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LVwG-AV-857/001-2025•LVwG N LVwG-AV-857/001-2025
LVwG-AV-857/001-2025Landesverwaltungsgericht29.07.2025
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Verweigerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Auskünften nach den NÖ Auskunftsgesetz zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Auskunftsersuchen vom 11. Mai 2025 begehrte der Beschwerdeführer – nach Vorkorrespondenz mit der Behörde zum Thema Brauchtumsfeuer – folgende Auskünfte von der belangten Behörde:
1. Inwiefern ist für das ordnungsgemäße Abbrennen eines gefährlichen Feuers eine große Teilnahme von Personen relevant?
2. Wie genau ist der Bereich in den relevanten Gesetzen, Verordnungen und anderen rechtlichen Vorgaben definiert, in dem das Abbrennen von sehr gefährlichen großen Feuern verboten ist und welche dieser Vorgaben haben einen konkreten Bezug zu Waldbränden?
3. Ist die Verordnung der BH als § 41 Verbot des Feuermachens im nahen Wald zu verstehen?
4. War damit das Verbot des Feuermachens im nahen Wald zum Zeitpunkt des Abbrennens des gegenständlichen Großfeuers in Kraft?
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2025, Zl. ***, wurde die Erteilung dieser Auskünfte verweigert. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG iVm dem AuskunftspflichtGG und § 1 NÖ Auskunftsgesetz bezieht sich auf die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 95/05/0250).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141). Daher kommt eine Erteilung begehrter Auskünfte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juli 2025 das Beantworten der Fragen
1. Inwiefern ist für das ordnungsgemäße Abbrennen eines gefährlichen Feuers eine große Teilnahme von Personen relevant?
2. Wie genau ist der Bereich in den relevanten Gesetzen, Verordnungen und anderen rechtlichen Vorgaben definiert, in dem das Abbrennen von sehr gefährlichen großen Feuern verboten ist und welche dieser Vorgaben haben einen konkreten Bezug zu Waldbränden?
3. Ist die Verordnung der BH als § 41 Verbot des Feuermachens im nahen Wald zu verstehen?
4. War damit das Verbot des Feuermachens im nahen Wald zum Zeitpunkt des Abbrennens des gegenständlichen Großfeuers in Kraft?
verweigert. Der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist dadurch definiert und abgegrenzt.
Gemäß § 2 des NÖ Auskunftsgesetzes hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zur regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
Unter den Begriff der „Auskunft“ fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen (vgl. VwGH 2010/05/0230).
Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet (VwGH 2013/04/0021).
Mit den gegenständlichen Fragen strebt der Beschwerdeführer die Mitteilung von Rechtsmeinungen der Behörde an. Die Äußerung einer Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, ist nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes (VwGH 90/05/0074). Der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht entgegen zu treten.
2.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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