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LVwG-AV-605/001-2025•LVwG N LVwG-AV-605/001-2025
LVwG-AV-605/001-2025Landesverwaltungsgericht28.07.2025
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Schülerbeihilfe; Einkommen; Anrechnung; Rückerstattungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 24. April 2025, Zl. ***, betreffend die Rückerstattung und Einbehaltung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. Mai 2025, Zl. ***, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, Herrn B, Leistungen nach dem NÖ SAG zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs, befristet bis zum 31. März 2025, zuerkannt.
1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2024, Zl. ***, wurden unter anderem diese Leistungen für die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer veränderten Einkommensverhältnisse abgeändert.
1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2025, Zl. *** wurden die Leistungen für Herrn B – soweit gegenständlich relevant – dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 1. bis 28. Februar 2025 die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auf € 165,78 und die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs auf € 110,52 erhöht. Begründend führte die belangte Behörde wiederum die veränderten Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin ins Treffen.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2025, ***, wurden die Leistungen für Herrn B für den Zeitraum von 1. bis 28. Februar 2025 eingestellt. Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin für Herrn B im Februar 2025 Schülerbeihilfe in der Höhe von € 1.764,- erhalten habe. Für den Monat Februar 2025 sei daher ein Überbezug in Höhe der erhaltenen Leistungen entstanden.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2025 wird der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, dass sie die im Februar 2025 erhaltenen Leistungen für Herrn B rückzuerstatten habe (Spruchpunkt I.) und diese Rückerstattung auf die mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2025 gewährte Geldleistungen angerechnet und die Geldleistung im Monat April 2025 in der Höhe von € 189,42 und im Mai 2025 in der Höhe von € 86,88 einbehalten werde(Spruchpunkt II.).
2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegenständlich noch keine rechtskräftige Grundlage für eine Rückforderung bestehe, weil sie fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. März 2025, Zl. ***, eingebracht habe, mit welchem die Einstellung der Leistungen für Februar 2025 erfolgt sei.
2.2. Weiters sei die Feststellung „unverständlich“, dass ihr aus der Rückforderung keine besondere Notlage entstehen würde, im April 2025 habe ihr Einkommen lediglich € 173,76 betragen, das Krankengeld der ÖGK sei ihr noch nicht ausbezahlt worden. Diesen Umstand habe sie der belangten Behörde zudem am 22. April 2025 mitgeteilt, weshalb für die Beschwerdeführerin der Schluss zulässig sei, dass diese Mitteilung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2025 nicht hinreichend berücksichtigt sei.
2.3. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es nicht nachvollziehbar und zumutbar sei, dass „die bewilligte Sozialhilfe nur bis 31. Mai 2025 befristet ist“.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2025 der Bildungsdirektion Niederösterreich, Zl. ***, wurde Herr B für das Schuljahr 2024/2025 gemäß § 1 Schülerbeihilfegesetz 1983 eine Schulbeihilfe in der Höhe von € 1.764,- zuerkannt.
4.2. Am 13. Februar 2025 ging eine Zahlung in Höhe von € 1.764,- der Bildungsdirektion für Niederösterreich, mit dem Verwendungszweck „SHB 2024 B GZ ***“ auf das Konto der Beschwerdeführerin ein.
4.3. Die Beschwerdeführerin zeigte der belangten Behörde den Erhalt dieser Schulbeihilfe nicht binnen zwei Wochen an.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Leistungen der Sozialhilfe vom 28. März 2025, den vorgelegten Kontoauszügen des Kontos der Beschwerdeführerin sowie dem Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 28. Jänner 2025, Zl. ***.
5.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die gegenständliche Schulbeihilfe nicht binnen zwei Wochen anzeigte, wurde aufgrund des vollständigen verwaltungsbehördlichen Aktes getroffen, in welchem sich keine diesbezügliche Eingabe befindet, sowie dem Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin vom 28. März 2025, in welchem sie ausdrücklich angibt, dass ihre Lebensumstände unverändert seien. Auch in ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht, sondern weist auf ihr Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2025, Zl. *** hin, wonach die gegenständliche Schulbeihilfe kein Einkommen iSd § 6 Abs. 2 NÖ SAG darstelle.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. 70/2019 lauten:
„§ 6
Einsatz des Einkommens
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 29
Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht
(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.
(4) Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(5) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(6) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“
7.1. Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ SAG ist die Person, der Sozialhilfe gewährt wird verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen. Wurden in weiterer Folge Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 leg.cit oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen, sind diese gemäß § 29 Abs. 2 NÖ SAG rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Diese Rückerstattung kann gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.
7.2. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Schulbeihilfe, welche der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28. Jänner 2025 der Bildungsdirektion Niederösterreich, Zl. ***, in der Höhe von € 1.764,- für ihren Sohn B zuerkannt wurde, um ein anzurechnendes Einkommen im Sinne des NÖ SAG handelt:
7.2.1. Nach dem Einkommensbegriff des § 6 Abs. 2 NÖ SAG zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Hierbei muss es sich zudem nicht unbedingt um regelmäßige Einnahmen in Geld handeln (vgl. VwGH 07.12.2023, Ra 2022/10/0195).
7.2.2. Weiters bringt § 8 Abs. 1 NÖ SAG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass Leistungen der Sozialhilfe nur zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt wird. Maßgeblich ist bei Leistungen Dritter, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird und keine Bestimmung existiert, derzufolge diese Leistung bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen ist (vgl. 07.01.2025, Ra 2022/10/0107).
7.2.3. Gemäß § 6 Abs. 3 NÖ SAG hat die NÖ Landesregierung durch Verordnung (gegenständlich die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln) nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Während § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln weiters nur eine deklarative Aufzählung verschiedener Einkommensarten enthält, werden vom Verordnungsgeber in den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Einkommensarten aufgezählt, die – obwohl Einkommen im Sinne des NÖ SAG und des NÖ SHG – bei der Berechnung des Einkommens anrechenfrei zu bleiben haben.
7.2.4. In § 2 Z 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln werden unter anderem „Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983“ als anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ SHG angeführt. Demgegenüber sind von der taxativen Aufzählung der anrechenfreien Einkommen nach dem NÖ SAG in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln „Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983“ nicht umfasst und wird zudem in § 3 Abs. 2 leg.cit. auf diese nicht Bezug genommen.
7.2.5. Aufgrund einer systematischen Interpretation steht vor diesem Hintergrund für das Landesveraltungsgericht Niederösterreich fest, dass es sich bei „Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983“ zum einen um Einkommen im Sinne des NÖ SAG handelt und nach dem Willen des Verordnungsgebers anzurechnen sind.
7.2.6. Diese Auslegung deckt sich zudem im Rahmen einer grundsatzgesetzkonformen Interpretation auch mit § 7 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), wonach das Schülerbeihilfengesetz 1983 nicht in § 7 Abs. 4 SH-GG aufgezählt ist und zudem gemäß § 7 Abs. 1 SH-GG die Landesgesetzgebung unter anderem sicherzustellen hat, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter angerechnet werden und zu den Leistungen Dritter auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zählen. Wie sich aus dem Telos des Schülerbeihilfengesetz 1983 ergibt, stellt dieses Gesetz – wie das NÖ SAG – auf die „Bedürftigkeit“ des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ab (vgl. § 3 Abs. 1 Schülerbeihilfengesetz 1983) und soll Schülerinnen und Schüler im Falle sozialer Bedürftigkeit bei ihrem Schulbesuch unterstützen und soziale Härten ausgleichen (vgl. VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094, mwN zu § 7 Abs. 5 SH-GG). Auch vor diesem Hintergrund ist die gegenständliche Schulbeihilfe sohin als Einkommen im Sinne des NÖ SAG zu qualifizieren, das nicht anrechenfrei zu bleiben hat.
7.3. Wie oben unter Pkt. 4 festgestellt, unterließ es die nunmehrige Beschwerdeführerin, der belangten Behörde diese Änderung ihrer Einkommensverhältnisse als für die Leistung der Sozialhilfe maßgeblichen Umstand anzuzeigen, auf ein etwaiges Verschulden bzw. die Unkenntnis der Rechtslage kommt es hierbei nicht an. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sowohl im Bescheid vom 21. Mai 2024, Zl. ***, als auch im Änderungsbescheid vom 7. Jänner 2025, Zl. ***, gemäß § 29 Abs. 5 NÖ SAG insbesondere darüber belehrte, dass sie verpflichtet ist, „jede [ihr] bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mitzuteilen“. Die Rückforderung gemäß § 29 Abs. 2 NÖ SAG erfolgte daher zu Recht.
7.4. Weiters kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den rückzuerstattenden Betrag in der Höhe von € 276,30 gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG in Teilbeträgen vorschreibt. Auch vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind aufgrund der tatsächlich erhaltenen Schulbeihilfe in der Höhe von € 1.764,- die festgeschriebenen Teilbeträge in der Höhe von € 189,42 (Einbehaltung im April 2025) und in der Höhe von € 86,88 (Einbehaltung im Mai 2025) zumutbar.
7.5. Vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes – der Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Leistungen und der unterlassenen Anzeige eines Einkommens – ist auf das übrige Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Befristung von Leistungen bis 31. Mai 2025 im Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2025, ***, sowie die Höhe der Leistungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Einkommens im April 2025 nicht einzugehen.
7.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Zu beurteilen waren im Ergebnis lediglich Rechtsfragen, der maßgebliche Sachverhalt stand bereits auf Grund der Aktenlage fest.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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