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LVwG-AV-490/001-2025•LVwG N LVwG-AV-490/001-2025
LVwG-AV-490/001-2025Landesverwaltungsgericht04.08.2025
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdkarte; Ungültigerklärung; Einziehung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25. März 2025, Zl. ***, betreffend Ungültigerklärung und Einziehung einer Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehungsdauer mit einem Jahr ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird, und dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die ausstellende Behörde „Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung“ zu lauten hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 25. März 2025, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) die A (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 6. Oktober 1999 mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Tulln ausgestellte Jagdkarte für ungültig erklärt und diese auf die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieses Bescheides eingezogen. Zudem ist der Beschwerdeführer verpflichtet worden, diese Jagdkarte unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben.
Der Begründungsteil dieses Bescheides führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zwei Hirsche in der Schonzeit erlegt habe und dafür jeweils rechtskräftig bestraft worden sei. Da der Beschwerdeführer damit wiederholt wegen Übertretungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) rechtskräftig bestraft worden sei, liege somit eine Tatsache gemäß § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG vor, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern wäre, zumal die Schwere der Delikte dies erfordere. Da mit den beiden rechtskräftigen Bestrafungen eine solche Tatsache nach der Ausstellung der Jagdkarte eingetreten sei, sei gemäß § 62 NÖ JG die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 NÖ JG sei in einem solchen Fall die Jagdkarte für mindestens ein Jahr zu entziehen, wobei im gegenständlichen Fall mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden könne.
Mit dem am 5. Mai 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2025, Zl. ***, persönlich fristgerecht Beschwerde erhoben.
Er hat unter näherer Begründung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Zudem hat er die „Einholung einer Vorabentscheidung des VfGH über die Nachrangigkeit von überzogenen Schonzeitverordnungen gegenüber dem Schutz des Eigentums durch Erfüllung von Abschussplänen bis 31.12.“ und die Beischaffung eines in einem anderen Verfahren erstellten Protokolls samt erstattetem Gutachten zur Waldverwüstung im Zusammenhang mit dem Abschussplan 2025 für das Genossenschaftsjagdgebiet *** beantragt.
Weiters hat er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 7. Mai 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde ersucht, den Nachweis über die Zustellung des Straferkenntnisses und der Strafverfügung zu übermitteln, mit denen der Beschwerdeführer zweimal wegen Übertretungen des NÖ JG bestraft worden ist.
Diesem Ersuchen hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 26. Mai 2025 entsprochen.
Am 31. Juli 2025 hat die belangte Behörde insbesondere Angaben zur ausstellenden Behörde sowie zum Ausstellungsdatum der verfahrensgegenständlichen Jagdkarte übermittelt.
Am 31. Juli 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat; ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Zudem ist der Beschwerdeführer vernommen worden.
Die verfahrensgegenständliche Jagdkarte mit der Nr. *** ist dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 6. Oktober 1999 ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz seit 19. Dezember 2023 in ***, ***.
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Juni 2024, Zl. ***, ist der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) bestraft und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro verhängt worden, weil er am 19. Mai 2023 im Genossenschaftsjagdgebiet *** einen Hirsch der Altersklasse III außerhalb der mit 1. August bis 31. Dezember festgesetzten Schusszeit, also während der Schonzeit, erlegt hat.
Im Verwaltungsstrafverfahren, das zur Erlassung dieses Straferkenntnisses geführt hat, ist der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten gewesen. Dieser Rechtsanwalt hatte sich in einem Schriftsatz, mit dem er in Vertretung des Beschwerdeführers Einspruch gegen eine zuvor ergangene Strafverfügung erhoben hatte – woraufhin in weiterer Folge das Straferkenntnis erlassen worden ist –, gegenüber der belangten Behörde auf eine erteilte Vollmacht berufen und ersucht sämtliche Zustellungen in diesem Verfahren an ihn vorzunehmen.
Dieses Straferkenntnis ist an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers als Empfänger adressiert gewesen und am 17. Juni 2024 an dessen Abgabestelle von einem seiner Arbeitnehmer übernommen worden.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben.
Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Oktober 2024, Zl. ***, ist der Beschwerdeführer wegen einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) bestraft und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro verhängt worden, weil er am 30. Dezember 2023 im Genossenschaftsjagdgebiet *** einen Hirsch der Altersklasse II außerhalb der mit 1. August bis 30. November festgesetzten Schusszeit, also während der Schonzeit, erlegt hat.
Diese Strafverfügung ist an den Beschwerdeführer als Empfänger adressiert gewesen und von diesem am 25. Oktober 2024 persönlich an seiner Abgabestelle übernommen worden.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhoben.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-AV-490/001-2025.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 6. Oktober 1999 die Jagdkarte mit der Nummer *** ausgestellt worden ist, beruht auf den von der belangten Behörde übermittelten Informationen. Diese belegen insbesondere das Ausstellungsdatum, die Jagdartennummer der verfahrensgegenständlichen Jagdkarte sowie die ausstellende Behörde.
Im Übrigen stehen diese Informationen im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers beruht auf dem im Gerichtakt enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Feststellungen zu der mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Juni 2024 erfolgten Bestrafung des Beschwerdeführers gründen auf der im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Abschrift dieses Straferkenntnisses, aus der sich eindeutig insbesondere die Bezeichnung der dem Beschwerdeführer mit diesem Straferkenntnis zur Last gelegten Tat, die von der belangten Behörde als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift sowie die verhängte Geldstrafe im Sinne der Feststellungen ergeben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren, das zur Erlassung dieses Straferkenntnisses geführt hat, durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen war, beruht auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Abschrift jenes Schriftsatzes, mit dem der rechtsfreundliche Vertreter Einspruch gegen eine zuvor ergangene Strafverfügung erhoben, sich auf eine erteilte Vollmacht berufen und um die Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihn ersucht hatte.
Der Gerichtsakt enthält einen Zustellnachweis, der den Nachweis dafür erbringt, dass das Straferkenntnis an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers als Empfänger adressiert gewesen und am 17. Juni 2024 an dessen Abgabestelle von einem seiner Arbeitnehmer übernommen worden ist.
Die Feststellung, dass gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben worden ist, beruht darauf, dass sich im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte für eine Beschwerdeerhebung finden und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat, keine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben zu haben.
Die Feststellungen zu der mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Oktober 2024 erfolgten Bestrafung des Beschwerdeführers gründen auf der im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Abschrift dieser Strafverfügung, aus der sich eindeutig insbesondere die Bezeichnung der dem Beschwerdeführer mit dieser Strafverfügung zur Last gelegten Tat, die von der belangten Behörde als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift sowie die verhängte Geldstrafe im Sinne der Feststellungen ergeben.
Der Gerichtsakt enthält einen Zustellnachweis, der den Nachweis dafür erbringt, dass diese Strafverfügung an den Beschwerdeführer als Empfänger adressiert gewesen und am 25. Oktober 2024 persönlich von diesem an seiner Abgabestelle übernommen worden ist.
Die Feststellung, dass gegen diese Strafverfügung kein Einspruch erhoben worden ist, beruht darauf, dass sich im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte für eine Einspruchserhebung finden und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat, keinen Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben zu haben.
6.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde für die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte:
Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie gemäß § 62 NÖ JG verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.
Gemäß § 131 NÖ JG ist zur Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Daraus ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde auch für die Ungültigerklärung und Einziehung einer Jagdkarte nach § 62 NÖ JG.
Das NÖ Jagdgesetz 1974 enthält jedoch keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung und Einziehung einer Jagdkarte. Daher ist nach Maßgabe des § 3 Z 3 AVG die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten zu bestimmen.
Nach § 3 Z 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in „sonstigen Sachen“ – also in solchen Sachen, die sich weder auf ein unbewegliches Gut noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen – zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten. Dies wird auch durch die Erläuternden Bemerkungen zu § 62 NÖ JG (vgl. Motivenbericht, Ltg.-913/J-1/2-2007, 6) gestützt, wonach die Zuständigkeit für den Entzug von Jagdkarten auch bei einem Wohnsitzwechsel bei der Wohnsitzbehörde liegen soll.
Im vorliegenden Fall ist die verfahrensgegenständliche Jagdkarte zwar von der mittlerweile nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt worden, doch hat auch nach der Aufteilung des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung auf die Sprengel anderer Bezirkshauptmannschaften der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht in einer Gemeinde, die nunmehr dem Sprengel einer dieser Bezirkshauptmannschaften angehört.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer nunmehr seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde ***, somit im Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt und damit im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt.
Daraus ergibt sich gegenständlich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt für die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte gemäß § 62 NÖ JG.
6.2. Zum Vorliegen zweier rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretungen des NÖ Jagdgesetzes 1974:
Wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ JVO ist über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Juni 2024 eine Geldstrafe verhängt worden, weil er am 19. Mai 2023 einen Hirsch der Altersklasse III in der Schonzeit erlegt hat.
Dieses Straferkenntnis ist an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers als Empfänger adressiert gewesen und ist am 17. Juni 2024 an dessen Abgabestelle von einem seiner Arbeitnehmer übernommen worden.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bereits im Schriftsatz, mit dem er in dessen Vertretung Einspruch gegen eine zuvor ergangene Strafverfügung erhoben hat – woraufhin später das Straferkenntnis erlassen worden ist –, gegenüber der belangten Behörde auf eine erteilte Vollmacht berufen.
Eine gemäß § 10 AVG in Verbindung mit § 8 RAO erteilte Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht nach § 9 Abs. 1 ZustG (vgl. VwGH 03.07.2009, 2008/17/0154). Aufgrund der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht ist dieser daher zugleich auch als Zustellungsbevollmächtigter des Beschwerdeführers anzusehen gewesen.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist dieser gemäß § 9 Abs. 3 ZustG von der Behörde – hier also der belangten Behörde – als Empfänger zu bezeichnen gewesen.
Damit ist der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers zugleich als dessen Zustellbevollmächtigter im Verwaltungsstrafverfahren anzusehen gewesen, sodass der Rechtsanwalt gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als (formeller) Empfänger des Straferkenntnisses zu bezeichnen gewesen ist.
Dieses Straferkenntnis ist an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers als Empfänger adressiert gewesen und am 17. Juni 2024 an dessen Abgabestelle von einem seiner Arbeitnehmer übernommen worden.
Ein Arbeitnehmer des Parteienvertreters, der zur Entgegennahme des Bescheides bereit ist, ist zulässiger Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102).
Da der Arbeitnehmer des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers als dessen Parteienvertreter als zulässiger Ersatzempfänger infrage kommt und er das Straferkenntnis am 17. Juni 2024 übernommen hat, ist dessen Zustellung an den Beschwerdeführer an diesem Tag im Wege der Entgegennahme durch diesen Arbeitnehmer erfolgt.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mithin gegen ein Straferkenntnis, vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.
Gegen das genannte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben.
Folglich ist das Straferkenntnis mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist, somit mit Ablauf des 15. Juli 2024, rechtskräftig geworden.
Somit ist der Beschwerdeführer zunächst wegen einer Übertretung des Jagdgesetzes 1974, und zwar gemäß § 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ JVO, rechtskräftig bestraft worden.
Wegen einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ JVO ist über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Oktober 2024 eine Geldstrafe verhängt worden, weil er am 30. Dezember 2023 einen Hirsch der Altersklasse II in der Schonzeit erlegt hat.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Im vorliegenden Fall ist die genannte Strafverfügung am 25. Oktober 2024 vom Beschwerdeführer persönlich an seiner Abgabestelle übernommen worden, sodass seine Zustellung an diesem Tag als erfolgt anzusehen ist.
Eine Strafverfügung wird rechtskräftig, wenn gemäß § 49 Abs. 1 VStG der Beschuldigte nicht binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhebt.
Gegen die genannte Strafverfügung hat der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhoben.
Die Strafverfügung ist daher mit ungenütztem Verstreichen der Einspruchsfrist, somit mit Ablauf des 8. November 2024, in Rechtskraft erwachsen.
Somit ist der Beschwerdeführer auch wegen einer weiteren Übertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ JVO rechtskräftig bestraft worden.
6.3. Zum Vorliegen eines Grundes für den Entzug der Jagdkarte:
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039) umfasst § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative).
Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ JVO bestraft worden, und zwar, weil er am 19. Mai 2023 einen Hirsch der Altersklasse III und am 30. Dezember 2023 einen Hirsch der Altersklasse II jeweils während der Schonzeit erlegt hat.
Wegen dieser Übertretungen sind zwei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers erfolgt; über ihn sind – einerseits mit Strafverfügung, andererseits mit Straferkenntnis – jeweils Geldstrafen in der Höhe von 200 Euro verhängt worden.
Da beide Bestrafungen rechtskräftig sind und jeweils wegen einer Übertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ JVO erfolgt sind, sind sie als Voraussetzungen für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG heranzuziehen.
Für die zweite Alternative des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG reichen Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach den dort genannten Rechtsvorschriften aus, um den ersten Teil des Verweigerungs- bzw. den Entzugstatbestand nach § 62 i.V.m. § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG zu verwirklichen; dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039, m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall liegt eine wiederholte Bestrafung des Beschwerdeführers vor, wobei – im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039) – bereits zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen selbständig zu beurteilender Straftaten ausreichen, um den Tatbestand der zweiten Alternative des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG zu erfüllen.
Im Entziehungsverfahren nach § 62 NÖ JG ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039, m.w.N.), sodass die zugrundeliegenden Handlungen – nämlich die zweimalige Erlegung von Hirschen in der Schonzeit – verbindlich feststehen.
Die beiden Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer jeweils rechtskräftig bestraft worden ist, sind für sich genommen als schwer zu qualifizieren. In beiden Fällen hat er gegen die Schonvorschriften des § 73 NÖ JG verstoßen, indem er Rotwild – konkret Hirsche – außerhalb der festgesetzten Schusszeiten, also während der Schonzeit, erlegt hat.
Gemäß § 73 Abs. 1 NÖ JG sind für die in § 3 NÖ JG angeführten jagdbaren Tiere – somit auch für Rotwild – unter Bedachtnahme auf die Arterhaltung und auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit der Federwildarten durch Verordnung Schuss- und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, festzusetzen.
Bei den Vorschriften über Schuss- und Schonzeiten handelt es sich um zentrale Regelungen des NÖ JG.
Wie bereits der Motivenbericht zum NÖ Jagdgesetz 1947 betont, hätte ein Jagdgesetz, das bei voller Bedachtnahme auf die unbedingt zu schützenden Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht als oberstes Ziel die Schaffung und Erhaltung eines starken und gesunden Wildstandes anstrebt, jeden Sinn verloren (vgl. Motivenbericht, G.Z. LA.VI/4-486/24-1846, 15). Es muss daher vor allem dafür Sorge tragen, dass das Nutzwild ohne Störung das Fortpflanzungsgeschäft besorgen und in Ruhe sich der Aufzucht des Nachwuchses widmen kann (vgl. Motivenbericht, G.Z. LA.VI/4-486/24-1846, 15).
Die Schonzeitregelungen sichern dem Wild störungsfreie Phasen für Fortpflanzung und Aufzucht und dienen daher der Schaffung und Erhaltung eines starken und gesunden Wildstandes und der Arterhaltung.
Zur Erreichung dieses Zieles ist die NÖ Landesregierung durch § 73 Abs. 1 NÖ JG ermächtigt, im Verordnungsweg Schonzeiten festzusetzen, während welcher diese Tiere weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden dürfen (vgl. Motivenbericht, G.Z. LA.VI/4-486/24-1846, 15–16). Von dieser Ermächtigung hat die NÖ Landesregierung mit § 22 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ JVO Gebrauch gemacht: Demnach dürfen Hirsche der Altersklassen I und II nur vom 1. August bis 30. November und Hirsche der Altersklasse III nur bis 31. Dezember erlegt werden.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften steht im Widerspruch zu den in § 2 Abs. 1 NÖ JG normierten Anforderungen an die Jagdausübung, wonach diese in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft zu erfolgen hat. Dazu gehört wesentlich die Einhaltung der Schonzeiten als Ausdruck der Weidgerechtigkeit und einer geordneten Jagdwirtschaft.
Beide Verstöße des Beschwerdeführers betreffen die Erlegung von Rotwild in der Schonzeit, also in einem Zeitraum, der dem Wild gesetzlich als störungsfreie Phase für Fortpflanzung und Aufzucht vorbehalten ist.
Durch diese Handlungen ist in diese gesetzlich geschützten Phasen unmittelbar eingegriffen und damit ein zentrales Ziel des NÖ JG – nämlich die Schaffung und Erhaltung eines starken und gesunden Wildstandes sowie die Ausübung der Jagd unter Rücksichtnahme auf Fortpflanzungszyklen – gefährdet worden.
Ein derartiger Verstoß beeinträchtigt nicht nur das Ziel der Schaffung und Erhaltung eines starken und gesunden Wildstandes und damit die Arterhaltung, sondern auch das Vertrauen in eine geordnete, weidgerechte und gesetzeskonforme Ausübung der Jagd.
Die Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, sind daher als schwere Delikte im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG zu qualifizieren; sie betreffen zentrale Zielsetzungen des Jagdrechts.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es seien wegen der gegenständlichen Übertretungen lediglich Geldstrafen in der Höhe von jeweils 200 Euro verhängt worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071, m.w.N.) die Behörde, mithin das Verwaltungsgericht, bei der Beurteilung in einem Verfahren zur Entziehung der Jagdkarte nicht an die von der Verwaltungsstrafbehörde vorgenommene Strafzumessung gebunden ist.
Die Frage, ob ein Delikt im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG als „schwer“ zu qualifizieren ist, hängt daher nicht von der Höhe der verhängten Strafe ab.
Somit ist in der bloßen Höhe der verhängten Geldstrafe kein Argument gegen das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes gemäß 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG zu erblicken. Mit dem referierten Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nichts zu gewinnen.
Damit ist der Verweigerungs- bzw. Entzugstatbestand des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 in seiner zweiten Alternative im vorliegenden Fall erfüllt.
Im gegenständlichen Verfahren sind darüber hinaus keine Verhaltensweisen ersichtlich, die nicht bereits im Rahmen der rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 135 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 73 NÖ JG und § 22 Abs. 1 NÖ JVO berücksichtigt worden sind; solche sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Da § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG eine besondere Regelung für Fälle rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung enthält, geht diese Bestimmung der allgemeineren Regelung des § 61 Abs. 1 Z 13 NÖ JG vor, die auf Fälle abstellt, in denen eine Person nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bietet, ohne dass es einer rechtskräftigen Bestrafung bedarf oder es zu einer solchen gekommen ist.
6.4. Zur Dauer des Entzuges der Jagdkarte:
Da die Voraussetzungen gemäß § 62 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG – in dessen zweiter Alternative – erfüllt sind, ist die dem Beschwerdeführer ausgestellte Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.
Gemäß § 61 Abs. 2 NÖ JG hat die Entziehung der Jagdkarte mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Da im gegenständlichen Fall der Entzug der Jagdkarte auf § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG beruht, liegt keine der in § 61 Abs. 2 NÖ JG genannten Ausnahmefälle vor, bei denen auch eine kürzere Entzugsdauer in Betracht käme.
Zudem bestimmt § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG, dass in den dort genannten Fällen – insbesondere im Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Delikte im Sinne der zweiten Alternative – die Ausstellung der Jagdkarte für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung zu verweigern ist.
Diese Dauer einer Verweigerung ist auch für die Entziehungsdauer maßgeblich; so ist im Fall des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG die Entzugsdauer ab Rechtskraft der jeweiligen Verwaltungsstrafen zu berechnen (vgl. Motivenbericht, Ltg.-648/J-1/3-2010, 15).
Folglich hat die Entziehung der Jagdkarte gemäß § 61 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 62 NÖ JG für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 NÖ JG aber jedenfalls für mindestens ein Jahr zu erfolgen.
Bei der Entziehung der Jagdkarte gemäß § 62 NÖ JG handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040).
Dementsprechend bemisst sich die Entziehungsdauer nicht unter dem Aspekt eines Strafcharakters, der dem Entzug nicht zukommt, sondern nach dem präventiven Zweck: Es geht beim Entzugstatbestand des § 61 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 62 NÖ JG – im konkreten Fall in seiner zweiten Alternative – darum, Personen, die wiederholt wegen Übertretungen bestimmter Vorschriften rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für eine bestimmte Zeit von der Jagdausübung auszuschließen, um den Wildbestand nachhaltig zu schützen, die Allgemeinheit vor weiterer nicht weidgerechter und rechtswidriger Jagdausübung zu bewahren und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich künftig rechtskonform zu verhalten.
Die Entziehungsdauer muss daher geeignet sein, diese Zwecke zu erreichen; sie muss erforderlich sein – also nicht länger als zur Zielerreichung notwendig – und sich im Hinblick auf Art, Umfang und Häufung der Übertretungen als verhältnismäßig erweisen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwei schwerwiegende Verstöße gegen zentrale Vorschriften des NÖ JG begangen, indem er jeweils Rotwild außerhalb der festgesetzten Schusszeiten, also während der Schonzeit, erlegt hat – und zwar innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums von rund sieben Monaten –, was eine gewisse Beharrlichkeit im rechtswidrigen Verhalten verdeutlicht.
Die übertretenen Vorschriften dienen – wie dargelegt – dem Schutz der Fortpflanzungs- und Aufzuchtsphasen des Wildes und verfolgen als zentrales Ziel die Schaffung und Erhaltung eines starken und gesunden Wildstandes. Verstöße gegen diese Bestimmungen beeinträchtigen nicht nur die Arterhaltung, sondern untergraben auch das Vertrauen in eine rechtskonforme und weidgerechte Ausübung der Jagd.
Eine Entziehungsdauer von 20 Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft der letzten Bestrafung am 8. November 2024, stellt sich als angemessen dar.
Sie bewegt sich im unteren Drittel des möglichen Zeitrahmens von bis zu fünf Jahren ab der letzten rechtskräftigen Bestrafung und trägt der Schwere der Verstöße in angemessener Weise Rechnung. Sie überschreitet zwar die Mindestdauer von einem Jahr, bleibt aber weit unter der im vorliegenden Fall möglichen Höchstdauer.
Sie trägt der Notwendigkeit einer Verhaltensänderung Rechnung und bietet dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sich mit dem begangenen Fehlverhalten auseinanderzusetzen und sowohl jagdfachlich als auch persönlich die erforderlichen Rückschlüsse zu ziehen, um künftig keine vergleichbaren Verstöße mehr zu begehen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum von 20 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung am 8. November 2024 – im konkreten Fall bereits vor Ablauf der jedenfalls festzusetzenden einjährigen Mindestentzugsdauer verstrichen sein wird und die Entziehung somit nicht die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer erreicht.
Gemäß § 61 Abs. 2 NÖ JG hat aber die Entziehung jedenfalls für mindestens ein Jahr zu erfolgen. Mangels Erreichbarkeit der bemessenen Entziehungsdauer von 20 Monaten ist daher – im Einklang mit § 61 Abs. 2 NÖ JG – die Entziehungsdauer mit einem Jahr ab Zustellung dieses Erkenntnisses festzusetzen.
Den Feststellungen zufolge ist die verfahrensgegenständliche Jagdkarte dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung und nicht – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angegeben – von der Bezirkshauptmannschaft Tulln ausgestellt worden.
Daher hat die Abweisung auch mit der Maßgabe zu erfolgen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die ausstellende Behörde mit „Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung“ zu präzisieren ist
7. Zum Antrag auf Beischaffung eines Protokolls und Gutachtens zur Waldverwüstung im Zusammenhang mit dem Abschussplan 2025:
Der Beschwerdeführer hat die Beischaffung eines in einem anderen Verfahren erstellten Protokolls samt erstattetem Gutachten zur Waldverwüstung im Zusammenhang mit dem Abschussplan 2025 beantragt.
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455).
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Entziehung der Jagdkarte gemäß § 61 Abs. 1 Z 12 i.V.m. § 62 NÖ JG. Diese Bestimmung stellt – in ihrer zweiten Alternative – ausschließlich auf das Vorliegen wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen und die Schwere der begangenen Delikte ab.
Weder das Vorliegen einer Waldverwüstung noch etwa von Wild verursachter Schäden an forstwirtschaftlichen Kulturen bezieht sich auf Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Waldverwüstung betrifft somit keine für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG erhebliche Tatsache.
Im vorliegenden Fall ist überdies weder dargetan worden, inwiefern das beizuschaffende Protokoll samt Gutachten im Zusammenhang mit dem konkreten Entziehungstatbestand von Relevanz wäre, noch ist ersichtlich, welchen konkreten Tatsachenbeweis diese erbringen könnten.
Bezieht sich das Beweisthema – wie anzunehmen – auf das Bestehen einer Waldverwüstung im Jagdgebiet, in dem der Beschwerdeführer während der Schonzeit Hirsche erlegt hat, fehlt es am Bezug zu einer für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Tatsache.
Der Beweisantrag ist daher als nicht erheblich zu qualifizieren.
8. Zum Antrag auf „Einholung einer Vorabentscheidung des VfGH“:
Eine „Vorabentscheidung“ des Verfassungsgerichtshofes ist dem österreichischen Verfassungsrecht nicht bekannt. Der Begriff der Vorabentscheidung ist vielmehr im Unionsrecht verankert: Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Vorabentscheidung an den EuGH ist jedes Gericht eines Mitgliedstaates, wenn eine Norm des Unionsrechts für seine Entscheidung ausschlaggebend sein könnte und das Gericht Zweifel über die Auslegung der Norm hegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht⁶, Rz 296).
Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine unionsrechtliche Norm für die Entscheidung über den Entzug der Jagdkarte gemäß § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG ausschlaggebend.
Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH scheidet daher aus.
Soweit das Begehren des Beschwerdeführers aber darauf gerichtet ist, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der in der NÖ Jagdverordnung enthaltenen Schuss- und Schonzeitvorschriften stellen, ist festzuhalten, dass weder vom Beschwerdeführer im Einzelnen konkrete Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Vorschriften dargelegt worden sind noch ergeben sich sonst derartige Bedenken. Auch über das diesbezüglich nicht näher begründete Begehren des Beschwerdeführers hinaus vermag das Verwaltungsgericht keine konkreten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Schonzeitvorschriften zu hegen.
Dem Begehren ist daher nicht näher zu treten.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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