LVwG N LVwG-S-1922/001-2024

LVwG-S-1922/001-2024Landesverwaltungsgericht29.07.2025

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; Gefahrenverhütung; Maßnahmen; Sicherheits- und Gesundheitsschutz; Unterweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1922/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1922.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde zu den Spruchpunkten 1. und 2. festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 72 Stunden) auf den Betrag von jeweils 1.000,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 45 Stunden) herabgesetzt werden und in der Tatbeschreibung in beiden Spruchpunkten anstelle der Wortfolge „als Arbeitgeber“ die Wortfolge „als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit dem Sitz in ***, ***“ eingefügt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) mit 200,- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200,- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 2. September 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 16.05.2023, 13:15 Uhr in ***, ***, Umrollanlage Maschine Nr. ***, unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, in seiner Funktion als Arbeitgeber die für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren bei Arbeitsvorgängen an der Kabelumrollanlage ***, „D GmbH HTWZ Typ 2501“, aufgestellt in Halle 6, unzureichend ermittelt und beurteilt und keine geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt zu haben. Unter Spruchpunkt 2. wurde ihm angelastet, er habe als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmer, die die Kabelumrollanlage ***, „D GmbH HTWZ Typ 2501“, aufgestellt in Halle 6, verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten. Als Grundlage hierfür wären Unterlagen wie Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen, die jedoch nicht vorhanden seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. § 4 Abs. 1 und 3 ASchG und zu Spruchpunkt 2. § 5 Abs. 1 AM-VO iVm § 43 Abs. 6 AM-VO verletzt und wurde über ihn gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) und gemäß § 130 Abs. 16 ASchG zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren wurde mit 300,- Euro festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der im Spruch geschilderte Tatbestand einerseits auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 13. Juni 2023, andererseits auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren gründe. Das Arbeitsinspektorat habe bei einer Überprüfung am 4. Juli 2023 festgestellt, dass am 16. Mai 2023 in der Arbeitsstätte B GmbH (***), ***, ***, die spruchgenannten Arbeitnehmervorschriften nicht eingehalten worden seien.

Der Strafbemessung legte die Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,-Euro des Beschuldigten zu Grunde, tätigte keine weiteren Ausführungen zum Verschulden bzw. zu den Erschwerungs- sowie Milderungsgründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass die Tatvorwürfe unzutreffend seien, der Beschwerdeführer habe die ins Treffen geführten Rechtsvorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 3 ASchG und 5 Abs. 1 AM-VO iVm § 43 Abs. 6 AM-VO nicht verletzt.

Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit dem inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, die Behauptungen eines Arbeitsinspektorates zu zitieren. Die Behörde habe insbesondere nicht dargelegt, welche Bestimmungen konkret durch welches Verhalten verletzt worden seien und gebe insbesondere auch keine Auskunft darüber, welches Alternativverhalten das Arbeitsinspektorat als gesetzeskonform erachtet hätte.

Die Unterweisungen an der Kabelumrollanlage seien im Grunde seit der Inbetriebnahme dieser Anlage im Jahre 1978 der Gestalt erfolgt, dass die erfahrenen Arbeitnehmer die neu einzuschulenden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 2 AM-VO iVm § 14 ASchG in der Bedienung der Kabelumrollanlage (Inbetriebnahme, Verwendung, Auf- und Abbau, Störungsbeseitigung, Rüstung, Schutzmaßnahmen, Gefahren und sichere Handhabung etc.) entsprechend geschult hätten. Die Unterweisungen seien stets mündlich und direkt an der Maschine erfolgt, damit den einzuarbeitenden Arbeitnehmern die Bedienung leicht und verständlich gemacht werden konnte. Diese Vorgehensweise habe sich über die Jahre bewährt und sei es in seltensten Ausnahmefällen zu Fehlbedienungen oder Verletzungen gekommen.

Der Schluss des Arbeitsinspektorates, dass die bisherigen Unterweisungen aufgrund des Arbeitsunfalles jedenfalls unzureichend seien, sei daher völlig unzulässig.

Die Unterweisungen im Betrieb seien stets auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet, sowie an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst. Die Arbeitnehmer würden insbesondere im Sinne des § 42 Abs. 6 AM-VO über die Gefahrenstellen der Kabelumrollanlagen genau informiert und dabei unterwiesen werden, wie Verletzungsgefahren vermieden werden könnten. Zusätzlich finde donnerstags von 09:30 Uhr ein Logistikmeeting statt, in welchem neben allgemeinen Themen auch Sicherheitsfragen besprochen werden.

Die belangte Behörde käme auch zu Unrecht zu dem Schluss, wenn sie vermeine, dass nur, da die Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation anlassbezogen ausgebaut worden sei, zwangsläufig vor dieser Ausweitung ein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten gesetzt worden sei. Nur weil – wie in jedem gut geführten Betrieb – bei Erkennen von Verbesserungspotenzial noch tatsächliche Verbesserungen vorgenommen werden (darunter die Ausarbeitung neuer schriftlicher Anweisungen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und Hinzuziehung einer externen Sicherheitsfachkraft) bedeute dies noch lange nicht, dass deshalb vor der Umsetzung der Verbesserung eine verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen habe.

Allein aus dem Umstand, dass es im Mai 2023 zu einem Unfall gekommen sei, bei dem ein Arbeitnehmer leicht verletzt worden sei, könne gerade nicht pauschal geschlossen werde, dass die Unterweisungen der letzten Jahrzehnte unzureichend gewesen sein müssten und dass deshalb ein verwaltungsrechtlich strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorliege.

Das Arbeitsinspektorat habe auch bis zum gegenständlichen Vorfall das Betriebsgelände stets als sicher eingestuft und in Kenntnis der bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente keinerlei Anweisungen zu Veränderungen erteilt.

Die belangte Behörde habe sich auch auf rechtlicher Ebene mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, sondern sich lediglich auf die Zitierung der einschlägigen Normen beschränkt.

Es somit nicht überraschend, dass die belangte Behörde den verhängten Strafen Strafnormen zur Grunde lege, die im gegenständlichen Fall nicht einschlägig seien.

Die belangte Behörde begründe nicht, warum der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG verstoßen hätte, ziehe ferner § 130 Abs. 16 ASchG als Strafnorm heran, die insbesondere Verstöße gegen Beschaffenheits- und Wartungsverpflichtungen von Arbeitsmitteln sanktioniere. Im gegenständlichen Fall sei jedoch von einem solchen Pflichtverstoß nie die Rede gewesen und fänden sich daher auch keine entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis.

Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsübertretungen nicht begangen, da Einschulungen ohnehin laufend stattgefunden hätten. Es könne sohin auch nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ausgegangen werden, andererseits jedenfalls maximal von einem geringen Verschulden, da doch das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers augenscheinlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben sei, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sei gering, da der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche unternehme, um die geltenden Bestimmungen einzuhalten.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen E.

4. Feststellungen:

Am 16. Mai 2023 ereignete sich in der Arbeitsstätte der B GmbH (***) in ***, ***, Halle 6 Kabelumrollanlage „D GmbH HTWZ Typ 2501“ ein Arbeitsunfall, bei dem F leicht verletzt wurde.

Der Arbeitnehmer war zu Umrollarbeiten an der Kabelumrollanlage ***, „D GmbH HTWZ Typ 2501“ eingeteilt, es wurden Kabeln entsprechend den Kabelbestellungen von großen Rollen auf kleine Rollen umgerollt und abgelenkt. Ein frei werdendes Kabelende wurde beim Abrollen übersehen und schlug schwänzelnd auf die rechte Hand des Arbeitnehmers.

In der B GmbH () wurden die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren bei Arbeitsvorgängen an der Kabelumrollanlage *** „D GmbH HTWZ Typ 2501“ unzureichend ermittelt und beurteilt und keine geeigneten Maßnahmen zu Gefahrenverhütung festgelegt, wurden neue Mitarbeiter, die an diesen Maschinen arbeiten sollten, vor Arbeitsbeginn von erfahrenen Mitarbeitern mündlich mit der Bedienung der Maschine eingeschult. Der verunfallte Arbeitnehmer wurde nach seiner Einstellung am 13. Februar 2023 von E, dem Leiter der Infrastruktur der B GmbH () eingeschult. Die Unterweisung erfolgte in der englischen Sprache und beinhaltete die Themen „Sicherheit im Brandschutzfall bei den Maschinen, die Verwendung von Sicherheitskleidung, die Sauberkeit des Arbeitsplatzes, Vorsicht bei drehenden Teilen, Einsturzgefahr, Stolperfallen“. Eine Unterweisung betreffend die Bedienung der Kabelumrollanlagee und die möglichen Gefahrenquellen bei Bedienung dieser Maschine wurde von E nicht durchgeführt, sondern von G, einem serbischen Arbeitskollegen, der bereits länger an der Maschine arbeitete und nach den Angaben des Beschwerdeführers auch der rumänischen Sprache mächtig ist.

Die Bedienungsanleitung der Kabelumrollanlage *** „D GmbH HTWZ Typ 2501“ lag nach den Angaben des Zeugen E im Tatzeitpunkt lediglich im Expeditbüro auf, jedoch nicht bei der Maschine direkt auf.

Bei der Unterweisung erklärte der Arbeitnehmer G mündlich dem verunfallten Arbeiter wie die Maschine zu bedienen ist.

Eine Gefahrenanalyse für die Maschine aus dem Jahr 1978, die nicht CE zertifiziert ist, wurde nicht durchgeführt. Es erfolgte sohin keine Arbeitsplatzevaluierung für diese Maschine, wurde auf die Gefahren, die von dieser Maschine ausgehen, nicht eingegangen, somit auch nicht auf das Schwänzeln des Kabels, es konnte somit auch keine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 AschG erfolgen.

Anlässlich der Unfallerhebung konnte seitens des Unternehmens

die Bedienungsanleitung der Kabelumrollanlage *** „D GmbH HTWZ Typ 2501 “nicht aufgefunden werden und wurde die Bedienungsanleitung dem Arbeitsinspektorat bis dato nicht vorgelegt.

Anlässlich der Unfallerhebung konnten dem Arbeitsinspektor weder ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument noch die Bedienungsanleitung der gegenständlichen Kabelumrollanlage vorgelegt werden. Auch eine Betriebsanweisung konnte nicht vorgelegt werden.

Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften ist im Unternehmen einmal wöchentlich eine Besprechung des Beschwerdeführers mit dem Logistikleiter, dem Abteilungsleiter sowie der Sicherheitsvertrauensperson vorgesehen. Der Beschwerdeführer macht täglich einen Rundgang durch die Firma, ist innerbetrieblich für die Logistik, Finanzen und Personal zuständig.

Nach dem Arbeitsunfall wurde im September 2023 eine externe Sicherheitsfachkraft, H, mit der Erstellung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsdokumente beauftragt.

Der Beschwerdeführer tätigte keine Angaben zu seinem Einkommen als Geschäftsführer, für die Ehegattin sorgepflichtig, hat Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von 50.000,- Euro.

Das erkennende Gericht legte als Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 5.000,- Euro zu Grunde.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer selbst angehört und befragt wurde und E als Zeuge befragt wurde. An der Verhandlung nahm eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates teil.

Die Feststellungen zum Arbeitsunfall beruhen auf dem Akteninhalt. Dass die Einschulung der bei der Kabelumrollanlage beschäftigten Arbeitnehmern nur mündlich erfolgte, keine Gefahrenanalyse stattgefunden hat, dass die Betriebsanleitung bei der Unfallerhebung am 22. Mai 2023 und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt werden konnte, auch kein SIGE-Dokument vorgelegt werden konnte, ist durch das Vorbringen der Vertreterin des Arbeitsinspektorates erwiesen.

Der Zeuge E führte aus, dass die Bedienungsanleitung der Kabelumrollanlage nicht bei der Maschine aufliege, räumte ein, dass es möglich sei, dass anlässlich der Unfallerhebung am 22. Mai 2023 keine Bedienungsanleitung der Kabelumrollanlage vorhanden gewesen sei.

Der Zeuge E sagte aus, dass die Unterweisung betreffend das Bedienen der Kabelumrollanlage nicht er durchführe, sondern diese Unterweisung die Arbeitskollegen mündlich machen würden, er weise nur auf allgemeine Gefahren bei der Unterweisung nach § 14 ASchG hin.

Die Tatsache, dass nach dem Arbeitsunfall eine Sicherheitsfachkraft mit der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente beauftragt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumenten.

6. Rechtslage:

Zu Spruchpunkt 1:

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) idgF sieht auszugsweise Folgendes vor:

„Geltungsbereich

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;

2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;

3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;

5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961

Begriffsbestimmungen

§2. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

[…]

(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

(4) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

[…]

[…]

Unterweisung

14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

[…]

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

§ 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:

1. nach Unfällen,

2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,

2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,

4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

Strafbestimmungen

§ 130 (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1. […]

[…]

5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,

[…]

16. die Verpflichtung betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

[…]“

Mit Spruchpunkt 1 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe in seiner Funktion als Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren bei Arbeitsvorgängen an der Kabelumrollanlage *** „D GmbH HTWZ Typ 2501“ aufgestellt in Halle 6, unzureichend ermittelt und beurteilt und keine geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt.

Das ASchG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Da das Unternehmen, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt war und immer noch ist, zur angelasteten Tatzeit unbestritten Arbeitnehmer beschäftigt hatte, waren die im ASchG enthaltene Verpflichtungen einzuhalten, zumal keine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 ASchG vorliegt. § 4 ASchG normiert die Verpflichtung von Arbeitgebern, die für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.

Es genügt zur Erfüllung des Tatbilds § 4 ASchG die Feststellung der Missachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung bestehender Gefahren. Der Tatvorwurf nach dieser Gesetzesbestimmung hat (bloß) in der unterlassenen Verpflichtung des Arbeitgebers zu Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu bestehen. Den Beschuldigten muss aber im Zuge einer rechtsrichtigen Anlastung nicht vorgeworfen werden, welche konkreten Gefahren verabsäumt wurden zu ermitteln und zu beurteilen, da dies nach dem Gesetzeszweck gerade das Ergebnis der durch den Arbeitgeber durchzuführenden Gefahrenermittlung und –beurteilung darstellt (vgl. VwGH Ra 2015/02/0145).

Da zum Tatzeitpunkt durch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen keine Ermittlungen, Evaluierungen und Dokumentationen der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer des Unternehmens für die Arbeitsvorgänge für die Kabelumrollanlage *** „D GmbH HTWZ Typ 2501“ ausreichend ermittelt waren und keine geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt waren, ist der objektive Tatbestand, der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb zur Strafbarkeit – mangels anderer Bestimmung – fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung bei Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dass für die Gefahren in der Arbeitsstätte der B in ***, ***, erforderlichen Schutzmaßnahmen in Bezug auf die gegenständliche Kabelumrollanlage mangels Betriebsanleitung gar keine Evaluierung der gegenständlichen Kabelumrollanlage stattgefunden haben konnte, ergibt sich daraus, dass mangels einer bei der Maschine aufliegenden Bedienungsanleitung eine ordnungsgemäße Unterweisung gar nicht möglich war. Bei der Sicherheitsunterweisung, die vom Zeugen E durchgeführt wurde, handelte es sich nur um eine allgemeine Unterweisung, die sich nicht konkret auf die Funktionsweise der Maschine bezogen hat.

Zu Spruchpunkt 2:

§ 5 Arbeitsmittelverordnung lautet:

(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:

1. Inbetriebnahme, Verwendung,

2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6. notwendige Schutzmaßnahmen.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:

1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2. notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

§ 43 Arbeitsmittelverordnung lautet:

„(1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:

1. bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang , Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,

2. sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie zB Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,

3. vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,

4. rotierende Teile von Arbeitsmitteln,

5. bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung,

Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen (zB Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,

6. bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.

(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn 1. die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht,

2. die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht, oder

3. die Einhaltung des nach Anhang C jeweils erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleistet ist.

(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:

1. Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

2. Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

3. Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass

1. sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein gefahrbringender Nachlauf verhindert sein muss,

2. das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und

3. die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.

(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).

(6) Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die ArbeitnehmerInnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.

[...]

Zumal die Einschulung des verunfallten Arbeitnehmers lediglich mündlich erfolgte, ohne die Bedienungsanleitung der Kabelumrollanlage zu verwenden, die Unterweisung durch E, eine allgemeine war, hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B auch zu verantworten, dass der verunfallte Arbeitnehmer an der Kabelumrollanlage arbeitete, sohin dieses Arbeitsmittel verwendete, ohne vorher eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG iVm § 5 Abs. 1 AM-VO iVm § 43 Abs. 6 AM-VO erhalten zu haben. Auch hier trifft den Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verschulden.

Der Beschwerde war daher zu den Spruchpunkten 1 und 2 dem Grunde nach keine Folge zu geben.

7. Zur Strafbemessung:

§ 130 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz lautet:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[...]

5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,

[...]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,

[...]

§ 19 VStG „Strafbemessung“ lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Strafmildernd sind die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die lange Verfahrensdauer zu werten, straferschwerend ist der Arbeitsunfall zu werten.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist bezogen auf die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen als erheblich einzustufen, liegt doch der Schutzzweck dieser Normen in der Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutzzweck wurde erheblich verletzt, da sich der verunfallte Arbeitnehmer eine Körperverletzung zuzog. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann nicht ausgegangen werden, weswegen die Anwendung dieser Norm nicht in Betracht kommt.

§ 130 Abs. 1 ASchG sieht bei erstmaliger Begehung eine Geldstrafe in der Höhe von 166,- bis 8.324,- Euro vor.

Als für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher ist dem Beschwerdeführer die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen sowie ein normkonformes Verhalten zuzumuten und ist von ihm die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen wie den gegenständlichen, zu erwarten.

Da ein effektives Kontrollsystem nicht aufgezeigt werden konnte, ist vom Vorliegen von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Umstand, dass nach dem verfahrensauslösenden Unfall Maßnahmen organisatorischer Art gesetzt wurden, um vergleichbare Arbeitsunfälle möglichst zu vermeiden, zeigt, dass der Beschwerdeführer keine gravierende Sorglosigkeit im Umgang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften an den Tag legt und bemüht ist, diese Bestimmungen einzuhalten.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien sowie die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit von der belangten Behörde nicht strafmildernd berücksichtigt wurde, konnten die gegenständlichen Strafen auf das spruchgenannte Ausmaß herabgesetzt werden. Die neu festgesetzten Geldstrafen und die dazu adäquat verhängten Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen angemessen, um den Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen und ihn zukünftig von gleichen oder ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da die nach dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall gesetzten Maßnahmen zeigen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden, ist die Verhängung höherer Strafe nicht erforderlich und auch nicht angemessen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auch unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder ein Vorgehen nach § 33a VStG scheidet schon deshalb aus, als vorliegend die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist, da die Bestimmungen des ASchG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen wie der AM-VO, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, somit einem Rechtsgut, dem in der Rechtsordnung sehr hohe Bedeutung zukommt, dienen.

Der Spruch war zu korrigieren, da das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet ist, die Richtigstellung des Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2019/08/0178).

Zumal der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren neu festzusetzen und waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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