LVwG N LVwG-S-2558/004-2024

LVwG-S-2558/004-2024Landesverwaltungsgericht29.07.2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2558/004-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2558.004.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.10.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin schuldig erkannt, er habe in ***, ***, zwischen dem 19. Oktober 2022 und dem 13. Mai 2024 das Rind mit der Ohrmarkennummer *** gehalten und

1. nachdem es am 12. Mai 2024 infolge des Auszugs des Kalbes einen Uterusprolaps erlitten habe und festgelegen sei, erst am 13. Mai 2024 einen Tierarzt beigezogen.

2. diesem Tier durch die Unterlassung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen in Folge des genannten Uterusprolaps und des Festliegens ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.

3. habe das am 19. Oktober 2022 geborene Tier am 12. Mai 2024 gekalbt, woraus sich ergäbe, dass es im Zeitpunkt der Belegung erst ca. 8 - 9 Monate alt gewesen sei, das Erstkalbealter jedoch zumindest 24 bis 30 Monate betragen solle.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer fristgerechte Beschwerde, in deren Folge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2025, LVwG-S-2558/001-2024, den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend modifizierte, dass es u.a. die mangelhafte Betreuung des Tieres mit der unterbliebenen Beiziehung eines Tierarztes konkretisierte (Spruchpunkt 1.b. des Erkenntnisses). Spruchpunkt 1. dieses Bescheides behob es mit der Begründung, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein gleichartiges Unterlassen jedoch in Form des entsprechenden Ungehorsamsdelikts zur Last lege. Zögen aber Verstöße gegen Ungehorsamsdelikte wie im vorliegenden Fall verpönte Folgen (insb. Schmerzen, Leiden oder Schäden) nach sich, trete das Ungehorsamsdelikt kraft Subsidiarität hinter das jeweilige Erfolgsdelikt zurück (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Eine gesonderte Ahndung scheide daher aus, sodass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben und diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen sei. Demgemäß stellte es dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein (Spruchpunkt 1.a. des Erkenntnisses).

Gegen Spruchpunkt 1.b. dieses Erkenntnisses erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser mit Erkenntnis vom 14. Juli 2025, ***, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften Folge gab. Die übrigen Spruchpunkte wurden demgegenüber nicht angefochten.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Einstellungen entfalten eine solche Sperrwirkung, wenn sie (kumulativ) unwiderruflich geworden sind und sie dieselbe strafbare Handlung i.S.d. Art 4 7. ZPEMRK betreffen.

Unwiderruflich bzw. endgültig („final“) ist eine solche Entscheidung dann, wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474). Dies trifft auf die Einstellung des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu.

Dieselbe strafbare Handlung i.S.d. Art 4 7. ZPEMRK setzt zunächst einen im Wesentlichen identen Lebenssachverhalt voraus, wie dies auf jenen des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides auf der einen und seinen Spruchpunkt 2. auf der anderen Seit zutrifft. Darüber hinaus sind auch die Schutzrichtungen der jeweils übertretenen Normen zu berücksichtigen (VwSlg 18.062 A/2011). Auch insoweit besteht vorliegend Deckungsgleichheit, nämlich bezogen auf jene des § 15 TSchG auf der einen und des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13 TSchG auf der anderen Seite, zumal sich die objektive Sorgfaltswidrigkeit hinsichtlich der letztgenannten Übertretung zentral aus dem Verstoß gegen § 15 TSchG ergibt. Die Konsequenz daraus bestand daher in h.g. Erkenntnis vom 16. Jänner 2025, LVwG-S-2558/001-2024, in der Behebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides und diesbezüglichen Verfahrenseinstellung.

Konnte der Spruch damals so gefasst werden, weil noch keine „endgültige“ Entscheidung vorlag, stellt sich die Sachlage nunmehr anders dar, indem der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 15 TSchG rechtskräftig „freigesprochen“ wurde. Dieser Freispruch (nämlich die Verfahrenseinstellung) steht aber der Abstützung des nunmehr verbliebenen Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides auf diese Handlung entgegen, sodass eine Bestätigung desselben einen Verstoß gegen Art 4 7. ZPEMRK bewirken würde (RIS-Justiz RS0115915 [T2]).

Demgemäß war der Beschwerde bereits aus diesem Grunde Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, sodass sich die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers durch die durch das Erkenntnis des VwGH vom 14. Juli 2025, Ra 2025/02/0045-7, neu entstandene Ausgangslage nicht mehr stellt.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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