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LVwG-S-705/001-2025•LVwG N LVwG-S-705/001-2025
LVwG-S-705/001-2025Landesverwaltungsgericht27.07.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Beitragstäterschaft; Beihilfe; Vorsatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11.03.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Strafnorm anstatt der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO jene des § 99 Abs. 1b StVO zu Grunde zu legen ist.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 800,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 80,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 160,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 1.040,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11.03.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 22.09.2024, 06:16 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***, vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, da er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** seiner Schwester B, geb. ***, zum Lenken überlassen habe, obwohl sich diese in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l gelenkt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 7 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 80,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln nach Wiedergabe der Rechtfertigung des Beschwerdeführers und der Stellungnahme des Anzeigelegers sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet werden würden und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen seiner Rechtfertigung als erwiesen angenommen werden würde, da der Sachverhalt durch im Dienst befindliche Organe der Straßenaufsicht wahrgenommen worden wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer während der Amtshandlung widersprüchliche Angaben getätigt und schenke die Behörde den Polizisten aufgrund des abgelegten Diensteides, der absolvierten Ausbildung und ihrer Erfahrung grundsätzlich mehr Glauben. Konkrete, entlastende Beweismittel oder Umstände, die zur Klärung des angezeigten Sachverhaltes bzw. zu seiner gänzlichen Entlastung dienen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Übertretung werde daher als eindeutig erwiesen angesehen. Außerdem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln erwogen, dass strafmildernd keine Umstände und straferschwerend einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2021 und 2024 zu werten gewesen wären. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Form eines monatlichen Einkommens von 2.379,50 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen seien bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt worden. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
In seiner fristgerecht persönlich gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 07.04.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er sich ungerecht behandelt fühle und seines Erachtens auch werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 07.04.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Am 22.09.2024 lenkte B, geboren am ***, den auf ihren Bruder und nunmehrigen Beschwerdeführer A zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** und verursachte dabei um 06:16 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt ihrer Atemluft betrug 0,49 mg/l.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Beifahrersitz dieses PKWs der Beschwerdeführer, der ihr seinen PKW auch zum Lenken überlassen hatte. Zuvor feierten beide gemeinsam die gesamte Nacht in *** und war dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Schwester auch Alkohol konsumierte. Dem Beschwerdeführer war demnach zum Zeitpunkt des Überlassens seines Fahrzeuges an seine Schwester bekannt bzw. musste ihm zumindest bekannt gewesen sein, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand als Beweismittel der von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegte Verwaltungsstrafakt, insbesondere die verfahrenseinleitende Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.09.2024, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 24.10.2024 und die Stellungnahme des Anzeigelegers C vom 03.02.2025 zur Verfügung.
Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem Inhalt der Anzeige, dass die Schwester des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort den auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW lenkte, einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursachte und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Ebendies wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede gestellt wie das Messergebnis des Alkoholwertes der Atemluft seiner Schwester von 0,49 mg/l, die im Rahmen der um 07:03 Uhr vorgenommenen Messung festgestellt wurde.
Demzufolge ergibt sich auch zwangsläufig, dass zuvor der Beschwerdeführer, der sich auch auf dem Beifahrersitz seines PKWs befand, eben seinen PKW seiner Schwester zum Lenken überlassen hatte und wurde auch dies vom Beschwerdeführer nie bestritten.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde nur vor, dass er sich ungerecht behandelt fühle. Schließt man seine im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Rahmen seiner Niederschrift vom 24.10.2024 Aussage ein, ist erkennbar, dass vom Beschwerdeführer einzig bestritten wird, dass ihm vor Antritt der Fahrt bzw. währenddessen nicht bewusst gewesen wäre, dass sich vor bzw. eben während dieser Fahrt seine Schwester in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, dies insbesondere im in weiterer Folge festgestellten Ausmaß, befunden hat. Zu seinen Gunsten ist sein Vorbringen demnach so auszulegen, dass von ihm demnach das Vorliegen eines Vorsatzes, dies auch in der Form des dolus eventualis, im Sinne des § 7 VStG bestritten wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass die umfangreiche Darlegung des Sachverhaltes durch den Anzeigeleger in seiner Anzeige vom 26.09.2024 und in seiner Stellungnahme vom 03.02.2025 schlüssig und nachvollziehbar, vor allem aber auch eindeutig ist. Es werden von ihm die Gesamtumstände detailliert dargelegt, auf Grund dessen er zum Ergebnis kommt, keine Zweifel daran zu haben, dass der Beschwerdeführer in ihm zur Last gelegten Sinn vorsätzlich gehandelt zu haben.
Der Beschwerdeführer ging in seiner Aussage vom 24.10.2024 und in seiner Beschwerde auch mit keinem Wort auf die konkret vom Anzeigeleger beleuchteten Umstände ein, sodass auch seitens des erkennenden Gerichtes kein Anlass dafür besteht, diese auch als gegeben anzunehmen. Demzufolge feierten der Beschwerdeführer und seine Schwester nicht zum ersten Mal die ganze Nacht gemeinsam durch und waren beide auch in dieser konkreten Nacht zusammen. Weiters war der Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass seine Schwester Alkohol konsumiert hatte, was schon alleine dadurch belegt ist, dass er die Aussage seiner Schwester im Rahmen der Anzeigeerstattung dadurch unterbrach, dass er behauptete, seine Schwester habe „3 Heineken“ getrunken. Auch „3 Heineken“ sind Alkohol. Im Übrigen sind – wie auch vom Anzeigeleger und der belangten Behörde dargestellt – die in der Anzeige festgehaltenen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester unter Einbeziehung des auch dargelegten Gesamtverhaltens beider derart verdächtig, dass die nunmehrige Verantwortung des Beschwerdeführers unglaubwürdig sein muss.
Vor allem aber gilt zu bedenken, dass es jedermann auffällig ist oder zumindest auffällig sein muss, dies noch umso mehr, wenn es sich um die eigene Schwester, zu der laufender Kontakt besteht, handelt, wenn diese einen Alkoholwert ihrer Atemluft von mindestens 0,49 mg/l, sohin 0,98 Promille hat. Dass der Beschwerdeführer seinerseits schon derart alkoholisiert war, dies nicht bemerkt zu haben oder zumindest bemerkt haben zu müssen, wurde von niemandem, insbesondere nicht vom Beschwerdeführer selbst behauptet.
Zusammengefasst war sohin unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse unter Einschluss des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ohne jede Zweifel zu dem Zeitpunkt, als er seinen PKW seiner Schwester überlassen hat, bewusst war bzw. zumindest bewusst gewesen sein musste, dass sich seine Schwester als Lenkerin des auf ihn zugelassenen Personenkraftwagens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.
Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
§ 99 Abs. 1 lit. a und Abs. 1b StVO:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
(…)
(…)
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von
800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 7 VStG:
„Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Dem Beschwerdeführer wird gegenständlich Beihilfe nach § 7 VStG zur Last gelegt, nämlich seiner in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindlichen Schwester seinen PKW zum Lenken überlassen zu haben, die ihrerseits sodann eine Verwaltungsübertretung begangen hat, indem sie in diesem Zustand eben diesen PKW lenkte. Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Die Tätigkeit des Beitragstäters besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann. Beitragstäter ist, wer – ohne unmittelbarer Täter (siehe VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087) oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichtlich oder sonst wie fördert (vgl. auch VwGH 26.05.2014, 2010/17/0123). Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat (vgl. VwGH 30.03.1998, 97/16/0307), durch Tun oder Unterlassung (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, Rz 7 zu § 7).
Im konkreten Fall kann nun zweifellos dadurch, dass der Beschwerdeführer den auf ihn zugelassenen PKW seiner Schwester überlassen hat, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, eine solche Beihilfe gesehen werden. Das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt.
Soweit sich die belangte Behörde in weiterer Folge auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG und darauf stützt, dass der darin vorgesehene Entlastungsbeweis dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, verkennt sie allerdings, dass gerade beim konkreten Tatvorwurf fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit nicht genügt. Eine Bestrafung gemäß § 7 VStG setzt vielmehr voraus, dass dem Beschwerdeführer vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden muss. Auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.10.1974, 0753/73) ist gemäß § 7 VStG 1991 für Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung Vorsatz erforderlich, es genügt jedoch schon bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Dolus eventualis (auch: bedingter Vorsatz) liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Eintritts eines strafrechtlichen Erfolges ernst genommen und sich damit abgefunden hat, diesen „billigend in Kauf nimmt“.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist dieser für eine dementsprechende Bestrafung notwendige Vorsatz des Beschwerdeführers, dies zumindest in Form des dolus eventualis, jedenfalls nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer war auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zum Zeitpunkt des Überlassens seines Fahrzeuges an seine Schwester bekannt bzw. musste ihm zumindest bekannt gewesen sein, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Sohin wurde vom Beschwerdeführer auch das subjektive Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Es war somit im Ergebnis das Straferkenntnis zu bestätigen. Zu korrigieren war lediglich die Strafnorm; zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Schwester des Beschwerdeführers einen Atemluftalkoholwert von 0,49 mg/l aufwies, demnach weniger als 0,8 mg/l und auch weniger als 0,6 mg/l, jedoch mehr als 0,4 mg/l, ist die Strafnorm des § 99 Abs. 1b StVO der Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde zu legen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt darin, die Verkehrssicherheit zu wahren. Gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und demzufolge auch das Ermöglichen eben eines solchen Lenkens zählt zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind daher jeweils hoch.
Strafmildernd wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln kein Umstand gewertet. Tatsächlich ist strafmildernd zu werten, dass der Beschwerdeführer „nur“ Beitragstäter und nicht der unmittelbare Täter war. Das Vorliegen von Strafmilderungsgründen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Straferschwerend sind rechtsrichtig die einschlägigen Vormerkungen zu berücksichtigen.
Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln im Straßenverkehr bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, unter weiterer Berücksichtigung der von der belangten Behörde aufgrund der eigenen Angaben angenommenen und in weiterer Folge unwidersprochen gebliebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, sowie vor allem unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass von der belangten Behörde unter Berücksichtigung eben der korrekten Strafnorm des § 99 Abs. 1b StVO die Geldstrafe ohnehin bereits mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 800,-- Euro festgesetzt wurde und ein Anwendungsfall des § 20 VStG nicht vorliegt, ist die der von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird, ein Beitrag in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch ein Betrag von 10,-- Euro vorzuschreiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt sowie standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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