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LVwG-AV-553/001-2025•LVwG N LVwG-AV-553/001-2025
LVwG-AV-553/001-2025Landesverwaltungsgericht05.08.2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Erweiterung; verbotene Waffe; Ausnahmebewilligung; Schießsport; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 16.04.2025, Zl. ***, den
BESCHLUSS
I.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, zurückverwiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 05.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 23 WaffG 1996 die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte (***) von derzeit fünf auf zehn, mindestens jedoch auf acht Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen. Des Weiteren beantragte er gemäß § 17 Abs. 3 WaffG 1996 die Erteilung der Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 für drei, bereits im Besitz befindliche genehmigungspflichtige, Schusswaffen.
Begründend führte der Beschwerdeführer bezüglich Beweggründe, Rechtfertigung und Bedarf bzw. Glaubhaftmachung seines überwiegenden berechtigten Interesses bzw. seiner Verlässlichkeit einleitend aus, welche Bewerbe er mit seinen bereits im Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B aktuell schieße bzw. bereits geschossen habe. Beabsichtigt sei der Erwerb eines Selbstladegewehrs Schrotflinte, einer PCC, eines Revolvers 357 Magnum, einer Pistole in einem anderen Kaliber als 9 mm sowie eines Selbstladegewehrs Präzisionskaliber. Ergänzend erläuterte der Beschwerdeführer, welche Bewerbe er beabsichtige, mit den zu erwerbenden Waffen zu bestreiten. Der Beschwerdeführer gab an, seit 2014 ordentliches Mitglied im Verein „C (C), Mitglied im HSV *** und des Weiteren als Sportschütze Mitglied im Dachverband D – D zu sein.
Diesem Antrag schloss der Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen, Anlage 1 – behördenkonformer Export digitales Schießbuch, Anlage 2 – konventionelles Schießbuch November 2023 bis März 2025, Anlage 3 – konventionelles Schießbuch ab März 2025, Anlage 4 – Beispiel Bewerbsausschreibung Besitznotwendigkeit große Magazine, Anlage 5 – IPSC Sicherheitszulassung und Mitgliedsausweis, Anlage 6 - § 11b Bestätigung ASL/ASV/IPSC, Anlage 7 – HSV/LSVNÖ/ÖSB Ausweise, Anlage 8 – Bestätigung HSV *** Sektion Schießen, Anlage 9 – Anerkennungsschreiben des BMI D als Dachverband, Anlage 10 - § 11b und explizite § 11b Abs. 4 Bestätigung D, Anlage 11 – Mitgliedschaft E, Anlage 12 – Übersicht Wettbewerbsteilnahmen, Anlage 13 – D Sportschützenpass Regional-/Landes-/ Staats-/Europameisterschaften, Anlage 14 – Bewerbsausschreibungen und Ergebnislisten 2023, Anlage 15 – Bewerbsausschreibungen und Ergebnislisten 2024, Anlage 16 – Bewerbsausschreibungen und Ergebnislisten 2025, Anlage 17 – BMLV Verleihungsurkunde § 2 Abs. 1 lit. a WG und Anlage 18 bis 20 – 3 aktuelle Bilder der Waffenverwahrung, an.
Ohne jeglichen weiteren Verfahrensschritt (Erhebungen, Parteiengehör) wies die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, mit Bescheid vom 16.04.2025, Zl. ***, die beiden oben angeführten Anträge vom 05.04.2025 als unbegründet ab.
Begründend führte die Behörde aus, dass sie es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen annehme, dass er die Sportschützeneigenschaften des § 11b WaffG deshalb nicht erfülle, da er keine Rechtfertigung iS des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen habe können. Ebenso führte die Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Erweiterung der Waffenbesitzkarte um Magazine nach § 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 WaffG nachweisen zu können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14.05.2025 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass sowohl Spruchpunkt 1 als auch Spruchpunkt 2 rechtlich verfehlt seien. Die Abweisung des Antrages auf acht bzw. zehn Schusswaffen der Kategorie B sei rechtsunrichtig, da nach ständiger Judikatur ein Spruch eines Bescheides eindeutig sein müsse. Sein Antrag habe laienhaft auf zehn Schusswaffen der Kategorie B, in eventu neun Stück, bzw. in eventu acht Stück gelautet. Sollte die Behörde Zweifel an dem Antrag gehabt haben, so hätte sie einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen.
Zu Spruchpunkt 2 führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser im höchsten Maß verfehlt und nahezu grotesk sei. Sein Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von derzeit fünf genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B um drei genehmigungspflichtige Schusswaffen sei nach § 17 Abs. 1 Z 7 abgewiesen worden. Wenn man den Terminus „genehmigungspflichtige Schusswaffen“ für Schusswaffen der Kategorie B verwende, dann passe dies überhaupt nicht zu § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG, da es lediglich Waffen der Kategorie A nach § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG gebe. Weiters habe die Behörde den Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um Magazine nach § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG abgewiesen, obwohl er nicht die Erweiterung für Magazine beantragt habe. Ebenso rechtlich verfehlt sei die Abweisung des Antrages der Erweiterung um drei Schusswaffen für Sturmgewehre mit Kaliber 9 mm mit mehr als 10 Schuss gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 WaffG. Sturmgewehr sei eine eindeutige gesetzliche Bezeichnung für Kriegsmaterial, für deren Bewilligung die belangte Behörde nicht einmal zuständig sei. Im Übrigen habe er keine Bewilligung für Kriegsmaterial beantragt.
Weiters habe die Behörde aufgrund seiner Angaben die Sportschützeneigenschaft des § 11b WaffG als nicht erfüllt angesehen, da er keine Rechtfertigung iS des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen habe können. Damit missachte die Behörde die elementarsten Grundprinzipien einer Erweiterung aus schießsportlichen Gründen, da die Frage, ob eine Person Sportschütze iS des § 11b WaffG sei oder nicht, nichts mit der Frage, ob eine Rechtfertigung für eine Erweiterung gemäß § 23 Abs. 2 WaffG vorliege oder nicht, zu tun habe. Er habe im gegenständlichen Fall eine Bestätigung des Austria Sportschützenklubs *** vorgelegt, wonach er als aktiver Sportschütze regelmäßig auf der Klubanlage trainiere, ebenso eine Bestätigung des Heeressportvereins *** über eine Mitgliedschaft in diesem Verein sowie eine regelmäßige Teilnahme am Trainingsschießen, eine Bestätigung des C, wonach er alle Vorgaben gemäß § 11b WaffG erfülle und seit mindestens 12 Monaten durchschnittlich einmal im Monat das Trainingsschießen ausübe und in den letzten 12 Monaten zumindest dreimal an einem Schießwettbewerb teilgenommen habe. Ebenso sei eine Sportschützenbestätigung des D vorgelegt worden, wonach er den Schießsport regelmäßig iS des § 11b Abs. 3 und 4 ausübe. Bestätigt sei auch worden, dass im Rahmen der Vereinstätigkeit des D Bewerbe für Halbautomaten und Pistolen durchgeführt werden, wo gemäß internationalem Regelwerk eine Magazinkapazität von mindestens 30 Schuss erforderlich sei.
Zusammengefasst sei auszuführen, dass er mehrfach nachgewiesen habe, Sportschütze iS des § 11b Abs. 3 und Abs. 4 WaffG zu sein. Völlig verkannt werde auch, dass er als Sportschütze gemäß § 11b Abs. 3 und 4 einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 WaffG habe.
Im Übrigen habe er durch die Vorlage von umfangreichen Unterlagen über verschiedenste Trainings- und Wettkampfveranstaltungen nachgewiesen, aus schießsportlichen Gründen einerseits die beantragten Ausnahmebewilligungen zum Besitz von Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 als auch die Festsetzung einer größeren Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B zu benötigen. Er verwende sämtliche in seinem Besitz befindliche Schusswaffen der Kategorie B zur Sportausübung in verschiedenen anerkannten Disziplinen und setze die Waffen sowohl im Training als auch im Wettkampf erfolgreich ein. Darüber hinaus trainiere er und nehme auch an Wettkämpfen mit Leihwaffen teil. Zur Steigerung der sportlichen Ergebnisse und zur Ausübung des Schießsportes sei ihm die weitere Verwendung von Leihwaffen nicht mehr zumutbar, sodass er eine entsprechende Erweiterung des Besitzstandes an Schusswaffen der Kategorie B benötige.
Ergänzend werde ausgeführt, dass gemäß § 23 Abs. 2b WaffG dem Mitglied eines Vereins, dessen Zweck die Ausübung des Schießsportes umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen ist, wenn 1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind, 2. keine Übertretungen des WaffG 1996 vorliegen, 3. glaubhaft gemacht wird, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde. Da sämtliche genannte Voraussetzungen vorliegen, habe er somit einen Rechtsanspruch auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um zwei Stück, sohin auf den Gesamtstand von sieben Stück.
Aus den angeführten Gründen ergänze er seinen Antrag um den Eventualantrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf sieben Stück Schusswaffen der Kategorie B.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge,
1. die belangte Behörde möge die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen,
2. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben und verfügen, dass ihm eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von zehn Stück, in eventu neun Stück, in eventu sieben Stück Schusswaffen der Kategorie B, weiters ein Stück Waffe der Kategorie A nach § 17 Abs. 1 Z 7 und zwei Stück Waffen der Kategorie A nach § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG auszustellen seien, in eventu
3. dieses möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
§ 27 VwGVG bestimmt:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG bestimmt:
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 11b WaffG bestimmt:
(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
§ 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 WaffG bestimmt:
Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
[...]
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
[...]
soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
§ 23 Abs. 2 WaffG bestimmt:
Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
§ 23 Abs. 2b WaffG bestimmt:
Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
Dem WaffG 1996 ist die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Abständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. nur in ausgewählten Disziplinen erfolgt (VwGH vom 01.09.2022, Ra 2021/03/0163).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Austria Sportschützenklubs ***, eine Bestätigung des Heeressportvereins ***, eine Bestätigung des C sowie eine Bestätigung des D vorgelegt, wonach er als Sportschütze iS des § 11b Abs. 3 und 4 WaffG anzusehen sei. Weiters hat der Beschwerdeführer umfangreiche Trainingslisten bzw. Wettkampfteilnahmen aus den Jahren 2023, 2024 und 2025 seinem Antrag angeschlossen.
Die belangte Behörde hat sich mit den vorgelegten Bestätigungen der Sportschützenvereine, den einzelnen Trainingslisten sowie den absolvierten Bewerben im Zusammenhang mit den bereits im Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B bzw. den nunmehr beantragten weiteren Waffen im Detail nicht auseinandergesetzt, sondern ohne jegliches Ermittlungsverfahren (Erhebungen, Sachverständigengutachten, Parteiengehör) den Antrag abgewiesen.
Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann.
Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Es erscheint nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. dazu VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden (vgl. dazu beispielsweise VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).
Die belangte Behörde wird sich in weiterer Folge bei dem Erweiterungsansuchen (sieben, acht, neun oder zehn Stück Schusswaffen bzw. Ausnahmebewilligung) mit den bereits im Besitz befindlichen Schusswaffen sowie den beantragten Schusswaffen im Zusammenhang mit den vorgelegten Trainingslisten und absolvierten Bewerben detailliert auseinanderzusetzen haben, nämlich welcher Waffen es bedarf, um damit welche Bewerbe schießen zu können. Es wird auch festzustellen sein, ob mit den bereits vorhandenen Waffen eventuell neu beabsichtigte Bewerbe geschossen werden können oder auch nicht, oder umgekehrt, ob mit den beabsichtigten neuen Waffen schon bisherige Bewerbe absolviert werden können. Dafür können Kenntnisse eines Sachverständigen erforderlich sein. Auch hat die Behörde Feststellungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer die einzelnen Disziplinen durch längere praktische Übung (Schießtrainings, Bewerbe) bereits regelmäßig vertieft hat oder auch nicht.
Erst dann ist eine Entscheidung möglich, ob dem Ansuchen vollinhaltlich oder auch nur teilweise stattgegeben werden kann oder ob das Ansuchen zur Gänze abzuweisen ist.
Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer, sondern wird im Gegenteil für den Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkt bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der gesamte Instanzenzug gewahrt.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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