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LVwG-AV-843/001-2022•LVwG N LVwG-AV-843/001-2022
LVwG-AV-843/001-2022Landesverwaltungsgericht22.07.2025
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Wohlfahrtsfondbeiträge; Beitragsrückstand; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 23.02.2022, Zlen. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, wegen der Feststellung von Beitragsrückständen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich im Zeitraum von November 2017 bis April 2021, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in Abs. 2 im Spruch des angefochtenen Bescheides eingeräumte Einzahlungsfrist mit „14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses“ neu festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG;
zu 2.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,
Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Mandatsbescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2018, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand zwischen 01.11.2017 bis 30.04.2018 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der A (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 01.11.2017 bis 30.04.2018 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 6.706,52 sowie Zinsen in Höhe von EUR 239,43 aufweise. Der Gesamtrückstand im angeführten Zeitraum betrage daher EUR 6.945,95. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb am 08.11.2018 zugestellt.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 21.11.2018 (Poststempel vom 22.11.2018) ein. In der Vorstellung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass um Überprüfung der WFF-Vorschreibungen gebeten werde, die in dieser Höhe den Großteil des Einkommens der Beschwerdeführerin betragen würden. Neben Zahlungen an die Pensions- und Krankenversicherung bei der SVA GW, betrieblichen Aufwendungen und Kreditverbindlichkeiten, stünden der Beschwerdeführerin begrenzte Mittel für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Vorstellung mit vorangegangenen Vorstellungen zusammengelegt werde. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ersucht anzugeben, in welcher Höhe ihrer Ansicht nach ein Rückstand bestehe. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb durch Hinterlegung zugestellt am 30.11.2018.
1.2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.01.2019, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 30.06.2018 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Mai 2018 und Juni 2018 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 2.596,48 sowie Zinsen in Höhe von EUR 80,98 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 2.677,46 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb durch Hinterlegung am 21.01.2019 zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 31.01.2019 (Poststempel vom 01.02.2019) und eine im Wesentlichen gleichlautende, wie die bereits eingebrachte, Vorstellung ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde.
1.3. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 30.09.2018 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Juli 2018, August 2018 und September 2018 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 3.894,72 sowie Zinsen in Höhe von EUR 125,53 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 4.020,25 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb durch Hinterlegung am 08.05.2019 zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 20.05.2019 (Poststempel vom 21.05.2019) und eine im Wesentlichen gleichlautende, wie die bereits eingebrachte, Vorstellung ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde.
Weiters wurde mitgeteilt, dass die Vorstellung mit vorangegangenen Vorstellungen zusammengelegt werde. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ersucht anzugeben, in welcher Höhe ihrer Ansicht nach ein Rückstand bestehe. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb durch Hinterlegung zugestellt am 04.06.2019.
1.4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.08.2019, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 31.01.2019 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018 und Jänner 2019 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 5.118,77 sowie Zinsen in Höhe von EUR 186,80 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 5.305,57 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb am 04.09.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 04.09.2019 (Poststempel vom 16.09.2019) und eine im Wesentlichen gleichlautende, wie die bereits eingebrachte, Vorstellung ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ersucht anzugeben, in welcher Höhe ihrer Ansicht nach ein Rückstand bestehe. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb durch Hinterlegung zugestellt am 19.09.2019.
1.5. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2019, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 30.04.2019 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Februar 2019, März 2019 und April 2019 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 3.672,15 sowie Zinsen in Höhe von EUR 112,77 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 3.784,92 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb am 31.10.2019 zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 31.10.2019 (Poststempel vom 14.11.2019) und eine im Wesentlichen gleichlautende, wie die bereits eingebrachte, Vorstellung ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb zugestellt am 22.11.2019.
1.6. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 05.02.2020, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 30.06.2019 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Mai 2019 und Juni 2019 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 2.448,10 sowie Zinsen in Höhe von EUR 84,21 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 2.532,31 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb am 07.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 18.02.2020 (Poststempel vom 19.02.2020) ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb zugestellt am 27.02.2020.
1.7. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.08.2020, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 30.09.2019 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Juli 2019, August 2019 und September 2019 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 3.672,15 sowie Zinsen in Höhe von EUR 197,19 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 3.869,34 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb am 19.08.2020 durch Hinterlegung zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 31.08.2020 (Poststempel vom 31.08.2020) ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde.
Es wurde darauf hingewiesen, dass nach erneuter Durchsicht die Beitragsermittlung 2021 sowie Vorjahre anhand der von der Beschwerdeführerin übermittelten Umsatznachweise aus dem jeweils drittvorangegangenen Jahre erfolgt. Sofern es im Jahr 2020 durch die Corona-Krise zu einem signifikanten Umsatzeinbruch gekommen sei, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Ermäßigung des Pensionsbeitrages 2020 und ggf 2021 einzubringen. Als entscheidungsrelevanten Nachweis wäre hierfür ein Umsatznachweis 2020 zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb durch Hinterlegung zugestellt am 27.05.2021.
1.8. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.11.2020, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 31.12.2019 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Oktober 2019, November 2019 und Dezember 2019 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 3.672,15 sowie Zinsen in Höhe von EUR 198,64 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 3.870,79 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb am 17.11.2020 zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 30.11.2020 (Poststempel vom 30.11.2020) ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb zugestellt am 02.12.2020.
1.9. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 03.02.2021, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 30.06.2020 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Jänner 2020 bis Juni 2020 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 6.669,18 sowie Zinsen in Höhe von EUR 295,93 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 6.965,11 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb durch Hinterlegung am 04.02.2021 zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 15.02.2021 (Poststempel vom 17.02.2021) ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach erneuter Durchsicht die Beitragsermittlung 2021 sowie Vorjahre korrekt anhand der von der Beschwerdeführerin übermittelten Umsatznachweise aus dem jeweils drittvorangegangenen Jahr erfolgt sei. Sofern es im Jahr 2020 durch die Corona-Krise zu einem signifikanten Umsatzeinbruch gekommen sei, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, rückwirkend einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Ermäßigung des Pensionsbeitrages 2020 einzubringen. Als entscheidungsrelevanten Nachweis hierfür wäre ein Umsatznachweis 2020 zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb zugestellt am 04.03.2021.
1.10. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 28.04.2021, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 31.08.2020 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Juli 2020 bis August 2020 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 2.223,06 sowie Zinsen in Höhe von EUR 84,18 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 2.307,24 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb am 03.05.2021 zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 10.05.2021 (Poststempel vom 12.05.2021) ein und führte im Wesentlichen aus, dass um Überprüfung der WFF-Vorschreibungen gebeten werde, die in dieser Höhe den Großteil des Einkommens der Beschwerdeführerin betragen würden. Neben Zahlungen an die Pensions- und Krankenversicherung bei der SVA GW, betrieblichen Aufwendungen und Kreditverbindlichkeiten, stünden der Beschwerdeführerin begrenzte Mittel für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Die aktuelle Corona-Lage würde ihre wirtschaftliche Situation zusätzlich verschärfen. Der voraussichtliche Gewinn werde 2019 knapp EUR 20.000,00 betragen, wovon der Lebensunterhalt und die Kreditverbindlichkeiten bedient werden sollten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach erneuter Durchsicht die Beitragsermittlung 2021 sowie Vorjahre korrekt anhand der von der Beschwerdeführerin übermittelten Umsatznachweise aus dem jeweils drittvorangegangenen Jahr erfolgt sei. Sofern es im Jahr 2020 durch die Corona-Krise zu einem signifikanten Umsatzeinbruch gekommen sei, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, rückwirkend einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Ermäßigung des Pensionsbeitrages 2020 und ggf. 2021 einzubringen. Als entscheidungsrelevanten Nachweis hierfür wäre ein Umsatznachweis 2020 zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb zugestellt am 27.05.2021.
1.11. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.07.2021, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 31.12.2020 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Oktober 2020 bis Dezember 2020 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 3.334,59 sowie Zinsen in Höhe von EUR 114,43 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 3.449,02 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb am 27.07.2021 zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 31.07.2021 (Poststempel vom 09.08.2021) ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach erneuter Durchsicht die Beitragsermittlung 2021 sowie Vorjahre korrekt anhand der von der Beschwerdeführerin übermittelten Umsatznachweise aus dem jeweils drittvorangegangenen Jahr erfolgt sei. Sofern es im Jahr 2020 und 2021 durch die Corona-Krise zu einem signifikanten Umsatzeinbruch gekommen sei, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, rückwirkend einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Ermäßigung des Pensionsbeitrages 2020 und ggf. 2021 einzubringen. Als entscheidungsrelevanten Nachweis hierfür wäre ein Umsatznachweis 2020 zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb zugestellt am 24.08.2021.
1.12. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 28.10.2021, Zl. ***, betreffend den Beitragsrückstand per 30.04.2021 wurde festgehalten, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im September 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021 und April 2021 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 6.294,81 sowie Zinsen in Höhe von EUR 238,69 aufweise. Der Gesamtrückstand würde EUR 6.533,50 betragen. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb durch Hinterlegung am 02.11.2021 zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Vorstellung vom 12.11.2021 (Poststempel vom 15.11.2021) ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per RSb zugestellt am 23.11.2021.
1.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.02.2022, Zlen. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, wurden die erhobenen Vorstellungen als unbegründet abgewiesen und die aufgezählten Mandatsbescheide aufrechterhalten.
Weiters wurde ausgesprochen, dass sich aus den angeführten Monaten ein Gesamtrückstand in der Höhe von EUR 52.261,46 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds in Höhe von EUR 50.302,68 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 1.958,78) ergebe, welcher binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei.
Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass keine Umstände vorgebracht worden seien, die berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation darstellen würden. Es könne weiters aufgrund der nachgewiesenen Höhe der Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit festgestellt werden, dass die Höhe der Beiträge jedenfalls auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht nehme. Im vorliegenden Fall seien keine berücksichtigungswürdigen Umstände erkannt worden und sei auch kein Härtefall iSd § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich feststellbar.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer (neuen) Rechtsvertretung postalisch sowie via E-Mail die rechtzeitige Beschwerde vom 23.03.2022 (eingelangt per E-Mail am 23.03.2022). Die Beschwerde gleicht der im Verfahren zu Zl. LVwG-AV-841/001-2022 eingebrachten Beschwerde, der sich jedoch gegen einen anderen Bescheid mit unterschiedlichen Spruchpunkten richtet.
In den Beschwerden wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung darauf hingewiesen habe, dass die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge in erheblichem Ausmaß in Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen würde, da sie nach Abzug aller Ausgaben lediglich einen Betrag von EUR 20.000,00 im Jahr, von dem sie noch Kreditverbindlichkeiten für die Ausrüstung ihrer Praxis bedienen müsse, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung hätte.
Der Wohlfahrtsfonds der Niederösterreichischen Ärztekammer berechne gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich den Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit bei der Tätigkeit als niedergelassene Ärzte als Beitragsgrundlage. Dem gegenüber sehe die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für *** in deren Punkt I. (3) vor, dass Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gewinn, aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Auskunft sei. Im Fall der Beschwerdeführerin hätte dies, so die ihr schriftlich nicht vorliegende Auskunft eines Steuerberaters aus dem Jahr 2008, um 30% geringere Beiträge bedeutet. Die Beschwerdeführerin, für die zu Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit sowohl eine Praxisgründung (nur) in ***, wo sie mittlerweile auch eine Zweitpraxis unterhalte, als auch (nur) in Niederösterreich in Frage gekommen sei, sei bei den von ihr gesuchten Beratungsgesprächen auch von der belangten Behörde auf diese Unterschiede nicht hingewiesen worden.
Dies stelle insbesondere für selbstständige Ärzte, wie die Beschwerdeführerin, eine benachteiligende Ungleichbehandlung von Mitgliedern des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich, die einen erheblichen Aufwand für die Finanzierung ihrer Praxiseinrichtung tätigen müssten, gegen deren Kollegen in *** dar.
2.2. Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den – als Mandatsbescheid bezeichneten – Bescheid der Ärztekammer Niederösterreich vom 23.02.2022 aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Behördenakt, welcher dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 20.07.2022 vorgelegt wurde.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat (nach Richterwechsel am 03.06.2024) Erhebungen durchgeführt. Mit Schreiben vom 08.11.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2017, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2018, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2019 sowie das Schreiben „Einleitung Ermittlungsverfahren zu ***“ vom 09.09.2020, vorzulegen. Weitere (auch für das vorliegende Verfahren relevante) Unterlagen wurden im Verfahren Zl. LVwG-AV-841/001-2022 angefordert. Weiters wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Berechnungsmethode der Verzugszinsen bekanntzugeben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurden die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angeforderten Unterlagen vorgelegt und die Berechnungsmethode (hinsichtlich der Verzugszinsen) erörtert.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 09.12.2024 die Stellungnahme der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertretung übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin hat bis dato dazu keine Stellungnahme abgegeben.
4.1. Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist seit 17.07.2008 in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen.
Aufgrund der seither von der Beschwerdeführerin geführten Ordination in ***, ***, ist die Beschwerdeführerin Mitglied der Landeszahnärztekammer Niederösterreich und auch Wohlfahrtsfondsmitglied der Ärztekammer für Niederösterreich.
4.2. Für die Jahre 2016 bis 2021 ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umsätzen die folgende Zusammensetzung der Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beschwerdeführerin (in EUR; Fortschreibung der Einnahmen ab 2019):
[Abweichend vom Original:
…
Tabelle nicht wiedergegeben]
Erklärung zur Tabelle:
BPB =Berufsspezifischer Pensionsbeitrag
APB = Allgemeiner Pauschalbetrag
KRU = Krankenunterstützung
BBHU = Bestattungshilfe und Hinterbliebenenunterstützung
SNF = Solidaritäts- und Notstandsfonds
4.3. Daraus resultieren die nachfolgenden Beiträge und Zinsen (in EUR) zum Wohlfahrtsfonds, die der Beschwerdeführerin mit den im Akt erliegenden Mandatsbescheiden vorgeschrieben wurden:
[Abweichend vom Original:
…
Tabelle nicht wiedergegeben]
4.4. Im Detail ergeben sich die Daten der Mahnungen, der Rückstand zum Wohlfahrtsfonds sowie die Zinsen (in EUR) jeweils wie folgt:
[Abweichend vom Original:
…
Tabelle nicht wiedergegeben]
4.5. Für November 2017 bis April 2021 ergaben sich somit Beiträge in den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von EUR 50.302,68. Die Beschwerdeführerin hat die ihr für diese Monate vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge nicht beglichen, weshalb ihr ab Fälligkeit der Beiträge Verzugszinsen in Höhe von letztlich EUR 1.958,78 (6,17% pro Jahr) vorgeschrieben wurden. Die belangte Behörde hat die Wohlfahrtsfondsbeiträge daher gemäß § 16 Abs. 3 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich eingemahnt und in der Folge die im Verfahrensgang aufgezählten Mandatsbescheide hinsichtlich der Rückstände und Zinsen in den angeführten Höhen erlassen. Nach der Erhebung der (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden) aufgezählten Vorstellungen wurde von der belangten Behörde jeweils rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet; hernach hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.
4.6. Bei der Festsetzung der Beiträge wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin iSd § 14 Abs. 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Bedacht genommen.
5.1. Die Feststellungen konnten auf der Grundlage eines unbedenklichen Akteninhaltes getroffen werden.
5.2. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde neben der Vorlage von weiteren Urkunden die Berechnung der Verzugszinsen anhand von Berechnungsblättern näher erörtert. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde die Beiträge der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds sowie die Verzugszinsen (anhand der Einnahmen) nachvollziehbar berechnete, sodass die Beiträge und die Verzugszinsen als plausibel den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Die Beschwerdeführerin hat die rechnerische Richtigkeit der Beiträge und der Verzugszinsen nicht bestritten und hat von der ihr dazu eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keinen Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus wird in der Beschwerde erklärt, dass der Bescheid aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wurde.
5.3. Es findet sich kein Nachweis (z.B. Einzahlungsbelege) der Beschwerdeführerin, dass sie die ermittelten Beiträge und Verzugszinsen beglichen hätte. Dies wurde in der Beschwerde auch gar nicht behauptet, sodass ein Rückstand schon deshalb offenkundig ist.
5.4. Die Beschwerdeführerin konnte keine Beweise dafür aufbieten, dass die vorgeschriebenen Beiträge in erheblichem Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen würden, da sie lediglich Behauptungen aufgestellt hat, die nicht belegt wurden.
„Auszug aus dem Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr. 110/2001 (ÄrzteG 1998):
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.
Auszug aus der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, Konsolidierte Fassung auf Basis des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 19.05.2021, gültig ab 01.06.2021:
§ 14
Beitragsfestsetzung
(1) Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.
(2) Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Beiträge zum WFF dürfen 18 v.H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
(4) Ein WFF-Mitglied kann jedoch durch Leistung von über das Ausmaß nach § 14 Abs. 3 hinausgehenden Beiträgen den Anspruch auf höhere als die auf Grund der Beitragsleistung nach § 14 Abs. 3 gebührenden Leistungen erwerben.
§ 15
Ermäßigung der Beiträge
(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.
Auszug aus der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich, gültig für Beitragszeiten ab 01.01.2017 bis zum Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 13.06.2018 abgeändert; Inkrafttreten der Änderungen per 01.07.2018:
§ 16
Mahnwesen
[…]
(3) Liegt bei einem WFF-Mitglied ein Beitragsrückstand vor, welcher den in Abs. 2 definierten Betrag übersteigt, so erfolgt die Kontaktaufnahme unter Übermittlung einer Zahlungserinnerung. Erfolgt binnen zwei Wochen keine Begleichung des Rückstandes, wird diesem eine erste Mahnung mittels Einschreibens zugestellt. Bleibt diese erste Mahnung erfolglos, wird nach weiteren zwei Wochen mittels RSb-Briefes eine zweite Mahnung an das WFF-Mitglied zugestellt. Nach ungenutztem Verstreichen einer weiteren zweiwöchigen Frist wird der Rückstand des WFF-Mitgliedes zu dem in der letzten Mahnung ausgewiesenen Stichtag durch den Verwaltungsausschuss mittels Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl I Nr. 100/2011, festgestellt. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung an den Verwaltungsausschuss erhoben werden.“
Auszug aus der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich, zuletzt mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 24.11.2021 abgeändert; Inkrafttreten der Änderungen per 01.01.2022:
§ 16
Mahnwesen
[…]
(3) Liegt bei einem WFF-Mitglied ein Beitragsrückstand vor, welcher den in den Abs. 2 definierten Betrag übersteigt, so wird diesem eine erste Mahnung übermittelt. Bleibt diese erste Mahnung erfolglos, wird nach weiteren zwei Wochen mittels RSb-Briefes eine zweite Mahnung an das WFF-Mitglied zugestellt. Nach ungenutztem Verstreichen einer weiteren zweiwöchigen Frist wird der Rückstand des WFF-Mitgliedes zu dem in der letzten Mahnung ausgewiesenen Stichtag durch den Verwaltungsausschuss mittels Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl I Nr. 100/2011, festgestellt. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung an den Verwaltungsausschuss erhoben werden.
[…]
(5) Vorgeschriebene Wohlfahrtsfondsbeiträge sind ab Fälligkeit mit 6,17% p.a. zu verzinsen.“
7.1. Zur im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage ist anzumerken, dass sich die §§ 14 und 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich über die im vorliegenden Fall maßgeblichen Beitragszeiträume hinweg bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht geändert haben. § 16 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, der für Beitragszeiten ab 01.01.2017 galt, wurde mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 13.06.2018 neu gefasst und trat ab 01.07.2018 in Kraft (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2019/11/0009, Rn 12).
7.2. Der Beschwerdeführerin wurden als Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die festgestellten Beiträge für den Zeitraum von November 2017 bis April 2021 vorgeschrieben. Diese Beiträge wurden auch entsprechend der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich eingemahnt. Weiters wurden die der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 5 der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge ab Fälligkeit verzinst. Die Beschwerdeführerin hat weder die Wohlfahrtsfondsbeiträge noch die Zinsen, welche ihr zuletzt in den Mandatsbescheiden vorgeschrieben wurden, beglichen.
7.3. Zu dem seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Missverhältnis der vorgeschriebenen Beiträge zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat, dass allfällige Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt werden, weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird. Als Bemessungsgrundlage werden nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres herangezogen und zunächst um einen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es durch diese zeitliche Verzögerung bei der Berücksichtigung schwankender Einnahmen zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen kann, wenn die Einnahmen des Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen sind. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet, ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht genommen (vgl. VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0045, Punkt 2.2.2.2., in Zusammenschau mit der Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds).
In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde zur Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich überdies bereits festgehalten, dass nicht zu erkennen ist, dass die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (§§ 1 und 2) mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Revision eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers vermisst, ist [ihr] zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung, in welcher lediglich Fix- bzw. Prozentbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046, Punkt 2.2.2.2., mHa das die Satzung der Ärztekammer für Tirol betreffende Erkenntnis vom 24.02.2012, Zl. 2009/11/0114).
Im Besonderen hatte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung und hat sich zu einer Antragstellung nach Art 139 B-VG nicht veranlasst gesehen (vgl. VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046, Punkt 2.2.2.2.). Die hier anzuwendenden Bestimmungen sind demzufolge mit dem ÄrzteG 1998 vereinbar (vgl. VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046, Punkt 2.2.2.2.).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei einer rechtsrichtigen Anwendung der Bestimmungen der Beitragsordnung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend Bedacht genommen wird. Dies war hier der Fall, zumal die Beschwerdeführerin auch keine Beweise für das Gegenteil vorgelegt hat.
Aus dem Vergleich der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ermittlung der Beitragsgrundlage des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mit jener des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für *** war darüber hinaus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es doch in der Disposition der Beschwerdeführerin stand, an welcher Örtlichkeit sie eine selbständige Tätigkeit entfalten wollte. Mit dieser Wahl hat sie auch die Bestimmungen der von der Ärztekammer für Niederösterreich im eigenen Wirkungsbereich beschlossenen Beitragsordnung gegen sich gelten zu lassen.
Aus alledem folgt, dass die Mandatsbescheide über die festgestellten Rückstände, entgegen der dagegen erhobenen Vorstellung, zu Recht aufrechtblieben.
7.4. Über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der Beiträge gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds für die gegenständlichen Beitragszeiten wurde im angefochtenen Bescheid nicht (formell) abgesprochen und ist ein solcher Antrag im vorgelegten Akt auch nicht zu finden. Die belangte Behörde hat in ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich festgehalten, dass ermäßigungswürdige Umstände gemäß § 15 Abs. 2 leg.cit. nicht feststellbar waren. Das Gericht hatte sich in der gegenständlichen Entscheidung daher nicht mit den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung auseinanderzusetzen. Es bleibt diesbezüglich auf Spruchpunkt 1. im Bescheid vom 23.02.2022, Zl. ***, die dagegen erhobene Beschwerde und die dazu unter der Zl. LVwG-S-841/001-2022 ergangene hg. Entscheidung vom heutigen Tag zu verweisen.
7.5. Da die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Einzahlungsfrist im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen ist, war diese spruchgemäß neu festzusetzen, wobei die Beschwerdeführerin dieser (grundsätzlich angemessenen) Frist nicht entgegengetreten ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Entscheidung wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Klammern angeführt. Die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge unterlag überdies einer konkreten gerichtlichen Einzelfallbeurteilung.
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