projekte
LVwG-AV-619/001-2025•LVwG N LVwG-AV-619/001-2025
LVwG-AV-619/001-2025Landesverwaltungsgericht28.07.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Befristung; Auflagen; Suchtmittel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.05.2025, GZ. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung samt Erteilung von Auflagen nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Facharztgutachten von den Fachärzten für Augenheilkunde und Innere Medizin vor Ablauf der Befristung vorzulegen sind.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.05.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B bis zum 15.05.2030 befristet und wurde die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt:
-Vorlage eines Facharztgutachtens vom Facharzt der Augenheilkunde am Ende der Befristung
-Vorlage eines internistischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung
-Nachuntersuchung durch den Amtsarzt am Ende der Befristung
-Code 01.06 („Brille o. Kontaktlinsen“)
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus, dass der Amtsarzt in seinem Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz vom 15.05.2025 die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B befristet geeignet auf 5 Jahre festgestellt habe. Er habe dies damit begründet, dass es sich um die erste bekannte Fahrt unter THC-Einfluss gehandelt habe. Obwohl in der Vergangenheit ein regelmäßiger Konsum im Sinne einer Einschlafhilfe stattgefunden habe, sehe der Facharzt keinen Hinweis auf aktuellen gehäuften Missbrauch oder Abhängigkeit von THC. Da der Beschwerdeführer an einer insulinpflichtigen Diebetes mellitus leide, sei die Lenkberechtigung aber zu befristen.
Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer mit Einräumung der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht worden, dazu Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer innerhalb der zugestandenen Frist keinen Gebrauch gemacht habe.
Gemäß § 11 Abs. 2 FSG-GV dürfe Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssten, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
In seiner gegen diesen Bescheid per E-Mail persönlich erhobenen Beschwerde vom 03.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die Befristung wegen seiner Diabetes als Diskriminierung aufgrund von Behinderung empfinde. Auch habe der interne Facharzt festgehalten, dass aus fachärztlicher Sicht kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 im öffentlichen Straßenverkehr bestehe.
Im mitgesendeten Erlass des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von Oktober 2024 werde auf Seite 46 zusammengefasst festgehalten, dass aus führerscheinrechtlicher Sicht Kontrolluntersuchungen und die damit verbundenen Befristungen nur dann anzuordnen seien, wenn aufgrund des konkreten Gesundheitszustandes einer Person geradezu angenommen werden müsse, dass in absehbarer Zeit eine führerscheinrelevante Verschlechterung eintreten werde. Dies gelte auch für fortschreitende Erkrankungen, da diese zum Stillstand gekommen sein könne und sei dann von einer Einschränkung der Lenkberechtigung abzusehen. In derartigen Fällen habe demnach der Amtssachverständige nachvollziehbare Angaben darüber zu treffen, ob und warum die ursprünglich prognostizierte Gefahr noch immer gegeben sei oder ob eine dauerhafte Stabilisierung eingetreten sei.
Der Beschwerdeführer sei seit September 1978 Diabetiker Typ I und stehe er konsequent unter ärztlicher Kontrolle. Sein Gesundheitszustand sei nach wie vor sehr gut und sei aus heutiger Sicht von keiner Verschlechterung auszugehen. Er sei im August 2024 auch an beiden Augen wegen grauen Star operiert worden und sei dadurch seine Sehkraft wieder sehr gut. Er ersuche daher, von der Befristung seines neuen Führerscheines wegen seiner Diabetes abzusehen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 04.06.2025 legt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist seit 14.01.1986 im Besitz der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und seit 06.09.1993 in Besitz der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse A.
Am 15.02.2025 um 14:58 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** *** in *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Tatsächlich konsumierte der Beschwerdeführer seit einigen Jahren THC wegen bestehender Einschlafprobleme, wobei jedoch kein Hinweis auf einen aktuellen gehäuften Missbrauch oder Abhängigkeit von THC beim Beschwerdeführer besteht.
Aufgrund dieses Vorfalles vom 15.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.02.2025, GZ. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis einschließlich 15.03.2025 entzogen und wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb von 3 Monaten einem Verkehrscoaching zu unterziehen hat und er innerhalb der Entziehungszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten unter Vorlage eines Harnbefundes auf THC, eines psychiatrischen Fachgutachtens, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines internistischen Fachgutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen hat.
Aus der daraufhin vom Beschwerdeführer beigebrachten Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 04.04.2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar über eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt, eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedoch derzeit nur bedingt angenommen werden kann. Dies liegt darin begründet, dass trotz des gesteigerten Problembewusstseins des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen THC-Konsum bezüglich der zugrundeliegenden Dynamik des früheren Konsums ein Rückfall in frühere Konsumgewohnheiten noch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es ist eine weitere Supervision des Drogenkonsums zu befürworten.
Der Beschwerdeführer leidet seit 1978 an Diabetes mellitus Typ I und muss die Krankheit seit 1987 mit Insulin behandelt werden. In den letzten 12 Monaten kam es beim Beschwerdeführer zu keinen schweren Hypoglykömien und ist der Beschwerdeführer auch durch Schulungen im Stande, Hypoglykämien zu erkennen und passende Maßnahmen zu treffen.
Weiters ist der Beschwerdeführer nach erfolgter Katarakt-Operation im August 2024 Brillenträger; der Visus mit Korrektur beträgt 1,0 und der Visus naturalis beidäugig 0,3.
Auf Grund dieses derzeitigen Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B gesundheitlich bedingt geeignet.
Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Unstrittig ist im Konkreten und ergibt sich aus dem Auszug aus dem Führerscheinregister, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich seit 14.01.1986 bzw. 06.09.1993 im Besitz der Lenkberechtigung für die angeführten Klassen ist; die Feststellung betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und die Gründe hiefür ergeben sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.02.2025.
Die Feststellungen bezüglich des THC-Konsums des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Auswirkungen ergeben sich einerseits aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten internistischen Stellungnahme des B vom 29.04.2025 und andererseits aus der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 04.04.2025. Der Beschwerdeführer ist insbesondere auch letzterer in keiner Weise entgegengetreten und ist diese auch schlüssig und nachvollziehbar.
Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer seit 1987 wegen seiner Zuckerkrankheit mit Insulin behandelt werden muss; dies ergibt sich nicht nur aus seinem eigenen Vorbringen, sondern auch wiederum aus der internistischen Stellungnahme des B vom 29.04.2025; aus dieser ergeben sich zudem auch die Feststellungen in Bezugnahme auf die Fragen einer allfälligen Hypoglykömie. Die Feststellungen betreffend der Gesundheitsstatus der Augen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten in Verbindung wiederum mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtsarztes C vom 15.05.2025, der in seinem Gutachten samt seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.05.2025 sämtliche auch im Verwaltungsakt erliegenden medizinischen Unterlagen miteinbezogen hat, ergibt sich schlussendlich, dass der Beschwerdeführer zwar derzeit grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B gesundheitlich geeignet ist, allerdings aus Sicht des Amtsarztes nur bedingt dahingehend, dass aufgrund der mit Insulin zu behandelnden Zuckerkrankheit eine Befristung von 5 Jahren angezeigt ist. In medizinischer Hinsicht wurde diesen Ausführungen vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):
„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
§ 5 Abs. 5 FSG:
„(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“
§ 8 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FSG:
„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.“
§ 24 Abs. 1 FSG:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“
§ 1 Z 1 und 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):
„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
(…)“
§ 2 Abs. 1 FSG-GV:
„(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.“
§ 3 Abs. 1 und 5 FSG-GV:
„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
(…)
(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.“
§ 5 Abs. 1 FSG-GV:
„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a)Alkoholabhängigkeit oder
b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“
§ 7 Abs. 1 FSG-GV:
„(1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs. 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs. 2 Z 2) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.“
§ 11 Abs. 1, 2 und 4 FSG-GV:
„(1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(…)
(4) Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Bei wiederholten schweren Hypoglykämien im Wachzustand darf eine Lenkberechtigung erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder verlängert werden.“
§ 14 Abs. 1 und 3 FSG-GV:
„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(…)
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken. Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (vgl. VwGH 20.04.2004, 2004/11/0020; VwGH 18.09.2012, 2010/11/0151, jeweils mwN). Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Betreffenden in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt ist, und zwar dahingehend, als der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht jedoch diesbezüglich nicht nur die Frage der Entziehung bzw. Einschränkung der Lenkerberechtigung unter Zugrundelegung der von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Gründe zu entscheiden, sondern ist die Frage der Notwendigkeit einer Entziehung oder Einschränkung der ursprünglich (unbefristet) erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FSG die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens.
Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und dann gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder überhaupt zu entziehen. Stützt sich in diesen Fällen das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat es sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens.
Als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 8 FSG gilt wiederum unter Verweis auf § 3 Abs. 1 FSG-GV, wer unter anderem (nach Z 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit für das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften besitzt; für das Fehlen der Voraussetzungen der Z 2 bis 4 des § 3 Abs. 1 FSG gibt es keine Anhaltspunkte.
§ 5 Abs. 1 FSG-GV definiert diesbezüglich als „gesund“, wer unter anderem nicht an schweren Allgemeinerkrankungen oder schweren lokalen Erkrankungen leidet, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten (Z 1) bzw. wer nicht an schweren psychischen Erkrankungen gemäß § 13 leg. cit. sowie Alkoholabhängigkeit oder anderen Anhängigkeiten (Z 4) bzw. an Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen (Z 5) leidet. Bei Erkrankungen (unter anderem) gemäß Abs. 1 Z 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen miteinzubeziehen hat.
Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist nach § 5 Abs. 2 FSG-GV ebenso eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen. Dass im Ergebnis sodann die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung auch diesbezüglich im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde (vgl. VwGH 21.02.2006, 2005/11/0152).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ohne jedoch suchtgiftabhängig zu sein bzw. gewesen zu sein. Auch ein gehäufter Missbrauch von Suchtgift war nicht festzustellen, sodass die Anwendung des § 14 Abs. 1 FSG-GV ausscheidet.
Allerdings darf gemäß Abs. 3 leg. cit. Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Eben dieser Nachweis wurde vom Beschwerdeführer durch die Vorlage einer verkehrspsychologische und einer fachärztlichen (nämlich internistischen) Stellungnahme erbracht, sodass diesbezüglich der Beschwerdeführer als gesundheitlich geeignet gilt. Nicht aus den Augen zu verlieren ist dabei jedoch, dass sich aus der vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme nur eine bedingte Eignung aus den dazu auch festgestellten Gründen ergibt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung unter anderem durch Auflagen und Befristungen einzuschränken. Für die Annahme einer in diesem Sinn eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es aber nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096), sondern verlangt die höchstgerichtliche Judikatur vielmehr, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss“; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht (vgl. dazu VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132; VwGH 26.01.2017, Ra 2014/11/0092). Darauf wurde vom Beschwerdeführer auch – bezogen auf das bisher Gesagte – zu Recht verwiesen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass diesbezüglich mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss und geht wohl auch deshalb das amtsärztliche Gutachten nicht auf die Frage einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wegen Suchtgift weiter ein, sodass eine Befristung der Lenkberechtigung darauf nicht zu stützen war und von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht darauf auch nicht gestützt wurde.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer seit 1978 an Diabetes mellitus Typ I leidet und die Krankheit seit 1987 mit Insulin behandelt werden muss.
Gemäß § 11 Abs. 1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer vollinhaltlich, wurde doch auch festgestellt, dass es in den letzten 12 Monaten beim Beschwerdeführer zu keinen schweren Hypoglykömien kam und der Beschwerdeführer auch durch Schulungen im Stande ist, Hypoglykämien zu erkennen und passende Maßnahmen zu treffen. Eben aus diesen Feststellungen ergibt sich zudem auch, dass Abs. 4 leg. cit. nicht schlagend wird, wonach Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden darf.
Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde darauf beruft, dass aufgrund seiner Erkrankung auch eine Befristung der Lenkberechtigung nicht zulässig wäre, dies bezogen auf die Bestimmung des § 3 Abs. 5 FSG-GV und auf die oben bereits wiedergegebene Judikatur, wonach die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht genügt, übersieht er, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 2 FSG-GV ex lege eine Befristung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren vorsieht, wenn die Zuckerkrankheit des Betroffenen unter anderem mit Insulin behandelt werden muss. Diese Bestimmung stellt keine Diskriminierung von Zuckerkranken dar, sondern dient der Verkehrssicherheit, kann doch eine Hypoglykämie niemals ausgeschlossen werden und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen, wenn er bzw. der behandelnde Facharzt selbst darauf verweist, mit eben solchen umgehen zu können bzw. diese überhaupt sofort zu erkennen. Durch diese Bestimmung des § 11 Abs. 2 FSG-GV war und ist nicht zu prüfen, ob mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen ist, sondern war die Befristung von 5 Jahren ohne weiteres zwingend anzuordnen.
Ebenso aus den gleichen Gründen nicht zu beanstanden sind die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Auflagen, ein internistisches Facharztgutachten vorzulegen und sich einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, ergeben sich doch auch diese Auflagen zwingend aus § 11 Abs. 2 FSG-GV. Was die zusätzlichen Auflagen der Vorlage eines augenfachärztlichen Gutachtens und der Verwendung einer Brille betrifft, ist festzuhalten, dass diese beiden Auflagen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und sich auch zwingend aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben. Angefochten wurde vom Beschwerdeführer einzig die Befristung seiner Lenkberechtigung, die sich jedoch eben aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 FSG-GV, nicht aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Augen betreffend ergibt.
Es war sohin dem Grunde nach der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Eine notwendige Korrektur des Spruches ergab sich nur in Bezugnahme auf die dem Beschwerdeführer aufzutragende Frist der Vorlage der Facharztgutachten, zumal diese nicht „am Ende der Befristung“, sondern korrekt „vor Ablauf der Befristung“ vorzulegen sind. Damit ist klargestellt, dass diese Gutachten jedenfalls vor Ablauf der Befristung vorzulegen sind, um auch noch rechtzeitig bis zum Ende der Befristung die Einholung des amtsärztlichen Gutachtens zu ermöglichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand im Wesentlichen unstrittig fest und waren vielmehr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, wozu im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht zwingend geboten ist (VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Im Übrigen wurde auch von beiden Parteien des Verfahrens nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.