LVwG N LVwG-AV-1402/004-2020

LVwG-AV-1402/004-2020Landesverwaltungsgericht25.07.2025

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1402/004-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1402.004.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. April 2020, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 29. Juli 2020, Zl. ***, und Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 13. August 2020, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der genannte Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 14. April 2020, Zl. ***, wegen Unzuständigkeit aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte als Zahnarzt mit Schreiben vom 2. März 2020 beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die Gewährung der Altersversorgung ab 1. Jänner 2020.

1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. April 2020, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die Altersversorgung per 1. Jänner 2020 im Ausmaß einer Grundrente in der Höhe von monatlich 1.615,-- Euro brutto und einer Zusatzleistung in der Höhe von monatlich 2.742,85 Euro brutto gewährt und 14mal jährlich ausbezahlt werde.

1.3. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 23. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung der Berechnung zur angenommenen versicherungsmathematischen Unterdeckung. Mit Schreiben des Verwaltungsausschusses vom 7. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufstellung zur individuellen Unterdeckung übermittelt.

1.4. Gegen den Bescheid vom 14. April 2020 wurde vom Beschwerdeführer sodann fristgerecht Beschwerde erhoben. Auf das Wesentlichste zusammengefasst, wurde darin vorgebracht, dass die Altersversorgung in weit höherem Umfang zuerkannt werden müsse und dass auch die übermittelte Aufstellung zur individuellen Unterdeckung keine nachvollziehbare Begründung ergebe.

1.5. Mit Schreiben des Verwaltungsausschusses vom 23. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis einer erfolgten behördlichen Beweisaufnahme eingeräumt.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses vom 29. Juli 2020 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde und dass der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht bleibe. Dazu brachte der Beschwerdeführer fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung einen Vorlageantrag ein.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Verwaltungausschuss nach erfolgter Aktenvorlage mit Schreiben vom 28. November 2022 um Stellungnahme und Erläuterung der Berechnung der individuellen versicherungsmathematischen Unterdeckung der Zusatzleistung. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, inwiefern sowohl Spruch als auch Begründung der Erledigung vom 14. April 2020 einer kollegialen Beschlussdeckung unterzogen worden seien. Dabei wurde insbesondere auch um Mitteilung ersucht, ob das in der Entscheidung genannte Hinweisblatt der Kollegialbehörde zum Beschlusszeitpunkt vorgelegen sei.

1.8. Der Verwaltungsausschuss brachte dazu ein auf 14. Dezember 2022 datiertes Schreiben ein. Darin wurde zur versicherungsmathematischen Unterdeckung der Zusatzleistung Stellung genommen. Zur Beschlussfassung wurde ausgeführt, dass in der Sitzung am 11. März 2020 beschlossen worden sei, die Altersversorgung dem Grunde nach zu gewähren, wobei der Akt samt Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Sitzung aufgelegen sei. Dem Beschwerdeführer sei dann mit Schreiben vom 23. Juni 2020 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt worden, wobei alle entscheidungswesentlichen Parameter der Pensionsberechnung dargelegt worden seien. Diese Parameter seien der Beschlussfassung am 8. Juli 2020 zu Grunde gelegt worden, wie sich auch aus dem Beschlussprotokoll vom 8. Juli 2020 ergebe.

1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Beschwerdeführer das zuletzt genannte Schreiben des Verwaltungsausschusses vom 14. Dezember 2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen gesetzter Frist. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 17. Jänner 2023 um Fristerstreckung. Die Fristerstreckung wurde hg. gewährt. Am 22. Februar 2023 wurde telefonisch bekannt gegeben, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies mit Beschluss vom 15. März 2023, LVwG-AV-1402/001-2020, die Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurück. Begründend wurde dazu ausgeführt, es sei „mangels entsprechender behördlicher Willensbildung vom Vorliegen eines Nichtbescheides auszugehen (s. VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082, Punkt 2.3.3.3. und Punkt 2.3.3.4.; vgl. auch VwGH 10.6.2015, 2012/11/0211; 19.8.2015, 2012/11/0232; 1.12.2015, Ra 2015/11/0096)“. Die ordentliche Revision wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bloßen Vernichtbarkeit von Erledigungen (Bescheiden), welche nach ihrem Erscheinungsbild intendieren einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden ohne dass ihnen ein entsprechender Beschluss dieses Organs zu Grunde liegt, zur Klarstellung der Rechtslage zugelassen.

1.11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den hg. Zurückweisungsbeschluss eine ordentliche Revision, wobei die Rechtsansicht zum Vorliegen eines Nichtbescheides bekämpft wurde. Vom Verwaltungsausschuss wurde dazu eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher ebenfalls vom Vorliegen eines (behebbaren) Bescheides ausgegangen wurde; zudem wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

1.12. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 27. Mai 2025, Zl. ***, den hg. Zurückweisungsbeschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Dies mit folgender Begründung:

„3.3. Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht, ausgehend davon, dass die behördliche Erledigung vom 14. April 2020 - wegen näher dargelegter Mängel der Beschlussfassung in der Sitzung vom 11. März 2020 - nicht von einer entsprechenden Willensbildung des zuständigen Kollegialorgans getragen gewesen sei, die Bescheidqualität der bei ihm angefochtenen Erledigung verneint und die Beschwerde zurückgewiesen.

Damit hat es die Rechtslage verkannt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfen Erledigungen eines Kollegialorgans eines Beschlusses desselben. Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss sowohl der Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig wäre. Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. nur etwa VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0045; 25.10.2017, Ra 2017/12/0097; 13.12.2016, Ra 2016/05/0076; 5.11.2015, 2013/06/0086, je mwN).

Die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung berufene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082) steht dem nicht entgegen: In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall waren nicht nur wesentliche Begründungselemente der an die dortige Beschwerdeführerin ergangenen Erledigung nicht der Beschlussfassung in der maßgebenden Sitzung unterzogen worden, vielmehr fehlte es schon an der - den Akt der Willensbildung abschließenden - Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstücks durch den Genehmigungsberechtigten. Mangels Genehmigung war die behördliche Erledigung daher nicht als Bescheid zu qualifizieren.

4. Im Revisionsfall hingegen war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die in der Sitzung der belangten Behörde vom 11. März 2020 erfolgte Beschlussfassung über den Antrag des Revisionswerbers auf Altersversorgung - die gemäß § 66 iVm § 23 Abs. 1 Z 1 der Satzung WFF mit Bescheid zu erfolgen hat - zwar mit Mängeln behaftet, weil bestimmte für die umfassende Willensbildung notwendige Unterlagen in der Sitzung nicht auflagen. Andere Mängel, die gegebenenfalls an der Bescheidqualität der behördlichen Erledigung zweifeln ließen, wurden aber nicht festgestellt.

Da somit das Verwaltungsgericht die Rechtslage in Bezug auf die Konsequenzen der festgestellten Mängel der Willensbildung verkannt hat, und der durch das Verwaltungsgericht für die Zurückweisung der Beschwerde herangezogene Grund den angefochtenen Beschluss nicht zu tragen vermag, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“

2. Feststellungen:

2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 auf Gewährung der Altersversorgung war Gegenstand der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich am 11. März 2020. Der Verwaltungsakt lag im Rahmen der Sitzung auf. Eine konkrete Berechnung zur Altersversorgung (Grundrente und Zusatzleistung) war im Verwaltungsakt aber nicht vorhanden und auch nicht alle für die Berechnung erforderlichen Sachverhaltselemente (etwa die Bemessungsgrundlage für die Zusatzleistung oder die Höhe der individuellen versicherungsmathematischen Unterdeckung).

Das Beschlussprotokoll enthält zum Antrag des Beschwerdeführers (nur) folgenden Eintrag:

A***01.01.2020Alle Voraussetzungen erfüllt“

Es wurde in dieser Sitzung beschlossen, dem Beschwerdeführer die Altersversorgung dem Grunde nach zu gewähren. Eine Willensbildung hinsichtlich der genauen Höhe der Grundrente und der Zusatzleistung erfolgte ebensowenig wie eine Willensbildung hinsichtlich des Sachverhaltes und der Bescheidbegründung.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. April 2020, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die Altersversorgung per 1. Jänner 2020 im Ausmaß einer Grundrente in der Höhe von monatlich 1.615,-- Euro brutto und einer Zusatzleistung in der Höhe von monatlich 2.742,85 Euro brutto gewährt und 14mal jährlich ausbezahlt werde. Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 27 Abs. 1 Satzung WFF ist die Altersversorgung allen WFF-Mitgliedern auf Antrag zu gewähren, wenn a) sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und b) alle Beitragsvorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt sind.

Gemäß §§ 28b und 29b Satzung WFF kommt bei Inanspruchnahme der Versorgungsleistung nach Vollendung des Regelpensionsalters für Monate bis 31.12.2019 ein Zuschlag von 0,5% pro Monat, um den das Regelpensionsalter überschritten wird, zur Anwendung.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen erfüllt. Da das 65. Lebensjahr bereits vor dem 01.01.2020 vollendet wurde, kann die Altersversorgung in Anspruch genommen werden.

Die Berechnung der Versorgungsleistung aufgrund der angeführten Bestimmungen ergibt sich aus den erworbenen Anwartschaften und einbezahlten Beiträgen, die Sie dem beiliegenden Hinweisblatt entnehmen.“

Beigefügt war der Entscheidung das in der Begründung genannte Hinweisblatt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Der Bescheid enthält zum Schluss den Hinweis, dass er vom Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich stammt und er enthält den Namen des Präsidenten, des Vorsitzenden des Ausschusses und des Finanzreferenten sowie eine Zeichnung (Fertigung).

2.2. Am 8. Juli 2020 erfolgte eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, bei der beschlossen wurde, die gegen den Bescheid vom 14. April 2020 erhobene Beschwerde mit näherer Begründung abzuweisen. Das diesbezügliche Beschlussprotokoll enthält eine Darlegung des Verfahrensganges, den maßgeblichen Sachverhalt und eine Abweisungsbegründung. Mit auf 29. Juli 2020 datierter Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde und dass der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht bleibe. Dazu brachte der Beschwerdeführer fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung einen Vorlageantrag ein.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende Aktenlage. Zur für die Beurteilung des vorliegenden Falles zentralen Frage der Beschlussdeckung der Entscheidung vom 14. April 2020 ist Folgendes auszuführen:

Zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 11. März 2020 ist das Beschlussprotokoll aktenkundig und es findet sich darin auch ein Eintrag zum Antrag des Beschwerdeführers. Es steht demgemäß fest, dass der Antrag Gegenstand der Sitzung war. Der Verwaltungsausschuss hat in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2022 angegeben, dass der Akt samt Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Sitzung aufgelegen sei. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, waren aber bei der Sitzung keine konkrete Berechnung zur Altersversorgung (Grundrente und Zusatzleistung) und auch nicht alle für die Berechnung erforderlichen Sachverhaltselemente (etwa die Bemessungsgrundlage für die Zusatzleistung oder die Höhe der individuellen versicherungsmathematischen Unterdeckung) vorhanden. Der Verwaltungsausschuss hat Gegenteiliges in seinem Schreiben nicht dargelegt und es wurde – obwohl im hg. Schreiben vom 28. November 2022 um entsprechende Mitteilung ersucht wurde – insbesondere auch nicht vorgebracht, dass das Hinweisblatt bei Beschlussfassung vorgelegen sei (das Vorliegen zum Beschlusszeitpunkt ist darüber hinaus auch deshalb zu verneinen, weil das Hinweisblatt bei der Zusatzleistung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf die Beilage „Jährliche Einzahlungen in die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009“ verweist, wobei nach dem Verwaltungsakt die Mitteilung über den Kontostand der Zusatzleistung an den Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 9. April 2020 erging). Es ist daher festzustellen, dass eine konkrete Berechnung zur Altersversorgung (Grundrente und Zusatzleistung) im Verwaltungsakt nicht vorhanden war und auch nicht alle für die Berechnung erforderlichen Sachverhaltselemente (etwa die Bemessungsgrundlage für die Zusatzleistung oder die Höhe der individuellen versicherungsmathematischen Unterdeckung). Die weiteren Feststellungen zur Willensbildung gründen sich einerseits auf das aktenkundige Beschlussprotokoll und andererseits auf das Schreiben des Verwaltungsausschusses vom 14. Dezember 2022. Dem Beschlussprotokoll kann nicht entnommen werden, dass mehr beschlossen worden wäre als die bloße grundsätzliche Gewährung der Altersversorgung an den Beschwerdeführer. Auch im Schreiben des Verwaltungsausschusses vom 14. Dezember 2022 wurde ausdrücklich angeführt, dass beschlossen worden sei, die Altersversorgung „dem Grunde nach zu gewähren“. Es steht daher zweifelsfrei fest, dass in der Sitzung nur beschlossen wurde, die Altersversorgung dem Grunde nach zu gewähren, und dass eine Willensbildung hinsichtlich der genauen Höhe der Grundrente und der Zusatzleistung ebensowenig erfolgte wie eine hinsichtlich des Sachverhalts und der Bescheidbegründung. Festzuhalten ist diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung noch, dass dem Inhalt eines Beratungsprotokolles große Bedeutung zuzusprechen ist, zumal es auch der Kontrolle des Stimmverhaltens der einzelnen Mitglieder dient (vgl. etwa VwGH 17.6.1993, 92/09/0391). Festzuhalten ist außerdem, dass die Behörde hg. mit der Frage der kollegialen Beschlussdeckung konfrontiert wurde und eben nicht vorgebracht hat, dass sowohl Spruch als auch Begründung einer kollegialen Beschlussdeckung unterzogen worden wären (vgl. dazu etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028, Punkt III.2. letzter Satz).

Zu verweisen ist diesbezüglich schließlich auch noch auf das durchgeführte Revisionsverfahren und darauf, dass die belangte Behörde selbst weder eine Revision eingebracht noch im Rahmen der Revisionsbeantwortung Vorbringen zum Vorliegen einer weitergehenden Beschlussdeckung des Bescheides erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Stellungnahme zur Frage der Beschlussdeckung abgegeben und auch in der Revision die mangelnde Beschlussdeckung weder konkret noch substantiiert bestritten.

Die weiteren Feststellungen, wonach der angefochtene Bescheid zum Schluss den Hinweis enthält, dass er vom Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich stammt und dass er den Namen des Präsidenten, des Vorsitzenden des Ausschusses und des Finanzreferenten sowie eine Zeichnung (Fertigung) enthält, ergeben sich anhand der Aktenlage (vorliegender Bescheid) und es entspricht dies auch den Revisionsausführungen des Beschwerdeführers (S 6).

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. § 113 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF, lautet:

„Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode

1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG bestellt und

2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.“

4.2. § 8 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautete zum Zeitpunkt der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 11. März 2020 (Satzung WFF in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, idF des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 4. Dezember 2013, kundgemacht auf *** am 6. Dezember 2013):

„§ 8

Verwaltungsausschuss

(1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuss. Zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte darf sich dieser eines Dritten bedienen, sofern diesbezüglich ein Beschluss des Verwaltungsausschusses vorliegt.

(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode

1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetz bestellt und

2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.

(3)Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 10 Ärztegesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.

(5) Zu den Obliegenheiten des Verwaltungsausschusses gehören insbesondere

1. die Entscheidung über

a) Leistungsansuchen,

b) Anträge, zur freiwilligen Leistung von Fondsbeiträgen,

c) Anträge über Ermäßigungsansuchen,

d) Befreiungsansuchen;

2. die Überwachung des Fortbestandes der Voraussetzungen für die gewährten Leistungen und Unterstützungen;

3. die Erstattung von Vorschlägen zur Festsetzung der Beiträge zum, und der Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds, sowie die Bildung und Veräußerung von

Vermögensbestandteilen für Zwecke des Wohlfahrtsfonds;

4. die Erstattung von Vorschlägen zur Entscheidung über die Wertsicherung von Versorgungsleistungen gemäß § 25 der Satzung des WFF;

5. sowie alle ihm sonst durch das Ärztegesetz oder die Satzung des WFF übertragenen Aufgaben.“

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zur Behebung des Ausgangsbescheides:

Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich, obliegt die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds dem Verwaltungsausschuss, bei dem es sich gemäß seiner Konzeption um ein Kollegialorgan handelt. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl. etwa VfSlg. 12.951/1991).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung. In seinem Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds wörtlich ausgeführt:

„2.3.3.1. Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus Pkt. I der Beitragsordnung ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt.

2.3.3.2. Die an die Beschwerdeführerin ergangene Erledigung vom 6. Mai 2011 (vgl. oben Pkt. I. 1.1.) enthält eine Begründung, die zahlreiche Sachverhaltsmomente umfasst (z.B. das Jahresbruttogrundgehalt, anteilige Werbungskosten, den Gewinn, erfolgte Beitragszahlungen), aus denen die Bemessungsgrundlage ermittelt wurde, von welcher ausgehend ein bestimmter Prozentsatz als zu leistender Fondsbeitrag ausgewiesen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Begründung von der Willensbildung des Verwaltungsausschusses umfasst gewesen wäre.

Abgesehen vom ziffernmäßig bestimmten Fondsbeitrag fehlt für alles Weitere eine Willensbildung des Verwaltungsausschusses.“

Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt nach den getroffenen Feststellungen auch im vorliegenden Fall vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Altersversorgung war zwar Gegenstand der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 11. März 2020, es wurde aber lediglich beschlossen, dem Beschwerdeführer die Altersversorgung dem Grunde nach zu gewähren. Eine Willensbildung hinsichtlich der genauen Höhe der Grundrente und der Zusatzleistung erfolgte ebensowenig wie eine Willensbildung hinsichtlich des Sachverhaltes und der Bescheidbegründung. Der Bescheid vom 14. April 2020 ist somit nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen. Dass der Verwaltungsakt im Rahmen der Sitzung aufgelegen ist, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil darin keine konkrete Berechnung zur Altersversorgung (Grundrente und Zusatzleistung) und auch nicht alle für die Berechnung erforderlichen Sachverhaltselemente (etwa die Bemessungsgrundlage für die Zusatzleistung oder die Höhe der individuellen versicherungsmathematischen Unterdeckung) vorhanden waren. Davon abgesehen ist nicht das bloße Aufliegen des Aktes maßgeblich, sondern es ist entscheidend, dass die wesentlichen Bestandteile der Erledigung der Kollegialbehörde bekannt und von der Willensbildung getragen sind (vgl. wiederum VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082, Punkt 2.5.1; weiters VwGH 3.11.2017, Ra 2017/11/0246, Rn 22; 12.10.2021, Ra 2020/11/0189, Rn 22). Dies war vorliegend eben nicht der Fall.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr mit Erkenntnis vom 27. Mai 2025, Zl. ***, klargestellt hat, haben die festgestellten Mängel der Willensbildung keine Nichtigkeit der behördlichen Erledigung zur Folge, sehr wohl aber eine Rechtswidrigkeit. Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss sowohl der Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist. Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (siehe VwGH 27.5.2025, ***, Rn 14, mwH).

Festzuhalten ist, dass sonstige Mängel, die an der Bescheidqualität zweifeln ließen, nicht zu erkennen sind und dass auch der Beschwerdeführer wie ebenso die belangte Behörde keinen derartigen Mangel aufgezeigt, sondern hingegen vorgebracht haben, dass vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen ist. Zum Beschwerdeführer ist dabei festzuhalten, dass in der eingebrachten Revision ausdrücklich gegen das Vorliegen eines Nichtbescheides argumentiert und ausgeführt wurde, dass der Bescheid sämtliche konstitutiven Merkmale aufweise; auch wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Bescheid, der einem Kollegialorgan zuzurechnen sei, wobei kein Kollegialbeschluss zu Grunde liege, so zu betrachten sei, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei (S 5). Die belangte Behörde hat in ihrer Revisionsbeantwortung ebenso ausgeführt, dass die Erledigung als Bescheid zu qualifizieren sei, zumal dafür alle Mindestanforderungen erfüllt seien (S 4).

Festzuhalten ist schließlich auch noch, dass der Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung über eine entsprechende Beschlussdeckung verfügt, nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles ändert. Der Prüfungsumfang der belangten Behörde ist nämlich ebenso wie jener für das Verwaltungsgericht nach § 27 VwGVG abgesteckt (vgl. dazu etwa Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 14, Rn 4 [Stand 31.3.2018, rdb.at]) und es ist gemäß § 27 VwGVG die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auch dann wahrzunehmen, wenn dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (vgl. etwa VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0080). Eine inhaltliche Entscheidung mittels Beschwerdevorentscheidung kam demgemäß nicht in Betracht, sondern es hätte bereits die Beschwerdevorentscheidung eine Aufhebung vorzunehmen gehabt (vgl. zur Aufhebung bei Unzuständigkeit auch etwa Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], VwGVG § 14, Rn 19). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zudem in ständiger Rechtsprechung, dass sich auch im Falle einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde stets nur gegen den Ausgangsbescheid richtet und dass dieser Maßstab dafür ist, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. grundlegend VwSlg. 19.271 A/2015; vgl. weiters etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).

Der Beschwerde ist daher aus den dargelegten Gründen Folge zu geben und es ist die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Bescheid vom 14. April 2020 wegen Unzuständigkeit aufgehoben wird.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Verfahrensergebnis gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen ist auch – zumal betreffend die Frage der kollegialen Willensbildung von niemandem eine Verhandlung begehrt wurde und die mangelnde Beschlussdeckung weder im ersten Rechtsgang noch im Revisionsverfahren oder danach konkret und substantiiert bestritten wurde, wobei den Parteien ausreichend Möglichkeiten zur Stellungnahme bzw. Erstattung von Vorbringen zur Verfügung standen – nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

5. 2 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es wurde eine nicht über den konkreten Fall hinausgehende einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen und es folgen die Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und insbesondere der erfolgten Klarstellung der Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Mai 2025, Zl. ***.

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