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LVwG-AV-762/001-2025•LVwG N LVwG-AV-762/001-2025
LVwG-AV-762/001-2025Landesverwaltungsgericht02.08.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10. Juni 2025 ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 200,- verhängt wird. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38 Abs. 1, 98 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 13 Abs. 1, 34 Abs. 2 und 3, 36 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 17, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit E-Mail vom 26. Mai 2025 wandte sich A (in der Folge: der Beschwerdeführer) an die Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde). Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut (Grammatik- und Rechtschreibfehler wie im Original!):
„Antrag auf Panrteienstellung,
Zum obigen Vorgang, Bezug mein Mail vom 29.04.2025 beantrage ich Parteienstellung gem Wasserrechtsgesetz. Ich berufe mich auf § 38 des WRG. Ich bin Eigentümer der Liegenschaft ***, ***. Die Eigentümerin der Liegenschaft *** hat schon vor Jahren einen Maschendrahtzaun an unserer Grundstücksgrenze im rechten Winkel zum *** errichtet. Dieser ist also ein Wasserhindernis dar.
Ende April brachte sie auf Ihrer Grundstücksseite einen Sichtschutz in Form einer Schilfmatte an. Diser Sichtschutz ist zwar funktional aber beeinfußt meine Interessen im Sinne des § 38 WRG. Der Zaun liegt in der HQ 30 Zone. Bei einem erwartbaren widerekehrendn Hochwasser würde sich die nunmehr wesentlich verringerte Durchflußmöglichkeit des *** durch sofortige Verklausung sofort schließen. Dadurch würede sich der Druck auf andere bewilligte Bauwerke auf meinem Grud erhöhen und diese in beträchtlichem Ausmaß gefährden.
B hat in einem Telefonat vom heutigen Tage erklärt, ich hätte keine Parteienstelung. Diese Aussage ist insofern unsinnig, als der § 38 WRG selbst bei geringfügiger Beeinträchtigung Parteienstellung begründet. Man muss B aber insofern exkulpieren, als er kognitiv nicht einmal in der Lage ist bei Verleihungen der Staatsbürgerschaft die Bundeshymmne mitzusingen.
Weiters verweise ich auf ein früheres Verfahren vor der BH Horn. In diesem Verfahren wurde auf der Grundlage von § 38, § 27, § 9, § 41 WRG dem Zaunerrichter die Auflage erteilt den Zaun lediglich mit Spanndrähten zu getalten und zwar parallel gespannt, mit einem Abstand von 0,2 bis 0,4 m.
Auch in diesem Verfahren hatten beide Grundstückeigentümer Parteienstellung. Die Parteien waren der Zaunerrichter und die Marktgemeinde ***.
B und seine WRG Abteilung sollten zumindest Ihre eingene Bescheidhistorie erkennen. Aber wie gesagt, man kennt eben B. Mit einer Verneinnung der Parteienstellung ohne Prüfung der Rechtsgrundlage empfinde ich ihn wieder einmal als Lachnummer.
Da auf Grund der Klimaveränderung jederzeit wieder mit einem Hochwasser zu rechnen ist, und damit Gefahr im Verzug ist, rege ich an eiligst über meine Parteienstellung zu entscheiden. Aus jeder Art der Verzögerung bei der Entscheidungsfindung könnte unter Umständen eine zivilrechtliche Schadenerstaz forderung entstehen.
Schon jetzt beantrage ich eine Entscheidung der WRG Behörde dahin, daß Auftrag erteilt wird den Zaun abzunehmen, bzw. eine Ersatzvornahme durchzuführen.“
1.2. Daraufhin verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Juni 2025, ***, auf Grundlage des § 34 Abs. 3 AVG über den Beschwerdeführer wegen der Formulierung in den nachstehenden Passagen der genannten Eingabe eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,-:
„B hat in einem Telefonat vom heutigen Tage erklärt, ich hätte keine Parteienstelung. Diese Aussage ist insofern unsinnig, als der § 38 WRG selbst bei geringfügiger Beeinträchtigung Parteienstellung begründet. Man muss B aber insofern exkulpieren, als er kognitiv nicht einmal in der Lage ist bei Verleihungen der Staatsbürgerschaft die Bundeshymmne mitzusingen.
B und seine WRG Abteilung sollten zumindest Ihre eingene Bescheidhistorie erkennen. Aber wie gesagt, man kennt eben B. Mit einer Verneinnung der Parteienstellung ohne Prüfung der Rechtsgrundlage empfinde ich ihn wieder einmal als Lachnummer.“
Die belangte Behörde begründet dies damit, dass es sich bei den zitierten Formulierungen um eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG handle (Hinweis auf VwGH 01.09.2017, RA 2017/03/0076).
1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Einschreiter nicht bestreitet, die ihm zugerechneten Aussagen getätigt zu haben. Er meint allerdings, dass diese die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht erfüllten. Begründend führt er zunächst Folgendes aus (Grammatik- und Rechtschreibfehler wie im Original):
„Auf meine telefonische Erkundigung, daß ich in der gegenständlichen Wasserrechtssache Parteienstellung haben müsse hat B ohne Kenntnis der speziellen Rechtssache und ohne Überprüfung der Rechtssache dies verneint. Darüber war ich natürlich empört, da sich zwischenzeitlich ergab, daß ich doch Parteienstellung habe.
B ist in meiner Familie kein unbekannter. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft an meinen Sohn sagte er aus, daß er bei der Verleihung und dem feierlichen Festakt die Bundeshymne nicht mitsingen werde, will er nicht gut singen könne. Dies erzeugte allgemeines Gelächter, auch seitens der anwesenden weiteren Amtspersonen. Nun ist sowohl der Text der Bundeshymne als auch der Notensatz derart einfach, daß man diesen nach 4 Jahren Volksschule und acht Jahren Gymnasium wohl mitsingen kann und meinem Sohn diese Aussage als enorm Dümmlich empfand. Nach 12 Jahren Musikunterricht ist es unmöglich bei so einer wichtigen Sache wie unserer Bundeshymne nicht einigermaßen Ton und Text zu treffen. Alles lachte über diese Nummer, welche im Grunde genommen ein Armutszeugnis ist. Wir fragten uns, ob man solche Personen zur Abhaltung einer feierlichen und lebenswichtigen Zeremonie einteilen muß.
Am Ende der Verleihung, mein Sohn war der einzige Auszuzeichnende bat er um ein Erinnerungsfoto. Dies verweigerte B mit verweis auf seine Persönlichkeitsrechte. Das erschien meinem Sohn als die zweite Lachnummer und ich teile diese Empfindung.
Dazu kommt, daß ich das Amtsblatt der BH Horn in der RA Kanzlei C erhalte. Ab dem Amtsantritt sehe ich B bei allen Staatsbürgerschaftsverleihung im Amtsblatt mit allen neuen Staatsbürgern zur Erinnerung abgelichtet. Wo sin nun die Persönlichkeitsrechte des B. Das ist ja alles lachhaft.
Das Singen der Bundeshymne und der Textkenntnis ist Teil der kognitiven Inhalte der Lehrpläne aller Schulformen in Österreich. Auch das Singen ist eine kognitive Anforderung des Lehrplans. Wenn aber jemand behauptet, er sei dazu nach zwölf Jahre Schule (odervielleicht mehr ?) und nach einem Jusstudium (eventuell mit karrierefördernder *** Mitgliedschaft) nicht in der Lage einen einfachen Text zu singen, bleibt nichts anderes übrig, als exkulpierend Mitleid zu empfinden. Ich persönlich mußte davon ausgehen, daß die von mir vermutete kognitive Schwäche auch auf die berufliche Befähigung des B durchschlägt.
Weiters habe ich nie behauptet, daß Bl eine Lachnummer ist sondern daß ich B als solche empfinde. Liegt im ersten Fall eine Beobachtung vor (Unfähigkeit die Hymne zu singen - kognitive Schwäche) haben wir im zweiten Fall eine individuelle Wahrnehmung einer Persönlichkeit, was durch die Verfassung, also freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
Es liegt also keine Beleidigung der Person des B vor sondern eine freie Äußerung über die Persönlichkeit des B vor. Weiters setzt eine Anwendung des § 34 Abs. 3 eine Störung der Amtshandlung vor. Dies trifft n diesem Fall nicht vor.“
Nach rechtlichen Ausführungen unter Zitierung von Judikatur gibt der Beschwerdeführer die – angebliche – Schilderung seines Sohnes wieder, dessen zeugenschaftliche Einvernahme er zu deren Inhalt beantragt. Diese Aussage zeige, so der Beschwerdeführer, dass es nicht „um eine persönliche Diffamierung, sondern um Kritik an dem konkreten Verhalten“ bei einer Amtshandlung ging. Es folgen weitere rechtliche Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer darzutun versucht, weshalb im konkreten Fall eine strafwürdige beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG, nicht vorliege.
Der Begriff „Lachnummer“ sei laut Duden lediglich die Bezeichnung für eine lächerliche, törichte Angelegenheit und richte sich damit primär gegen ein konkretes Verhalten und nicht gegen die unveräußerliche Menschenwürde der betroffenen Person. Schließlich begehrt der Einschreiter die Aufhebung der verhängten Ordnungsstrafe.
Nach mehreren teilweise Wiederholungen des Beschwerdetextes bringt der Einschreiter weiters vor, dass der Bescheid auch deshalb mangelhaft wäre, weil bei Bemessung der Strafe seine persönlichen materiellen Verhältnisse nicht erhoben worden seien; er beantrage eine mündliche Verhandlung, „um die Zeugenaussage seines Sohnes über die Wahrnehmungen zur Persönlichkeit des B“ in seine eigene Beweisführung einfließen zu lassen.
1.4. In einem ergänzenden Schreiben begehrt der Einschreiter noch die Ladung des B als Zeugen, damit er und sein Sohn den B „psychologisch darstellen könnten“, um den Wahrheitsbeweis für die inkriminierten Aussagen erbringen zu können.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Weiterer Feststellungen, insbesondere Erhebungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, und die von diesem im Zuge einer mündlichen Verhandlung beabsichtigte „psychologische Darstellung“ des betroffenen Verwaltungsorgans bedurfte es, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 38. (1 ) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(…)
§ 98 (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(…)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 34 (2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen,
sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort
entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder
gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in
schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(…)
§ 36. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
VwGVG
§ 17.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG,
BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen
jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die
Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder
anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde
angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu
erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu
beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht
übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung
einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der
anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die
mündliche Erörterung eine weitere
Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union
entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die
Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten)
Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet,
hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über
den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das
Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu
entscheiden,
wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgerichtselbst im Interesse der
Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden,
dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG verhängt, wobei das Schreiben, welches die inkriminierten Passagen enthält, im Zusammenhang mit einem administrativ-rechtlichen Wasserrechtsverfahren (bescheidmäßig zu erledigender Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) bei ihr eingebracht wurde, für welches die belangte Behörde zweifellos zuständig ist (§ 98 Abs.1 letzter Satz iVm § 38 und § 138 Abs.1 WRG 1959).
3.2.2. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, Rz 15). Dies ist gegenständlich der Fall.
Anzumerken ist, dass Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes fallen (vgl. auch VwGH 11.05.1998, 96/10/0033); lediglich für den Vollzug gelten gemäß § 36 AVG die Bestimmungen des VStG sinngemäß.
3.2.3. Die Regelung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.Oktober 2009, 2008/09/0344).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17. August 2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Daher hängt die Strafbarkeit auch nicht davon ab, ob sich etwa das Rechtsmittel, in dem die inkriminierte Schreibweise erfolgt, als inhaltlich berechtigt erweist oder nicht. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde (bzw. nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der (durchaus erforderlichen und berechtigten) Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).
Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).
3.2.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Anbringen, welches als Antrag eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages wegen einer konsenslosen Neuerung iSd § 138 Abs. 1 iVm § 38 WRG 1959 zu werten ist, die im Vorfeld der Antragstellung von einem Mitarbeiter der belangten Behörde erteilte Rechtsauskunft als „unsinnig“ und das die Auskunft erteilende Verwaltungsorgan– nur scheinbar entschuldigend - sinngemäß als intellektuell beeinträchtigt („kognitiv nicht einmal in der Lage“) bezeichnet, was mit der Unfähigkeit des „Mitsingens“ der Bundeshymne anlässlich einer Staatsbürgerschaftsverleihung begründet wird. Damit wird in unsachlicher Weise Kritik an einem Verwaltungsorgan geübt, welche im Sachzusammenhang weder notwendig noch zielführend ist, sondern geeignet ist, das Verwaltungsorgan herabzusetzen und zu verspotten. Daran vermag auch die Verbrämung der Aussage mittels eines auch in der Medizin gebräuchlichen, scheinbar wertneutralen, Terminus („kognitiv“) nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass das vom Beschwerde-führer, wie auch in seinem Beschwerdeschriftsatz deutlich wird, Gemeinte „nicht gut singen können“ denklogisch gar nicht zu dem Schluss berechtigt, dass der Betreffende intellektuelle Defizite, insbesondere solche, die für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich wären, aufwiese (vgl. in diesem Zusammenhang § 18 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz, der die gesetzgeberische Wertung betreffend mangelnde Anlagen, unter anderem im Bereich der Musikerziehung, zum Ausdruck bringt). Bei objektiver Betrachtung dieser Passage der Eingabe des Beschwerdeführers im Gesamtzusammenhang, welche durch die weiteren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz bestätigt wird, kann diese nur dahingehend verstanden werden, dass damit eine Bloßstellung bzw. Herabsetzung des genannten Verwaltungsorgans zum Ausdruck kommt (und auch beabsichtigt ist). Gleiches gilt für die Bezeichnung als „Lachnummer“, wie schon vom Beschwerdeführer selbst unter Bezugnahme auf die Wortbedeutung laut Duden in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird. Es handelt sich dabei um eine der Beweisführung nicht zugängliche, abwertende, das betreffende Verwaltungsorgan der Lächerlichkeit preisgebende Qualifizierung, welche weder zum Zweck entsprechender Rechtsverfolgung erforderlich noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Daran ändert es auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese Äußerung als lediglich seinem eigenen „Empfinden“ geschuldet darstellt, kann dieses Vorbringen doch bei verständiger Betrachtung nicht so interpretiert werden, als hätte der Beschwerdeführer damit nur über seine subjektive, aber sodann als objektiv unzutreffend erkannte Einschätzung berichten wollen.
3.2.5. Es kann der belangten Behörde also nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebenen Äußerungen als beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG gewertet hat; auf die „Störungen einer Amtshandlung“ kommt es bei Ordnungsstrafen nach
§ 34 Abs. 3 leg. cit. im Gegensatz zu solchen nach § 34 Abs. 2 AVG nicht an. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die gegenständlichen ein Verwaltungsorgan herabsetzenden Äußerungen eine unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344) noch tolerable Äußerung der Kritik darstellten, zumal diese Kritik schon mangels Notwendigkeit, oder auch nur Zweckmäßigkeit, im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung nicht sachbeschränkt ist (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Im Übrigen kann auch das Vorbringen wahrer Tatsachen als beleidigende Schreibweise gewertet werden, wenn diese Tatsachen in keinem sachlichen Zusammenhang mit jener Angelegenheit stehen, welche die beleidigende Äußerung der Partei auslöst (VwGH 20.11.1990, 90/18/0158).
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Falle einer schriftlichen Eingabe dem Einschreiter ein höheres Maß an Achtsamkeit abzuverlangen ist und daher ein geringeres Toleranzmaß anzulegen ist, als im Fall einer unbedachten mündlichen Äußerung, etwa in einer emotionalen Diskussion bei einer mündlichen Verhandlung, geboten ist, zumal bei der Verfassung von schriftlichen Eingaben an Behörden entsprechend Zeit zur Überlegung, Abwägung und Überprüfung der Wortwahl gegeben ist.
3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer mit den inkriminierten Äußerungen eine beleidigende Schreibweise gewählt hat, die zur Verhängung einer Ordnungsstrafe führen musste.
Es handelt sich dabei nicht um eine Strafe für Verwaltungsübertretungen, sondern ein Disziplinarmittel, auf welches die Prinzipien des Verwaltungsstrafgesetzes keine Anwendung finden. Daher orientiert sich die Strafbemessung auch nicht an § 19 VStG (weshalb es auch nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ankommt); maßgeblich ist viel mehr, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
3.2.7. Im Lichte dieses Grundsatzes erscheint dem Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht ausreichend; nach Erfahrung und Praxis des Gerichtes sind für derartige (vergleichbare) beleidigende Ausführungen Ordnungsstrafen im Bereich von € 200,- bis € 300,- angemessen und geeignet, den Betreffenden von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Auch die Wortwahl im Beschwerdeschriftsatz, wo der Einschreiter in seiner unangemessenen Ausdrucks-weise verharrt und das Verhalten des angesprochenen Verwaltungsorgans ua. als „dümmlich“ bezeichnet, bestätigt die Einschätzung, dass mit der von der belangten Behörde gewählten Strafhöhe nicht das Auslangen gefunden wird.
Da, wie bereits erwähnt, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur von Strafen wegen Verwaltungsübertretungen und Ordnungsstrafen die Grundsätze des Verwaltungsstrafrechtes auf Ordnungsstrafen im Sinne des AVG keine Anwendung finden, kommt auch das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen (§ 42 VwGVG ist nicht anzuwenden). Vielmehr gilt der Grundsatz des administrativ-rechtlichen Beschwerdeverfahrens, dass in der Entscheidung über eine Beschwerde der angefochtene Bescheid auch zum Nachteil eines Beschwerdeführers abgeändert werden kann (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
3.2.8. Aus den genannten Gründen ist der angefochtene Bescheid dem Grunde nach zu bestätigen, die verhängte Ordnungsstrafe allerdings war zu erhöhen, wobei dem Gericht nach Lage des Falls ein Betrag von € 200,-, welcher im unteren Drittel des Strafrahmens liegt, als gerade noch ausreichend und damit angemessen erscheint.
3.2.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall, unter Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG (der angefochtene Bescheid war auch nicht im Zusammenhang mit einer Verwaltungsstrafsache ergangen), trotz eines Verhandlungsantrags nicht. Wie bereits dargelegt, kommt es für das Vorliegen des Tatbestands nach § 34 Abs. 3 AVG auf den objektiven Gehalt der Formulierung an; folglich kommt ein Beweisverfahren, insbesondere ein „Wahrheitsbeweis“ bzw. die dem Beschwerdeführer vorschwebende psychologische Begutachtung des betroffenen Verwaltungsorgans durch ihn selbst und seinen Sohn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Die Wertung der Schreibweise stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 11.05.1998, 96/10/0033). Daher lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten. Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundrechtlich nicht geboten, zumal es sich bei Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der MRK handelt (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344) und auch nicht anzunehmen ist, dass - in Hinblick auf die in Betracht kommende Strafdrohung - Ordnungsstrafen wegen Art und Schwere der angedrohten Sanktion in den strafrechtlichen Anwendungsbereich der MRK fallen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in gegenständlicher Angelegenheit nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist sohin nicht zulässig (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
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