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LVwG-AV-11/001-2024•LVwG N LVwG-AV-11/001-2024
LVwG-AV-11/001-2024Landesverwaltungsgericht01.08.2025
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Notstandsfonds; Leistungen; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 19. April 2023, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf eine Leistung aus dem Notstandsfonds, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24. Juni 2024 und am 24. September 2024 den
BESCHLUSS:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 19. April 2023, Zl. ***, wurde der Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 18. Dezember 2022 auf eine Leistung aus dem Notstandsfonds gemäß § 107 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 168/1998, idgF, iVm § 46 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgF (in der Folge: Satzung WFF) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf die Höhe der Jahreseinnahmen und das Familieneinkommen des Beschwerdeführers, keine finanzielle Notlage ersichtlich sei und daher der Antrag abzuweisen war.
1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. Juni 2023, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 19. April 2023, Zl. ***, bestätigt.
Die belangte Behörde begründete dies zusammengefasst damit, dass beim Beschwerdeführer ein wirtschaftlich bedingter Notstand iSd § 46 Satzung WFF nicht vorliegen würde.
Zur Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Notstandes sei auch die Vermögenslage des Wohlfahrtsfondsmitgliedes zu untersuchen. Dabei hätten die vorgelegten Unterlagen ergeben, dass der Beschwerdeführer über zwei Liegenschaften (mit Einheitswert EUR 23.546,00 in *** und mit Einheitswert EUR 18.300,00 in ***) sowie über ein Wertpapierdepot verfüge, welches zum 31. Dezember 2022 einen Wert von EUR 1.111,56 aufgewiesen habe. Es sei aufgrund des nachgewiesenen Depotwerts per 31. Dezember 2021 von EUR 61.001,90 in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Teile dieses Depots im Jahr 2022 veräußert habe, um durch den Erlös den Liquiditätsbedarf in diesem Jahr zu decken.
Die belangte Behörde argumentierte ihre Entscheidung auch mit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Beitragsermäßigungen. Der VwGH habe das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 15 Abs. 2 Satzung WFF bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit, und zwar erst bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge heranqezoqen werden können, die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten könne und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergeben würde (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208).
Daraus sei ableitbar, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zuschuss aus seinem Privatvermögen und die Veräußerung eines Teils seines Wertpapierdepots analog zu der vom Verwaltungsgerichtshof als zumutbare Maßnahme zur Deckung von WFFBeitragspflichten angesehen würde, sodass bei vorhandenen Vermögensreserven, mit denen die Beiträge abgedeckt werden können, nicht vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ausgehen würde. Dementsprechend könne aber die Aufwendung von Privatvermögen zur Deckung von betrieblichen Liquiditätserfordernissen erst recht nicht dazu führen, dass ein wirtschaftlich bedingter Notstand im Sinne des § 46 Satzung WFF argumentiert werde.
Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Vorlageantrag vom 13. Juli 2023, Zl. ***, eingebracht durch seinen Rechtsvertreter, unter Verweis auf die eingebrachte Beschwerde vom 17. Mai 2023, Zl. ***, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine Leistung aus dem Notstandsfonds stattgegeben werde, sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Beschwerdeführer führte dazu begründend aus, dass er bis dato an den Folgen einer schweren Covid-19 Erkrankung im Oktober 2020 und an LongCovid leide.
Ungeachtet seiner schwer beeinträchtigten Gesundheit aufgrund der LongCovidErkrankung, gehe der Beschwerdeführer seit April 2021 wieder seiner beruflichen Tätigkeit als Facharzt für Augenheilkunde nach. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch aufgrund seiner schweren Erkrankung an LongCovid im Vergleich zu jener eines gesunden Menschen erheblich limitiert. Der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum erheblich reduzieren müssen, zumal er bereits nach verhältnismäßig kurzer Zeit schwer erschöpft sei.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würde sich der Beschwerdeführer durchaus in einer wirtschaftlichen Notlage iSd § 46 Abs 1 Satzung WFF befinden.
Bei rechtsrichtiger Auslegung der maßgeblichen Bestimmung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass aufgrund des gravierenden Umsatzrückgangs infolge der LongCovidErkrankung sowie der vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegten massiven finanziellen Belastung durch notwendige Kreditaufnahmen und die Einbringung seines gesamten Ersparten zur Aufrechterhaltung seines Ordinationsbetriebs, jedenfalls eine wirtschaftliche Notlage vorliege.
Die belangte Behörde habe bei Erlass des angefochtenen Bescheids Willkür geübt. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung seien vorgelegen. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der Antragstellung im Dezember 2022 noch weiter verschlechtert, sodass ihm die Leistung aus dem Notstandsfonds jedenfalls zu gewähren sei.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Dabei qualifizierte die belangte Behörde die Fragen, ob gegenständlich ein wirtschaftlich bedingter Notstand vorliegen würde und wenn ja: ob dieser Notstand vom Beschwerdeführer selbst verschuldet sei, als entscheidungsrelevant.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24. Juni 2024, sowie fortgesetzt am 24. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
3.3. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verzicht auf die Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
4.1. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie. Er ist seit 12. Oktober 1998 im Landesklinikum *** und seit 2023 als Konsiliararzt am Universitätsklinikum *** tätig. Der Beschwerdeführer betreibt eine Kassenordination in ***, ***.
4.2. Der Beschwerdeführer wurde am *** erstmals in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen und ist seitdem durchgehend Kammerangehöriger der Ärztekammer für Niederösterreich. Er gehört seit der Ersteintragung durchgehend dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich an.
4.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 16. Oktober 2020 bis 14. März 2021 wegen einer schweren Covid-19-Infektion (SARS-CoV-2) mit hochgradiger Pneumonie beidseits samt Aufenthaltes auf der Intensivstation und Beatmung im Krankenstand, wobei er zwei Rehabilitationsaufenthalte im Rehazentrum *** absolvierte. Seine Erkrankung hat er nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Beschwerdeführer hat sich stets an die geltenden Hygienevorschriften gehalten. Die Ansteckung dürfte in seiner Ordination oder im Landesklinikum im Zuge einer Operation erfolgt sein. Der Beschwerdeführer leidet bis dato an den Folgen dieser Infektion. Diese Folgen treten als LongCovidErkrankung in Erscheinung.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner LongCovidErkrankung limitiert, sodass er sein Arbeitspensum erheblich reduzieren musste, zumal er bereits nach verhältnismäßig kurzer Zeit schwer erschöpft ist. Der Beschwerdeführer betreute vor der Covid-19Pandemie pro Quartal ca. 1.300 bis 1.400 Patienten. Im ersten Quartal nach abgeschlossener Arbeitsunfähigkeit betreute der Beschwerdeführer ca. 200 Patienten. Aktuell betreut er ca. 700 Patienten pro Quartal.
4.4. Der Beschwerdeführer hat in den Zeiträumen Januar bis Oktober je 2019 bis 2022 folgende Jahresgewinne erzielt:
Jahr (Jan-Okt)
Gewinn in EUR
2019
2020
2021
2022
4.5. Das Wertpapierdepot Nr. ***, lautend auf Frau C (Ehegattin des Beschwerdeführers), wies zum 31. Dezember 2020 einen Gesamtwert von EUR 61.001,90 auf. Zum 31. Dezember 2022 wies dieses Depot einen Wert von EUR 1.111,56 auf. Dieses Wertpapierdepot erlangte C im Zuge einer Verlassenschaft.
4.6. Der Beschwerdeführer hat infolge seiner Erkrankung zwei Kredite aufgenommen. Einen Kreditvertrag vom 3. Februar 2022 iHv EUR 36.000,00 und einen Kreditvertrag vom 30. August 2022 iHv EUR 45.000,00. Zusätzlich unterstützte seine Ehegattin den Ordinationsbetrieb mit Erlösen aus dem Verkauf ihres aus einer Verlassenschaft stammenden Wertpapierdepots. Diese finanziellen Zuschüsse waren im Hinblick auf die verminderte Erwerbsfähigkeit in Folge der LongCovidErkrankung des Beschwerdeführers essenziell, um den fortlaufenden Betrieb der Kassenordination sowie Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten.
4.7. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Aufrechterhaltung des Betriebes seiner Kassenordination in ***, am 28. Dezember 2022 eine Leistung aus dem Notstandsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich beantragt.
4.8. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Notstands iSd § 46 Abs. 1 Satzung WFF wurde bisher von der belangten Behörde immer einzelfallabhängig beurteilt. Im konkreten Fall wurden von der belangten Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, ob eine einmalige oder wiederkehrende Leistung und in welcher Höhe zur Auszahlung gelangen soll.
5.1. Die getroffenen Feststellungen – einschließlich des Verfahrensganges – ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid einschließlich der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, sowie der Beschwerdevorentscheidung.
5.2. Die Feststellungen gründen auch auf der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2024, welche am 24. September 2024 zur mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers fortgesetzt wurde, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Einvernahme des Beschwerdeführers.
5.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Jahresgewinne ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urkunden der Steuerberatungskanzlei D GmbH, insbesondere auch aus der vorgelegten Urkunde "Finanzbuchhaltung 31. Oktober 2022, A" vom 7. Dezember 2022. Darüber hinaus ergeben sich diese Feststellungen aus den Außerstreitstellungen in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2024.
5.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Wertpapierdepots Nr. *** beruhen auf den diesbezüglichen im Verwaltungsakt befindlichen Depotauszügen der E eGen.
5.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der wirtschaftlichen Lage seiner Ordination beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen Urkunden, insbesondere der vorgelegten Beilagen ./B bis ./K, sowie der glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten Ausführungen des Beschwerdeführers während seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Es gibt keinen tragfähigen Hinweis, umso weniger einen Beweis, welcher einerseits die Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner unverschuldeten LongCovidErkrankung, sowie die damit in Zusammenhang stehende, reduzierte Patientenbetreuung in der Ordination und andererseits die daraus resultierende wirtschaftliche Lage der Ordination des Beschwerdeführers in Frage stellen würden.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 21/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
Eigener Wirkungsbereich
§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:
[…]
7. Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
2. Satzung des Wohlfahrtsfonds,
[…]
§ 107. (1) Aus dem Wohlfahrtsfonds können ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen und von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.
(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten oder Zahnärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung gemäß §§ 14 bzw. 15 EPG einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das Gleiche gilt für Ärzte und Zahnärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich auf Basis des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 4.12.2024, gültig ab 1.1.2025, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 46
Solidaritäts- und Notstandsfonds
(1) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds können im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes gewährt werden:
a) WFF-Mitgliedern
[…]
(2) Leistungen wegen eines wirtschaftlichen Notstandes sind nicht zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber den Notstand selbst verschuldet hat.
[…]
7.1. Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a Satzung WFF können einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes an WFFMitglieder gewährt werden. Diese Satzungsbestimmung hat ihren Ursprung in § 66a Abs. 1 Z. 7 ÄrzteG, wonach Ärztekammern in den Bundesländern dazu berufen sind, im eigenen Wirkungsbereich unter anderem Wohlfahrtsfonds zu errichten und zu betreiben. Gemäß § 107 Abs. 2 ÄrzteG können aus diesen Wohlfahrtsfonds unter anderem Kammerangehörigen im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden.
7.2. Die belangte Behörde hat Fälle wirtschaftlich bedingten Notstands iSd § 46 Abs. 1 Satzung WFF bisher immer einzelfallabhängig beurteilt.
7.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 107 ÄrzteG (vormals § 73 ÄrzteG) hinsichtlich der zu § 46 Satzung WFF inhaltsgleichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satzung Wohlfahrtsfonds Ärztekammer für Wien ausgesprochen, dass deren "Kann-Bestimmungen" betreffend die Leistung einmaliger oder wiederkehrender Leistungen aus dem Wohlfahrtfonds, Ermessensbestimmungen sind. Diese Notstandsunterstützung kann dem Zweck dienen, im Interesse der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung die Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit eines Fondsmitgliedes zu ermöglichen. Bei der Ermessensausübung ist unter anderem das Verschulden an der Herbeiführung der wirtschaftlichen Notstandssituation ein zu beachtendes Kriterium. Hingegen entspricht ein Abstellen darauf, ob die Ursache des Notstandes iZm der ärztlichen Berufsausübung steht oder darauf, auf welche Art die einmalige Leistung des Wohlfahrtsfonds zum Zweck der Beseitigung oder Milderung der wirtschaftlichen Notstandssituation verwendet werden soll, nicht dem Gesetz (VwGH 19.12.1996, 96/11/0122).
7.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitet daraus ab, dass ein wirtschaftlich bedingter Notstand iSd § 107 ÄrzteG bzw. des auf dieser Norm beruhenden § 46 Satzung WFF dann vorliegen kann, wenn der Notstand wirtschaftlichen Ursprungs ist, der Zweck der Notstandsunterstützung im Interesse der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zur Aufrechterhaltung ärztlicher Tätigkeit eines Fondsmitglieds gelegen ist, das zu unterstützende Fondsmitglied kein Verschulden an der Herbeiführung der wirtschaftlichen Notstandssituation trifft, sowie bei der Ermessensübung ein Erfolg aus der Unterstützungsmaßnahme zu erwarten ist. Ein Abstellen darauf, ob die Ursache des Notstandes iZm der ärztlichen Berufsausübung steht (arg e contrario: oder die Ursache des Notstandes anderen Ursprungs entstammt), oder auf welche Art die einmalige Leistung des Wohlfahrtsfonds zum Zweck der Beseitigung oder Milderung der wirtschaftlichen Notstandssituation verwendet werden soll, nicht dem Gesetz entspricht.
7.5. Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juni 2023 bei der Beurteilung eines wirtschaftlich bedingten Notstandes primär auf die Vermögenslage bzw. die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Fondsmitgliedes abgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann der von der belangten Behörde dazu ins Treffen geführten Judikatur zur Ermäßigung von Beiträgen iSd § 15 SatzungWFF nicht Folgen, da diese Norm – wie schon der Überschrift dieser Norm zu entnehmen ist – keine Regelungen zu Notstandssituationen iSd § 46 Satzung WFF enthält, sondern Ermäßigungen von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich regelt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind einerseits Ermäßigungen von wiederkehrenden Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds iSd § 15 Satzung WFF und andererseits die Beziehung von Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds an eine iSd 46 Satzung WFF berechtigte Person, an verschiedene Kriterien zu knüpfen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als Leistungen aus dem Notstandsfonds iSd 46 Satzung WFF nicht nur Wohlfahrtsfondsmitgliedern, sondern unter anderem auch geschiedenen Ehegatten, Personen, die bereits im Genuss einer Alters- oder Invaliditätsversorgung stehen, deren Ehegatten, eingetragenen Partnern und Kindern sowie Witwen, hinterbliebenen eingetragenen Partnern und Waisen zustehen. Die wiederkehrende Beitragspflicht iSd § 15 SatzungWFF trifft hingegen primär das Wohlfahrtsfondsmitglied selbst.
7.6. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf daher bei Beurteilung, ob einer berechtigten Person Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes zustehen, nicht auf die Ursache des Notstandes oder die Vermögenslage abgestellt werden. Umso weniger darf darauf abgestellt werden, ob ein Ehegatte der iSd § 46 Satzung WFF berechtigten Person sein eigenes, im Zuge einer Verlassenschaft erhaltenes, Wertpapierdepot auflöste um dadurch den vorübergehenden Liquiditätsbedarf der sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindlichen Ordination der berechtigten Person zu decken.
7.7. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich liegt hinsichtlich der Ordination des Beschwerdeführers ein Notstand wirtschaftlichen Ursprungs vor, da seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seit seiner Covid19Erkrankung und vor dem Hintergrund seiner andauernden LongCovidErkrankung deutlich eingeschränkt ist. Dies zeigt sich einerseits in der Zahl der betreuten Patienten vor, während und nach Beginn seiner Erkrankung. Andererseits ist dies auch im festgestellten Jahresgewinn des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Zweck der gegenständlichen Notstandsunterstützung ist die Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fondsmitglied und liegt im Interesse der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, da der Fortbetrieb der Ordination aufgrund der verminderten wirtschaftlichen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers, ohne die finanziellen Hilfeleistungen in Form von privaten Kreditaufnahmen und der Unterstützung durch seine Ehegattin C, gefährdet gewesen wäre und ansonsten Zahlungsunfähigkeit der Ordination denkbar möglich gewesen wäre. Den Beschwerdeführer trifft als zu unterstützendes Fondsmitglied auch kein Verschulden an der Herbeiführung der wirtschaftlichen Notstandssituation aufgrund seiner unverschuldeten Erkrankung. Aus der Unterstützungsmaßnahme ist auch ein Erfolg im Sinne des beschriebenen Zwecks und dem Interesse der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu erwarten, die im Falle einer wie beschrieben denkbaren wirtschaftlich bedingten Schließung der Kassenordination, einen im Rahmen der Krankenkassenverträge öffentlich zugänglichen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in *** verlieren würde.
7.8. Im Lichte der oben ausgeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der sich daraus ergebenden Prüfungskriterien, liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hinsichtlich der Ordination des Beschwerdeführers ein unverschuldeter wirtschaftlicher Notstand iSd § 46 Satzung WFF vor.
7.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).
Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Vorfrage zu einer anderen Lösung gekommen und wurde diese Vorfrage nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anders beurteilt. Aufgrund dieses Rechtsirrtums hat die belangte Behörde die gebotene Fortsetzung des Verfahrens unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden; insbesondere wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, ob durch den wirtschaftlich bedingten Notstand des Beschwerdeführers einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds gewährt werden und in welcher Höhe. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde jedenfalls schneller durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen in Bindung an die hier ausgedrückte Rechtsauffassung fortzusetzen haben.
7.10. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zurückzuverweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die vorliegend angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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