LVwG N LVwG-AV-47/001-2025

LVwG-AV-47/001-2025Landesverwaltungsgericht05.08.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Zulassungsstelle; Überprüfung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-47/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.47.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belange Behörde) vom 18. Dezember 2024, ***, wurde gegenüber Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Zulassungsbesitzer die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Zugmaschine bis 25 km/h, Steyr-Diesel-Traktor 188, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, gemäß § 44 Abs. 2 lit.j und Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) aufgehoben.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 13. Jänner 2025 Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch die Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Auf Grund des Akteninhaltes kann nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

Die Anmeldung dieses Fahrzeugs erfolgte am 19.03.2018 und wurde dieses Kennzeichen von der Zulassungsstelle dem Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) *** zugewiesen. Dabei handelt es sich um eine Zugmaschine (Traktor) mit der Verkaufsbezeichnung „STEYR 188“.

Auf Grund der Existenz eines bauartgleichen Fahrzeuges mit „derselben FIN“ wurde auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers begutachtet. Bereits auf Grund von Lichtbildern bestätigte die B in der Produktionsdatenbestätigung vom 29.07.2024, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers offensichtlich umgebaut wurde, die am Fahrzeug befindliche Fahrgestellnummer nicht original ist. Auch ergab sich, dass die Motornummer am Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu diesem Fahrzeug und auch nicht zur FIN *** gehört.

Ebenso ergab eine Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 14.11.2024 nicht den Erfordernissen der Umwelt, der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, da neben leichten Mängeln auch zahlreiche schwere Mängel festgestellt wurden, u.a. der Verdacht auf Veränderung der Fahrgestellnummer und eine nicht dem Typenschein entsprechende Motornummer.

Aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 3. März 2025, GZ: ***, an die Staatsanwaltschaft *** ergibt sich, dass C in Besitz von zwei bauartgleichen Steyr T188 gewesen war. Beim Verkauf des Fahrzeuges des Beschwerdeführers an den Vorbesitzer des Beschwerdeführers wurde versehentlich der Typenschein des falschen Traktors übergeben.

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Zulassung des zugewiesenen Kennzeichens *** gemäß § 44 Abs. 2 lit. j und Abs 4 KFG 1967 aufgehoben.

§ 44 KFG 1967 lautet:

„(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

(3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.

(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).“

Die belangte Behörde geht stützt die Aufhebung der Zulassung somit darauf, dass die Zulassungsstelle bei der Zulassung des Fahrzeugs einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet habe und das Fahrzeug rechtswidrig zugelassen worden sei.

§ 37 KFG 1967b lautet:

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Betriebsstätte im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

(2a) Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.

(2b) Im Zuge der Zulassung wird eine Bestätigung über die Zulassung, in die auch die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen wird, ausgedruckt und mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden.

(2c) Wird der Verlust des Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs. 2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs. 2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.

(3) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur unter einer bestimmten Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die gemäß § 43 Abs. 4 lit. b wegen Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde abgemeldet wurden, dürfen erst zugelassen werden, wenn der bisherige Zulassungsschein und die bisherigen Kennzeichentafeln gemäß § 43 Abs. 1 abgeliefert wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert zugelassen werden.

(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)“

Entsprechend dieser Bestimmung ist die Zulassung vorzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er

  • der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat,

  • seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Betriebsstätte im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und

  • entsprechende näher bezeichnete Nachweise erbringt.

Aus § 7a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV) ergeben sich ergänzende Regelungen über die notwendigen Dokumente, um eine Zulassung zu erwirken.

Auf Grund des Sachverhaltes ergab sich aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Umstand, dass die Zulassungsstelle bei der Zulassung des Fahrzeugs einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet habe und das Fahrzeug rechtswidrig zugelassen worden ist.

Der Beschwerdeführer machte offensichtlich (entsprechend der Aktenlage) glaubhaft der Besitzer des Fahrzeuges mit der FIN *** zu sein. Eine Überprüfung bzw. Kontrolle des Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle ist nicht vorgesehen.

Die Zulassung war daher entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen – wie auch seitens der belangten Behörde nicht angezweifelt – in Ordnung. Eine Aufhebung aus dem Grund der Bestimmung des § 44 Abs. 2 lit. j KFG 1967 scheidet daher bereits aus diesem Grunde aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Aufhebung der Zulassung aufzuheben.

Aus diesem Grund konnten auch die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Beweisaufnahmen entfallen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zulassung (***) – wie auch von der Behörde zu Recht angenommen – nicht das Fahrzeug des Beschwerdeführers (welches bei der NÖ LReg überprüft wurde) betraf, sodass der Beschwerdeführer das Kennzeichen *** nicht bei diesem Fahrzeug verwenden darf, weil dieses dem Fahrzeug mit der (richtigen) FIN *** zugewiesen ist.

Auch wird – sofern der Beschwerdeführer eine Zulassung für „seinen“ Traktor begehrt – bei der Zulassung ein entsprechendes Gutachten vorzulegen sein, aus dem sich die Behebung der festgestellten Mängel (vgl. Begutachtung nach § 56 KFG 1967) ergibt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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