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LVwG-AV-2660/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2660/001-2023
LVwG-AV-2660/001-2023Landesverwaltungsgericht04.08.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit; Kleingartenanlage; Gartenhütte; Gewächshaus;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 12.09.2023, Zl. ***, betreffend eines baupolizeilichen Auftrags gemäß der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend des baupolizeilichen Auftrages wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die Entfernungsfrist mit sechs Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Kostenvorschreibung, wird insofern stattgegeben, als in teilweiser Stattgebung der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. November 2022, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit abgeändert wird, als Verfahrenskosten in Höhe von 41,40 Euro (statt 497,31 Euro) vorgeschrieben werden. Im Übrigen bleibt der Bescheid aufrecht.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 22. November 2022, Zl. ***, wurde gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der auf der Kleingartenparzelle Nr. ***, auf dem Grundstück Nr. ***, *** KG ***, EZ ***, bestehenden Gerätehütte und Gewächshaus erteilt. Als Frist für den gesamten Abbruch wurde längstens drei Monate nach Erhalt des Bescheides vorgesehen. (Spruchpunkt I.1.). Des Weiteren wurde die Nutzung dieser Objekte gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 untersagt (Spruchpunkt I.2.).
Unter Spruchpunkt II. wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG (insbesondere iVm § 1 Gemeinde Kommissionsgebührenverordnung 1978 und § 1 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973) vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Vorschreibung der Kosten aus § 76 Abs. 1 AVG ergebe. Da für die Überprüfung der Bauwerke eine Bausachverständige geladen worden sei, seien die angefallenen Verfahrenskosten in Rechnung zu stellen gewesen. Es wurden dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 497,31 Euro (41,40 Euro für die Teilnahme von drei Amtsorganen bei einer Dauer von einer halben Stunde und 455,91 Euro Sachverständigengebühr) vorgeschrieben.
Begründend wurde von der Baubehörde I. Instanz ausgeführt, dass beim Bauamt der Gemeinde *** für den gegenständlichen Kleingarten keine Bewilligungen, Ansuchen oder Anzeigen für bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben aufliegen würden. Die auf dem gegenständlichen Kleingarten befindliche Gerätehütte mit Überdachung als auch das Gewächshaus würden jeweils über vier Wände, Tür und ein Dach verfügen, könnten von Menschen betreten werden und stellen somit Gebäude im Sinn des § 4 NÖ BO 2014 dar. Das gegenständliche Grundstück befinde sich gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan im Grünland und Hochwasserüberflutungsgebiet, im Bereich des 30-jährigen Hochwassers (HQ30) und in dem Bereich des 100-jährlich wiederkehrenden Hochwassers (HQ100). Vorliegend liege keine bewilligungsfähige Kleingartenanlage im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes vor, sodass auch keine Baubewilligungen für Bauwerke in einer Kleingartenanlage nach dem NÖ Kleingartengesetz auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, *** erteilt werden können. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird ausgeführt, dass die Kommissionsgebühren von 13,80 Euro für die Teilnahme von drei Amtsorgangen und einer Verhandlungsdauer von einer halben Stunde auferlegt werden sowie die Bausachverständigengebühr von 65,13 Euro für je 0,5 Stunden für sieben Einheiten, woraus sich insgesamt eine Summe von 497,31 Euro ergebe.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein, in welcher er insbesondere vorbrachte, dass im vorliegenden Fall ein vermuteter Konsens vorliege; es sei durchaus plausibel, dass Bauakten betreffend den Konsens der Gerätehütte zwar bis zur Eingemeindung des Bezirks Mödling nach „***“ im Jahr 1938 vorhanden waren, nunmehr jedoch weder bei der heutigen Baubehörde noch beim heutigen Grundeigentümer (beides: Gemeinde ***) auffindbar seien. Die Gerätehütte habe jedenfalls schon längst bestanden, als das NÖ Kleingartengesetz in Kraft getreten sei. Gemäß § 14 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz seien in Kleingartenanlagen errichtete Baulichkeiten nur dann zu beseitigen oder anzupassen, wenn sie zwingenden Bestimmungen des Gesetzes widersprechen würden, dies sei aber gegenständlich nicht der Fall. Es sei vorliegend von einem stillschweigenden Konsens für die seit zig Jahren bestehenden Gartenhütten auf den *** Kleingartenparzellen auszugehen und entspreche die Kleingartenanlage des Schrebergartenvereins *** den Voraussetzungen iSd NÖ Kleingartengesetzes. Die Erfüllungsfrist von drei Monaten sei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und des Fachkräftemangels als zu kurz bemessen. Zu den Kosten werde ausgeführt, dass die Behauptung, dass der Lokalaugenschein auf Parzelle *** zwei Stunden gedauert habe, unrichtig sei; vielmehr habe dieser Lokalaugenschein maximal etwa 20 Minuten gedauert. Am Tag der Begehung (05.08.2022) seien mehrere Gärten begangen worden, sämtliche diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahmen seien in weiten Teilen gleichlautend. Die Überwälzung von Barauslagen im Ausmaß von sieben halben Stunden seien daher jedenfalls überhöht und müssten angemessen auf alle Gärten aufgeteilt werden. Die Beiziehung einer Sachverständigen sei darüber hinaus keinesfalls notwendig gewesen.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. September 2023, Zl. ***, wird die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin insbesondere ausgeführt, dass es sich nach Ansicht der belangten Behörde sowohl bei der Gerätehütte als auch beim Gewächshaus um Gebäude handle, die einer Baubewilligung gemäß §14 NÖ BO 2014 bedürfen, eine solche aber gegenständlich nicht vorliege. Das Vorbringen, dass ein vermuteter Konsens bestehen müsse, sei im Sinne der Judikatur des VwGH zu verwerfen gewesen; es bestünden gegenständlich keine Anhaltspunkte, dass allfällige Bauakten über solche Gebäude in der Vergangenheit vernichtet worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sowohl die Gerätehütte als auch das Gewächshaus konsenslos errichtet worden seien.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass eine Befangenheit vorliege, zumal aus dem Bescheid nicht hervorgehe, dass der Bürgermeister an der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung des von ihm als Baubehörde 1. Instanz erlassenen Bescheides vom 22. November 2022 nicht beteiligt gewesen sei. Sowohl im erstinstanzlichen Bescheid vom 22. November 2022 als auch auf dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 12. September 2023 sei als Bearbeiter „B“ ausgewiesen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren, wenn diese an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Befangenheit vorliege und der angefochtene Bescheid nicht in einem zweigliedrigen innergemeindlichen Instanzenzug ergangen sei.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Einwänden aus der Berufung auseinandergesetzt habe, weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Es sei aus der gutachterlichen Stellungnahme nicht ableitbar, dass für die Errichtung der einfachen Holzhütte und auch für den Gewächshausbausatz wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich wären. Somit liege ein wesentlicher Begründungs- bzw. Verfahrensmangel vor, weil sich sowohl die Behörde 1. Instanz als auch die belangte Behörde in ihrer Beurteilung, nämlich dass deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere, ausschließlich auf die Aussagen der Sachverständigen in ihrer gutachterlichen Stellungnahme stützen haben können; aus der gutachterlichen Stellungnahme geht aber nicht hervor, warum gegenständlich ein „Bauwerk“ gem. § 4 Z 7 NÖ BO 2014 vorliegen solle. Weil ein Gebäude gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ein besonderes Bauwerk sei, müsse zunächst untersucht werden, ob überhaupt ein Bauwerk vorliege. Eine Beurteilung, ob für die fachgerechte Herstellung der Objekte ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich gewesen sei und ob diese Objekte mit dem Boden kraftschlüssig verbunden seien, sei der gutachterlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen. Es liegen auch dafür, dass die Voraussetzung der kraftschlüssigen Verbindung erfüllt sei, keinerlei Verfahrensergebnisse vor. Es sei jedenfalls unzulässig, diesbezüglich von einer Offenkundigkeit auszugehen.
Auch sei in § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ausgeführt, dass beide Tatbestandsvoraussetzungen (die fachgerechte Herstellung erfordere ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden) kumulativ vorliegen müssen. Es sei nicht ersichtlich, warum für die Errichtung der Gerätehütte wesentliche bautechnische Kenntnisse benötigt werden; die Hütte wurde schon vor über 50 Jahren errichtet und sei auch nicht sehr hoch. Die Hütte sei als „größerer Werkzeugschrank“ zu bezeichnen. Auch werde auf § 17 Z 8 NÖ BO 2014 verwiesen, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass eine Gerätehütte, die nicht größer als 10 m² und nicht höher als 3 m sei, von jedermann aufgestellt werden könne. Weil es der Gerätehütte schon an der ersten Tatbestandvoraussetzung des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 mangle, stellt diese kein Bauwerk und somit auch kein Gebäude iSd NÖ BO 2014 dar. Hinsichtlich des Gewächshauses wird ausgeführt, dass für das Zusammenbauen gemäß der Anleitung keine bautechnischen Kenntnisse benötigt werden; das Gewächshaus stehe seit fast 15 Jahren unbeschädigt an Ort und Stelle und seien für den Aufbau keinesfalls besondere Kenntnisse über Windkräfte erforderlich.
Zum vermuteten Konsens wird ausgeführt, dass „zwar nichts von einer Vernichtung eines Archives oder ähnlichem bekannt“ sei, die Gemeinde 1938 aufgelöst und der Gemeinde „***“ eingemeindet worden sei; es sei in dieser Zeit mit Sicherheit das Archiv verlagert worden und sei vor ca. 15 Jahren ein neues Gemeindeamt errichtet und das gesamte Archiv in das neue Gebäude übersiedelt worden. Des Weiteren wird dargelegt, dass in der gesamten Anlage über Jahrzehnte Bauwerke errichtet worden seien. Die Gemeinde *** habe nachweislich seit Jahrzehnten Kenntnis von der Bebauung in der Schrebergartensiedlung; es haben in der Vergangenheit mehrmals Bestandserhebungen stattgefunden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ausschließlich Schwarzbauten errichtet worden seien und die Gemeinde damit nicht befasst worden sei.
Auch müssen in den 1960/1970er Jahren, in dem Zeitraum, in dem auch die Gerätehütte des Beschwerdeführers aufgestellt worden sei, nachweislich um Bewilligungen angesucht und solche Bewilligungen auch erteilt worden seien. Solche Bewilligungen müssen daher auch in einem Archiv auffindbar seien, sofern sie nicht in Verstoß geraten seien. Es könne nicht angenommen werden, dass solche Zustimmungen nur mündlich erteilt worden seien. Dass keinerlei Bewilligungen aus dieser Zeit mehr aufgefunden werden können, müsse daher auf einen Verlust des entsprechenden Teils des Gemeindearchives zurückzuführen sein.
Außerdem stehe § 14 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz einem Beseitigungsauftrag gemäß § 35 NÖ BO 2014 entgegen.
Auch hätte die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kostenvorschreibung auseinander zu setzen gehabt. Der Lokalaugenschein am 05. August 2022 habe lediglich 20 Minuten gedauert und nicht zwei Stunden; es seien an diesem Tag mehrere Gärten begangen worden. Die Kosten, die bei Begehung anderer Gärten entstanden seien, können nicht auf den Beschwerdeführer umgewälzt werden.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22.11.2022 Folge gegeben werde und der Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos behoben werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 19. Dezember 2023 sowie am 19. Februar 2025 und am 20. März 2025 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde bzw. dessen Rechtsvertretung teilnahmen.
Beweis aufgenommen wurde durch (Verzicht auf) die Verlesung des vorgelegten Bauaktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und in den relevanten Flächenwidmungsplan. Des Weiteren wurden die Zeugen D und E einvernommen. Zudem wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.
3.2. Des Weiteren legte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 den (historischen) Bauakt des gegenständlichen Grundstücks vor.
4.1.1. Die verfahrensgegenständliche Gerätehütte und das verfahrensgegenständliche Gewächshaus befinden sich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Eigentümerin dieses Grundstücks ist die Gemeinde ***. Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Unterpächter der genutzten Kleingartenparzelle Nr. ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
4.1.2. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** umfasst eine Fläche von 29.853 m², wovon zum Stichtag 01. April 2023 28.552 m² als „Grünland-Kleingarten“ und 1.301 m² als Bauland gewidmet sind. Die verfahrensgegenständliche Kleingartenparzelle Nr. *** wurde mit der erstmaligen Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1981 als „Grünland-Kleingarten“ gewidmet. Vor Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes war die verfahrensgegenständliche Parzelle in Form eines Regulierungsplanes als „Grünland“ ausgewiesen.
4.2. 1 Auf dieser verfahrensgegenständlichen Kleingartenparzelle befinden sich eine Gerätehütte und ein Gewächshaus, welche im Eigentum des Beschwerdeführers stehen.
4.2.2. Die Gerätehütte (Bauwerk 1) mit den Ausmaßen von ca. 2,35 x ca. 2,3 m (inkl. Dachüberstand) wurde ca. im Jahr 1974 in Holzkonstruktion errichtet und mit einem Satteldach ausgeführt. Sie besteht aus vier Wänden, einem Dach, einer Türe und kann von Menschen betreten werden. Die Gartenhütte wird für Lagerzwecke genutzt.
4.2.3. Das Gewächshaus (Bauwerk 2) wurde ca. im Jahr 2010 aus Kunststoffplatten hergestellt. Es weist Außenabmessungen von ca. 2,35 m x ca. 3,2 m auf. Das Gewächshaus besteht aus vier Wänden, einem Dach, einer Türe und kann von Menschen betreten werden.
4.2.4. Beide Objekte sind oberirdisch, haben ein Dach und wenigstens zwei Wände.
Für die fachgerechte Herstellung der Objekte wird ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Die Objekte sind kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.
4.3. Betreffend die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte liegen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt keine baubehördlichen Bewilligungsbescheide (und auch keine Bauanzeigen) auf. Indizien, dass eine Baubewilligung vorliegt, sind nicht hervorgekommen.
4.4. Die Baubehörde I. Instanz zog für die am Baugrundstück am 05. August 2022 durchgeführte baubehördliche Überprüfung sowie für das Verfassen der darauf bezogenen Niederschrift und einer gutachterlichen Stellungnahme vom 15. August 2022 (in Ermangelung von Amtssachverständigen) die nichtamtlichen Bausachverständige F bei. Die baubehördliche Überprüfung vor Ort sowie das Verfassen der Niederschrift und der gutachterlichen Stellungnahme samt Skizzen dauerte dreieinhalb Stunden. Mit Honorarnoten vom 18. September 2022 () sowie vom 02. Jänner 2023 (), begehrte die Bausachverständige für die „Sachverständigentätigkeit“ am 05. August 2022 für die Parzelle *** insgesamt eine Gebühr in Höhe von 402,50 Euro (aufgrund der Kleinunternehmerregelung wurde keine Umsatzsteuer verrechnet). Dieser Betrag wurde der Bausachverständigen ausbezahlt. Eine bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr der Bausachverständigen für die Tätigkeit am 05. August 2022 gemäß § 53a Abs. 2 AVG erfolgte nicht. Für die Baubehörde I. Instanz nahmen an der baubehördlichen Überprüfung vor Ort für die Dauer von einer halben Stunde drei Amtsorgane teil.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde – auf dessen Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde. Dass das verfahrensgegenständliche Grundstück aktuell als „Grünland-Kleingarten“ gewidmet ist, ergibt sich aus dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** bzw. einer dahingehenden Nachschau im imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich. Im Übrigen sind weder die derzeitige noch die historische Flächenwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als „Grünland-Kleingarten“ von den Parteien bestritten worden.
5.2. Die Feststellungen zur Lage, Größe und Eigenschaft der Objekte wurden aufgrund der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 05.08.2022 samt Lichtbildern getroffen. Auch ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Gerätehütte ca. 50 Jahre alt ist und das Gewächshaus vor rund 15 Jahren errichtet wurde.
5.3. Für die fachgerechte Errichtung dieser Objekte ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um diese einsturzsicher und den Anforderungen der Statik entsprechend auszuführen. Sie sind mit dem Boden, insbesondere auch durch ihr Eigengewicht, kraftschlüssig verbunden (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Die Gerätehütte und das Gewächshaus wurden oberirdisch errichtet, besitzen vier Wände und ein Dach und können von Menschen betreten werden. Es handelt sich dabei sowohl nach der NÖ BO 2014 und der NÖ BO 1996 (vgl. jeweils § 14 Z 1 leg.cit.) als auch nach der NÖ Bauordnung 1976 (vgl. § 2 Z 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976) wie auch den davor geltenden baurechtlichen Bestimmungen jeweils um Gebäude und somit um bewilligungspflichtige Bauwerke (zur Qualifikation von mit gegenständlichem Objekt vergleichbaren Objekten als bewilligungspflichtige Bauwerke vgl. etwa VwGH 26.06.2008, 2006/06/0304, zu einer Gerätehütte im Ausmaß von ca. 2,5 x 2,5 m in Dünnschicht-Holzriegelbauweise mit flachem Satteldach und Doppeltür in vorgefertigtem Zustand und VwGH 17.01.1979, 3320/78, wonach zur Errichtung eines Gewächshauses eine baubehördliche Bewilligung notwendig ist).
5.4. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt betreffend das Baugrundstück sind keine Baubewilligungen (oder Bauanzeigen) betreffend die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte enthalten. Anhaltspunkte betreffend das Vorliegen einer derartigen Bewilligung für gegenständliche Objekte sind nicht hervorgekommen. In diesem Sinne wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Baubewilligung für seine Gerätehütte vorliegen würde und der Bauakt der belangten Behörde unvollständig sei und weitere Erkundigungen einzuholen gewesen wären, nicht dargetan, worauf die Aussage des konsensgemäßen Zustandes gestützt wird; vielmehr hat der Beschwerdeführer weder einen Bauantrag für die Gerätehütte noch für das Gewächshaus vorgelegt. Auch durch die Aussage des ehemaligen Bürgermeisters D, welcher in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde und ausführte, dass der Bauakt zur Schrebergartensiedlung unvollständig sei, konnte nicht schlüssig und glaubwürdig dargelegt werden, dass die Baubewilligung des Beschwerdeführers für das Gewächshaus als auch die Gerätehütte verloren gegangen sei oder jemals erteilt worden sei. Der Zeuge konnte nicht im Konkreten angeben, warum der Bauakt unvollständig sein soll – hier insbesondere welche Teile konkret fehlen sollten; er konnte nicht angeben, welche Unterlagen während seiner Amtszeit nicht auffindbar gewesen seien. Der Zeuge konnte auch nicht angeben, dass für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke des Beschwerdeführers Baubewilligungen erteilt wurden. Auch ist es wenig nachvollziehbar, dass weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Unterlagen für die Errichtung der Gerätehütte, welches in den 1970er Jahren errichtet wurde und des Gewächshauses, welches in den 2010er Jahren errichtet wurden, vorlegen konnte, zumal der Errichtungszeitraum noch nicht lange zurück liegt.
5.5. Diese Feststellungen zu den Kostenvorschreibungen waren aufgrund der von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zu treffen (Urkundenvorlage der belangten Behörde vom 28.03.2025).
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)“
„§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)“
„§ 17. Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
(…)
3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
– die Konstruktionsart beibehalten sowie
– Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
(…)
9. die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
(…)“
„§ 35. (1) (…)
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(…)“
6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.
(2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt, dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die durch das Kleingartengesetz, BGBl.Nr. 6/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 geregelt sind.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;
2. Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;
3. Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen.
4. Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten die höchstens zwei oberirdische Geschosse aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen.
[…]
§ 9
Bewilligung der Kleingartenanlage
(1) Die Behörde darf die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren für Baulichkeiten sowie sonst erforderlicher Bewilligungsverfahren wird nicht vorgegriffen, wenn die Errichtung der Kleingartenanlage bewilligt wird.
[…]
§ 10
Überprüfungsverfahren
(1) Errichtung, Nutzung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und der in diesen bestehenden Kleingärten unterliegen der Aufsicht und Überprüfung durch die Behörde.
(2) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden, ist den Organen der Behörde der Zutritt zu allen Teilen der Kleingartenanlage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme einer derartigen Überprüfung den jeweils Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Stellt die Behörde fest, daß eine Kleingartenanlage ohne Bewilligung gemäß § 9 errichtet wird oder bereits errichtet wurde, so hat sie dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Stellt die Behörde fest, daß ein sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Zustand eingetreten ist, so hat sie, soweit hiefür nicht andere landesrechtliche Vorschriften maßgebend sind dem Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
[…]
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde.
(2) Soweit diese Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame behördliche Bewilligungen gedeckt ist, sind sie innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen oder zu beseitigen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse des § 2 Z 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 6 Abs. 4 und 5.
(3) Wird die Kleingartenanlage innerhalb der in Abs. 2 angeführten Frist weder an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt, noch beseitigt, so gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.
[…]
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.“
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist dem Grunde nach nicht begründet.
7.2. Zum Verhältnis der NÖ BO 2014 zum NÖ Kleingartengesetz:
7.2.1. Das NÖ Kleingartengesetz kommt für Kleingartenanlagen und Kleingärten zusätzlich zur NÖ BO 2014 zur Anwendung; es enthält spezialgesetzliche Bestimmungen, nicht jedoch kommt dem NÖ Kleingartengesetz ein allgemeiner Vorrang gegenüber der NÖ BO 2014 zu.
So regelt das NÖ Kleingartengesetz „in Ergänzung“ insbesondere zur NÖ BO 2014 die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten (vgl. § 1 Abs. 1 leg.cit.) und sieht etwa in § 9 leg.cit. die Bewilligungspflicht von Kleingartenanlagen – worunter ein Verband von mindestens zehn aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m² mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen zu verstehen ist (vgl. § 2 Z 2 leg.cit.) – vor. § 9 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz stellt klar, dass mit der Bewilligung für die Errichtung einer Kleingartenanlage dem Ergebnis eines allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahrens für Baulichkeiten sowie sonst erforderlicher Bewilligungsverfahren nicht vorgegriffen wird. Insoweit nimmt auch § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 auf das NÖ Kleingartengesetz Bezug, wonach die Baubehörde die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes – dabei handelt es sich etwa um die Regelungen über „Baulichkeiten in Kleingartenanlagen“ gemäß §§ 6 ff NÖ Kleingartengesetz – zu prüfen hat.
Die Bewilligungspflicht gemäß § 9 NÖ Kleingartengesetz ist folglich von der Bewilligungspflicht von Baulichkeiten in einer Kleingartenanlage zu unterscheiden. Das bedeutet, dass – ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Kleingartenanlage im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes vorliegt (vgl. insbesondere § 2 Z 2 NÖ Kleingartengesetz sowie die gemäß § 3 leg.cit. erforderliche Widmungsart im Flächenwidmungsplan als Grünland-Kleingärten) – für Bauvorhaben im Sinne des § 14 NÖ BO 2014, die in Kleingartenanlagen errichtet werden sollen, eine Bewilligung gemäß der NÖ BO 2014 erforderlich ist.
7.2.2. Die Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz bestimmt, dass Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten, soweit sie zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame behördliche Bewilligungen gedeckt ist, innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen oder zu beseitigen sind. Wird eine Kleingartenanlage innerhalb der in Abs. 2 angeführten Frist weder angepasst noch beseitigt, gilt gemäß § 14 Abs. 3 NÖ Kleingartengesetz § 10 Abs. 3 leg.cit. sinngemäß, wonach dem Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen ist.
Die Übergangsbestimmung kommt folglich für „Übergangsfälle“, nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kleingartengesetzes am 01. Jänner 1989 bestehende Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zur Anwendung, die den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes zu diesem Zeitpunkt nicht entsprochen haben. Nicht hingegen ist angeordnet, dass im Falle des Fehlens einer Baubewilligung für ein in einer Kleingartenanlage errichtetes bewilligungspflichtiges Bauwerk nach der Bauordnung ein Abbruchauftrag gemäß den baurechtlichen Bestimmungen nicht zu erlassen, sondern nach § 14 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz (iVm § 10 Abs. 3 leg.cit.) – dessen zeitlicher Anwendungsbereich überdies bereits am 01. Jänner 1992 endete – vorzugehen wäre.
Insofern ist weder aus dieser Bestimmung noch aus dem Regelungssystem des NÖ Kleingartengesetzes ableitbar, dass für in Kleingartenanlagen errichtete Bauwerke ohne einer nach der Bauordnung erforderlichen Baubewilligung eine „Anpassung“ dieser Bauwerke und nicht ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu erlassen wäre. Die Behörde hat daher auch für Bauwerke in Kleingartenanlagen nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vorzugehen, wenn diese (zum Zeitpunkt ihrer Errichtung und Erlassung des Abbruchbescheides) bewilligungspflichtig sind und keine Baubewilligung vorliegt (vgl. dazu etwa auch VwGH 13.11.2012, 2009/05/0203).
Die gegenständliche Kleingartenanlage entspricht nicht den Voraussetzungen der §§ 4 ff. NÖ Kleingartengesetz, ebenso ist die Anpassungsfrist von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1989 bereits abgelaufen.
Gemäß Vereinsregisterauszug vom 20.06.2025 besteht der Schrebergartenverein zumindest seit dem 13.02.1929. Eine bewilligte Kleingartenanlage im Sinne des NÖ Kleingartengesetz liegt im betroffenen Gebiet nicht vor. Vorliegend liegt keine bewilligungsfähige Kleingartenanlage iSd NÖ Kleingartengesetzes vor, sodass auch keine Baubewilligung für Bauwerke in der Kleingartenanlage nach dem NÖ Kleingartengesetz erteilt werden können.
7.2.3. Die Regelungen des NÖ Kleingartengesetzes stehen daher der Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht entgegen.
7.3. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlagen und Bauwerke ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (vgl. etwa vgl. etwa VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0056, VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030). Die Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der Gerätehütte und des Gewächshauses hat folglich auch im Hinblick auf die Rechtslage zum Zeitpunkt derer Errichtung zu erfolgen.
§ 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruchs eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.
7.4. Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Gerätehütte und des Gewächshauses zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1975 bzw. 2010 eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.
7.4.1. Die vom Abbruchauftrag umfasste Gerätehütte und das Gewächshaus stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 iSd NÖ BO 2014 dar, das sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt ab dem Jahr 1975 (Gerätehütte) und 2010 (Gewächshaus) der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt bzw. unterlegen ist; dies aus folgenden Gründen:
Bereits in sämtlichen Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung (§ 14 NÖ BauO 1996, § 92 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 der Bauordnung für NÖ 1883) bedurften Baulichkeiten im Grünland einer baubehördlichen Bewilligung.
Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung eines Gebäudes einer Baubewilligung. Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist unter dem Begriff Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten, zu verstehen; weiters wird ausgeführt, dass als Nebengebäude ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte), zu qualifizieren ist. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
In der NÖ Bauordnung 2014 befindet sich keine Definition des Begriffes „Gewächshaus“. Ausgangspunkt für die Beantwortung der gestellten Frage ist daher der Wortlaut der maßgebenden Vorschrift. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem "Gewächshaus" ein an allen Seiten und am Dach mit Glas oder Folie abgedeckter, hausartiger Bau, in dem unter besonders günstigen klimatischen Bedingungen Pflanzen gezüchtet werden (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Gewächshaus, abgerufen am 20. September 2023). Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise ein Glashaus als „Gewächshaus“ und somit als Gebäude eingestuft (vgl. VwGH 2006/15/0156 und VwGH 17.01.1979, 3320/78).
7.4.2. In diesem Sinne ergibt sich auch aus den oben getroffenen Feststellungen, dass sowohl für die Errichtung der Gerätehütte als auch des gegenständlichen Gewächshauses ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und dieses kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist (vgl. auch die obenstehende Beweiswürdigung).
Sowohl die Gerätehütte als auch das Gewächshaus stellen somit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd NÖ BO 2014 dar und stellten dies auch nach sämtlichen Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung dar, für das gemäß den oben getroffenen Feststellungen eine Baubewilligung nicht vorliegt, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung des Abbruchs gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt sind.
7.5. Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Fall vor, nachdem er weder selbst eine (historische) Baubewilligung vorlegen konnte noch im Bauakt der belangten Behörde eine solche aufliegt, dass ein „vermuteter Konsens“ für die Gerätehütte und sohin eine Baubewilligung vorliege.
Allgemein kann sich aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0228, mwN). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist jedoch ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/05/1151, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. VwGH 27.08.2014, 2013/05/0191). Zudem kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der sogenannten „alten“ Bestände schließlich einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, mwN). Ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude ist nicht als alter Bestand im Sinn dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039).
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall von keinem vermuteten Konsens auszugehen: Es liegt gegenständlich bei dem im Jahr 1975 errichteten Bauwerk kein „alter Bestand“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem wurde vom Beschwerdeführer (nicht ansatzweise) der Nachweis für die Erteilung einer Baubewilligung vorgelegt; für das Landesverwaltungsgericht bestehen angesichts des vorgelegten Bauakts, aus denen sowohl ein ablehnender Bescheid hinsichtlich eines Bauantrags als auch ein „Informationsschreiben“ nach einem anderen gestellten Bauantrag in der Kleingartensiedlung und den verhängten „Baustopps“ in der Siedlung kein Anhaltspunkt, dass gegenständlich ein vermuteter Konsens vorliegt. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Grünland-Widmung der gegenständlichen Liegenschaft auch nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung ohne Baulandwidmung bewilligt hätte (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045, mwN).
Da sowohl die Gerätehütte als auch das Gewächshaus bewilligungspflichtige Bauwerke iSd NÖ BO 2014 darstellen, für die eine Baubewilligung (derzeit) nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Abbruchs gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt.
7.6. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Bei der Bemessung der Frist ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2022/05/0133, mwN). Der Beschwerdeführer ersuchte um Verlängerung der ihm aufgetragenen Leistungsfrist von drei Monaten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere mit Blick auf wirtschaftliche Überlegungen.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG wird die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von drei Monaten für den Abbruch der Gerätehütte und des Gewächshauses mit sechs Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt. Diese Frist erweist sich unter Berücksichtigung der Sommermonate sowie für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens unter Berücksichtigung gebotener wirtschaftlicher Dispositionen als zumutbar und angemessen.
7.7. Zu den auferlegten Gebühren
7.7.1. Der Beschwerdeführer wurde insoweit auch zur Entrichtung der Kommissionsgebühren verpflichtet.
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Nach § 76 Abs. 2 AVG belasten Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist demnach ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal, sowie, dass die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war (vgl. etwa VwGH 02.12.1997, mwN). Nach § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.
In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz. 50 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits ausgesprochen, dass eine Verletzung der den Eigentümer eines Bauwerks treffenden Verpflichtung zur konsensgemäßen Erhaltung eines Bauwerks nach der NÖ Bauordnung ein Verschulden iSd § 76 Abs. 2 AVG begründet und die Baubehörde zur Beurteilung einer solchen Pflichtverletzung eine Überprüfung des Bauwerks durchzuführen hat. Dabei ist es – so der Verwaltungsgerichtshof – unerheblich, ob der Beschwerdeführer selbst oder sein Rechtsvorgänger Abweichungen vom Konsens vorgenommen hat, da Baubewilligungsbescheide dinglich wirken und die Verpflichtung zur Erhaltung des Bauwerkes in dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes trifft (siehe hierzu VwGH 02.12.1997, 97/05/0191 zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976, insbesondere § 112 leg.cit.).
Die auf der Parzelle Nr. *** errichteten Bauwerke entsprechen nicht dem baubehördlichen Konsens und war diese Pflichtverletzung Gegenstand der am 05. August 2022 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung. Nichts anderes hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Zusammenhang mit dem auf den Ergebnissen der baubehördlichen Überprüfung am 05. August 2022 beruhenden Abbruchauftrag zu gelten, weil es auch hier zutrifft, dass der Eigentümer des Bauwerks für das Vorliegen eines baubehördlichen Konsenses verantwortlich ist (vgl. etwa VwGH 02.09.2020, Ra 2020/05/0133, wonach den Eigentümer die Pflicht zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft) und eine Überprüfung an Ort und Stelle zur Beurteilung der auf dem Baugrundstück errichteten Objekte geboten war.
Auch wurde seitens des Beschwerdeführers nichts gegen die Teilnahme von drei Amtsorganen für die Dauer von einer halben Stunde vorgebracht und sind dagegen auch beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken entstanden. Dies gilt auch für die festgesetzte Leistungsfrist von acht Tagen ab Rechtskraft dieser Verpflichtung; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Frist (auch vor dem Hintergrund des nunmehr zu begleichenden Betrags, siehe sogleich unten) zu kurz wäre.
Es trifft daher im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde zu, dass für die Teilnahme der drei Amtsorgane an der baubehördlichen Überprüfung im Ausmaß von einer halben Stunde am 05. August 2022 Kommissionsgebühren in Höhe von insgesamt 41,40 Euro, nämlich 13,80 Euro je Amtsorgan und je angefangener halber Stunde, gemäß § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung, zu leisten sind.
7.7.2. Zur auferlegten Sachverständigengebühr:
Demgegenüber haben die von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergeben, dass die Gebühr für die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen am 05. August 2022 – und zwar für die Teilnahme an der baubehördlichen Überprüfung sowie für das Verfassen der darauf bezogenen Niederschrift und der gutachterlichen Stellungnahme – dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen ist:
§ 38 Abs. 1 GebAG in der (zum Zeitpunkt der gegenständlichen Gebührenlegung geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 202/2021 sieht vor, dass der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen hat. Im Falle einer nicht fristgerechten Gebührenlegung erlischt der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen, und zwar auch dann, wenn die Gebühr von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und ausbezahlt wurde. In einem solchen Fall ist es – so der Verwaltungsgerichtshof – auch nicht zulässig, einer Partei gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühr vorzuschreiben (vgl. VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027, mwN).
Im vorliegenden Fall wurden die Kostennoten vom 18. September 2022 und vom 02. Jänner 2023 erst nach der in § 38 Abs. 1 GebAG normierten Frist von vier Wochen zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs für die Teilnahme an der baubehördlichen Überprüfung am 05. August 2022 sowie das Verfassen der darauf bezogenen Niederschrift und gutachterlichen Stellungnahme vom 15. August 2022 gelegt, weshalb die Frist für die Geltendmachung der Gebühr bereits abgelaufen war. Zudem wurde die Höhe der dem Sachverständigen zustehenden Gebühr nicht bescheidmäßig festgesetzt.
Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf den Beschwerdeführer kommt daher infolge der verspäteten Gebührenlegung nicht in Betracht.
Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als der Beschwerdeführer nur zur Leistung von Kommissionsgebühren in Höhe von 41,40 Euro – und nicht auch zur Begleichung der Sachverständigengebühr verpflichtet ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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