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LVwG-M-25/001-2025•LVwG N LVwG-M-25/001-2025
LVwG-M-25/001-2025Landesverwaltungsgericht24.07.2025
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Beschwerdebegehren; Organ; Rechtzeitigkeit; Mangel; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen näher bezeichnete (Prozess-)Handlungen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Rahmen eines dort anhängigen Verwaltungsverfahrens (zur do. Zl. ***) nach dem Waffengesetz, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als mangelhaft zurückgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen
1.1. Am 26. Mai 2025 übermittelte Herr A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per EMail ein Beilagenkonvolut mitsamt einem Schreiben mit dem Betreff „Beschwerde bezüglich der BH-St.Pölten“, worin er angab, „wieder einmal eine Beschwerde wegen der BH-St.Pölten Schikane, gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG“ zu haben. Zusammengefasst führte er darin aus, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ihm in einem dort anhängigen Verfahren zur Zl. *** nach dem WaffG zu Unrecht strafrechtlich relevante Vorwürfe vorhalten würde und die (bescheidmäßige) Erteilung des Waffenverbots ebenfalls nicht rechtmäßig erfolgt sei. Im angefügten Beschwerdeformular führte der Beschwerdeführer zum Betreff näher aus, dass sich seine Maßnahmenbeschwerde „gegen wiederholte, rechtswidrige Maßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten – insbesondere die rechtswidrige psychiatrische Pathologisierung zur Delegitimierung strafrechtlicher Hinweise“, wo man ihm Wahnvorstellungen vorwerfe, betreffend Akten/Kennzeichen: ***, richte. Auch gegen die Aufforderung im waffenrechtlichen Verfahren, sich von einem Amtsarzt und von einem „Waffen-Psychologen“ untersuchen zu lassen und ihm somit unterstellt werde, dass er verrückt sei, erhebe er Beschwerde.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 4. Juli 2025 unter Punkt 1. dem Beschwerdeführer einen umfassenden Verbesserungsauftrag erteilt, als bei der Prüfung seines Schreibens hervorgekommen sei, dass in seinem Schreiben Angaben fehlen würden, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig ist. Auch fehle das Begehren, dass die konkrete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sei. Schließlich würden konkrete Angaben fehlen, die erforderlich seien, um zu beurteilen, wann die konkrete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt tatsächlich gesetzt worden sei.
Abschließend würde die Überweisung der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung soweit ersichtlich noch fehlen.
Für die Verbesserung dieser Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen (hg. einlangend), vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, eingeräumt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei, sollte er diesen Verbesserungsauftrag binnen zwei Wochen nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen.
Weiters erläuterte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der Manuduktionspflicht, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel handle und würden die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes dienen. Allfällige „Verfahrensmängel“ wären daher jeweils im dortigen Verfahren – wie im administrativrechtlichen Verfahren nach dem WaffG – geltend zu machen. Diese aufgezeigten „Umstände“ bzw. Vorfälle würden daher keinen bekämpfbaren Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Daher wäre die Maßnahmenbeschwerde dahingehend zurückzuweisen.
1.3. Dieses Schreiben wurde postalisch per RSb-Sendung an seine Abgabestelle übermittelt und am 9. Juli 2025 nachweislich an den Beschwerdeführer zugestellt und von ihm persönlich übernommen.
1.4. Bis heute langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Verbesserung der Beschwerde ein.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich insgesamt aus dem Gerichtsakt und aus dem vom Beschwerdeführer direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Schreiben.
Die Feststellung betreffend die Zustellung des Verbesserungsauftrags an die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde eingebrachten Abgabestelle ergeben sich aus den Beilagen. Dass der Verbesserungsauftrag mit Zustellung per RSb-Sendung an seine Abgabestelle am 9. Juli 2025 an ihn persönlich ausgehändigt wurde, folgt bereits zwanglos aus dem vollständig ausgefüllten Rückschein.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(2) Belangte Behörde ist
[…]
[…].
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
[…]
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
[…].“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten (auszugsweise):
„Anbringen
§ 13. (1) […]
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
4.1. Mangelt es einer Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (zu den Inhaltserfordernissen einer Maßnahmenbeschwerde und deren Verbesserung vgl. etwa Ennöckl, Die Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht, in Bergthaler/Grabenwarter [Hrsg] Musterhandbuch Öffentliches Recht [Stand 1.11.2015, rdb.at] Rz 29; vgl. zum Fehlen von obligatorischen Inhaltserfordernissen etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121, mwN, dort etwa: Fehlen von Beschwerdegründen und einem Beschwerdebegehren).
Das gegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers lässt vorliegend insbesondere erstens ein konkretes Begehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG, zweitens eine Angabe gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, vermissen. Zudem fehlen gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG ganz konkrete Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, wann die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt tatsächlich gesetzt wurde. Da sohin vorliegend mehrere gemäß § 9 Abs. 1 (in Verbindung mit § 9 Abs. 4) VwGVG obligatorische Beschwerdeinhalte fehlten, war gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
4.2. In diesem Verbesserungsauftrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN) und auf die Folgen einer mangelnden Vornahme der Verbesserung hingewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Verbesserung von zwei Wochen nach Zustellung des Verbesserungsauftrages (hg. einlangend) eingeräumt. Vorliegend wurde der Verbesserungsauftrag an der Abgabestelle des Beschwerdeführers an ihn persönlich am 9. Juli 2025 übergeben.
Vor diesem Hintergrund wurde der Fristenlauf durch die Zustellung des Verbesserungsauftrags am 9. Juli 2025 ausgelöst, sodass die Frist für die Verbesserung am 23. Juli 2025 (hg. einlangend) endete.
4.3. Zumal der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Beschluss zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer waren keine Kosten gemäß § 35 VwGVG aufzuerlegen, zumal noch keine ersatzfähigen Aufwände im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sind.
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde mangels Verbesserung zurückzuweisen war.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG sowie des § 17 VwGVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149). Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.
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