LVwG N LVwG-AV-847/001-2025

LVwG-AV-847/001-2025Landesverwaltungsgericht25.07.2025

Regest

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Eigentumsübergang; Verbrauch; Schätzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-847/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.847.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. Mai 2025, ***, mit welchem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. Jänner 2024, Kundennummer ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr (Endabrechnung) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***), die an die öffentliche Wasserleitung der Marktgemeinde *** angeschlossen ist, wurde der Wasserzähler mit der Nummer *** im Jahre 2019 eingebaut. In den Unterlagen der Marktgemeinde *** ist für diesen Zähler per 31. August 2019 ein Stand von 8 m³ vermerkt.

Mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 2019 erwarb Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) das verfahrensgegenständliche Grundstück. Mit Beschluss des BG *** vom 24. März 2020 wurde das Eigentum an der Liegenschaft einverleibt.

1.1.2.

Mit Baurechtsvertrag vom 15. April 2021 wurde vom Beschwerdeführer Herrn B und Frau C je zur Hälfte ein Baurecht eingeräumt.

Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte am 18. Mai 2021. Dabei wurde für den verbauten Wasserzähler mit der Nummer *** ein Stand von 1.117 m³ vermerkt und ein Lichtbild angefertigt.

Mit Beschluss des BG *** vom 17. August 2021 wurde dieses Baurecht grundbücherlich intabuliert.

1.1.3.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. Jänner 2024, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** unter dem Titel Endabrechnung für den Zeitraum 1. September 2019 bis 18. Mai 2021 eine Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 2.619,82 (inkl. Umsatzsteuer) im Wege der Nachverrechnung wie folgt festgesetzt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

1.1.4.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. Jänner 2024 rechtzeitig Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

„1) Zum Verrechnungszeitraum stand das Grundstück noch nicht in meinem Eigentum. Erst mit 01.01.2020 habe ich das Grundstück käuflich erworben.

  1. Ich habe keinen Wasserzähler übernommen oder angemeldet und auch keinen einzigen Tropfen Wasser bezogen.

  2. Seit 01.05.2021 habe ich das Grundstück in Baurecht an die Familie B und C vergeben. Die Kontaktdaten sind Ihnen bekannt, da auch die Familie B und C bereits eine falsche Abrechnung für die Wassergebühr erhalten hat.

  3. Weiters ist auf dem Bescheid „Selbstablesung“ angeführt, was bedeuten würde, dass meinerseits ein Zählerstand durchgegeben wurde. Wie bereits erwähnt habe ich keinen Wasserzähler angemeldet oder in Verwendung gehabt.“

1.1.5.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2025, Zl. ***, wurde dieser Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass für die Liegenschaft ***, ***, die Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 18. Mai 2021 mit dem Betrag von € 1.762,32 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) neu festgesetzt wurde. Dabei wurde eine verbrauchte Wassermenge von 745,17 m³ und eine Grundgebühr von € 2,15 zugrunde gelegt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass sich auf der Liegenschaft *** ein Wasserzähler mit der Nummer *** befinde, für den per 31. August 2019 ein Zählerstand von 8 m³ aktenkundig sei. Der Beschwerdeführer habe mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24. März 2020 Eigentum an der bezughabenden Liegenschaft erworben. An der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei für C und B ein Baurecht begründet worden. Der Zählerstand sei bei der Übergabe der Liegenschaft an das Ehepaar B und C per 18. Mai 2021 mit 1.117 m³ anhand eines Fotos dokumentiert worden. Es ergebe sich somit im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 18. Mai 2021 ein Wasserverbrauch von 1.109 m³, der über den Wasserzähler geflossen ist. Der Wasserverbrauch sei der Behörde beim Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden. Der Wasserverbrauch für den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 18. Mai 2021 könne aufgrund des nicht bekannt gegebenen Zählerstandes nicht mehr festgestellt werden. Die Ermittlung der Grundlage für die Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr sei daher gemäß § 184 Abs. 1 BAO durch Schätzung vorzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 18. Mai 2021 (626 Tage) ergebe sich bei einem Verbrauch von 1.109 m³ (1.117m³ - 8 m³) ein täglicher Wasserverbrauch von 1,77 m³. Für den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Abgabenschuldner sei, ergeben sich vom 24. März 2020 bis zum 18. Mai 2021 somit 421 Tage. Multipliziert man diese mit dem durchschnittlich errechneten Verbrauch von 1,77 m³, so ergebe sich ein geschätzter Wasserverbrauch von 745,17 m³. Multipliziert mit der Wasserbezugsgebühr von € 2,15 ergebe sich der Vorschreibungsbetrag von € 1.762,32 (inkl. Umsatzsteuer).

1.2. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Der Bescheid wird vor allem hinsichtlich der Zählerstände angefochten, da ich Ihnen im Anhang Fotos des Zählerstandes beim Ankauf des Grundstücks sowie bei Übergabe an die Familie B und C sende.

Zählerstand bei Ankauf des Grundstücks = 1.117 m³

Zählerstand bei Übergabe an Familie B und C = 1.143 m3

Für die Differenz von 26 m3 können Sie uns gerne eine Rechnung übermitteln.

Weiters ist für uns unklar weshalb keine Ablesungen seitens der Gemeinde *** durchgeführt wurden, welche bei jeder anderen Liegenschaft jährlich erfolgen. Wie Sie selbst im Bescheid anführen, beträgt der Ablesezeitraum zwölf Monate, von 01.10. bis 30.09. eines jeden Jahres.“

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der Marktgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17. Juli 2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.4. Feststellungen:

Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsaktes und aufgrund der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers konnte Folgendes festgestellt werden:

Auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***), welches an die öffentliche Wasserleitung der Marktgemeinde *** angeschlossen ist, wurde der Wasserzähler mit der Nummer *** eingebaut. In den Unterlagen der Marktgemeinde *** ist für diesen Zähler per 31. August 2019 ein Stand von 8 m³ vermerkt.

Mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 2019 erwarb der Beschwerdeführer dieses Grundstück. Mit Beschluss des BG *** vom 24. März 2020 wurde das Eigentum an der Liegenschaft einverleibt.

Mit Baurechtsvertrag vom 15. April 2021 wurde vom Beschwerdeführer Herrn B und Frau C je zur Hälfte ein Baurecht eingeräumt.

Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte am 18. Mai 2021. Dabei wurde für den verbauten Wasserzähler mit der Nummer *** ein Stand von 1.117 m³ vermerkt und ein Lichtbild angefertigt.

Mit Beschluss des BG *** vom 17. August 2021 wurde dieses Baurecht grundbücherlich intabuliert.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 25/2025:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBI 31/2023:

Wasserbezugsgebühr

§ 10. (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.

(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.

(...)

(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.

(...)

2.3. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom 24. Juni 2019:

§ 6. 1. Die Wasserbezugsgebühren werden für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt ist, nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

2. Für die im Abs. 1 genannten Liegenschaften wird die Grundgebühr für 1 m³ Wasser mit € 2,15 festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2024:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Eine Ablesung der vom Wasserzähler verbrauchten Wassermenge erfolgte im vorliegenden Fall jeweils am 31. August 2019 (8 m³) und am 18. Mai 2021 (1.117 m³).

Bei der Ermittlung der verbrauchten Wassermenge waren somit grundsätzlich mangels anderer verwertbarer Grundlagen (Fehlen von Ableseergebnissen) die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am 18. Mai 2021 anlässlich Übergabe der Liegenschaft an die Baurechtsinhaber und die bei Ablesung am 31. August 2019 ausgewiesene Verbrauchsmenge als maßgebliche Eckdaten heranzuziehen.

Da es im Zuge des Eigentumsüberganges an den Beschwerdeführer zu keiner Ablesung gekommen ist, war für den verfahrensgegenständlich zu Grunde liegenden Zeitraum von 24. März 2010 bis 18. Mai 2021 eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung somit unmöglich. Es konnte nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum der Wasserverbrauch erfolgt ist. Demgemäß hatte die Abgabenbehörde II. Instanz in rechtmäßiger Weise auf Grundlage des § 184 Abs. 1 BAO die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstandene Abgabenschuld zu schätzen.

Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes; sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (vgl. VwGH 99/14/0247). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (vgl. VwGH 88/13/0177 und VwGH Zl. 90/13/0045).

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. VwGH 2002/16/0255).

Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können (vgl. VwGH 2002/13/0105). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).

3.1.2.

Da gemäß § 184 Abs. 1, letzter Satz, BAO für die Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die von Bedeutung sind, hat der belangte Behörde in der letztlich in Beschwerde gezogenen Entscheidung rechtmäßiger Weise für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 24. März 2020 bis 18. Mai 2021 auf Basis der beiden Ableseergebnisse durch Errechnung eines durchschnittlichen täglichen Verbrauchs von 1,77 m³ (auf 2 Nachkommastellen gerechnet und abgerundet) für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachvollziehbar und schlüssig einen gerundeten Verbrauch von 745,17 m³ ermittelt.

Ziel der Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 2012/13/0097 und VwGH 2012/13/0068).

Die Wasserverbrauchsmenge für den Abrechnungszeitraum 24. März 2020 bis 18. Mai 2021 wurde im Wege der Schätzung in zulässiger Weise und nachvollziehbar sowie schlüssig der Feststellung des Wasserverbrauches zu Grunde gelegt.

Im Ergebnis wurde in Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen die Wasserbezugsgebühr für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum 24. März 2020 bis 18. Mai 2021 mit € 1.762,32 (inklusive 10% USt.) festgesetzt.

Daher hatte das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** spruchgemäß zu bestätigen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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