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LVwG-AV-552/001-2025•LVwG N LVwG-AV-552/001-2025
LVwG-AV-552/001-2025Landesverwaltungsgericht28.07.2025
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdkarte; Ungültigerklärung; Einziehung; Waffenverbot; Aufenthaltstitel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. April 2025, Zl. ***, betreffend Ungültigerklärung und Einziehung einer Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Ausstellungsdatum der Jagdkarte „2. Mai 2023“ zu lauten hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 14. April 2025, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) die A „am 27. April 2023“ mit der Nr. *** von der belangten Behörde ausgestellte Jagdkarte für ungültig erklärt und diese eingezogen, bis der Beschwerdeführer über einen notwendigen Aufenthaltstitel gemäß § 11a Waffengesetz 1996 verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer verpflichtet worden, diese Jagdkarte unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen.
Der Begründungsteil dieses Bescheides führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht über einen notwendigen Aufenthaltstitel gemäß § 11a Waffengesetz 1996 verfüge, sodass der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition gemäß § 11a Waffengesetz 1996 verboten sei.
Da dem Beschwerdeführer damit der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten sei, sei ihm gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern gewesen. Da die Jagdkarte bereits ausgestellt worden sei, sei diese nunmehr gemäß § 62 NÖ JG für ungültig zu erklären und unter Festsetzung einer Entziehungsdauer einzuziehen, weil nachträglich eine Tatsache bekannt geworden sei, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern gewesen sei.
Mit dem am 14. Mai 2025 der belangten Behörde übermittelten E-Mail hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2025, Zl. ***, persönlich Beschwerde erhoben.
Er hat unter näherer Begründung begehrt, seine „Jagdberechtigung aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass ich mich weiterhin als vollwertiger Teil der österreichischen Gesellschaft fühlen darf“.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 19. Mai 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Fragen zur erstmaligen Ausstellung einer Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Aufenthaltsrecht in Österreich und zum Besitz einer waffenrechtlichen Bewilligung bzw. eines waffenrechtlichen Dokuments zu beantworten und darauf bezogene Nachweise zu erbringen.
Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag ist auch die Bezirkshauptmannschaft Baden als Jagd-, Waffen- und Niederlassungsbehörde ersucht worden, diese Fragen zu beantworten.
Diesem Ersuchen ist am 28. Mai 2025 entsprochen worden.
Der Beschwerdeführer ist der an ihn ergangenen Aufforderung am 4. Juni 2025 nachgekommen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Juli 2025 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt worden ist.
Der auf Grundlage dieser Beweisaufnahme als erwiesen angenommene Sachverhalt ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig ist ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Ihm ist eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dabei ist darauf hingewiesen worden, dass das Landesverwaltungsgericht, sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts entscheiden werde.
Die Zustellung dieses Schreibens an den Beschwerdeführer ist am 9. Juli 2025 im Wege der persönlichen Übernahme durch diesen erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat zum Inhalt dieses Schreibens nicht Stellung genommen.
Die verfahrensgegenständliche Jagdkarte mit der Nr. *** ist dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 2. Mai 2023 ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und ihm ist ein Aufenthaltstitel als „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für die Dauer von 7. März 2024 bis 7. März 2027 erteilt worden.
Er ist weder Asylwerber noch Asylberechtigter.
Der Beschwerdeführer besitzt kein waffenrechtliches Dokument und ist nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Bewilligung.
Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist seit 24. Mai 2013 an verschiedenen Orten im Bundesgebiet der Republik Österreich gemeldet, zuletzt seit 14. September 2023 an der Adresse in ***, ***.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-AV-552/001-2025.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von der belangten am 2. Mai 2023 die Jagdkarte mit der Nr. *** ausgestellt worden ist, gründet sich auf die im Jagdanwendungsprogramm (BJ-Jagdanwendung) enthaltenen Daten. Diese belegen insbesondere das Ausstellungsdatum sowie die Jagdartennummer der verfahrensgegenständlichen Jagdkarte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger ist, stützt sich auf die im Verwaltungsakt enthaltene Ablichtung des Reisepasses, aus welcher sich die Staatsangehörigkeit eindeutig ergibt.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für die Dauer von 7. März 2024 bis 7. März 2027 erteilt worden ist, gründet sich auf die Beauskunftung durch die Bezirkshauptmannschaft Baden als Niederlassungsbehörde mittels Schreibens vom 28. Mai 2025.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder Asylwerber noch Asylberechtigter ist, gründet sich ebenfalls auf die Beauskunftung der Bezirkshauptmannschaft Baden mittels Schreibens vom 28. Mai 2025.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein waffenrechtliches Dokument besitzt und nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Bewilligung ist, stützt sich auf die Beauskunftung durch die Bezirkshauptmannschaft Baden als Waffenbehörde mittels Schreibens vom 28. Mai 2025.
Die Feststellung zu gegenwärtigem und früherem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet der Republik Österreich beruht auf dem im Verwaltungsakt enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Bei alldem bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Baden beauskunfteten Informationen zu zweifeln.
Im Sinne der getroffenen Feststellungen zur Ausstellung der Jagdkarte, zur Staatsbürgerschaft, zum Asylstatus, zum Besitz waffenrechtlicher Dokumente bzw. Bewilligungen sowie zum Hauptwohnsitz in Österreich sind diese als Ergebnisse der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Sinne dieser Feststellungen hat der Beschwerdeführer – mangels Abgabe einer Stellungnahme – nicht widersprochen.
6.1. Zum Vorliegen eines Waffenverbotes gemäß § 11a Z 2 Waffengesetz 1996:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NAG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Ukraine ist nicht Vertragspartei dieses Abkommens.
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und somit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Fremder und gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG als Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren, da er weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Mit dem am 1. März 2017 in Kraft getretenen § 11a Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 120/2016, ist für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, bestimmte sonstige Drittstaatsangehörige und Asylwerber ein Verbot des Erwerbs, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen und Munition eingeführt worden.
Mit der am 1. Jänner 2019 in Kraft getretenen Novelle des § 11a Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 97/2018, ist, um eine Verbesserung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, dieses bestehende Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige, die – wie der Beschwerdeführer – noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, auf sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 erstreckt worden (vgl. ErlRV 379 BlgNR 26. GP 4).
Gemäß § 11a Z 1 Waffengesetz 1996 ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen verboten.
Dem Beschwerdeführer ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für die Dauer von 7. März 2024 bis 7. März 2027 erteilt worden. Er hält sich damit nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Verbot des Erwerbs, des Besitzes und des Führens von Waffen und Munition nach § 11a Z 1 Waffengesetz 1996 scheidet somit im Fall des Beschwerdeführers derzeit aus.
Gemäß § 11a Z 3 Waffengesetz 1996 ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition auch Asylwerbern verboten.
Der Beschwerdeführer ist weder Asylwerber noch asylberechtigt. § 11a Z 3 Waffengesetz 1996, wonach das genannte Waffenverbot auch für Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 gilt, ist daher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig.
Überdies ist gemäß § 11a Z 2 Waffengesetz 1996 der Besitz und das Führen von Waffen und Munition sonstigen Drittstaatsangehörigen verboten, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen, wobei eine Hauptwohnsitzmeldung dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet gilt.
Im vorliegenden Fall liegt keiner der in § 11a Z 2 Waffengesetz 1996 genannten Aufenthaltstitel vor. Die dem Beschwerdeführer erteilte „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ stellt einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 NAG dar und fällt somit nicht unter die in § 11a Z 2 Waffengesetz 1996 ausdrücklich genannten Ausnahmen. Liegt – wie hier seit 24. Mai 2013 an verschiedenen Orten im Bundesgebiet der Republik Österreich und zuletzt seit 14. September 2023 an der Adresse in ***, *** – eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich hat, zumal eine Hauptwohnsitzmeldung jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet gilt.
Da die dem Beschwerdeführer erteilte „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 NAG einen anderen Aufenthaltstitel darstellt als die in § 11a Z 2 Waffengesetz 1996 genannten, und der Beschwerdeführer über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, die jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen gilt, unterliegt er gemäß § 11a Z 2 Waffengesetz 1996 dem Verbot des Erwerbs, des Besitzes und des Führens von Waffen und Munition.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 4 Waffengesetz 1996 waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, unberührt bleiben.
Keplinger/Löff/ Szalkay-Totschnig, WaffG7 § 11a Anm. 6, vertreten die Ansicht, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 4 Waffengesetz 1996 (zur Waffengesetz-Novelle 2010) waffenrechtliche Bewilligungen, die vor dem 1. März 2017 an den in § 11a Waffengesetz 1996 genannten Personenkreis ausgestellt worden sind, weiterhin aufrecht sind (zitiert nach Scherhaufer/Wagner, NÖ Jagdrecht8, 261).
Selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, ist sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, die vor dem 1. März 2017 ausgestellt worden wäre; vielmehr besitzt er derzeit überhaupt kein waffenrechtliches Dokument. Die Voraussetzungen für das Fortbestehen einer weiterhin aufrechten früher erteilten Bewilligung liegen somit auch nicht vor.
Im Ergebnis unterliegt der Beschwerdeführer derzeit dem Verbot des Erwerbs, des Besitzes und des Führens von Waffen und Munition gemäß § 11a Z 2 Waffengesetz 1996.
6.2. Zum Vorliegen eines Grundes für den Entzug der Jagdkarte:
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ JG ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes.
Wie dargelegt, unterliegt der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 NAG („Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“) sowie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dem waffenrechtlichen Verbot gemäß § 11a Z 2 Waffengesetz 1996. Der Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist ihm damit nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte am 2. Mai 2023 mag dieses Waffenverbot – infolge des Inkrafttretens des § 11a Waffengesetz 1996 am 1. März 2017 (in seiner ursprünglichen Fassung) – abhängig vom damals bestehenden Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bereits bestanden haben.
Es kann jedoch dahinstehen, über welchen konkreten Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt verfügt hat, da entscheidend ist, dass jedenfalls seit der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 NAG („Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“) für die Dauer von 7. März 2024 bis 7. März 2027 ein Waffenverbot gemäß § 11a Z 2 Waffengesetz 1996 besteht.
Damit liegt nunmehr ein Verweigerungsgrund gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz vor, der der Ausstellung der Jagdkarte entgegensteht.
§ 62 NÖ JG 1974 verpflichtet die Behörde, eine Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden.
Der Zweck dieser Regelung ist klar darin zu erblicken, die jagdrechtliche Zuverlässigkeit von Jagdkarteninhabern auch nach Ausstellung einer Jagdkarte dauerhaft sicherzustellen und auf neu hervortretende oder bislang unbekannte Verweigerungsgründe behördlich entsprechend reagieren zu können.
Es ist dem Normzweck immanent, all jene Fälle zu erfassen, in denen sich ein Verweigerungsgrund erst nach Ausstellung einer Jagdkarte herausstellt oder ergibt – sei es, weil der Verweigerungsgrund tatsächlich erst später eingetreten ist, sei es, weil er bei der Ausstellung bereits vorgelegen, aber von der Behörde nicht erkannt worden war.
Eine Auslegung, die den Anwendungsbereich des § 62 NÖ JG 1974 ausschließlich auf nachträglich entstandene oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen beschränkt und solche Fälle ausnimmt, in denen der Verweigerungsgrund schon im Zeitpunkt der Ausstellung gegeben, aber unbeachtet geblieben war, liefe dem Zweck dieser Norm zuwider.
Erst recht muss § 62 NÖ JG 1974 Anwendung finden, wenn der maßgebliche Verweigerungsgrund – im vorliegenden Fall das Waffenverbot gemäß § 11a Z 2 WaffG 1996 – nunmehr besteht und sich jedenfalls mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Dauer von 7. März 2024 bis 7. März 2027 verwirklicht hat, auch wenn offenbleiben kann, ob er bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte gegeben war.
Es wäre mit dem aus § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ JG zu erschließenden gesetzgeberischen Anliegen, die jagdrechtliche Eignung an das Recht zum Besitz von Waffen nach waffenrechtlichen Vorschriften zu knüpfen, unvereinbar, eine Jagdkarte nur deshalb nicht zu entziehen, obwohl ein Verweigerungsgrund nunmehr vorliegt, weil unklar ist, ob dieser bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte bestanden hat, erst danach eingetreten ist oder von der Behörde damals nicht erkannt worden war und erst nachträglich festgestellt worden ist.
Das öffentliche Interesse an der Wahrung eines ordnungsgemäßen und sicheren Jagdbetriebs sowie an der Ausübung der Jagd durch Personen, bei denen kein Verweigerungsgrund vorliegt, überwiegt in der Abwägung gegenüber dem Individualinteresse an der Beibehaltung einer Jagdkarte, obwohl nunmehr ein Verweigerungsgrund gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ JG vorliegt – unabhängig davon, ob dieser bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte bestanden hat, erst danach eingetreten ist oder von der Behörde damals nicht erkannt worden war und erst nachträglich festgestellt worden ist.
Daher ist im vorliegenden Fall die Jagdkarte gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz für ungültig zu erklären und einzuziehen.
6.3. Zur Dauer des Entzuges der Jagdkarte:
Da die Voraussetzungen gemäß § 62 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ JG erfüllt sind, ist die dem Beschwerdeführer ausgestellte Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ JG ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde, und zwar auf die Dauer des Verbotes.
Diese Dauer einer Verweigerung ist auch für die Entziehungsdauer maßgeblich.
Im vorliegenden Fall unterliegt der Beschwerdeführer einem gesetzlichen Waffenverbot gemäß § 11a Z 2 Waffengesetz 1996. Dieses Verbot besteht, solange der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist und nicht über einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 11a Z 2 WaffG 1996 verfügt.
Da der Beschwerdeführer derzeit nicht über einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 11a Waffengesetz 1996 verfügt, ist von einem Waffenverbot auszugehen, das für die Dauer gilt, bis er einen der in § 11a Waffengesetz 1996 genannten Aufenthaltstitel erlangt.
Die Dauer der Einziehung der Jagdkarte hat sich daher – dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ JG entsprechend – nach der Dauer des bestehenden Waffenverbots zu richten. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Einziehung so lange zu dauern hat, wie das Waffenverbot besteht, also – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt – bis der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel gemäß § 11a Waffengesetz 1996 verfügt.
§ 61 Abs. 2 NÖ JG, der eine Mindestdauer der Entziehung von einem Jahr vorsieht, findet in den in § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ JG genannten Fällen keine Anwendung, da diese ausdrücklich von dieser mindestens einjährigen Entziehungsdauer ausgenommen sind.
Im Ergebnis ist daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Den Feststellungen zufolge ist die verfahrensgegenständliche Jagdkarte mit der Nr. *** dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 2. Mai 2023 ausgestellt worden.
Daher hat die Abweisung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Ausstellungsdatum der Jagdkarte mit „2. Mai 2023“ zu präzisieren ist.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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