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LVwG-AV-1355/002-2024•LVwG N LVwG-AV-1355/002-2024
LVwG-AV-1355/002-2024Landesverwaltungsgericht30.07.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M., über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. September 2024, Zl. ***, (mitbeteiligte Partei: B GmbH), betreffend eine Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „als verspätet eingebracht zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Die B GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) beantragte mit Schreiben vom 01. März 2023 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück in der *** mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: das Bauvorhaben).
1.2. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 27. Oktober 2023 wurden die Nachbarn gemäß § 21 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) vom Einlangen dieses Antrags auf Baubewilligung verständigt. Die Nachbarn wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung einzubringen. Sie wurden darauf hingewiesen, sollten innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden, dass ihre allfällige Parteistellung erlösche und dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfinde.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 27. Dezember 2023, Zl. ***, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
1.4. A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Ihm wurde das Schreiben vom 27. Oktober 2023 am 02. November 2023 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. Er erhob mit Schreiben vom 11. Jänner 2024 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Die geplante Errichtung der Baugrube mit einer Tiefe von ca. acht Metern müsse in Bezug auf die Auswirkungen für sein Gebäude beleuchtet werden. Er fordere eine Zusicherung, dass durch die mitbeteiligte Partei alle aktuell technischen Möglichkeiten ergriffen werden, damit jegliche Beschädigungen verhindert werden und die Standsicherheit des Gebäudes des Beschwerdeführers sichergestellt sei. Er ersuche um die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens und Stellungnahme eines Bausachverständigen.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. September 2024, Zl. ***, wurde wie folgt entschieden:
„Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz entscheidet über die von dem Berufungswerber, Herrn A, ***, ***, erhobenen Berufung vom 11.01.2024, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2023, AZ ***, womit der Bauwerberin, der Firma B GmbH, ***, ***, die Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage in ***, ***, auf dem Grundstück Baufläche Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, wie folgt:
I.
Spruch
Die Berufung von Herrn A, ***, ***, vom 11.0.12024 gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.12.2023, AZ ***, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), LGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.“
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers verspätet eingebracht worden seien, zumal diese bis spätestens 17. November 2023 eingebracht werden hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Parteistellung verloren und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 Beschwerde. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass seine Einwendungen gegen das Bauansuchen sehr wohl fristgerecht eingebracht worden seien. Er ersuche um Feststellung seiner Parteistellung und verweise auf seinen Einspruch vom 11. Jänner 2024.
Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und sind zwischen den Parteien nicht strittig. Dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 2024 als Einwendungen bezeichnet ist, ergibt sich eindeutig aus dessen Formulierung.
Die erfolgten Zustellungen sind durch die im Akt aufliegenden Rückscheine nachgewiesen. Die Feststellung zum Eigentum des Beschwerdeführers an dem oben angeführten Grundstück ergibt sich durch Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank und liegt überdies im Verwaltungsakt auf. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erweist sich der Sachverhalt, insbesondere auch betreffend die vom Projekt in Anspruch genommenen Grundstücke, als hinreichend auf Grund der Aktenlage geklärt, sodass keine weiteren Sachverhaltsergänzungen erforderlich waren, zudem der Verfahrensgang und auch die erfolgten Zustellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), in der Fassung BGBl. Nr. 53/2018, lauten:
„§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
[…]
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
[…]
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
[…]
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
[…]“
„§ 21. (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]“
5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers als „verspätet“ zurückgewiesen. Dieser Ausspruch ist im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie das vorgelegte Beschlussprotokoll als Zurückweisung der Berufung zu qualifizieren (vgl. insoweit die eindeutige Formulierung im Beschlussprotokoll im Einklang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach aufgrund der verspäteten Erhebung von Einwendungen keine Parteistellung des Beschwerdeführers gegeben ist).
Für das Baubewilligungsverfahren zählt § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ auf und legt somit den Rahmen jener Rechtsverletzungsbehauptungen fest, die von Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Sinne entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, denen nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, keineswegs berechtigt sind, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist sohin in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014, 0015, mwN). Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).
§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – so die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg. cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.
Vor diesem Hintergrund ist die Parteistellung bzw. deren Umfang aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, bevor auf das Vorbringen inhaltlich einzugehen ist. Darüberhinausgehende Einwendungen, etwa in der Berufung oder der Beschwerde, können nämlich nicht nachgetragen werden und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Parteistellung verloren (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046; 28.05.2019, Ra 2019/05/0074, jeweils mwN).
5.2. Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers erfolgte zur Recht.
Die gemäß der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in § 6 Abs. 2 leg.cit. taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046, mwN). Hierzu zählen insbesondere jene subjektiv-öffentlichen Rechte, die sich zugunsten von Bauwerkseigentümern auf Nachbargrundstücken (Nachbarn) aus näher bezeichneten Bestimmungen etwa in der NÖ BO 2014 ergeben, welche etwa die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn sowie den Emissionsschutz gewährleisten.
Die Verletzung in subjektiven-öffentlichen Nachbarrechten (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) wurde vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen schriftlichen Einwendungsfrist geltend gemacht:
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der zweiwöchigen Einwendungsfrist – das Informationsschreiben wurde nachweislich am 02. November 2023 zugestellt – kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht, sondern hat er vielmehr erst mit Schreiben vom 11. Jänner 2024 Einwendungen erhoben, welche von der belangten Behörde als Berufung qualifiziert wurden. Der Beschwerdeführer hat seine Parteistellung im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren – aufgrund der verspätet erhobenen Einwendungen – verloren.
5.3. Die von der belangten Behörde qualifizierte Berufung war daher mangels Erhebung rechtzeitiger öffentlich-rechtlicher Einwendungen durch den Beschwerdeführer und des damit verbundenen Verlustes seiner Parteistellung als – wie dies die belangte Behörde richtig getan hat – zurückzuweisen. Dass die belangte Behörde in ihrem Spruch die Berufung als „verspätet“ zurückgewiesen hat, kann auf ein Versehen zurückgeführt werden, weshalb eine Korrektur des Spruchs zu erfolgen hatte, zumal sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer verspätete Einwendungen erhoben hat und seine Parteistellung im Verfahren bereits verloren hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig und zweifelsfrei geklärt und wurde – insbesondere im Umfang der oben getroffenen Feststellungen – auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Zudem war im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, weil sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung von Nachbarn stützen konnte, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244, zur Verhandlungspflicht in einem baurechtlichen Verfahren). Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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