LVwG N LVwG-S-1054/001-2025

LVwG-S-1054/001-2025Landesverwaltungsgericht31.07.2025

Regest

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Fluggast; Ausgleichsanspruch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1054/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1054.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A als CEO der B, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.04.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben es als CEO und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der B zu verantworten, dass es dieses ausführende Luftfahrunternehmen zwischen 28. Juli 2022 und 25. April 2025 in , , nach einer Verspätung des von ihm unter der Flugnummer *** am 1. Juli 2022 von *** () mit einer geplanten Abflugzeit um *** Uhr nach *** () mit einer geplanten Ankunftszeit um *** (Streckendistanz: *** km) durchgeführten Fluges von 3 Stunden und 24 Minuten unterlassen hat, den betroffenen Fluggästen, nämlich Herrn D, Frau E und Frau F, trotz deren Aufforderung vom 28. Juli 2022 eine Ausgleichszahlung in Höhe von je € 250,-- zu leisten.

Sie haben dadurch gegen Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s LFG BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151, verstoßen und wird über Sie gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.300,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 330,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin des im Sprung umschriebenen Verhaltens schuldig erkannt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wendet der Beschwerdeführer ein, dass die eingetretene Verspätung nicht von der B zu vertreten bzw. zu verantworten sei, zumal sie auf die Umleitung der direkten Vorrotation *** zurückzuführen gewesen sei, welche wiederum der Restriktionen der Flugsicherung geschuldet gewesen sei. Es habe sich um ungewöhnliche bzw. in diesem Ausmaß weder plan-, noch beeinflussbar Vorfälle gehandelt, sodass hier außergewöhnliche Umstände vorgelegen seien.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die ergänzenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, durch Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers und der Vertreterin der mitbeteiligten Partei.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Vorstandsmitglied und damit Angehöriger des außenvertretungsbefugten Organs der B, , , , Irland. Bei diesem Unternehmen hatten drei näher bezeichnete, im Bezirk *** wohnhafte Passagiere für 1. Juli 2022 den Flug *** (-) gebucht. Bei seiner Ankunft in *** Airport () war der Flug mehr als drei Stunden, nämlich 3 Stunden und 24 Minuten verspätet.

Die Vorrotation des gegenständlichen Luftfahrzeugs, nämlich der Flug *** (-) hatte den geplanten Abflug in *** um *** Uhr UTC und die geplante Ankunft in *** Airport (***) um *** Uhr UTC, startete jedoch erst um *** Uhr UTC aufgrund Restriktionen der Flugsicherung, konkret aufgrund der (nicht näher bekannten) Wetterbedingungen auf der Flugstrecke, und erhielt einen ATC-Slot für *** UTC.

Aufgrund einer Überlastung des Flughafens , konkret eines überfüllten Vorfelds und fehlender Parkpositionen, der Notwendigkeit, nach zwei Warteschleifen für weitere 35 min in der Warteschleife zu bleiben und daraus resultierend einer solchen, das Luftfahrzeug umgehend zu betanken, leitete der Pilot den Flug nach *** Airport () um, wo das Luftfahrzeug um *** Uhr UTC landete. Die Passagiere wurden mit einem Folgeflug, geplante Abflugzeit um *** Uhr UTC, tatsächlicher Start *** Uhr UTC nach *** verbracht und landeten dort um *** Uhr UTC. Die Nachrotation *** (-) startete erst um *** Uhr UTC und kam um *** Uhr UTC in *** an. Für den hier interessierenden Flug wurde das nächste in *** landende Luftfahrzeug mit der Kennung *** verwendet, das mir einer Verspätung von 3 Stunden und 26 Minuten in *** startete und in *** mit einer Verspätung von 3 Stunden und 24 Minuten, ankam.

Das Kontrollsystem bei B erschöpft sich darin, dass mit der Abwicklung derartiger Fälle im Unternehmen geschultes Personal eingesetzt wird und im Eskalationsprozess eine erneute Prüfung mit rechtskundigen Mitarbeitern und der rechtsfreundlichen Vertretung erfolge.

Die Fluggäste machten den Ausgleichsanspruch am 28. Juli 2022 gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und die vom Beschwerdeführer vorgelegten unwidersprochen gebliebenen Unterlagen, jene zum Kontrollsystem aus den Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die sich nahezu wortgleich in den Schriftsätzen wiederfinden.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4.1. Zur Frage des Bestehens einer Übertretungsnorm:

Gemäß § 169 Abs. 1 lit. s LFG begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen, wer der VO (EG) 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 295/91 zuwiderhandelt.

Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 verpflichtet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, wenn nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass sich der Abflug für näher definierte Zeitspannen verzögert, zu näher definierten Unterstützungsleistungen. Ausgleichsansprüche werden insoweit – anders als im Fall der in Art. 4 f VO (EG) 261/2004 geregelten Fälle der Nichtbeförderung bzw. Annullierung eines Fluges – dem Wortlaut der VO (EG) 261/2004 entsprechend nicht eingeräumt. Allerdings erkennt der EuGH in stRsp (vgl. EuGH 19.11.2009, C402/07 und C432/07 [ECLI:EU:C:2009:716], und 26.2.2013, Rs C-11/11 [ECLI:EU:C:2013:106]) unbeschadet des Umstands, dass der Wortlaut der VO Derartiges nicht enthält, vor dem Hintergrund, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, einen solchen Ausgleichsanspruch zu. Fraglich ist daher, ob diese Lesart der VO als Ganze auch im (verwaltungs-) strafrechtlichen Zusammenhang Bedeutung zukommt.

Dafür spricht zum einen, dass dem EuGH (7.2.1984, 238/82 [ECLI:EU:C:1984:45]) zufolge unionsrechtliche Normen im Rahmen eines Strafverfahrens ebenso auszulegen wie in außerstrafrechtlichen Verfahren. Zum anderen steht dem auch Art. 49 GRC bzw. Art. 7 EMRK nicht entgegen, zumal beide Bestimmungen von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgehen. Auch die Übertretungsnorm muss sich daher nicht notwendigerweise aus einem Gesetz im formellen Sinn ergeben, sondern kommt als Strafrechtsquelle auch Richterrecht, konkret die für die Mitgliedstaaten bindende Auslegung der VO (EG) 261/2004 durch den EuGH in Betracht (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 49 Rz 15 m.w.N.). Ausschlaggebend ist, dass der Verpflichtete, hier das ausführenden Luftfahrtunternehmen, das gesollte und von ihm geforderte Verhalten ebenso erkennen kann wie der Umstand, dass Verstöße einer Verwaltungsübertretung bilden. Das ist vorliegend mit Blick auf die weit mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende Auslegung der VO (EG) 261/2004 durch den EuGH und die Verfügbarkeit dieser Rsp der Fall.

Dass geforderte Ausgleichszahlungen geleistet wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass zunächst von einem tatbildmäßigen Verhalten auszugehen ist.

4.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Nicht gefolgt werden kann zunächst dem Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist in Verwaltungsstrafsachen jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

So besehen werden Unterlassungsdelikte dort begangen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078). Wenngleich der Tatort im Anwendungsbereich des § 9 VStG diesfalls im Zweifel mit dem Sitz der Unternehmungsleitung (VwGH 12.7.2012, 2011/02/0029; 14.12.2007, 2007/02/0277) als dem Ort zusammenfällt, an dem Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen, gilt im Falle von Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156 [verstSen]), aber auch gegen Zahlungspflichten (VwGH 18.12.1997, 96/15/0060) anderes. Sie werden am Sitz jener Behörde oder Person begangen, bei der sie einzugehen haben. Zumal die zur Last gelegten Übertretungen darin bestehen, Fluggäste im Zusammenhang mit den Folgen einer Annullierung zu unterstützen bzw. Kostenersatze zu leisten, wurden sie am (Wohn-) Sitz der Fluggäste begangen.

Soweit der Beschwerdeführer ferner vermeint, dass für die Beurteilung ausschließlich die Zivilgerichte und nicht Verwaltungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte zuständig seien, verkennt er, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Ausgleichszahlung selbst ist, die zu- oder abzuerkennen ist, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer die Unterlassung der Leistung der Ausgleichszahlung zu verantworten hat. Ob eine solche zusteht oder nicht ist – worauf die mitbeteiligte Partei zutreffend verweist – eine Vorfrage, die von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 38 AVG zu beantworten ist. Mangels einer diese Behörden bindenden Entscheidung über die Vorfrage durch die Zivilgerichte ist sie im gegenständlichen Verfahren selbstständig zu beantworten; für den Fall einer davon abweichenden Entscheidung durch die Zivilgerichtsbarkeit könnte mit Wiederaufnahme des Verfahrens vorgegangen werden. Diese Fallkonstellation ist im Übrigen keinesfalls außergewöhnlich, sondern bezogen auf Vermögensdelikten an der Tagesordnung.

An der Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen daher keine Zweifel.

4.3. Zur Frage der Verfolgungsverjährung:

Nicht nähergetreten werden kann aber auch dem Einwand einer eingetretenen Verfolgungsverjährung. Zutreffend verweist die mitbeteiligte Partei darauf, dass es sich vorliegend um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts handelt (vgl. VwSlg 6437 F/1989), das erst mit Erfüllung der geforderten Maßnahme endet (VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002). Da das verpönte Verhalten selbst dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses noch andauerte, kann von einer eingetretenen Verjährung keine Rede sein.

4.4. Zur Frage des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands

Fraglich ist jedoch, ob im vorliegenden Fall von außergewöhnlichen Umständen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 auszugehen war, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird.

Nach stRsp des EuGH werden als „außergewöhnliche Umstände“ i.S.d. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (EuGH 11.5.2023, C‑156/22 bis C‑158/22 [EU:C:2023:393], 16.5.2024, C405/23 [ECLI:EU:C:2024:408]). Auf außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 kann sich ein Luftfahrtunternehmen dabei auch dann berufen, wenn diese einen vorangegangenen Flug (Vorrotation) betroffen haben, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Flugunregelmäßigkeit des späteren Fluges besteht (vgl. EuGH 11.6.2020, C-74/19 [ECLI:EU:C:2020:460], HG Wien 4.12.2020, 50 R 125/20v).

Im konkreten Fall beruft sich der Beschwerdeführer insoweit auf außergewöhnliche Umstände, als der Start der Vorrotation in Wien auf von (nicht näher konkretisierten) Wetterbedingungen auf der Flugstrecke und der Zuweisung eines ATC-Slot für *** UTC erst mit 30-minütiger Verspätung hätte erfolgen können, das Luftfahrzeug in weiterer Folge nicht planmäßig in *** hätte landen können und darauf aufbauend zwecks Betankung umgeleitet worden sei.

In einem ersten Schritt vermag des Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der um 30 Minuten verspätete Start der Vorrotation in *** (***) auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Namentlich stellen „widrige Wetterbedingungen“ und damit von der Flugsicherung verzögerte Freigaben nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern können bloß zu einem solchen führen. Erforderlich wäre, dass diese aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet gewesen sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid Fluggastrechte-VO Art. 5 Rz 88a f m.w.N.). Um welche konkreten außergewöhnlichen widrigen Wetterbedingungen „auf der Flugstrecke“ (?) es sich gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Bauen Maßnahmen der Flugsicherung wiederum – wie vom Beschwerdeführer behauptet – auf Witterungsbedingungen auf, gilt hier Gleiches; m.a.W. auch sie können nur dann „außergewöhnliche Umstände“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 begründen, wenn sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind, sodass mit der Maßnahme aufgrund ihrer Unüblichkeit so nicht gerechnet werden musste (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid Fluggastrechte-VO Art. 5 Rz 180 f m.w.N.). Was das Außergewöhnliche im vorliegenden Fall sein soll, wird vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht dargelegt.

Erwogen werden könnte das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Überlastung des Flughafens ***, der dadurch bedingten Zeitverzögerung und der daraus resultierenden Notwendigkeit, zwecks Betankung des Luftfahrzeugs den Flug umzuleiten. Selbst wenn man bezüglich der Überlastung von Umständen ausgehen will, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind, scheidet die Ersatzpflicht nur dann aus, wenn diese Umstände von ihm nicht beherrschbar sind, also Konsequenzen in Form langer Verspätungen bei gehöriger Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Zu diesem Zweck hat das Luftfahrtunternehmen gerade im Zusammenhang mit aufeinanderfolgenden Rotationen ausreichend Zeitreserven einzuplanen (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid Fluggastrechte-VO Art. 5 Rz 290 f m.w.N.) und darf nicht von einem idealtypischen Ablauf des Flugbetriebs ausgehen. Diesen Umstand greift der Unionsgesetzgeber in Form zeitlicher Erheblichkeitsschwelle in Art. 6 und 7 der VO (EG) 261/2004 auf, indem nicht jede Verzögerung Pflichten des Luftfahrtunternehmen auslöst. Alleine aus dem Umstand, dass der Flughafen *** überlastet war und es zu einer Verzögerung der Landung gekommen wäre, vermag daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen zu werden.

Bleibt die Frage nach der Treibstoffversorgung zu prüfen, die für den Piloten für die Umleitung des Fluges ausschlaggebend war. Auch insoweit kommt jedoch Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 selbst, wenn man die Verzögerung der Landung in *** auf „außergewöhnlicher Umstände“ zurückführen mag, nur dann zur Anwendung, wenn entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung der Verzögerung gesetzt wurden. Bezogen auf die Treibstoffversorgung liegt es dabei im Dispositionsbereich des Luftfahrtunternehmens, dafür zu sorgen, dass für den angepeilten Flug einschließlich möglicher Verzögerungen oder anderer, den Treibstoffverbrauch steigernden Umständen, ausreichend Treibstoff vorhanden ist. Die Notwendigkeit, aufgrund von Treibstoffproblemen eine Umleitung durchzuführen, fällt aber in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens, weil es seine Aufgabe ist, unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfahrungen und der konkreten Umstände des konkreten Fluges an einem bestimmten Tag für eine ausreichende Treibstoffversorgung zu sorgen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid Fluggastrechte-VO Art. 5 Rz 232 f m.w.N.). Dass für eine unter vorhersehbaren Umständen (einschließlich Reserven) hinreichende Treibstoffversorgung gesorgt wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Letztendlich ist es aber auch die fehlende Treibstoff Vorsorge, die dazu führte, dass das Luftfahrzeug, um bezogen auf den Flug *** den Vorgaben der VO (EG) 261/2004 gerecht zu werden, sodass auch dieser Notwendigkeit keine rechtfertigende Wirkung (letztlich i.S. einer rechtfertigenden Pflichtenkollision) beigemessen werden kann

Davon ausgehend kommt dem Beschwerdeführer der Rechtfertigungsgrund des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 nicht zugute.

4.5. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit – wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt – fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, sodass dieses Verschulden mangels Ausnahme widerleglich vermutet wird.

Stellt der Beschuldigte diesfalls ein Verschulden in Abrede, hat er nach stRsp initiativ darzulegen, dass er im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (z.B. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168). Dabei ist darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden (VwGH 15.9.1997, 97/10/0091). Beschränken sich die vom Beschuldigten gesetzte Maßnahmen im Wesentlichen darauf, Mitarbeiter zu schulen oder ihnen Belehrungen oder Dienstanweisungen zu erteilen, liegt nach stRsp kein derartiges Kontrollsystem vor.

Im konkreten Fall zieht sich der Beschwerdeführer darauf zurück, mit der Sache besonders geschultes Personal bzw. die rechtsfreundliche Vertretung befasst zu haben. Zwar können Auskünfte von kompetenter Stellen Und das Verschulden entfallen lassen, doch gilt dies dann nicht, wenn für den Beschuldigten ein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen muss. Zu denken ist zum einen an dem Beschuldigten bekannte, von der erteilten Auskunft abweichende behördliche Entscheidungen (z.B. VwGH 29.3.2011, 2011/17/0039; 15.9.2022, Ra 2022/02/0141), aber auch an sonstige erkennbare Mängel der Auskunft.

Im konkreten Fall weicht zum einen die Auskunft – soweit sie für das Verwaltungsgericht erkennbar ist – von der herrschenden Meinung zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004, wie sie in der Standardliteratur unter Hinweis auf die einschlägige Rsp dargelegt wird, ab. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer trotz Einschaltung der rechtskundigen Mitarbeiter und des rechtsfreundlichen Vertreters bereits mehrfach wegen Übertretungen der VO (EG) 261/2004 rechtskräftig bestraft, sodass an der Richtigkeit der rechtlichen Einschätzungen begründete Zweifel hätten bestehen müssen. Dass der Beschwerdeführer Auskunft von kompetenten Stellen eingeholt hätte, wird von ihm nicht behauptet.

Zumal darüber hinaus kein Kontrollsystem dargelegt werden konnte, hat der Beschwerdeführer auch schuldhaft gehandelt.

4.6. Zu Korrektur des Spruchs:

Gleichwohl war der Spruch in zweierlei Hinsicht zu korrigieren. Zum einen liegt bloß eine Übertretung vor (LVwG NÖ 2.7.2024, LVwG-S-1090/001-2024), zum anderen war der Tatzeitraum zu präzisieren bzw. einzuschränken. Der Tatzeitraum begann nicht mit dem verspäteten Flug, sondern mit jenem der Geltendmachung am 28. Juli 2022.

4.7. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Zusätzlich ist zu beachten, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der VO (EG) 261/2004 – wie für das Unionsrecht charakteristisch – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (ErwG 21).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Wahrung von Fluggastrechten und damit des Verbraucherschutzes massiv beeinträchtigt wird, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können. Zu beachten ist dabei insbesondere das charakteristische faktische Ungleichgewicht zwischen Unternehmern auf der einen Seite und Verbrauchern auf der anderen Seite, dem die VO durch eine Stärkung der Fluggastrechte bewusst entgegentreten will. Nicht zuletzt fehlt es unternehmensintern offenkundig nach wie vor an einem wirksamen Kontrollsystem, sodass insgesamt von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist. Davon ausgehend war aber auch trotz Reduzierung des Tatzeitraums von einer Herabsetzung der Strafen abzusehen.

Mildernd war nichts, erschwerend hingegen einschlägige Vormerkungen (vgl. LVwG NÖ 12.9.2024, LVwG-S-1660/001-2024; 2.7.2024, LVwG-S-1090/001-2024) zu werten. Die Rechtskraft diese Entscheidungen trat während des Tatzeitraums ein, näherhin sieben bzw. neun Monate vor seinem Ende.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung eines Monatsgehalts von € 20.000,-- netto. Ein solches kann mit Blick darauf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen in einer Führungsposition ist.

4.6. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf die VO (EG) 261/2004 auf deren klaren Wortlaut und die Rsp des EuGH stützen kann.

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