LVwG N LVwG-AV-841/001-2022

LVwG-AV-841/001-2022Landesverwaltungsgericht22.07.2025

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Beitragsrückstand; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände; Antragszeitraum; Unzuständigkeit; Feststellungsbegehren; Unzulässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-841/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.841.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 23.02.2022, Zl. ***, betreffend die Feststellung von Beitragsrückständen in den Wohlfahrtsfonds im Juli und August 2017, die Abweisung eines Antrages auf Ermäßigung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen für die Jahre 2016 bis 2019 und Feststellung über das Nichtvorliegen eines Beitragsrückstandes,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides – soweit er sich auf die Beitragsjahre 2016 und 2017 bezieht – als unbegründet abgewiesen.

2. Im Übrigen wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides – soweit er sich auf die Beitragsjahre 2018 und 2019 bezieht – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

3. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in Abs. 2 im Spruch des angefochtenen Bescheides eingeräumte Einzahlungsfrist mit „14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses“ neu festgesetzt wird.

4. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1., 3. und 4.: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 4.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,

Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Mandatsbescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.04.2018, Zl. ***, wurde betreffend den Beitragsrückstand der A (in der Folge: Beschwerdeführerin) per 31.08.2017 ausgesprochen, dass das Wohlfahrtsfondsbeitragskonto der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.08.2017 einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 1.513,56 sowie Zinsen in Höhe von EUR 56,80 aufweise. Der Gesamtrückstand im angeführten Zeitraum betrage daher EUR 1.570,36. Dieser Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per RSb nachweislich am 02.05.2018 zugestellt.

1.2. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung die rechtzeitige Vorstellung vom 11.05.2018 (Poststempel vom 11.05.2018) ein, in der sie auch Akteneinsicht beantragte. In der Vorstellung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Mandatsbescheid vollinhaltlich angefochten wird. Es wird sowohl die Festsetzung eines Beitragsrückstandes an sich, als auch die Höhe des festgesetzten Beitragsrückstandes bekämpft. Ausdrücklich bestritten werde, dass das Wohlfahrtsbeitragskonto der Beschwerdeführerin einen Beitragsrückstand aufweise. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds hätte sie vollständig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe geleistet. Zu darüber hinausgehenden Zahlungen sei die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet. Als Beweis wurden die Vernehmung der Beschwerdeführerin sowie vorzulegende Urkunden beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragte ein ordentliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und den angefochtenen Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eingeleitet werde. Die Beschwerdeführerin wurde, ergänzend zu ihrem Vorbringen, dass der festgesetzte Beitragsrückstand unrichtig sei und die gesetzlichen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds stets vollständig geleistet worden seien, um Vorlage sämtlicher Unterlagen binnen zwei Wochen ersucht, die geeignet seien, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen (z.B. Einzahlungsbelege). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung per RSb nachweislich zugestellt am 18.05.2018.

1.4. Mit E-Mail vom 07.06.2018 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Kontoinformationen der offenen Beiträge per 31.12.2017 übermittelt.

1.5. Die Beschwerdeführerin erstattete im Wege ihrer Rechtsvertretung die Stellungnahme vom 12.06.2018 (Poststempel vom 13.06.2018) und brachte zusammengefasst darin vor, dass aus der mit Schreiben vom 07.06.2018 übermittelten Kontoinformation hervorgehe, dass sie für das Jahr 2017 Beiträge in Höhe von zumindest EUR 4.540,68 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich geleistet habe. Durch diese Zahlungen hätte sie die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds vollständig und sogar über die gesetzlichen Beiträge hinausgehende Zahlungen geleistet. Die belangte Behörde habe die monatlichen Vorschreibungen unrichtig berechnet, nämlich insbesondere ausgehend von einer massiv überhöhten Bemessungsgrundlage. Tatsächlich hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geringen Durchschnittseinkommens und ihren bestehenden finanziellen Verpflichtungen lediglich den Mindestbeitrag zu leisten. Überdies würden besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, sodass eine Ermäßigung geboten sei und diese ausdrücklich beantragt werde. Es würde ausdrücklich beantragt, dass die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Beiträge an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich mit dem Mindestbeitrag festzusetzen wären und auszusprechen sei, dass ein Beitragsrückstand nicht bestehe. Es werde angestrebt, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass kein Beitragsrückstand bestehe. Als Beweis wurde die Vernehmung der Beschwerdeführerin angeboten.

1.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Stellungnahme bzw. den Antrag auf Ermäßigung der Beiträge noch um schriftliche Bekanntgabe, für welche Kalenderjahre um Ermäßigung angesucht werde sowie dem beantragten Zeitraum entsprechend je ein Nachweis der Einnahme aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit mittels Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder ggf. Einkommensteuerbescheid (sofern keine Einnahmen aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit erzielt wurden) ersucht. Es wurde um Übermittlung der notwendigen Unterlagen bis 20.09.2018 ersucht.

1.7. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 18.09.2018 (Poststempel 19.09.2018) wurde (wörtlich) um Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds (zumindest) für die letzten drei Jahre ersucht, wobei als Nachweis der ungünstigsten Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin die Einkommenssteuerbescheide für 2014 bis 2016 vorgelegt würden. Es würden daher besonders berücksichtigungswürdige Umstände für eine Beitragsermäßigung vorliegen, und zwar – neben dem geringen Einkommen der Beschwerdeführerin – auch Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR 500.000,00. Es komme erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit einer Lungenembolie mit Thrombose im Jahr 2011 in ihrem Beruf nicht mehr zu 100% belastbar sei. Es werde daher weiterhin beantragt, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass kein Beitragsrückstand bestehe sowie die Beiträge für die letzten drei Kalenderjahre zu ermäßigen. Einen ergänzenden Antrag auf Ermäßigung auch für die vorangegangenen Kalenderjahre werde sie sich vorbehalten. Als Beweis wurden die Vernehmung der Beschwerdeführerin und vorgelegte Unterlagen (Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes *** vom 07.07.2016, Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes *** vom 28.08.2017) angeboten.

1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin an das Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2018 erinnert und festgehalten, dass dem beantragen Zeitraum entsprechend je ein Nachweis der Einnahmen aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit mittels Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 2016 sowie 2017 vorzulegen seien. Bis heute seien nicht alle Unterlagen eingegangen. Es wurde um Übermittlung der Unterlagen bis 08.11.2018 ersucht.

Dieses Schreiben wurde mit RSb nachweislich am 31.10.2018 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zugestellt.

1.9. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 05.11.2018 (Poststempel 06.11.2018) wurde angegeben, dass die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014, 2015 und 2016 erneut übermittelt würden und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 noch nicht vorliege.

1.10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal aufgefordert, die bereits im Schreiben vom 23.08.2018 angeforderten Informationen bzw. Unterlagen vorzulegen, da dem Antwortschreiben vom 06.11.2018 keine Anlage beigelegt gewesen sei. Dieses Schreiben wurde per RSb nachweislich an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 12.11.2018 zugestellt.

1.11. Mit E-Mail vom 22.07.2019 übermittelte die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin u.a. eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 2016 sowie 2017 (Gegenüberstellung 2016 - 2017) sowie das ausgefüllte Formblatt M01-2020 (über die Meldung von Einnahmen aus (zahn-)ärztlicher Tätigkeit).

1.12. Im letzten Schritt hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 23.02.2022, Zl. ***, erlassen. Darin wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge für die Jahre 2016 bis 2019 abgewiesen. Die Vorstellung wurde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Mandatsbescheid vom 26.04.2018, Zl. ***, unverändert aufrechterhalten. Der Gesamtrückstand aus den angeführten Monaten Juli und August 2017 in Höhe von insgesamt EUR 1.570,36 sei bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen. Der Antrag auf Feststellung, dass kein Beitragsrückstand bestehe, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde in diesem Bescheid zusammengefasst zum Antrag auf Ermäßigung der Beiträge 2016 bis 2019 angeführt, dass sich die Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds zum einen aus den (zahn-)ärztlichen Einnahmen des drittvorangegangenen Jahres, woraus der Pensionsbeitrag für das jeweils drittvorangegangene Jahr errechnet werde, ergeben würden. Zum anderen setze sich der Wohlfahrtsfondsbeitrag aus den Beiträgen für Unterstützungsleistungen zusammen, die Fixbeiträge seien aufgrund der §§ 10 bis 12 Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich dargestellt, welche seit Jahren unverändert in derselben Höhe vorgeschrieben würden. Daraus ergebe sich die Jahresvorschreibung zum Wohlfahrtsfonds in den Jahren 2016 bis 2019, welche sich zwischen EUR 9.081,36 im Jahr 2017 und EUR 15.578,88 im Jahr 2018 bewege. Den Vorschreibungen seien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die tatsächlichen Einnahmen je Kalenderjahr gegenübergestellt worden. Der aktuellste Umsatz sei zum Zeitpunkt der Entscheidung jener des Jahres 2017 in Höhe von EUR 278.488,35 gewesen. Die so errechnete Beitragsbelastung habe im Jahr 2016 4,05% und im Jahr 2017 3,26% betragen. Unter Zugrundelegung des Umsatzes 2017 als prognostizierten Umsatz für die Jahre 2018 und 2019 würden sich auch in diesen Jahren vergleichbare Beitragsbelastungen, nämlich für 2018 5,59% und für 2019 5,27% ergeben. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass keine Umstände vorgebracht worden seien, die berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation darstellen würden. Weiters sei aufgrund der nachgewiesenen Höhe der Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit festgestellt worden, dass die Höhe der Beiträge jedenfalls ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einschreiterin Bedacht nehme. Da im vorliegenden Fall keine solchen Umstände erkannt worden seien, sei auch kein Härtefall im Sinn des § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich feststellbar.

Zur Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 26.04.2018 wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Vorstellungswerberin beitragsordnungsgemäß mehrfach Mahnungen über die ausständigen Beiträge übermittelt worden seien. Trotz Setzung einer letztmaligen zweiwöchigen Einzahlungsfrist sei der Rückstand nicht beglichen worden. Da keine Umstände vorgebracht worden seien, welche die Feststellung einer anderen Höhe des vorzuschreibenden Rückstandes erfordert hätten, sei die Vorstellung abzuweisen gewesen und der bekämpfte Mandatsbescheid vom 26.04.2018 unverändert aufrechtzuerhalten gewesen.

Zum Antrag auf Feststellung, dass kein Rückstand bestehe, wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass, sofern in der Satzung ein eigenes Verwaltungsverfahren vorgesehen sei, das mit Bescheid zu erledigen sei, die Frage nach der Höhe des Beitragsrückstandes im Rahmen dieses Verfahrens zu erledigen sei und somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides über diese Frage somit kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, worüber ein eigener Feststellungsbescheid zu erlassen wäre. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen der Rechtsvertretung nachweislich per RSb am 24.02.2022 zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer (neuen) Rechtsvertretung postalisch sowie via E-Mail die rechtzeitige Beschwerde vom 23.03.2022 (eingelangt per E-Mail am 23.03.2022). Die Beschwerde gleicht jener im Verfahren zu Zl. LVwG-AV-843/001-2022, die einen Bescheid anficht, in dem über Beitragsrückstände abgesprochen wird.

In den Beschwerden wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung darauf hingewiesen habe, dass die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge in erheblichem Ausmaß in Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen würde, da sie nach Abzug aller Ausgaben lediglich einen Betrag von EUR 20.000,00 im Jahr, von dem sie noch Kreditverbindlichkeiten für die Ausrüstung ihrer Praxis bedienen müsse, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung hätte.

Der Wohlfahrtsfonds der Niederösterreichischen Ärztekammer berechne gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der Beitragsordnung den Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit bei der Tätigkeit als niedergelassene Ärzte als Beitragsgrundlage. Dem gegenüber sehe die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer *** in deren Punkt I. (3) vor, dass Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gewinn, aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Auskunft sei. Im Fall der Beschwerdeführerin hätte dies, so die ihr schriftlich nicht vorliegende Auskunft eines Steuerberaters aus dem Jahr 2008, um 30% geringere Beiträge bedeutet. Die Beschwerdeführerin, für die zu Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit sowohl eine Praxisgründung (nur) in ***, wo sie mittlerweile auch eine Zweitpraxis unterhalte, als auch (nur) in Niederösterreich in Frage gekommen sei, sei bei den von ihr gesuchten Beratungsgesprächen auch von der belangten Behörde auf diese Unterschiede nicht hingewiesen worden.

Dies stelle insbesondere für selbstständige Ärzte, wie die Beschwerdeführerin, eine benachteiligende Ungleichbehandlung von Mitgliedern des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich, die einen erheblichen Aufwand für die Finanzierung ihrer Praxiseinrichtung tätigen müssten, gegen deren Kollegen in *** dar.

2.2. Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den – als Mandatsbescheid bezeichneten – Bescheid der Ärztekammer Niederösterreich vom 23.02.2022 aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Behördenakt, welcher dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 20.07.2022 vorgelegt wurde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat (nach Richterwechsel am 03.06.2024) Erhebungen durchgeführt. Mit Schreiben vom 08.11.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Einkommensteuerbescheid 2016 sowie das Formblatt M01-2020, vorzulegen. Weitere (auch hier verfahrensrelevante) Unterlagen wurden unter Bezugnahme auf das Verfahren LVwG-AV-843/001-2022 angefordert. Weiters wurde die belangte Behörde aufgefordert, die nähere Berechnungsmethode der Verzugszinsen bekanntzugeben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurden die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angeforderten Unterlagen vorgelegt und die Berechnungsmethode (hinsichtlich der Verzugszinsen) erörtert.

In der Folge wurde mit Schreiben vom 09.12.2024 die Stellungnahme der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertretung übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin hat bis dato dazu keine Stellungnahme abgegeben.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist seit 17.07.2008 in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen. Aufgrund der seither von der Beschwerdeführerin geführten Ordination in ***, ***, ist die Beschwerdeführerin Mitglied der Landeszahnärztekammer Niederösterreich und auch Wohlfahrtsfondsmitglied der Ärztekammer für Niederösterreich.

4.2. Für die Jahre 2016 bis 2019 ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umsätzen die folgende Zusammensetzung der Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beschwerdeführerin (in EUR; Fortschreibung der Einnahmen ab 2017):

[Abweichend vom Original:

Tabelle nicht wiedergegeben]

Erklärung zur Tabelle:

BPB =Berufsspezifischer Pensionsbeitrag

APB = Allgemeiner Pauschalbetrag

KRU = Krankenunterstützung

BBHU = Bestattungshilfe und Hinterbliebenenunterstützung

SNF = Solidaritäts- und Notstandsfonds

4.3. Daraus resultieren die nachfolgenden Beiträge und Zinsen (in EUR) zum Wohlfahrtsfonds, die der Beschwerdeführerin mit dem im Akt erliegenden Mandatsbescheid vorgeschrieben wurden:

[Abweichend vom Original:

Tabelle nicht wiedergegeben]

4.4. Für die Monate Juli 2017 und August 2017 ergaben sich somit Beiträge in den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von jeweils EUR 756,78. Die Beschwerdeführerin hat die ihr für diese Monate vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge nicht beglichen, weshalb ihr ab Fälligkeit der Beiträge Verzugszinsen in Höhe von letztlich EUR 30,32 bzw. EUR 26,48 (6,17% pro Jahr) vorgeschrieben wurden. Die belangte Behörde hat die Wohlfahrtsfondsbeiträge daher gemäß § 16 Abs. 3 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich eingemahnt und in der Folge am 26.04.2018 einen Mandatsbescheid hinsichtlich der Rückstände und Zinsen in den angeführten Höhen erlassen. Nach Erhebung der Vorstellung vom 11.05.2018 wurde am 17.05.2018 das Ermittlungsverfahren eingeleitet; hernach hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.

4.5. Bei der Festsetzung der Beiträge wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Bedacht genommen.

4.6. Die Beschwerdeführerin beantrage eine Ermäßigung für die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017. Bei der Beschwerdeführerin konnten aber keine berücksichtigungswürdigen Umstände und kein Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich festgestellt werden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Umsatzrückgang infolge einer von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 18.09.2018 vorgebrachten Lungenembolie im Jahr 2011 wurde in der Beschwerde nicht weiter dargelegt.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen, insbesondere zum Ermäßigungsantrag, konnten auf der Grundlage eines unbedenklichen Akteninhaltes getroffen werden.

5.2. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde neben der Vorlage von weiteren Urkunden die Berechnung der Verzugszinsen anhand von Berechnungsblättern näher erörtert. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde die Beiträge der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds sowie die Verzugszinsen (anhand der Einnahmen) nachvollziehbar berechnete, sodass die Beiträge und die Verzugszinsen als plausibel den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Die Beschwerdeführerin hat die rechnerische Richtigkeit der Beiträge und der Verzugszinsen nicht bestritten und hat von der ihr dazu eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keinen Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus wird in der Beschwerde erklärt, dass der Bescheid aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wurde.

5.3. Es findet sich kein Nachweis (z.B. Einzahlungsbelege) der Beschwerdeführerin, dass sie die ermittelten Beiträge und Verzugszinsen beglichen hätte. Dies wurde in der Beschwerde auch gar nicht behauptet, sodass ein Rückstand schon deshalb offenkundig ist.

5.4. Die Beschwerdeführerin konnte keine Beweise dafür aufbieten, dass die vorgeschriebenen Beiträge in erheblichem Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen würden, da sie lediglich Behauptungen aufgestellt hat, die nicht belegt wurden.

6. Rechtslage:

„Auszug aus dem Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998 idF BGBl I Nr. 110/2001 (ÄrzteG 1998):

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

Auszug aus der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, Konsolidierte Fassung auf Basis des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 19.05.2021, gültig ab 01.06.2021:

§ 14

Beitragsfestsetzung

(1) Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.

(2) Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beiträge zum WFF dürfen 18 v.H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

(4) Ein WFF-Mitglied kann jedoch durch Leistung von über das Ausmaß nach § 14 Abs. 3 hinausgehenden Beiträgen den Anspruch auf höhere als die auf Grund der Beitragsleistung nach § 14 Abs. 3 gebührenden Leistungen erwerben.

§ 15

Ermäßigung der Beiträge

(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.

(3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.

Auszug aus der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich, gültig für Beitragszeiten ab 01.01.2017 bis zum Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 13.06.2018 abgeändert; Inkrafttreten der Änderungen per 01.07.2018:

§ 16

Mahnwesen

[…]

(3) Liegt bei einem WFF-Mitglied ein Beitragsrückstand vor, welcher den in Abs. 2 definierten Betrag übersteigt, so erfolgt die Kontaktaufnahme unter Übermittlung einer Zahlungserinnerung. Erfolgt binnen zwei Wochen keine Begleichung des Rückstandes, wird diesem eine erste Mahnung mittels Einschreibens zugestellt. Bleibt diese erste Mahnung erfolglos, wird nach weiteren zwei Wochen mittels RSb-Briefes eine zweite Mahnung an das WFF-Mitglied zugestellt. Nach ungenutztem Verstreichen einer weiteren zweiwöchigen Frist wird der Rückstand des WFF-Mitgliedes zu dem in der letzten Mahnung ausgewiesenen Stichtag durch den Verwaltungsausschuss mittels Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl I Nr. 100/2011, festgestellt. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung an den Verwaltungsausschuss erhoben werden.“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Rechtslage:

Zur im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage ist anzumerken, dass sich die §§ 14 und 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich über die im vorliegenden Fall maßgeblichen Beitragszeiträume hinweg bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht geändert haben. § 16 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer ist noch in der Fassung anzuwenden, die für Beitragszeiten ab 01.01.2017 galt. Die Bestimmung wurde später mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 13.06.2018 neu gefasst und trat ab 01.07.2018 in Kraft (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2019/11/0009, Rn. 12).

7.2. Zu Spruchpunkt 1. (hinsichtlich des Antrags auf Ermäßigung für die Jahre 2018 bis 2019):

7.2.1. Bei der Erlangung einer Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge handelt es sich gemäß § 15 Abs. 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; dessen Antrag legt fest, was Sache des Verfahrens ist (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, mwN).

7.2.2. Die Beschwerdeführerin hat erstmals in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2018 ausgeführt, dass eine Ermäßigung [ihrer Beiträge] geboten ist, welche sie ausdrücklich beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann ausdrücklich, dass die von ihr zu leistenden Beiträge an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich mit dem Mindestbeitrag festzusetzen seien.

Nach einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde vom 23.08.2018 wegen der Bekanntgabe der beantragten Kalenderjahre konkretisierte die Beschwerdeführerin in ihrer Bekanntgabe vom 18.09.2018, dass sie „um Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds (zumindest) für die letzten drei Jahre“ ansucht, wobei sie mit diesem Schriftsatz als Nachweis ihrer ungünstigen Einkommensverhältnisse die Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 (nicht jedoch wie angekündigt für 2016) vorlegte.

Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. VwGH 21.12.1992, 91/03/0328; VwGH 22.02.1993, 92/10/0431).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 - nicht an (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008, uva.).

Bei genauer Betrachtung der Erklärung der Beschwerdeführerin beantragte diese – ausgehend vom Zeitpunkt der Erklärung am 18.09.2018 – die Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge für die letzten drei Jahre, womit sich der Antrag tatsächlich auf die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017 erstreckt. Eine andere (den Antrag ausweitende) Erklärung findet sich im vorgelegten Akt nicht. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie sich Anträge für weiter zurückliegende Jahre vorbehält.

Damit ist festzustellen, dass für die Jahre 2018 und 2019 (vgl. die Wendungen „letzte Kalenderjahre“ sowie „auch für die vorangegangenen Kalenderjahre“) kein Antrag vorliegt, wenngleich dies aus der Perspektive der Beschwerdeführerin nachteilig erscheint (vgl. VwGH 20.12.2022 Ra 2021/12/0023).

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 1. – entsprechend dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 13.04.2022 – jedoch über die Ermäßigung der Beiträge für die Jahre 2016 bis einschließlich 2019 entschieden und ist somit auch von einem Antrag für die Jahre 2018 und 2019 ausgegangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei antragsbedürften Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem eindeutig erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. z.B. VwGH 26.11.1991, 91/11/0154; VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).

Wenn ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, ist keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über einen vermeintlichen „Antrag“ gegeben. (vgl. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014; VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343). Daran ändert der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich der vom Abspruch erfassten Beitragsjahre, sohin über den Antragszeitraum, nicht beschwerte, nichts (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0247; VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072, mwN; zitiert in VwGH 31.03.2023, Ra 2022/06/0237).

Daraus folgt, dass der Abspruch der belangten Behörde im Umfang der Beitragsjahre, für die keine Ermäßigung beantragt war, konkret 2018 und 2019, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG aufzuheben war.

7.2.3. Dass die belangte Behörde über den Ermäßigungsantrag der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2015 nicht entschieden hat und der darauf gerichtete Antrag somit noch unerledigt ist, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, da der unerledigte Teil zeitraumbezogen und daher ohne Weiteres abtrennbar ist VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0052; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

7.3. Zu Spruchpunkt 1. (hinsichtlich des Antrags auf Ermäßigung für die Jahre 2016 und 2017) sowie zu Spruchpunkt 2. (Aufrechterhaltung des Mandatsbescheides):

7.3.1. Wie festgestellt, wurden der Beschwerdeführerin als Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Monate Juli und August 2017 jeweils Beiträge zum Wohlfahrtsfonds in Höhe von EUR 756,78 vorgeschrieben. Diese Beiträge wurden auch entsprechend der Voraussetzungen in § 16 Abs. 3 der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich eingemahnt.

In der Folge wurden die der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 5 der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge ab Fälligkeit entsprechend verzinst.

Bis zum Erlass des Mandatsbescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 26.04.2018 sind hinsichtlich des Wohlfahrtsfondsbeitrages für den Monat Juli 2017 in Höhe von EUR 756,78, sohin Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 30,32 angefallen. Hinsichtlich des Wohlfahrtsfondsbeitrages für den Monat August 2017 in Höhe von EUR 756,78, sind sohin Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 26,48 angefallen; die Beiträge und die Zinsen wurden nicht beglichen.

7.3.2. Zu dem seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Missverhältnis der vorgeschriebenen Beiträge zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat, dass allfällige Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt werden, weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird. Als Bemessungsgrundlage werden nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres herangezogen und zunächst um einen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es durch diese zeitliche Verzögerung bei der Berücksichtigung schwankender Einnahmen zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen kann, wenn die Einnahmen des Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen sind. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet, ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht genommen (vgl. VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0045, Punkt 2.2.2.2., in Zusammenschau mit der Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds).

In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde zur Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich überdies bereits festgehalten, dass nicht zu erkennen ist, dass die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (§§ 1 und 2) mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Revision eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers vermisst, ist [ihr] zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung, in welcher lediglich Fix- bzw. Prozentbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046, Punkt 2.2.2.2., mHa das die Satzung der Ärztekammer für Tirol betreffende Erkenntnis vom 24.02.2012, Zl. 2009/11/0114).

Im Besonderen hatte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung und hat sich zu einer Antragstellung nach Art 139 B-VG nicht veranlasst gesehen (vgl. VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046, Punkt 2.2.2.2.). Die hier anzuwendenden Bestimmungen sind also mit dem ÄrzteG 1998 vereinbar (vgl. VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046, Punkt 2.2.2.2.).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei einer rechtsrichtigen Anwendung der Bestimmungen der Beitragsordnung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend Bedacht genommen wird. Dies war hier der Fall, zumal die Beschwerdeführerin auch keine Beweise für das Gegenteil vorgelegt hat.

Aus dem Vergleich der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ermittlung der Beitragsgrundlage des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mit jener des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für *** war darüber hinaus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es doch in der Disposition der Beschwerdeführerin stand, an welcher Örtlichkeit sie eine selbständige Tätigkeit entfalten wollte. Mit dieser Wahl hat sie auch die Bestimmungen der von der Ärztekammer für Niederösterreich im eigenen Wirkungsbereich beschlossenen Beitragsordnung gegen sich gelten zu lassen.

Daraus folgt, dass die im zugrundeliegenden Mandatsbescheid vom 26.04.2018, Zl. ***, festgestellten Rückstände, entgegen der dagegen erhobenen Vorstellung, zu Recht aufrechtblieben.

7.3.3. Da die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Einzahlungsfrist für die Beiträge im Zeitpunkt der Entscheidung aber bereits abgelaufen ist, war diese spruchgemäß neu festzusetzen, wobei die Beschwerdeführerin dieser (grundsätzlich angemessenen) Frist nicht entgegengetreten ist.

7.3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es für zulässig zu erachten ist, dass der Antrag gemäß § 63 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer von Niederösterreich (hier nicht gesondert zitiert) von der belangten Behörde nicht zurückgewiesen wurde, weil die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 2017 und 2016 (zwar außerhalb der Frist, aber doch) am 22.07.2019 an die belangte Behörde übermittelt wurde (vgl. dazu die Wendung, wenn Unterlagen „nach Ablauf der Nachfrist“ und nicht etwa „bis Ablauf der Nachfrist“ nicht oder nicht vollständig übermittelt werden; dies auch in Zusammenschau mit § 6 Abs. 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds („bis zur Vorlage“); vgl. auch die Regelung in Abs. 4 erster Satz der Satzung, die Verspätungen explizit anders regelt ([...] „andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind“).

7.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich Beitragsermäßigungen ausgesprochen, dass berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich etwa dann vorliegen, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einnahmen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt. Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbundenen Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung – anders als in den in § 15 Abs. 2 der Satzung genannten Fällen – nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Anschaffung von Gerätschaften ist nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen, das das Fondsmitglied darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung liegt in einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0045).

Berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erwähnt, liegen etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Ermäßigungsanträge für die Beitragsjahre 2016 und 2017, über welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, keine derartigen Umstände nachgewiesen. Sie hat auch nicht das Vorliegen einer Deckungslücke behauptet. Nach der dargelegten Rechtsprechung vermögen die Investitionen in die Praxiseinrichtung alleine keine berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu begründen. Krankheitsbedingte Umstände, wie sie etwa noch in der Bekanntgabe vom 18.09.2018 zu finden waren, wurden in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Damit ist es der Beschwerdeführerin zusammengefasst nicht gelungen, triftige Gründe für eine Beitragsermäßigung darzulegen. Daher ist die Abweisung des Antrages im angeführten Umfang zu Recht erfolgt.

7.4. Zu Spruchpunkt 3. (hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung über das Nichtvorliegen eines Beitragsrückstandes):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar gilt insbesondere, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung, die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (siehe z.B. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

Die belangte Behörde hat zutreffend angeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann (vgl. VwGH 09.02.1999, 98/11/0011).

Im vorliegenden Fall sieht § 16 Abs. 3 dritter und vierter Satz der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der maßgeblichen Fassung vor, dass nach ungenutztem Verstreichen einer weiteren zweiwöchigen Frist der Rückstand des Wohlfahrtsfondsmitglieds zu dem in der letzten Mahnung ausgewiesenen Stichtag durch den Verwaltungsausschuss mittels Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1991 festgestellt wird. Gegen diesen Bescheid kann – wie hier geschehen – binnen zwei Wochen Vorstellung an den Verwaltungsausschuss erhoben werden.

In § 16 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist daher ein solches vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren normiert. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar besteht kein eigenes Feststellungsverfahren, jedoch ergibt sich aufgrund des vorgezeichneten Rechtsweges in der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich nicht, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse liegt oder dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides ein für die Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiges Mittel darstellen würde.

Ob und in welcher Höhe Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds durch die Beschwerdeführerin geleistet werden müssen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin behauptet hat, dass kein Beitragsrückstand bestehe, konnte in diesem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren geprüft werden und bestand daher für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung kein Raum.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der gegenständlichen Entscheidung wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Klammern angeführt. Die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge unterlag überdies einer konkreten gerichtlichen Einzelfallbeurteilung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden bzw. kommt einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen wäre (vgl. etwa VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, uva.).

Zur Frage, ob die verspätete Unterlagenübermittlung nach einem Ermäßigungsantrag gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich einen Zurückweisungsgrund gemäß § 63 Abs. 2 leg.cit. darstellt, ist zwar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu erblicken, doch hängt die Lösung des Falles von dieser Frage nicht ab.

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