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LVwG-AV-848/001-2025•LVwG N LVwG-AV-848/001-2025
LVwG-AV-848/001-2025Landesverwaltungsgericht29.07.2025
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Befähigung; Antrag; Anerkennung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2.7.2025, ***, betreffend Anerkennung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit am 2.5.2025 bei der Behörde eingelangtem Formular „Anerkennung – Tätigkeiten von EWR-/EU-Staaten“ hat Herr A, wohnhaft in ***, *** einen Antrag um Anerkennung gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 der in Slowenien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gestellt, wobei der Teil des Formulars, wonach die ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für ein konkret zu nennendes Gewerbe offen gelassen wurde. Diesbezüglich war dem Antrag ein handgeschriebenes Schreiben mit folgendem Wortlaut angeschlossen:
„Ich benötige die Anerkennung meines Abschlusses als Maurermeister. Ich habe meine Schulausbildung in Slowenien absolviert und 29 Jahre, 5 Monate, 19 Tage als gelernter Maurer in Slowenien gearbeitet +5 Jahre als Maurer und Fassadenbauer in Österreich
In Österreich behandelte mich die Firma, für die ich frühre gearbeitet habe, wie einen Arbeitert, um mir ein niedrigeres Gehalt zu zahlen
Ich sende Ihnen für alles einen Nachweis
Meine Herren, ich bin im Jahr 2020 krank geworden und habe eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % Ich kan nicht mehr arbeiten Die österreichische Pensionsversicherung fordert von mir, die Anerkennung meines Abschlusses als Maurer zu veranlassen, damit mein Beruf geschützt wird und ich eine Rente bekomne.
Der Slowenische Rentenversicherung hat meine Schule anerkannt und mir am 31. März 2023 eine Rente gewährt
Beweis
Am 1. September 1980 begann ich meine Ausbildung zum Maurer. Vom 3 September 2081 bis zum 25 Dezember 1981 apsolvierte ich ein Praktikum als Maurer. Am 1. Januar 1982 verließ sich die Schule Am 15 August 1983 bekom ich eine Anstellung und vom 18.Oktober 1983 bis zum 12 April 1984 absolvierte ich mein Praktikum als Maurer mit Abschluss. Nachweis einer Berufserfahrung aus Slowenien im Jahr 1981 ich war minderjährig ich konnten nicht arbeiten, ich konnte ein Praktikum machen. Aus meiner Beschäftigungsakte aus Slowenien geht hervor, dass ich 29 Jahre 5 Monate und 19 Tage als Maurer gearbeitet habe
Aus den Unterlagen der Kommission vom 4 März 19 geht hervor, dass ich bis dahin 11 Jahre und 6 Monate als Maurer gearbeitet habe; Aus den Unterlagen der Kommission vom 18. März 1996 geht hervor, dass ich weiterhin als Maurer arbeiten kann
Meine Herren, bitte erkennen Sie meine Schule an, damit ich in Rente gehen kann. Ich bin 35 Jahre alt + 5 Jahre Krankenstand, ich habe 8 Diagnosen, ich bin sehr krank…“
Diesem Antrag war ein Bescheid der Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Slowenien vom 18.3.1996, Zl. ***, in deutscher Übersetzung angeschlossen, wonach der Antragsteller in die Invaliditätskategorie III infolge von Krankheit eingestuft wird und ihm „das Recht auf Zuweisung einer anderen geeigneten Arbeit bzw. auf Beschäftigung mit einer anderen geeigneten Arbeit qualifizierter Maurer mit Beschränkungen: für körperliche Arbeit, ohne Bücken, Knien, Hocken, kein Heben von Lasten mit einem Gewicht über 15 kg, keine Steuerung von Industriefahrzeugen und Bau-Schwermaschinen in Vollzeit ab dem 4.3.1996 anerkannt“ wird.
Weiters waren dem Antrag ein Basischeck BC groß (Arbeitspsychologische und arbeitsmedizinische Abklärung) betreffend den Antragsteller vom 26.11.2024, ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 5.11.2024 betreffend Parteiengehör gemäß § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz/Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle NÖ, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung angeschlossen. Schließlich waren ein Auszug der Pensionsversicherungsanstalt von 3.4.2024 über nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten betreffend Herrn A beigelegt sowie das Diplom des Bundeszentrums für die Ausbildung der Ausbildner am Bau in *** vom 9.10.2024 in beglaubigter Übersetzung aus der slowenischen Sprache, wonach Herr A das Ausbildungsprogramm „qualifizierter Maurer“ in der Zeit vom 18.10.1983 bis 12.4.1984 erfolgreich abgeschlossen hat“, und das Zeugnis über den Abschluss der Grundschule in ***. Außerdem waren dem Antrag ein Auszug der Versicherungen in der Republik Slowenien von A in deutscher Sprache und ein Bescheid der Anstalt für Renten- und Invaliditätsversicherung Sloweniens vom 23.6.2023 angefügt, wonach Herrn A als Folge von Krankheit ab dem 31.3.2023 Invalidität II. Grades anerkannt wird und er somit Anrecht auf Invaliditätsrente hat. Dieser Bescheid wurde in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. Diesem Bescheid war das Gutachten der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt vom 4.3.1996 in beglaubigter Übersetzung aus dem Slowenischen in die deutsche Sprache angeschlossen.
Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13.5.2025 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass aus dem beigeschlossenen Schreiben ersichtlich sei, dass er nicht beabsichtige, das Gewerbe „Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf Maurer“ auszuüben, sondern dass er die Anerkennung für die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen anstrebe.
Abgesehen davon, dass Nachweise über den Schulabschluss und die in Slowenien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten fehlen würden, werde mitgeteilt, dass eine Anerkennung nur zum Zweck der Berufsausübung in Österreich zulässig sei. Die Gewerbebehörde sei ausschließlich befugt, Anerkennungen zum Zwecke der Berufsausübung auszusprechen. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag im gewerbebehördlichen Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass beim Wirtschaftsministerium für im Ausland abgelegte Abschlussprüfungen bzw. abgeschlossene Ausbildungen eine Gleichhaltung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung beantragt werden könne. Ein entsprechendes Antragsformular war dem Schreiben angeschlossen.
Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 15.6.2025 eingeräumt, seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme dazu abgegeben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2.7.2025, ***, wurde das Ansuchen von Herrn A, seine in Slowenien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Baumeister eingeschränkt auf Maurer“ anzuerkennen, gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 zurückgewiesen.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Herr A einen Bescheid und einen Versicherungsdatenauszug der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sowie ein slowenisches Diplom über eine etwa halbjährige Ausbildung zum Maurer vorgelegt habe. Tatsächliche in Slowenien ausgeübte Tätigkeiten seien inhaltlich nicht nachgewiesen worden. Im Antrag werde darüber hinaus ausgeführt, dass nicht beabsichtigt werde, das Gewerbe auszuüben, sondern dass die Anerkennung für die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen angestrebt werde.
Eine Anerkennung auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG könne nur zum Zweck der Berufsausübung in Österreich erlangt werden, nicht jedoch zum Erlangen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche. Das Ansuchen sei daher dem Grunde nach unzulässig und sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Abgesehen davon, seien keine konkreten Tätigkeiten, die in Slowenien tatsächlich ausgeübt worden seien, nachgewiesen worden. Insbesondere dem Versicherungsdatenauszug der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt könnten nur Versicherungszeiten, nicht aber inhaltlich konkretisierte Tätigkeiten entnommen werden.
Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er keine Anerkennung von der Schule wegen der Sozialversicherung brauche, sondern um seinen Beruf, den eines Maurers, zu schützen, den er sein ganzes Leben lang ausgeübt habe. Er habe mit einer Unterbrechung 2,5 Jahre lang die Maurerschule besucht, was durch ein Praktikum in den Jahren 1981 und 1983 belegt sei. Der Beweis, dass er 28 Jahre lang als Maurer gearbeitet habe, sei der Bericht der Kommission aus dem Jahr 1996. Er habe als Maurer gearbeitet und arbeite weiterhin seit 6 Jahren im Baugewerbe. Wenn man in Österreich 10 Jahre lang ein Handwerk ausübe und keine Schule dafür habe, erhalte man den Status eines Meisters. Aufgrund aller Beweise wäre es fair, ihn als Maurermeister anzuerkennen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 22.7.2025 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Behördenakt zur Zahl ***. Sie sind unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
§ 373c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
(5) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheidung gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnisse ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).
Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040 mit Hinweis auf E 18.12. 2014, Ra 2014/07/0002 und 0003 etc. und E 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153 etc.).
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, inhaltlich über den verfahrenseinleitenden Antrag selbst entscheiden.
Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass der Antragsteller mit seinem Antrag gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 die Anerkennung für die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen anstrebe. Es sei nicht beabsichtigt, das Gewerbe auszuüben.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 20.5.2025, Ra 2025/08/0049 mit Hinweis auf E vom 11.9.2020, Ra 2020/11/0122 mwN; 13.8.2024, Ra 2022/02/0217; 28.2.2024, Fr 2023/10/0002 etc.). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. erneut VwGH 20.5.2025, Ra 2025/08/0049 mit Hinweis auf E vom 24.7.2014, Ro 2014/07/0031 mwN; 13.8.2024, Ra 2022/02/0217; 28.2.2024, Fr 2023/10/0002 etc.).
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat für seinen Antrag zwar das Formular betreffend Anerkennung von Tätigkeiten von EWR-/EU-Staaten gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 verwendet, aus seinem Begleitschreiben geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass er die Anerkennung seines Abschlusses als Maurermeister anstrebt („Ich benötige die Anerkennung meines Abschlusses als Maurermeister“). Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zu 70 % erwerbsunfähig sei und nicht mehr arbeiten könne, die Anerkennung seines Abschlusses als Maurer sei notwendig, damit er eine Rente bekomme („Die österreichische Pensionsversicherung fordert von mir, die Anerkennung meines Abschlusses als Maurer zu veranlassen, damit mein Beruf geschützt wird und ich eine Rente bekomne“). Die slowenische Rentenversicherung habe seine Schule anerkannt und ihm am 31.3.2023 eine Invaliditätsrente gewährt. Am Ende seines Schreibens ersucht er darum, dass seine Schule anerkannt werde, damit er in Rente gehen könne. Er sei 35 Jahre alt und 5 Jahre im Krankenstand, er sei sehr krank. Dem Schreiben ist jedenfalls zweifelsfrei zu entnehmen, dass er beabsichtigt, in Pension zu gehen und aufgrund seiner Krankheit nicht weiter arbeiten könne. Die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ist zweifelsfrei nicht beabsichtigt.
Zur Untermauerung seines schlechten Gesundheitszustandes hat er entsprechende Dokumente dem Antrag beigelegt, nämlich den Bescheid der Renten- und Invaliditätsversicherung Sloweniens vom 18.3.1996, den Basischeck groß, das Schreiben der Sozialversicherungsservice betreffend das Parteiengehör zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.10.2024. Weiters wurde dem Schreiben das Diplom des Bundeszentrums für die Ausbildung der Ausbildner am Bau in *** von 9.10.2024 angeschlossen, worin bestätigt wird, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das Ausbildungsprogramm „qualifizierter Maurer“ in der Zeit vom 18.10.1983 bis 12.4.1984 erfolgreich abgeschlossen hat, und das Zeugnis über den Abschluss der Grundschule in ***. Darüber hinaus hat er den Bescheid der Anstalt für Renten- und Invaliditätsversicherung Sloweniens vorgelegt, womit ihm als Folge von Krankheit ab dem 31.3.2023 Invalidität II Grades anerkannt wird und er ein Anrecht auf Invaliditätsrente hat, sowie das für die Schätzung der Invalidität vorausgehende Gutachten der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt. Außerdem hat er einen Auszug der Versicherungszeiten in der Republik Slowenien sowie ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 3.4.2024 über in der österreichischen Pensionsversicherung nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten vorgelegt.
Nachweise über konkrete Tätigkeiten, die er in Slowenien tatsächlich ausgeübt hat, hat er weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch zusammen mit der Beschwerde vorgelegt, auch dem Versicherungsdatenauszug der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt lassen sich nur Versicherungszeiten entnehmen, nicht aber inhaltlich konkretisierte Tätigkeiten.
Auch aus der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Anerkennung seiner Tätigkeiten in Slowenien anstrebt, sondern die Anerkennung seiner Lehre als Maurermeister („Wenn Sie 10 Jahre lang ein Handwerk ausüben und keine Schule dafür haben, erhalten Sie den Status eines Meisters Aufgrund aller Beweise denke ich, dass es fair wäre, mich als Maurermeister anzuerkennen“). Der Beschwerdeführer strebt somit erkennbar die Anerkennung seiner Ausbildung in der Maurerschule als Meisterprüfung an.
Gemäß § 373c GewO 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen. Im Verfahren gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 wird somit festgestellt, ob die betreffenden nachgewiesenen Tätigkeiten in einem EU/EWR-Staat allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer der EU/EWR-Anerkennungsverordnung entsprechen und als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen sind, sodass der für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderliche Befähigungsnachweis erbracht wird. Eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 bedeutet, dass der betreffende EU- bzw. EWR-Staatsangehörige die Voraussetzungen für die den Befähigungsnachweis ersetzende Qualifikation erfüllt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer strebt jedoch erkennbar nicht die Anerkennung seiner Tätigkeiten in Slowenien als ausreichenden Nachweis der Befähigung an, sondern begehrt die Anerkennung seines Schulabschlusses der Maurerschule als Maurermeister, um in Rente gehen zu können.
Dafür ist jedoch § 373c Gewerbeordnung 1994 nicht die geeignete Rechtsgrundlage, da diese Bestimmung nur eine Anerkennung von tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für ein reglementiertes Gewerbe ermöglicht. Die Behörde hat daher zu Recht das Ansuchen dem Grunde nach als unzulässig erkannt und den Antrag zurückgewiesen.
Für eine Anerkennung der in Slowenien abgelegten Abschlussprüfung bzw. abgeschlossenen Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig, das entsprechende Formular für den Gleichhaltungsantrag der Lehrabschlussprüfung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer bereits von der belangten Behörde übermittelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Zudem wurde sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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