LVwG N LVwG-AV-203/001-2025

LVwG-AV-203/001-2025Landesverwaltungsgericht05.08.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Berufung; Sachverhalt; Mangelhaftigkeit; Zurückverweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-203/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.203.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A Gmbh, vertreten durch die B Rechtsanwalts OG, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 09.12.2024, Zl. ***, betreffend eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von 90 Wohnungen auf dem Grundstück Nr. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die A Gmbh (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaften bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***.

Am 28.03.2024 suchte die Beschwerdeführerin um Baubewilligung für die Grundstücke Nr. ***, *** und *** sowie um Bauplatzerklärung für das Grundstücke *** gemäß § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014 an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 24.06.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung von 90 Wohnungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen.

Begründend führt die Baubehörde I. Instanz aus, dass dem Bauansuchen § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 entgegenstehe, zumal beim gegenständlich projektierten Bauvorhaben die maximal mögliche Geschoßzahl deutlich überschritten werde, konkret betrage die Geschoßflächenzahl 1,59. Da es sich dabei um einen grundliegenden und gravierenden Mangel handle, halte die Baubehörde die Beseitigung des Hindernisses durch eine Änderung des eingereichten Bauvorhabens für nicht möglich, weswegen auch keine Fristsetzung zur Vorlage geänderter Unterlagen erfolgt sei.

In der dagegen erhobenen Berufung durch die Beschwerdeführerin wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Ansicht der Baubehörde I. Instanz, wonach eine Geschoßflächenzahl von über 1 unzulässig wäre, verfehlt sei. Dies aus dem Grund, dass die Baubehörde I. Instanz die Bestimmungen der NÖ BO 2014 und die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 unrichtig angewendet und ausgelegt habe. Der Teilbebauungsplan „“ mit Planzahl *** sei vor dem 20.10.2020 in Geltung gewesen und sowohl im Zeitpunkt der Einreichung am 28.03.2024 als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bürgermeisters am 24.06.2024 in Geltung und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dieser Bebauungsplan „“ lege keine Geschoßflächenzahl fest; vielmehr lege dieser eine Bebauungsdichte und eine Bebauungshöhe fest, die eine Bebauung mit einer Geschoßflächenanzahl über 1 ermögliche. Die Geschoßflächenzahl von 1,0 dürfe in diesem Fall überschritten werden, damit der Bebauungsdichte und Bebauungshöhe eine dichtere Bebauung ermöglicht werde und somit bis 30.06.2028 diese Übergangsbestimmung konsumiert werden könne. Dasselbe gelte auch für den Bebauungsplan mit ***. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baubewilligung haben im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde I. Instanz vorgelegen und hätte die Baubehörde die Baubewilligung auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage erteilen müssen. Dieser Rechtsanspruch sei der Beschwerdeführerin willkürlich und rechtswidrig genommen worden. Die Voraussetzungen gemäß § 20 NÖ BO 2014 seien zweifelsfrei vorgelegen.

Mit Bescheid vom 09.12.2024 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden und gemäß § 66 Abs. 2 AVG „die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung bzw. zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen“. Dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des angefochtenen Bescheides wurde nicht stattgegeben.

Begründend wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin den Neubau von mehreren Gebäuden betreffe und dieses Vorhaben ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 darstelle. Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde unter anderem zu überprüfen, ob eine Bestimmung der NÖ BO 2014 oder eine sonstige Bestimmung dem Bauvorhaben entgegenstehe. Aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Bauvorhabens solle eine genaue Überprüfung des Bauvorhabens und aller vorgebrachten Einwände gegen dessen Abweisung im Rahmen einer fachlichen Beurteilung unter Beiziehung eines Bausachverständigen durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke erfolge zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts gemäß § 66 Abs. 2 AVG eine Zurückverweisung an die Baubehörde I. Instanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, sodass der Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wird von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass § 62 Abs. 2 AVG der Berufungsbehörde die Möglichkeit gebe, anstatt meritorisch über die Berufung abzusprechen, den angefochtenen Bescheid ausnahmsweise zu beheben und somit kassatorisch zu entscheiden. Dafür müssen folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Zunächst müsse die Berufung rechtzeitig eingebracht und zulässig sein, zweitens würden nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung auf Tatsachenebene die Berufungsbehörde zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ermächtigen, nicht jedoch Fragen der rechtlichen Beurteilung und drittens müsse die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen. Der VwGH lege bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG einen strengen Maßstab an. Nach seiner Judikatur seien dabei auch die Regelungen des § 66 Abs. 4 AVG zu beachten, wonach ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führe. Eine Rückverweisung in ein von der Unterinstanz zu besorgendes Stadium solle „nur ausnahmsweise“ möglich sein, weil die damit verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges zu einer vom Gesetz verpönten Verlängerung des Verfahrens führe. In einer Vielzahl von Erkenntnissen sehe der VwGH diese Voraussetzung nur dann als erfüllt an, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung „in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für die Ermittlungen (Erheben der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen“, die daher „gleichzeitig am gleichen Ort“ zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lasse. Gegenständlich habe die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidungsbegründung in keinster Weise dargelegt, worin allfällige Sachverhaltsmängel bestehen würden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen zum Verfahrensgang konnten auf Grundlage des diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsaktes getroffen werden.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 32/2021 lauten:

„§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

„§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.

[…]“

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:

„§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“

4. Erwägungen:

4.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.

4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid der Baubehörde I. Instanz auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurück. Ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG erfordert das Vorliegen von drei Voraussetzungen: Die Berufung muss zulässig sein – das ist hier nicht strittig; es müssen Mängel in der Sachverhaltsfeststellung auf Tatsachenebenen vorliegen, nicht jedoch Fragen der rechtlichen Beurteilung und die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung muss unvermeidlich erscheinen.

4.2.1. Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung § 66 Abs. 2 AVG restriktiv auslegt. Eine Zurückverweisung nach dieser Bestimmung ist nur zulässig, „wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung „in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für die Ermittlung (Erheben der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen“, die daher „gleichzeitig am gleichen Ort“ zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rn 13 [Stand 1.7.2007], rdb.at).

4.2.2. Bei der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG kommt es nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen an, zu deren Vornahme sich die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 1 AVG der Erstbehörde bedienen kann, sondern entscheidend ist die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt demnach die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für eine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen. Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde I. Instanz vorgenommen werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 20. Jänner 1998, Zl. 94/05/0214). Aufgabe der Berufungsbehörde ist es daher regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden, und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (vgl. Walter/Thienel, aaO, Anm. 1, sowie die unter E 237 ff zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).

4.2.3. Nach derzeit geltender Rechtslage – und auch im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin am 28.03.2024 – ist in der NÖ BO 2014 eine Bauverhandlung generell nicht (mehr) vorgesehen. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 21 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 findet mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, nicht statt. In den Erläuterungen zur Novelle der NÖ BO 2014 (Materialien zur 5. Nov LGBL 2014/50 zu § 21 (neu iVm Entfall §22) wird wie folgt ausgeführt:

„Für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist die Abhaltung einer Bauverhandlung in der bisherigen Form nicht notwendig, nicht zuletzt deshalb, da insbesondere die den Nachbarn eingeräumten Rechte nur als Korrektiv zum amtswegigen Verfahren dienen. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es überdies keiner mündlichen Ortsverhandlung, um die Lage eines Bauvorhabens zu beurteilen – hier genügt ein Blick auf den Plan, sowie zur Feststellung der Abstände – dies lässt sich durch eine einfache Rechenoperation klären. Sind für die Beurteilung eines Projektes hingegen Sachverständigengutachten erforderlich, so sind diese bereits vor der nunmehr vorgesehenen Verständigung der Parteien und Nachbarn einzuholen und ist den verständigten Personen in diese auch Einsicht zu gewähren. […] Obwohl grundsätzlich keine Bauverhandlung (also eine Verhandlung unter Teilnahme der Nachbarn und Parteien) mehr vorgesehen ist, darf jederzeit bei Bedarf ein Augenschein nach § 54 AVG durchgeführt werden. […] Die Parteien und Nachbarn sollen aber grundsätzlich nicht in ihren Rechten geschmälert werden; im Gegenteil: durch die ausdrückliche Festlegung, dass sich alle – auch jene die nicht Parteistellung haben […] –umfassend durch Einsicht in die Unterlagen informieren dürfen, werden im Sinn einer Transparenz des Verfahrens auch jene miteinbezogen, die bislang keine Informationen erhalten hätten. Befürchtungen, es würde etwas – insbesondere vor den Nachbarn – geheim gehalten, können damit bereits im Vorfeld zerstreut werden (Transparenz!)“

4.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt ein Vorgehen der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG jedenfalls nicht in Betracht: Infolge dessen, dass eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 „nicht stattfindet“ (vgl. § 21 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014) sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht erfüllt, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht „unvermeidlich“ erscheint.

Überdies würde sich aus dem angefochtenen Bescheid aber auch gar nicht ergeben, welche Beweise überhaupt erhoben werden sollen und weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich wäre, sodass die Fällung einer kassatorischen Entscheidung der belangten Behörde auch deshalb erfolgt zu Unrecht erfolgt ist.

Die nunmehr angefochtene Zurückverweisung war ersatzlos zu beheben, weil die belangte Behörde zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz. 106, Stand 01.07.2007, rdb.at., mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw.

Artikel 47 GRC entgegenstanden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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