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LVwG-AV-856/001-2025•LVwG N LVwG-AV-856/001-2025
LVwG-AV-856/001-2025Landesverwaltungsgericht04.08.2025
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abgabenbescheid; Lastschriftanzeige; Mahnschreiben; Mahngebühr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 24. Juli 2025 gegen die Berufungsentscheidung des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 1. Juli 2025, EDV-Nummer: ***, betreffend Abweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung einer Mahngebühr, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Obmanns des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 27.12.2021, EDV-Nummer: ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) die jährliche Abfallwirtschaftgebühr für das Grundstück *** im Jahresbetrag von € 160,27 (zuzüglich 10 % USt.) vorgeschrieben. Die Fälligkeitstermine für die halbjährlichen Teilbeträge wurden in diesem Bescheid entsprechend der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes mit 15.02. und 15.08. festgelegt.
Mit Schreiben des Verbandsobmannes vom 17.03.2025 wurde der Beschwerdeführer u.a. hinsichtlich des noch offenen Teilbetrages der Abfallwirtschaftsgebühr für das 1. Halbjahr 2025 gemahnt. Zudem wurde in diesem Schreiben eine Mahngebühr im Betrag von € 3,-- ausgewiesen.
Auf der Rückseite dieses Schreibens war auch folgende Mahnklausel aufgedruckt:
„Hinsichtlich der umseitig angeführten Abgaben, die noch nicht entrichtet wurden, ist die Vollstreckbarkeit bereits eingetreten. Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zwecks Vermeidung einer Exekution den ausgewiesenen Rückstand einzuzahlen.“
Mit Email vom 26.03.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, eine Vorschreibung habe er nicht erhalten, er habe den offenen Betrag einbezahlt und ersuche, die Mahngebühr von € 3,-- auszubuchen.
Mit Email vom 31.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung zu der seiner Meinung nach rechtswidrigen Mahngebühreneinhebung.
Mit Bescheid des Obmanns des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 10.04.2025, EDV-Nummer: ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr im Betrag von € 3,-- festgesetzt. Der Abgabenrückstand aus der zum 15.02.2025 fälligen Abgabe sei mit Mahnung bzw. Mahnzahlschein eingemahnt worden. Die Zustellung des Mahnzahlscheins werde mit dem dritten Tag nach Postaufgabe vermutet.
Im Falle einer Mahnung sei eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 brachte der Beschwerdeführer beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** das Rechtsmittel der Berufung ein.
Warum sollte er Mahngebühr für etwas bezahlen, was er vorher nicht vorgeschrieben bekommen habe. Er wisse nicht, wohin die 1. Zustellung versendet worden sei, bei ihm sei sie jedenfalls weder in *** noch in *** angekommen. Er wünsche daher die Stornierung der Mahngebühr von 3,- €.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2025, EDV-Nummer: ***, wurde über diese Berufung vom Vorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** entschieden. Die Berufung gegen die Vorschreibung der Mahngebühr wurde abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Mahnbescheid ein gültiger Abgabenbescheid vom 27.12.2021 zugrunde liege, in dem die Fälligkeitstage 15.2. und 15.8. jeden Jahres für die Abfallwirtschaftsgebühr mitgeteilt worden seien.
Die vom Abfallverband halbjährlich versendeten Vorschreibungen samt Lastschriftanzeige stellten nur eine Erinnerung dar. Auch wenn die letzte Vorschreibung den Abgabenschuldner nicht erreicht habe, sei daher trotzdem die Abgabenschuld samt Fälligkeitsdatum gegeben. Bei nicht termingemäßer Einzahlung sei somit ein Mahnbescheid auszustellen und eine Mahngebühr vorzuschreiben.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 24. Juli 2025, in welcher im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt wird.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25. Juli 2025 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
…
§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig.
2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.
Mit Abgabenbescheid des Obmanns des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 27.12.2021, EDV-Nummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr für das Grundstück *** vorgeschrieben.
Die Fälligkeitstermine für die halbjährlichen Teilbeträge wurde in diesem Bescheid entsprechend der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes mit 15.02. und 15.08. festgelegt.
Gemäß § 27 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten.
Die Zusendung einer Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung ist weder obligatorisch noch löst eine solche Verständigung eine Zahlungsverpflichtung aus.
Ein Rechtsanspruch auf Zusendung einer Lastschriftanzeige besteht nicht, die Fälligkeitstermine werden mit dem zugrundeliegenden Abgabenbescheid festgesetzt.
Aus rechtlicher Sicht könnte demnach auch das gänzliche Unterbleiben von Lastschriftanzeigen vor bescheidmäßig festgesetzten Fälligkeitsterminen nicht beanstandet werden.
In der Praxis stellen sich Lastschriftanzeigen als Serviceleistung der Behörde dar, um den Abgabepflichtigen bei der Evidenthaltung seiner Abgabenzahlungstermine zu unterstützen. Ob die Lastschriftanzeige („Vorschreibung“) den Beschwerdeführer tatsächlich erreicht hat oder nicht, ändert nichts an der bereits mit Abgabenbescheid des Obmanns vom 27.12.2021 begründeten Zahlungsverpflichtung.
Dass der Teilbetrag der Abfallwirtschaftsgebühr für das erste Halbjahr 2025 zum Fälligkeitstermin 15.02.2025 vom Beschwerdeführer nicht beglichen war, ist unbestritten.
Gemäß § 227 Abs. 1 und 2 erster Satz BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).
Das Mahnschreiben des Verbandsobmannes vom 17.03.2025 hat den Beschwerdeführer jedenfalls erreicht, hat er doch auch unmittelbar darauf reagiert.
Im Übrigen wurde auch der gesetzlichen Zustellvermutung des § 227 Abs. 2 BAO für Mahnschreiben („bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet“) vom Beschwerdeführer nicht widersprochen.
Im Fall einer Mahnung ist (vgl. § 227a Z 1 BAO) bzw. kann (vgl. § 227a Z 2 BAO) eine Mahngebühr vorgeschrieben werden.
Der verfahrensgegenständliche Abgabenbetrag wurde erstmals eingemahnt, ob diese Mahnung erforderlich war, kann im Hinblick auf § 227a Z 2 BAO dahingestellt bleiben.
Im gegenständlichen Fall konnte daher die Vorschreibung einer Mahngebühr im gesetzlichen Mindestausmaß von € 3,-- aus rechtlicher Sicht nicht beanstandet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen in der Beschwerde auch nicht beantragt wurde, konnte abgesehen werden, da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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