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LVwG-AV-194/001-2025•LVwG N LVwG-AV-194/001-2025
LVwG-AV-194/001-2025Landesverwaltungsgericht23.07.2025
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Informationen; Zugang;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit E-Mail vom 9. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um folgende Auskunft:
„Aufgrund zunehmend ausufernder Nutzung des geschützten Raumes ersuche ich um Auskunft innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist wer für die Bewilligung der Veranstaltung zuständig war, mit welchen konkreten Auflagen, insbesondere zum Naturschutz und Lärmschutz, diese Veranstaltung bewilligt wurde und wie diese Bewilligung der Veranstaltung im Natura 2000 und Vogelschutzgebiet mit dem Artenschutz und dem Umweltschutz vereinbar ist, wenn durch zahlreiche Dieselaggregate permanent Lärm und Abgase emittiert werden und durch extrem laute vor allem elektrisch erzeugte Musik und helle Beleuchtung nicht nur Tiere vertrieben werden, sondern auch die Ruhezeit von Tier und Mensch beeinträchtigt wird. Hat im Rahmen der selbst auferlegten Verpflichtung der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde laut Anlage informiert?“
Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
„Der Ausschank im Rahmen der *** richtet sich nach dem NÖ Buschenschankgesetz. Es handelt sich dabei nicht um eine anzeigepflichtige Veranstaltung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz. Sofern an einzelnen Standorten öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (über die Verabreichung von Speisen und Getränken hinaus) angeboten werden, sind diese Einzelveranstaltungen vom jeweiligen Veranstalter bei der Gemeinde als zuständige Veranstaltungsbehörde anzumelden. Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden ergäbe sich erst, wenn solche Einzelveranstaltungen von mehr als 3.000 Personen gleichzeitig besucht werden könnten. Bezüglich Vogelschutz wird darauf hinwiesen, dass Anfang September keine Brut- und Nistzeit für Vögel ist. Punkto Artenschutz sind der Bezirkshauptmannschaft Baden keine Übertretungen bekannt, diesbezüglich müssten Sie Ihr Vorbringen konkretisieren. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass seitens des Herrn Bürgermeisters der Marktgemeinde *** keinerlei Verpflichtung besteht, die Bezirkshauptmannschaft Baden über eine Resolution des Gemeinderates zu informieren.“
Mit E-Mail vom 23. September 2024 antwortete der Beschwerdeführer folgendermaßen:
„[…] mein Auskunftsbegehren bezog sich nicht auf eine allfällige Verpflichtung des Bürgermeisters zur Information aus der Resolution, sondern ob tatsächlich eine solche Information vor der gegenständlichen Veranstaltung erfolgt ist. Bitte daher um entsprechende Ergänzung der Auskunft. Ihre Zurückweisung der Zuständigkeit, was die über mehrere Gemeinden hinweg durchgeführte Veranstaltung mit tausenden Besuchern betrifft, kann ich nicht nachvollziehen. Die Veranstaltung wir in den Unterlagen des Veranstalters als eine große Veranstaltung dargestellt und auch organisatorisch entsprechend als eine Veranstaltung und nicht mehrere gleichzeitig stattfindende Veranstaltungen durchgeführt. Die einzelnen Betriebe konnten bei einem Lokalaugenschein mit umfangreicher Beweissicherung mit Hilfe von Bildmaterial größtenteils NICHT als Buschenschank im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes (§10) identifiziert werden und waren teilweise als Gewerbebetriebe erkennbar. Es wurden nicht ausschließlich im NÖ Buschenschankgesetz vorgesehene Getränke und Speisen serviert. Die Betriebsflächen entsprachen teilweise nicht der gesetzlichen Vorgabe und erfüllten teilweise auch nicht behördliche Vorgaben gem. §6 des NÖ Buschenschankgesetzes. Der verpflichtend auszuhängende Text (§10 (3)) konnte an keiner einzigen Stelle der mehrere Kilometer umfassenden Veranstaltung entdeckt werden. Gegen §10 (4) wurde mehrfach verstoßen. Sofern an der Einschätzung der Behörde, dass es sich um eine oder mehrere Buschenschanken handelt und die Behörde nicht zuständig ist, ersuche ich um ausführliche Begründung und Ausführung in Bescheidform, um die Rechtsmeinung der Behörde gerichtlich prüfen lassen zu können. Weiters ersuche ich um fristkonforme Auskunft welche Behörde für die offensichtlich nicht dem Buschenschankgesetz entsprechenden durchgeführte Veranstaltung zu prüfen und sanktionieren hat, insbesondere da die zuständigen Gemeinden offensichtlich mit dieser Aufgabe überfordert sind.“
1.2. Nach einem weiteren wechselseitigen E-Mailverkehr am 14. Jänner 2025 bzw. 19. Jänner 2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte sie dazu Folgendes an:
„I. „Resolution“
Mit E-Mail vom 14.01.2025 hat die Behörde die ursprüngliche Frage, ob die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft Baden im Sinne der Resolution des Gemeinderates vom 21.12.2020 informiert hat, erteilt und damit abschließend beantwortet.
Nunmehr begehren Sie die Auskunft, welche rechtliche Relevanz eine solche Resolution für die BH insbesondere bei Bewilligungen, die dieser Resolution entgegenstehen könnten, hat.
Diese Frage zielt auf die Erteilung einer Rechtsauskunft ab. Rechtsauskünfte unterliegen jedoch nicht der Auskunftspflicht (vgl. dazu etwa VwGH 2010/04/0019). Eine Pflicht der Behörde ihre Rechtsmeinung zu einem Sachverhalt darzulegen besteht daher nicht, da unter den Begriff der „Auskunft“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen mit gesicherten Wissen, nicht jedoch Vermutungen, Prognosen und Rechtsmeinungen fallen.
II. „Zuständigkeit für die Bewilligung“
Mit E-Mail vom 23.09.2024 teilten Sie mit, die Zurückweisung der Zuständigkeit, was die über mehrere Gemeinden hinweg durchgeführte Veranstaltung mit tausenden Besuchern betrifft, nicht nachvollziehen zu können und verweisen darauf, dass in den Unterlagen des Veranstalters die Veranstaltung als eine große Veranstaltung dargestellt und auch organisatorisch entsprechend als eine Veranstaltung und nicht mehrere gleichzeitig stattfindende Veranstaltungen durchgeführt werde. Im E-Mail vom 19.01.2025 bringen Sie vor, dass es verwaltungsrechtlich in Ordnung sein mag, dass sich die Behörde nicht dazu äußern wolle, wie sie zu ihrer abwegigen Beurteilung der Zuständigkeit für die Bewilligung komme, Sie dies jedoch als bürgerfeindliche Maßnahme ansehen würden. Sie würden es sehr begrüßen, wenn Ihnen beauskunftet würde, welche rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung dieser konkreten Veranstaltung hinsichtlich Zuständigkeit für eine allfällige Bewilligung einer solchen Großveranstaltung auf 10 km über mehrere Gemeinden hinweg mit mehreren tausend Besuchern inklusive Nebengeräuschen wie Straßensperren auf Gemeinde und Landesstraßen relevant sind. Sie ersuchen weiters um Auskunft welche Kriterien im Detail zur mutmaßlichen falschen Beurteilung der Zuständigkeit für die notwendigen Bewilligungen für diese Großveranstaltung geführt haben. Für den Fall, dass sich die BH für die gemeindeübergreifenden Großveranstaltungen weiter nicht in der Verantwortung sehe, ersuchten Sie um Ausfertigung der Beantwortung in Bescheidform. Die von Ihnen wie unter Punkt II.) dargestellten Fragen, begehren ebenfalls die Darlegung der behördlichen rechtlichen Beurteilung der Veranstaltung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Veranstaltungsrechtes. Es gilt somit das unter Punkt I.) Gesagte, nämlich, dass die Behörde zu den begehrten Rechtsauskünften nicht verpflichtet ist.
III. „Zuständige Behörden für rechtliche Verstöße“
Sie stellen die Frage, welche Behörden für rechtliche Verstöße im Rahmen der Großveranstaltung insbesondere gegen das Buschenschankgesetz, die StVO, Regelungen für Großveranstaltungen, Lebensmittelgesetz, Hygienebestimmungen, Lärmschutz, Naturschutz, Brandschutz, Personensicherheit, Verkehrssicherheit zuständig sind. Mit E-Mail vom 14.01.2025 wurde Ihnen bereits beauskunftet, dass Verwaltungsübertretungen von der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde verfolgt werden. Darüber hinaus wurden Sie informiert, mit welchen Angaben eine Privatanzeige wo eingebracht werden kann, zumal Sie vorgebracht haben, es stünden Ihnen umfangreiches Beweismaterial zum Beleg von Verwaltungsübertretungen zur Verfügung.
Sie beantragen im E-Mail vom 19.01.2025 die Ausfertigung der Beantwortung in Bescheidform. Das Gesetz sieht als Antragsgegenstand nur die Erlassung eines Bescheides vor, mit dem die Auskunft verweigert wird. Eine bescheidmäßige Beantwortung einer Anfrage ist nicht vorgesehen.“
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
„[…] Zu Ihrem Bescheid vom 31.1.2025 erlaube ich mir Beschwerde einzubringen und wie folgt zu begründen.
Zu I. „Resolution“:
Es handelt sich nicht wie behauptet um eine Rechtsauskunft. Eine solche habe ich, nachdem mir schon häufig Auskünfte mit Hinweis auf die Einschränkungen im Auskunftsrecht verweigert wurden auch nicht erwartet. Das Auskunftsbegehren ist genereller Natur wie Resolutionen von Gemeinden handzuhaben sind und wo/wie das gesetzlich geregelt ist. Bitte ggf. auch beauskunften, wo geregelt ist wie Bezirks-, Landes- und Bundesbehörden mit solchen Resolutionen von Gemeinden umzugehen haben. Ich würde mir erwarten, dass man bürgerfreundlicher agiert und nicht immer zunächst danach sucht, wie man als Behörde dem Bürger was auch immer verweigern könnte – und wenn es nur eine einfache freundliche Auskunft ist.
Zu II. „Zuständigkeit für die Bewilligung“:
Auch hier geht es nicht darum, wie die Behörde den Fall bewertet hat oder ob sie gar säumig in der Bewertung war. Es geht vielmehr um die Auskunft, welche Kriterien für solche rechtlichen Beurteilungen relevant sind und nicht wie diese konkret bewertet wurden bzw. welche Fehler die Behörde in der Bewertung gemacht hat. Ich habe um Auskunft zu den Kriterien gebeten und konkretisiere gerne meine Frage, ob es ich dabei rein um die Kriterien im §5 NÖ Veranstaltungsgesetz, das sehr klar bei der Einordnung solcher Großveranstaltungen ist – zumal der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass es nicht zulässig sei eine große Veranstaltung mit vielen kleinen Veranstaltern als viele kleine Veranstaltungen mit geringen Auflagen aus den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu betrachten, sondern in der Betrachtung auf die Gesamtauswirkungen von Veranstaltungen abzuzielen ist. Im Auskunftsbegehren war damit auch gemeint, ob andere Gesetzesmaterien für die Einordnung und allfällige Auflagen, insbesondere aus den in der vorhergehenden Anfrage genannten Themen als Kriterien für die Bewilligung und die zuständige Behörde einzubeziehen sind. Insbesondere auch wo die Frage geregelt ist welche Behörde das Bewilligungsverfahren führt, wenn mehrere Behörden beteiligt sind.
Zu III. „Zuständige Behörden für rechtliche Verstöße“
Es ist wieder anzumerken, dass es sich um keine Rechtsauskunft handelt. Leider ist mir im Gegensatz zu Ihnen nicht klar wer die örtlichen Verwaltungsstrafbehörden sind für Übertretungen in den vorher genannten relevanten Bereichen zuständig sind. Ich ersuche daher um eine klare Auskunft wer konkret für welche Übertretungen zuständig ist und würde es sehr begrüßen, wenn Sie mir Email, Telefonnummer oder einen Ansprechpartner dieser lokal zuständigen Verwaltungsstrafbehörden nennen könnten. Den letzten Absatz zur Bescheidform habe ich leider nicht verstanden. Könnten sie das bitte so beauskunften, wie es in §4 (3) NÖ Auskunftsgesetz vorgesehen ist?“
1.3. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Weiters werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die belangte Behörde schickte noch am selben Tag folgende EMail an den Beschwerdeführer:
„Sie haben mit E-Mail vom 06.02.2025 Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31.01.2025, Zl. *** eingebracht. Diesbezüglich werden sie darüber informiert, dass Ihre Bescheidbeschwerde mit heutigem Tag dem Landesverwaltungsgericht NÖ, ***, *** zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Zu den in Ihrer Nachricht neu formulierten Fragen, teilt die Bezirkshauptmannschaft Baden mit:
Zu Punkt I. „Resolution“:
„Das Auskunftsbegehren ist genereller Natur wie Resolutionen von Gemeinden handzuhaben sind und wo/wie das gesetzlich geregelt ist.
Bitte ggf. auch beauskunften, wo geregelt ist wie Bezirks-, Landes- und Bundesbehörden mit solchen Resolutionen von Gemeinden umzugehen haben.“
Dazu wird folgende Auskunft erteilt:
Art. 33 der NÖ Landesverfassung 1979 hält für den Landtag fest, dass dieser befugt ist, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Dementsprechend sieht § 60 der Geschäftsordnung – LGO 2001 vor, dass jeder Abgeordnete das Recht hat, zu den in Beratung stehenden Verhandlungsgegenständen Abänderungsanträge, Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen, Art. 33 Abs. 1 NÖ LV 1979) schriftlich einzubringen, die mit dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. (…). Dies wurde auf Gemeindeebene in § 35 NÖ Gemeindeordnung 1973 heruntergebrochen und dort normiert, dass dem Gemeinderat die Beschlussfassung von Resolutionen obliegt. Generelle Regelungen darüber, wie Behörden des Bundes oder eines Landes mit Resolutionen eines Gemeinderates umzugehen haben, existieren nicht. Jedenfalls kann eine solche Resolution Bundes- oder Landesbehörden nicht binden.
Zu Punkt II. „Zuständigkeit für die Bewilligung“:
„Es geht vielmehr um die Auskunft, welche Kriterien für solche rechtlichen Beurteilungen relevant sind und nicht wie diese konkret bewertet wurden bzw. welche Fehler die Behörde in der Bewertung gemacht hat. Ich habe um Auskunft zu den Kriterien gebeten und konkretisiere gerne meine Frage, ob es ich dabei rein um die Kriterien im §5 NÖ Veranstaltungsgesetz, das sehr klar bei der Einordnung solcher Großveranstaltungen ist – zumal der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass es nicht zulässig sei eine große Veranstaltung mit vielen kleinen Veranstaltern als viele kleine Veranstaltungen mit geringen Auflagen aus den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu betrachten, sondern in der Betrachtung auf die Gesamtauswirkungen von Veranstaltungen abzuzielen ist.
Im Auskunftsbegehren war damit auch gemeint, ob andere Gesetzesmaterien für die Einordnung und allfällige Auflagen, insbesondere aus den in der vorhergehenden Anfrage genannten Themen als Kriterien für die Bewilligung und die zuständige Behörde einzubeziehen sind.
Insbesondere auch wo die Frage geregelt ist welche Behörde das Bewilligungsverfahren führt, wenn mehrere Behörden beteiligt sind.“
Dazu wird Ihnen die Auskunft erteilt, dass die Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes nur dann einschlägig sind, wenn das NÖ Veranstaltungsgesetz überhaupt zur Anwendung kommt (vgl. § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz). Es wurde Ihnen bereits beauskunftet, dass sich der Ausschank im Rahmen der *** nach dem NÖ Buschenschankgesetz und nicht nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz richtet. Pflichten, die sich aus anderen Verwaltungsmaterien ergeben können, sind von den jeweils betroffenen Normadressaten zu beachten (zB Abfallentsorgung).
Zu Punkt III. „Zuständige Behörde für rechtliche Verstöße“:
„Ich ersuche daher um eine klare Auskunft wer konkret für welche Übertretungen zuständig ist und würde es sehr begrüßen, wenn Sie mir Email, Telefonnummer oder einen Ansprechpartner dieser lokal zuständigen Verwaltungsstrafbehörden nennen könnten.“
Dazu wird mitgeteilt, dass für den Bezirk Baden die Bezirkshauptmannschaft Baden örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde für alle angezeigten Verwaltungsübertretungen ist (Erreichbarkeit via E-Mail: ***). Für den Bezirk Mödling ist die Bezirkshauptmannschaft Mödling für alle angezeigten Verwaltungsübertretungen örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde (Erreichbarkeit via E-Mail: ***).
2. Zu dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde mit E-Mail vom 19. Februar 2025 übermittelten Informationen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde aufrecht gehalten wird, und hat aufgefordert, diese gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren zu verbessern. Der Beschwerdeführer teilte dazu per E-Mail am 18. Juli 2025 mit, dass seiner Ansicht nach der Themenbereich II. rechtswidrig teilweise nicht beantwortet und auch nicht explizit begründet worden sei, weshalb in Teilbereichen die Auskunft verweigert worden sei. Er begehre die Feststellung der unzulässigen Verweigerung der Auskunft und entsprechende Beantwortung des Auskunftsbegehrens.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsakt.
4.1. Abschnitt 1 des NÖ Auskunftsgesetzes lautet:
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.
Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.
(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.
(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.
(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.
(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist
in Sachen
zuständig:
die vom Amt der Landesregierung besorgt
werden
das Amt der Landesregierung als Behörde
die von der
Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)
besorgt werden
die Bezirkshauptmannschaft
die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut
besorgt werden
der Magistrat
die von einer Gemeinde
oder einem
Gemeindeverband besorgt werden
das für die jeweilige
Sache zuständige Organ
die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden
das nach der Organisationsvorschrift für die
Geschäftsführung
allgemein zuständige Organ als Behörde
in allen übrigen Fällen
die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.
(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
4.2. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu erwägen, ob die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 9. September 2024, im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers vom 23. September und 19. Jänner 2025 – und zwar aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2025 eingeschränkt auf den „Themenbereich II.“ der Erwägungen des angefochtenen Bescheides („Zuständigkeit für die Bewilligung“) – rechtmäßig beauskunftet hat.
Der „Themenbereich II.“ umfasst die Frage, wer für die Bewilligung der „***“ aufgrund welcher Rechtsgrundlagen zuständig war (vgl. das Auskunftsbegehren vom 9. September 2024) in Verbindung mit dem Ersuchen um Einschätzung, Begründung und Rechtsmeinung der Behörde (vgl. die E-Mails vom 23. September und 19. Jänner 2025).
4.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23. September 2024 auf das NÖ Buschenschankgesetz und das NÖ Veranstaltungsgesetz verwiesen und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen das NÖ Veranstaltungsgesetz anwendbar wäre. Sie hat somit Auskunft über die allenfalls zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen erteilt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus um eine Einschätzung, Begründung und Rechtsmeinung der Behörde für die konkrete Zuständigkeit bzw. eine Auseinandersetzung mit der Genehmigungsfähigkeit ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass unter den Begriff der Auskunft nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch Vermutungen, Prognosen und Rechtsmeinungen fallen (vgl. bereits Liehr, Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz 44; Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen, 31 ff, mwH). Die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes fällt aber – ebenso wenig wie die Frage nach der rechtlichen Beurteilung eines bereits verwirklichten Sachverhaltes – nicht mehr unter den Begriff der Auskunft im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG, dies stellt vielmehr eine im Rahmen eines (anderen) Verfahrens zu treffende rechtliche Beurteilung dar (vgl. Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen, 33, mit Hinweis auf VwGH 30. April 1997, 95/01/0200).
Die spruchgemäß erfolgte Verweigerung der über die Bekanntgabe von Rechtsnormen hinausgehenden begehrten Auskunft erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung, da ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen war, weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
6. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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