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LVwG-AV-702/001-2025•LVwG N LVwG-AV-702/001-2025
LVwG-AV-702/001-2025Landesverwaltungsgericht01.08.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Anbringen; Zurückziehung; Kommissionsgebühren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 02. Juni 2025, *** betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung ersatzlos behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 41, 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 13 Abs. 1 und Abs. 7, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 7 Abs. 3, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 02. Juni 2025, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) über deren Antrag der B GmbH (in der Folge: die Antragstellerin) eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 41 WRG 1959 für näher genannte Hochwasserschutzanlagen. In der in den Bescheidspruch aufgenommenen Kostenentscheidung wurde die Antragstellerin verpflichtet, Kommissiongebühren in Höhe von € 27,60 zu bezahlen.
1.2. Der Bescheiderlassung war die Begutachtung durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorangegangen, der im Zuge der Befundaufnahme einen Lokalaugenschein durchgeführt hatte.
Die belangte Behörde hatte es unterlassen, im Verfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, räumte aber unter anderem der C GmbH Co KG Parteiengehör ein. In der Folge war eine Äußerung der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde abgegeben worden, in der diese eine mögliche vorhabensbedingte Beeinträchtigung ihrer Betriebsliegenschaft geltend machte.
Neben der Zustellung an die Antragstellerin verfügte die belangte Behörde auch die Bescheidzustellung an die C GmbH Co KG (welche in den Einreichunterlagen als wasserberechtigte Oberliegerin genannt worden war), nicht jedoch an die nunmehrige Beschwerdeführerin.
1.3. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 erhob die A GmbH mit Firmensitz in ***, ***, Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid und machte u.a. die Verletzung ihres Grundeigentums durch projektsbedingte Überflutung des Firmengeländes (bei bestimmten Hochwasserereignissen) geltend.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, welches das Rechtsmittel der Antragstellerin zur Äußerung übermittelte.
1.5. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 erklärte die Antragstellerin, den verfahrenseinleitenden Bewilligungsantrag zurückzuziehen.
1.6. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, dem Sitz der Beschwerdeführerin, steht in deren Eigentum und liegt flussaufwärts des Standortes des Vorhabens.
Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts bzw. hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf die vom Gericht vorgenommene Einsicht ins Grundbuch iVm dem NÖ Atlas.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(…)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
VwGVG
§ 7. (…).
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 41 WRG 1959, wie es gegenständlich vorliegt, haben die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) und damit Anspruch darauf, durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht in diesen Rechten verletzt zu werden.
Für die Frage der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob das behauptete Recht tatsächlich verletzt wird, sondern es genügt bereits, dass eine Berührung geltend gemachter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen ist. Ob die Beeinträchtigung des Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (zB VwGH 31.10.2024, Ra 2024/07/0196; 15.11.2007, 2006/07/0037).
3.2. 2 Da sich die Beschwerdeführerin auf ihr gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschütztes Grundeigentum berufen hat und dessen Beeinträchtigung nach Lage des Falles nicht von vornherein auszuschließen ist, kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung mit der Befugnis zu, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben.
3.2.3. Da es die belangte Behörde verabsäumt hat, im Zuge des von ihr geführten Verfahrens eine mündliche Verhandlung nach den Vorschriften der §§ 40ff AVG durchzuführen, konnte die Beschwerdeführerin von vornherein nicht präkludiert sein. Es steht ihr somit das Recht zu, gegen den ihr – im Gegensatz zu anderen Verfahrensparteien – noch nicht zugestellten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 02. Juni 2025 Beschwerde zu erheben. Das vorliegende Rechtsmittel erweist sich als rechtzeitig und angesichts der Geltendmachung einer möglichen Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes auch als zulässig.
3.2.4. Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung eines Antrages solange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Erteilung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer (zulässigen) Beschwerde auch bis zur Entscheidung darüber möglich ist (zB VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren; auf die Motive für die Zurückziehung kommt es dabei nicht an (zB VwGH 24.06.2014, 2011/05/0098). Die ausdrückliche Antragszurückziehung wird mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde bzw. Gericht wirksam (zB VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. In einem solchen Fall ist der Bescheid ersatzlos zu beheben (zB VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065).
3.2.5. Mit Einlangen der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die B GmbH bei Gericht ist nachträglich die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten, weshalb er ersatzlos zu beheben war. Dies gilt allerdings nicht für die Kostenentscheidung, da die verrechneten Kommissionsgebühren im Sinne des § 76 Abs. 1 erster Satz iVm § 77 Abs. 1 AVG (Lokalaugenschein des Sachverständigen im Zuge der Begutachtung des Vorhabens) vom Antragsteller zu tragen sind, auch wenn der verfahrenseinleitende Antrag später zurückgezogen wurde. Die Kostenentscheidung war daher aufrecht zu erhalten.
3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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