom 27. Mai 2025, Zl. ***; diese beiden Entscheidungen sind bereits in dieser Angelegenheit ergangen).
Im Übrigen ist für die revisionsberechtigten Behörden die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen gerichtlichen Mutwillensstrafverfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob gegen Herrn A aufgrund seines verfahrensgegenständlichen sechsten Wiederaufnahmeantrages zu Recht eine Mutwillensstrafe verhängt werden durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt; im Übrigen liegt im gegenständlichen Fall auch eine eindeutige Rechtslage vor.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.