projekte
LVwG-S-1081/001-2025•LVwG N LVwG-S-1081/001-2025
LVwG-S-1081/001-2025Landesverwaltungsgericht29.07.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Nichterfüllung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch Rechtsanwälte B KG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.04.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass
a.) in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils in dessen ersten Absatz die Wortfolge „von zumindest 13.05.2023 bis zumindest 16.11.2023“ durch die Wortfolge „von 13.05.2023 bis 04.10.2023 sowie von 4.11.2023 bis zumindest 16.11.2023“ und in dessen letzten Absatz die Wortfolge „Trotz Fristverlängerungen durch das Fachgebiet Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat das o.a. Unternehmen seit der ersten Fristsetzung (31.12.2020), jedoch zumindest seit 13.05.2023 bis zumindest 16.11.2023 keine der o.a. Maßnahmen durchgeführt und der Behörde Nachweise darüber vorgelegt.“ durch die Wortfolge „Das o.a. Unternehmen hat von 13.05.2023 bis 04.10.2023 sowie von 4.11.2023 bis zumindest 16.11.2023 keine der o.a. Maßnahmen durchgeführt und der Behörde keine Nachweise darüber vorgelegt.“ ersetzt wird, und
b.) die von der belangten Behörde verhängte Strafe von EUR 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf EUR 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit EUR 50,- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 7.4.2025, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 16.11.2023 – Datum der Anzeige
Ort: Grdst. Nr. ***, KG *** und Grdst. Nr. *** KG ***, Wasserkraftanlage
Tatbeschreibung:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass dieses Unternehmen einem gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen ist, indem das o.a. Unternehmen nicht in dem Zeitraum von zumindest 13.05.2023 bis zumindest 16.11.2023 (Datum der Anzeige) die geforderten Maßnahmen zur Sanierung durchgeführt hat bzw. durchführen hat lassen.
Mit Bescheid vom 09.11.2017, Zahl *** wurde die C GmbH zu folgenden Maßnahmen bis spätestens 31.12.2020 verpflichtet:
Folgende Maßnahmen wurden aufgetragen:
1. Wiederherstellung der Gewässerprofile und der Uferbereiche auf Grundlage der Planunterlagen vom 27.07.1888 im Flussabschnitt der *** von der *** (Flusskilometer ***) flussabwärts bis zur *** (Flusskilometer ***), Grdst. Nr. ***, *** und ***; KG ***, sowie Grdst. Nr. *** und ***, KG ***.
2. Nachweis durch ein befugtes Vermessungsunternehmen, dass die Ausmaße des ursprünglichen Konsenses wiederhergestellt wurden.
Trotz Fristverlängerungen durch das Fachgebiet Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat das o.a. Unternehmen seit der ersten Fristsetzung (31.12.2020), jedoch zumindest seit 13.05.2023 bis zumindest 16.11.2023 keine der o.a. Maßnahmen durchgeführt und der Behörde Nachweise darüber vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 137 Abs. 3 Zif. 8 i.V.m. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 73/2018 i.V.m. Bescheid vom 09.11.2017, Zahl ***“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 137 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG1959) eine Geldstrafe in Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.
Begründend führte sie zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9.11.2017, Zl. ***, die C GmbH zu näher bezeichneten Maßnahmen und im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Maßnahmen bis spätestens 31.12.2020 verpflichtet worden sei. Der Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik habe am 16.3.2021 einen Lokalaugenschein durchgeführt, im Zuge dessen hätte festgestellt werden können, dass die Wiederherstellung der Gewässerprofile und Uferbereiche noch nicht erfolgt sei. In Folge sei es zu Fristerstreckungen bis Ende März 2023 gekommen. Die Behörde habe am 4.10.2023 eine Projektvorlage erneut urgiert und eine Frist bis 3.11.2023 gesetzt. Bis zumindest 16.11.2023 hätte die C GmbH Projektunterlagen nicht übermittelt.
Der Beschwerdeführer habe als Anlagenbetreiber der Anlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, von zumindest 13.5.2023 bis zumindest 16.11.2023, dem Datum der Anzeige, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9.11.2017 festgesetzten Maßnahmen nicht umgesetzt.
Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne durch die Anzeige des Fachgebietes Anlagenrecht der Wasserrechtsbehörde als erwiesen angenommen werden. Ein Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer überdies nicht gelungen, weshalb die Tat auch subjektiv vorwerfbar sei.
Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass erschwerend das Vorliegen von zwei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen zu werten gewesen sei. Mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen. Die Geldstrafe sei um untersten Bereich festgesetzt worden, auf die Erhebung der allseitigen Verhältnisse sei deshalb verzichtet worden.
1.2. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Wiederherstellung des Wasserprofils von 1888, wie im Bescheid von 2017 vorgeschrieben, nach dem modernen Stand der Technik ausgeschlossen sei. Die Befestigung des Ufers sei damals mit Holzpfählen erfolgt. Die damals verwendeten Methoden seien schlichtweg nicht mehr zeitgemäß. Außerdem seien von den Zwischeneigentümern der Wasserkraftanlage in den letzten 100 Jahren die Dämme mehrfach in einer Art und Weise saniert worden, die nicht dem ursprünglichen rechteckigen kanalartigen Profil entspreche. Durch die Ansiedlung der Biber in der unmittelbaren Vergangenheit sei es zu wiederholten Schäden an den Dämmen gekommen, die hätten saniert werden müssen. Dafür sei aber eine Vermessung, eine andere Ufergestaltung und die Regulierung der *** auf der gesamten Flussstrecke von der Stauwurzel bis zur Turbine notwendig gewesen. Dies habe die Neueinreichung eines neuen Projekts mit zahlreichen Komplikationen bedeutet. Der Abschluss des Projekts hätte am 16.4.2024 bestätigt werden können.
Ferner hätten die Anrainer des Flussabschnitts beim Grundstück Nr. ***, KG ***, jahrzehntelang Landgewinnung zu Lasten des Flusses betrieben. Die Uferlinie sei zu vermessen gewesen und mehrere hunderte Meter lange und mehrerer Meter tiefe Einbauten und Anschüttungen der Anrainer hätten entfernt werden müssen. Dies habe zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und Anrainern geführt. Das Projekt sei laufend seit 2017 in Bearbeitung gewesen.
Die von der Wasserrechtsbehörde gesetzten kurzen Fristen seien nicht nachvollziehbar und auch nicht sachgerecht. Die Behörde habe mit der Urgenz vom 5.4.2023 lediglich eine Frist von einer Woche und mit der Urgenz vom 4.10.2023 eine Frist bis 3.11.2023 gesetzt. Die Verzögerungen und Schwierigkeiten des Projekts seien der Behörde auf Grund der Korrespondenz von D mit dieser bekannt. Seitdem seien die Sanierungsmaßnahmen erfolgt und die Bezug habenden Unterlagen seien von der beauftragten Vermessungsfirma erstellt und bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht worden.
Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass es zwischen 13.5.2023 und 16.11.2023 zu keiner erneuten Fristerstreckung gekommen sei. Die Abwicklung der behördlichen Korrespondenz sowie Beantragung der Fristerstreckung sei stets im Aufgabenbereich von D gelegen. Dieser sei für die Kommunikation mit der Behörde und dem zuständigen ASV für Wasserbautechnik alleinverantwortlich gewesen. Den Beschwerdeführer treffe deshalb kein Verschulden daran, dass im Zeitraum zwischen 13.5.2023 und 16.11.2023 keine neue Fristerstreckung beantragt worden sei. Auf Grund der jahrelangen erfolgreichen Zusammenarbeit mit D treffe den Beschwerdeführer auch kein Auswahlverschulden.
Der Bescheid vom 9.11.2017 sei überdies rechtswidrig ergangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erfüllung des behördlichen Auftrages faktisch unmöglich sei, zumal die Wiederherstellung der Gewässerprofile auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf Grund der Tatsache, dass es sich hiebei um einen Acker ohne Gewässer handle, welcher keine Verbindung zur *** habe, nicht möglich sei.
2.1. Der Beschwerdeführer A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach Außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH, in ***, ***. Die C GmbH betreibt in der Katastralgemeinde *** die mit der Wasserbuchpostzahl *** im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingetragene Wasserkraftanlage E Gesellschaft.
2.2. Mit Bescheid vom 9.11.2017, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als Wasserrechtsbehörde unter Anwendung von § 138 Abs. 1 lit. a iVm. § 50 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die C GmbH, bis spätestens 31.12.2020 die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen:
„1. Wiederherstellung der Gewässerprofile und der Uferbereiche auf Grundlage der Planunterlagen vom 27.07.1888 im Flussabschnitt der *** von der *** (Flusskilometer ***) flussabwärts bis zur *** (Flusskilometer ***), Grst. Nr. ***, *** und ***; KG ***, sowie Grst. Nr. *** und ***, KG ***.
2. Nachweis durch ein befugtes Vermessungsunternehmen, dass die Ausmaße des ursprünglichen Konsenses wieder hergestellt wurden.“
Dieser Bescheid wurde nicht im Rechtsweg bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Ebenso wird festgestellt, dass dieser Bescheid bis dato nicht von der Wasserrechtsbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert wurde. Ebenso wurde nicht vom Beschwerdeführer oder einer von ihm beauftragten Person bei der Wasserrechtsbehörde ein Antrag auf Aufhebung oder Abänderung dieses Bescheides gestellt.
2.3. D wurde vom Beschwerdeführer mit der Ausarbeitung von Projektunterlagen und der Erstellung von Plänen für das Gewässerprofil beauftragt. Weiters übernahm er die Kommunikation mit dem ASV für Wasserbautechnik und Gewässerschutz bei der Wasserrechtsbehörde. Einen Auftrag zur faktischen Umsetzung des Bescheides vom 9.11.2017 in dem Sinn, dass D für die praktische Umsetzung in die Wirklichkeit zuständig gewesen wäre, erteilte der Beschwerdeführer D nicht. Für die praktische Umsetzung war der Beschwerdeführer, der auch über die dafür erforderlichen Maschinen, wie z.B. Bagger, verfügt, selbst verantwortlich.
D suchte bei der Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 27.12.2022 um Firsterstreckung zur Vorlage eines Projektes bis 31.3.2023 an. Dieser Fristverlängerung stimmte der Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik und Gewässerschutz aus fachlicher Sicht zu, auf Grund dessen sie von der Wasserrechtsbehörde konkludent gewährt wurde.
Die Wasserrechtsbehörde urgierte mit Schreiben vom 5.4.2023 eine Projektvorlage und setzte dazu eine Frist bis 12.4.2023. Dazu wurde bei der Wasserrechtsbehörde kein Fristerstreckungsersuchen eingebracht.
Mit Schreiben vom 4.10.2023, Zl. ***, gerichtet an die C GmbH, urgierte die Wasserrechtsbehörde erneut die Vorlage von Projektunterlagen in Bezug auf die mit ihrem Bescheid vom 9.11.2017 vorgeschriebenen Maßnahmen und setzte dazu eine Frist bis 3.11.2023.
2.4. Die mit Bescheid vom 9.11.2017 geforderten Sanierungsmaßnahmen wurden bis 16.4.2024 durchgeführt. Mit E-Mail von diesem Tag wurden seitens des vom Beschwerdeführer beigezogenen Projektanten, D, die Vermessungsunterlagen des gegenständlichen Gerinneabschnittes der *** zwischen der *** und der *** der Wasserrechtsbehörde übermittelt.
Das erkennende Gericht führte am 24.7.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde, Zl. ***, sowie des Gerichtsakts, Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme des Zeugen D. Ein Vertreter der belangten Behörde war zur Verhandlung nicht anwesend.
Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. und 2.2. waren anhand der im Akt aufliegenden Dokumente zu treffen, sind unstrittig und wurden vom Beschwerdeführer zugestanden.
Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. ergeben sich aus den Ausführungen in der Anzeige der Wasserrechtsbehörde an die Verwaltungsstrafbehörde vom 16.11.2023 und wurden vom Zeugen D bestätigt. Der Umfang der Beauftragung von D durch den Beschwerdeführer war anhand der insofern glaubwürdigen Aussagen des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen D in der mündlichen Verhandlung zu treffen.
Die Feststellung zu Pkt. 2.4. war anhand der insofern glaubwürdigen Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung zu treffen, der bestätigte, dass die mit Bescheid vom 9.11.2017 vorgeschriebenen Maßnahmen in der Zwischenzeit so gut als möglich umgesetzt wurden. Das Datum der Umsetzung ergibt sich aus einem von D diesbezüglich an die Wasserrechtsbehörde übermittelten E-Mail vom 16.4.2024. Die belangte Behörde hat sich im Verfahren vor dem erkennenden Gericht nicht beteiligt, sie ist dieser Aussage somit nicht entgegengetreten.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
§ 137. (1) – (2) […]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
[…]
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
[…]
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
5.1. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last, er hätte es als nach außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH unterlassen, für die fristgerechte Umsetzung des gegenüber der C GmbH erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrages vom 9.11.2017 zu sorgen. Dadurch habe er die in § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 sanktionierte Verwaltungsübertretung begangen.
Gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 36.340,- oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Gegenständlich erließ die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 9.11.2017 gegenüber der C GmbH einen auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten gewässerpolizeilichen Auftrag und setzte zu dessen Erfüllung eine Frist bis 31.12.2020.
Dazu bringt der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst vor, dass die Umsetzung dieses Bescheides den öffentlichen Interessen widersprechen würde und zum Nachteil der Unterlieger wäre, weil diese im Falle der Umsetzung des Bescheides einem erhöhten Risiko eines Hochwassers ausgesetzt wären. Insofern könne es nicht im Interesse der Wasserrechtsbehörde selbst liegen, dass der Beschwerdeführer bzw. die C GmbH den gewässerpolizeilichen Auftrag umsetze.
Dem ist rechtlich entgegenzuhalten, dass nach der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages in einem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr erfolgen kann (VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0033 mHa VwGH 29.6.1995, 94/07/0007 und 25.4.2002, 98/07/0120). Der Fa. C GmbH als Verpflichteter wäre es vielmehr freigestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung im Rechtsweg zur Wehr zu setzen (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0116).
Selbst wenn diesem Vorbringen des Beschwerdeführers also Berechtigung zukäme, so wäre es dem erkennenden Verwaltungsgericht verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9.11.2017 im hier zu führenden Verwaltungsstrafverfahren zu überprüfen. Insofern erfolgt durch das Verwaltungsgericht keine Beurteilung, ob der Bescheid vom 9.11.2017 in jeder Hinsicht dem Wasserrechtsgesetz 1959 entspricht.
Im hier maßgeblichen Tatzeitraum war der genannte Bescheid außerdem aufrecht. Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, der dem Bescheid vom 9.11.2017 derogiert hätte, oder aber auch ein auf Antrag oder von Amts wegen (z.B. nach § 68 AVG) abgeänderter gewässerpolizeilicher Auftrag, der zu einer Derogation des genannten Bescheides geführte hätte, lagen nicht vor.
Wiewohl der Abschluss der Sanierungsarbeiten im hier in Rede stehenden Gerinneabschnitt mit 16.4.2024 anzunehmen war, ist in Bezug auf den objektiven Tatbestand auszuführen, dass dem Bescheid im Zeitraum 13.5.2023 bis 16.11.2023 in objektiver Hinsicht nicht entsprochen wurde.
5.2. Bei der Übertretung des § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 (nun § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959) handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“, bei dem zufolge des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (VwGH 25.4.2002, 98/07/0120).
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Frage des (mangelnden) Verschuldens zunächst vor, dass er sich in einer Notstandssituation befunden hätte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, für die Umsetzung des Bescheides vom 9.11.2017 zu sorgen. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es abwegig ist, Notstand für eine beträchtliche Zeit andauernde Unterlassung der zur Erlangung einer Bewilligung notwendigen Schritte annehmen zu wollen (VwGH 9.2.1961, Slg 5495). Gegenständlich wurde im Bescheid vom 9.11.2017 eine Frist zur Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen mit 31.12.2020 normiert. Der hier maßgebliche Tatzeitraum betrifft im Wesentlichen den Zeitraum Mitte Mai bis Mitte November 2023, sodass ohne weiteres von einer „beträchtliche Zeit andauernden Unterlassung“ gesprochen werden kann.
Weiters ist dazu auszuführen, dass unter einem Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen ist, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. VwGH 27.6.1990, 89/03/0293).
Gegenständlich haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge D in der mündlichen Verhandlung wortreich vorgebracht, dass der Bescheid vom 9.11.2017 eigentlich rechtswidrig und nicht umsetzbar sei. Gleichzeitig bestätigten jedoch beide, dass bei der Wasserrechtsbehörde kein Antrag auf Aufhebung oder Abänderung gestellt wurde. Wenn nun ein Bescheid nach Meinung des Verpflichteten nicht der Rechtsordnung entspricht, dieser jedoch über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht einmal einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung dieses Bescheides bei der zuständigen Behörde stellt, so ist nicht davon auszugehen, dass als einzig und allein offenstehende Handlung die Nichterfüllung dieses Bescheides zur Verfügung steht.
Es liegt deshalb kein Fall des Notstandes im Sinne des § 6 VStG vor.
5.2.2. Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass er D mit der Projektausarbeitung beauftragt habe. Dieser habe die Korrespondenz mit der belangten Behörde, darunter auch das Stellen von Fristerstreckungsersuchen, übernommen, weshalb den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Dadurch, dass in der Vergangenheit D für den Beschwerdeführer ohne Beanstandung gearbeitet hätte, treffe den Beschwerdeführer auch kein Auswahlverschulden.
Dem ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach sich die Beauftragung eines Dritten grundsätzlich nicht als strafvermeidend erweist (vgl. VwGH 11.6.1959, 1203/58; 25.5.1961, Slg 5575; 29.10.1964, 896/64). Außerdem bestätigte der Zeuge D in der mündlichen Verhandlung, dass er „lediglich“ für die Projektierung und nicht auch für die Umsetzung in die Wirklichkeit vom Beschwerdeführer beauftragt wurde. Eine Exkulpierung des Beschwerdeführers wäre nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht gekommen, wenn dieser einem befugten Unternehmen den Auftrag, alle zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, erteilt hätte (vgl. VwGH 29.6.1995, 92/07/0187). Die Frage eines (allenfalls) fehlenden Auswahlverschuldens ist deshalb nicht (mehr) zu klären.
5.2.3. Dem Beschwerdeführer ist allerdings insofern zuzustimmen, als der Mitteilung der belangten Behörde vom 4.10.2023, wonach diese der Fa. C GmbH eine weitere Frist zur Vorlage von Projektunterlagen bis 4.11.2023 einräumte, fallbezogen schuldbefreiende Wirkung für diesen Zeitraum zukommt. Wenn nämlich die Wasserrechtsbehörde der C GmbH mitteilt, dass diese ein weiteres Monat Zeit bekomme, der belangten Behörde die geforderten Unterlagen zu liefern, gibt sie dieser damit zu verstehen, dass die Frist für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen damit um ein weiteres Monat hinausgeschoben wird. Somit konnte die Fa. C GmbH darauf vertrauen, dass sich die belangte Behörde mit der Vorlage von Projektunterlagen zur Umsetzung der im Bescheid vom 9.11.2017 angeordneten Maßnahmen erst nach Ablauf des 4.11.2023 zufrieden gibt. Zumal es sich bei der „Urgenz“ vom 4.10.2023 nicht um die Androhung einer Ersatzvornahme im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gehandelt hat, kommt dieser Fristerstreckung für diesen Zeitraum schuldbefreiende Wirkung im Verwaltungsstrafverfahren zu.
5.2.4. Dem Beschwerdeführer ist die angelastete Tat, soweit die Zeiträume 12.5.2023 bis 4.10.2023 und 4.11.2023 bis 16.11.2023 betroffen sind, demnach auch subjektiv vorwerfbar. Dahingehend ist der nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG geforderte Entlastungsbeweis nicht gelungen. Dem Beschwerdeführer ist demnach zumindest Fahrlässigkeit vorwerfbar.
5.2.5. Der Beschwerdeführer wird als nach außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH verwaltungsstrafrechtlich belangte. Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems wurde nun nicht einmal behauptet, weshalb diese Frage hier nicht zu erörtern war.
Der gesetzliche Strafrahmen der hier maßgeblichen Bestimmung des § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 reicht bis € 36.340,-, wodurch sich bereits auf Grund der Strafhöhe die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes – fallbezogen die Einhaltung von behördlichen Verpflichtungen – ausdrückt. Die belangte Behörde blieb mit der von ihr verhängten Geldstrafe in Höhe von € 600,- im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Erschwerend waren die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.
Für den Beschwerdeführer spricht, dass er sich ernstlich um die Umsetzung des behördlichen Auftrages vom 9.11.2017 bemüht hat, dabei aber immer wieder auf Schwierigkeiten gestoßen ist, die eine Umsetzung verzögerten. Hinzu kommt der praktische Konflikt der Umsetzung von Gewässerprofilen aus dem Jahr 1888, die auf Grund des aktuellen Stands der Technik und den natürlichen Gegebenheiten vor Ort heute wohl so nicht mehr realisiert werden würden. Dabei ist aber zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden wäre, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 9.11.2017 zu stellen. Dies ist jedoch bis zum inkriminierten Zeitraum, und damit über mehrere Jahre, nie erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer bzw. der von ihm zur Projekterstellung beauftrage D auf Umsetzungsschwierigkeiten stoßen und dies auf die konkrete Ausgestaltung des Bescheides vom 9.11.2017 zurückführen, so wäre ein naheliegender erster Schritt gewesen, sich bei der Wasserrechtsbehörde um eine Aufhebung oder Abänderung dieses Bescheides zu bemühen. Der Hinweis, der Wasserrechtsbehörde hätte dies jedenfalls selbst auffallen müssen, weshalb sie jedenfalls von Amts wegen diesen Bescheid hätte abändern müssen, kann für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren keine strafmindernde Wirkung entfalten, wenn nicht einmal ein entsprechender Änderungsantrag des Verpflichteten gestellt wird.
Eine Herabsetzung der verhängten Strafe hatte jedoch insoweit zu erfolgen, als der Zeitraum von 4.10.2023 bis 3.11.2023 nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Damit war die verhängte Strafe auf den Betrag von € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabzusetzen.
Da die Strafe zu reduzieren war, waren zum einen die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG neu festzusetzen. Zum zweiten entfällt dadurch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.