LVwG N LVwG-AV-732/001-2025

LVwG-AV-732/001-2025Landesverwaltungsgericht22.07.2025

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; besondere Bedürfnisse; Hilfe zur sozialen Eingliederung; Pflege; Leistungen; Einstellung; Befristung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-732/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.732.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. September 2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Herr A, geb. am ***, (im Folgenden: Beschwerdeführer) erkrankte bereits im Kleinkindalter und es wurde bei ihm in dieser Zeit eine spastische Tetraparese diagnostiziert, sodass er seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund seiner Erkrankung seit seiner Kindheit daher in (teil)stationärer Betreuung und dieser erhielt im Kindesalter seitens des Landes Niederösterreich zunächst Hilfe zur Erziehung und Schulbildung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz und nach seinem Schulabschluss durch seine Unterbringung in einer Tageswerkstätte und einer betreuten Wohngemeinschaft im Bundesland Burgenland Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz. Der Grund für die Unterbringung im Bundesland Burgenland war, dass seine für ihn wichtigen Bezugspersonen, zu denen er regelmäßig Kontakt hatte, im Bundesland Burgenland wohnten, weshalb daher eine Unterbringung in diesem Bundesland erforderlich war. Da der Beschwerdeführer zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen zählte und er seinen Hauptwohnsitz aufgrund einer Maßnahme der Behindertenhilfe vom Bundesland Niederösterreich in das Bundesland Burgenland verlegte, wurden die Kosten dieser Maßnahme daher vom Bundesland Niederösterreich weiterhin getragen (vgl. etwa die heute gleichlautenden Bestimmungen der §§ 25 Abs. 2 NÖ SHG 2000 iVm § 4 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000).

Die NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) bewilligte dem Beschwerdeführer in der Folge u.a. mit ihren rechtskräftigen Bescheiden vom

22. September 2005, Zl. ***,

27. November 2006, Zl. ***,

18. Februar 2010, Zl. ***,

26. März 2010, Zl. ***,

2. Jänner 2015, Zl. ***,

20. Mai 2015, Zl. ***,

14. Jänner 2020, Zl. *** iVm 24. April 2020, Zl. ***,

12. Jänner 2023, Zl. *** sowie

11. April 2023, Zl. ***

immer wieder befristet die Hilfe zur sozialen Eingliederung nach § 32 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) durch Übernahme der Kosten seines Aufenthaltes in ***, Bundesland Burgenland, in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe, zunächst des Vereines „C“, dann der D Ges.m.b.H. und schließlich der E GmbH.

Der Beschwerdeführer arbeitet als Kreativanimateur für Senioren mit beginnender Demenz in einem *** Seniorentageszentrum des Fonds C mit Unterstützung durch persönliche Assistenz 3 Tage in der Woche (z.B. Wurfspiele, Bewegungsspiele, Bingo, Shuffleboard, Rätselspiele), wobei er an diesen drei Tagen zwischen *** und *** pendelte.

Die E GmbH kündigte mit Schreiben vom 30. November 2022 den Heimvertrag des Beschwerdeführers unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2022 aufgrund seines im Vergleich zur Aufnahme erhöhten Pflegebedarfs. Begründet wurde diese Kündigung damit, dass sich die Wohn- und Betreuungsbedürfnisse des Beschwerdeführers wesentlich veränderten, wobei durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein erhöhter Unterstützungsbedarf einhergeht, sodass für den Beschwerdeführer eine umfassende Pflege erforderlich ist, wobei für den Pflegebedarf auch der Einsatz eines mobilen Hebeliftes für seine Transfers notwendig ist, sodass dessen aktueller Pflegebedarf künftig nicht fachgerecht erfüllt werden kann. Zudem entsteht aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein zu hoher Pflegeaufwand, der auch durch die Gewährung eines Intensivsatzes finanziell nicht gedeckt werden kann. Da sich dessen Gesundheitszustand derart verschlechterte, ist für den Beschwerdeführer eine künftige gesetzeskonforme Betreuung in der Wohngruppe nicht mehr möglich, weil bei ihm nunmehr eine medizinisch gebotene Pflege im Vordergrund steht.

Der Beschwerdeführer blieb ungeachtet seines gekündigten Heimvertrages in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in ***, zumal für ihn trotz intensiver Bemühungen keine adäquate Einrichtung mit einem entsprechenden Pflegeplatz gefunden werden konnte. Es gab zahlreiche Absagen und Ablehnungen von Pflegeeinrichtungen in den beiden Bundesländern Niederösterreich und Burgenland. Im Jahr 2024 nahm der Beschwerdeführer mit dem NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** (im Folgenden: PBZ ***) Kontakt auf und es zeichnete sich ab, dass er in dieser Einrichtung zur Pflege untergebracht werden könnte.

Mit Schreiben vom 11. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde daher die Verlängerung der Kostenübernahme seiner Betreuung und Unterbringung in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in ***. Begründend führte er aus, dass sein Heimvertrag am 30. November 2022 aufgrund seines erhöhten Pflegebedarfs (Pflegestufe 5 und spastische Tetraparese bei Z.n. Encephalomyelitis 1983) und des Einsatzes eines mobilen Hebeliftes gekündigt wurde. Er befindet sich ungeachtet des gekündigten Heimvertrages weiterhin in dieser Tagesstätte und in dieser therapeutischen Wohngruppe, da sich die Suche nach einer für ihn adäquaten Einrichtung mit einem entsprechenden Pflegeplatz trotz intensiver Bemühungen schwierig gestaltet. Es gab zahlreiche Absagen und Ablehnungen von Pflegeeinrichtungen in den beiden Bundesländern Niederösterreich und Burgenland. Derzeit wird das PBZ *** besichtigt.

Zumal für die belangte Behörde unklar war, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes und des damit einhergehenden erhöhten Betreuungsbedarfes noch zum Personenkreis der Menschen mit Behinderung zu zählen ist und ob bei ihm nunmehr die Behinderung oder die Pflege im Vordergrund steht, holte sie im Zuge ihres Verfahrens ein pflegefachliches Gutachten von der Fachkraft für Sozialarbeit, nämlich von Frau F vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung *** (***), vom 16. Juli 2024, Zl. ***, betreffend die Einordnung des Beschwerdeführers in eine Zielgruppe nach dem NÖ SHG 2000 ein und diese hielt in ihrem Gutachten nach Beschreibung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Unterstützungsbedarfs aufgrund dessen körperlichen Zustandes, der Pflegehandlungen, dessen Mobilität, des Essens und Trinkens, der Kommunikation und dessen sozialen Kompetenzen im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer ein Pflegebedarf im Vordergrund steht; dazu kommt, dass laut dem ärztlichen Bericht eine Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist. Somit ist beim Beschwerdeführer eine Zugehörigkeit zur Personengruppe der Menschen mit Behinderung nicht mehr gegeben und es bedarf seine Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung. Da es für den Beschwerdeführer zudem in Niederösterreich kein entsprechendes stationäres Betreuungsangebot in der Behindertenhilfe gibt, befürwortete sie daher dessen Aufnahme in die Pflegeabteilung des PBZ ***.

Mit Schreiben vom 23. August 2024 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis und sie teilte ihm gleichzeitig mit, dass er aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes nicht mehr zur Zielgruppe der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zählt. Da er nicht mehr dieser Zielgruppe angehört, ist eine weitere Betreuung in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** auf Kosten des Bundeslandes Niederösterreich nicht mehr möglich. Da dieses Gutachten der Fachkraft für Sozialarbeit jedoch erst mit 16. Juli 2024 erstellt wurde, werden die bereits entstandenen Kosten für seinen Aufenthalt in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** ab 1. Jänner 2024 bis zum 31. August 2024 bewilligt.

Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme hierzu eingeräumt; eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht.

Die belangte Behörde bewilligte aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 mit ihrem Bescheid vom 18. September 2024, Zl. ***, gemäß § 32 NÖ SHG 2000 sodann den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** ab dem 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. August 2024. Gleichzeitig sprach sie aus, dass die Kosten für seinen Aufenthalt in dieser Tagesstätte und in dieser Wohngruppe in diesem Zeitraum vorerst das Bundesland Niederösterreich trägt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bisher Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG 2000 erhält. Im Zuge dieses Verfahrens wurde ein pflegefachliches Gutachten der Fachkraft für Sozialarbeit eingeholt. Darin wird festgestellt, dass er aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes nicht mehr zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zählt. Da er nicht mehr diesem Personenkreis angehört, ist eine weitere Betreuung in dieser Tagesstätte und in dieser Wohngruppe auf Kosten des Bundeslandes Niederösterreich nicht mehr möglich. Da das Gutachten der Fachkraft für Sozialarbeit aber erst mit 16. Juli 2024 erstellt wurde, werden die bereits entstandenen Kosten für seinen Aufenthalt in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. August 2024 übernommen. Da der Beschwerdeführer trotz eingeräumten Parteiengehörs in diesem Verfahren keine gegenteilige Stellungnahme abgab, war spruchgemäß zu entscheiden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Befristung der Kostenübernahme bis zum 31. August 2024 richtet, behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er seit Jahren intensiv einen adäquaten und geeigneten Pflegeplatz sucht, wobei die belangte Behörde über seine Suche ständig informiert wurde und wird. Er hat nun einen Pflegeplatz im PBZ *** in Aussicht, wobei seine Aufnahme noch einige Zeit beanspruchen wird. Die E GmbH ist unter großem pflegerischen Aufwand weiterhin bereit, ihn bis zur endgültigen Aufnahme ins PBZ *** zu betreuen, sodass er beantragt, die Frist für die Kostentragung für seinen Aufenthalt in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** bis zu seiner endgültigen Aufnahme ins PBZ *** zu verlängern.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen, wobei der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin vertreten wurde.

Der Beschwerdeführer verwies in dieser Verhandlung darauf, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf die Verlängerung der bis zum 31. August 2024 begrenzten Frist der Kostenübernahme durch das Bundesland Niederösterreich bezieht, sodass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Gegenstand die Verlängerung der gewährten Frist und somit die Kostenübernahme durch das Bundesland Niederösterreich für die ihm gewährte Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis einschließlich 26. Jänner 2025 ist. In diesem Zeitraum sind bei ihm aufgrund seines sehr hohen Pflegebedarfs sehr hohe Kosten angefallen. Es war aufgrund seines hohen Pflegebedarfs und der kurzen Zeit seit dem 16. Juli 2024 nämlich schwierig, für ihn einen entsprechenden Pflegeplatz zu finden, obwohl er intensiv suchte. Seit dem 27. Jänner 2025 werden seine Sozialhilfekosten vom Bundesland Burgenland getragen und er ist derzeit im PBZ *** untergebracht.

Die belangte Behörde verwies in dieser Verhandlung darauf, dass zumindest seit dem pflegefachlichen Gutachten vom 16. Juli 2024 nachweislich feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zu zählen ist, sondern zum Personenkreis der pflegebedürftigen Personen im Sinne des § 12 NÖ SHG 2000, weil bei ihm aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass eine Besserung seines Zustandsbildes nicht mehr zu erwarten ist, nicht die Behindertenhilfe, sondern die Pflege im Vordergrund steht, sodass die Behindertenhilfe, die ihm nach § 32 NÖ SHG 2000 gewährt wurde, nicht mehr zu gewähren ist. Die Befristung der Gewährung der Kostenübernahme bis zum 31. August 2024 beruht somit ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zu zählen ist, sondern zum Personenkreis der pflegebedürftigen Personen im Sinne des § 12 NÖ SHG 2000, sodass eine weitere Finanzierung seines Aufenthaltes im Rahmen der Behindertenhilfe nicht mehr zulässig ist; zudem ist die konkret gewährte Behindertenhilfe beim Beschwerdeführer auch nicht mehr zielführend.

Bereits im Jahr 2022, als der Heimvertrag des Beschwerdeführers von der E GmbH gekündigt wurde, stand fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Pflegeplatz benötigt. Sie nahm bereits seit dem Jahr 2022 mit dem Beschwerdeführer und seinen jeweiligen Erwachsenenvertretern sowie mit den Behörden des Bundeslandes Burgenland Kontakt auf und sie wies diese darauf hin, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Pflege und der Suche eines Pflegeplatzes für den Beschwerdeführer beim Bundesland Burgenland liegt, und sie drängte diese dazu, für den Beschwerdeführer rasch einen Pflegeplatz zu suchen, wobei sie darauf hinwies, dass es keinen entsprechenden Rechtsanspruch auf einen konkreten Pflegeplatz gibt. Somit liegt die Verzögerung der Aufnahme des Beschwerdeführers ins PBZ *** nicht beim Bundesland Niederösterreich.

Die Fachkraft für Sozialarbeit, Frau F, welche das pflegefachliche Gutachten vom 16. Juli 2024 erstellte, legte in dieser Verhandlung dar, wie sie letztendlich zu ihren Schlussfolgerungen kam. Sie wurde von der belangten Behörde aufgefordert, hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Zielgruppenfeststellung nach dem NÖ SHG 2000 vorzunehmen, da sich dessen Bedarfe und dessen Gesundheitszustand im Laufe der Jahre veränderten. Sie studierte den gesamten Akt samt den darin enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen und den Pflegeberichten. Sie kam sodann zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechterte und der Pflegebedarf des Beschwerdeführers sehr hoch ist und nunmehr seine Pflege, nicht aber die Behindertenhilfe, im Vordergrund steht. Dieser Pflegebedarf war schon immer hoch, zumal in den einzelnen Unterbringungseinrichtungen für den Beschwerdeführer immer die höchsten Tagessätze gezahlt wurden. Da aufgrund des Pflegebedarfes des Beschwerdeführers keine Einrichtung der Behindertenhilfe in Niederösterreich diesen Pflegebedarf erbringen kann, befürwortete sie deshalb die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Pflegeabteilung des PBZ ***.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde bestätigten in dieser Verhandlung, dass der Pflegebedarf des Beschwerdeführers hoch und für ihn unbedingt eine Unterbringung auf einem Pflegeplatz erforderlich ist, und dass er zumindest seit dem 16. Juli 2024 nachweislich nicht mehr zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zu zählen ist, sondern zum Personenkreis der pflegebedürftigen Personen im Sinne des § 12 NÖ SHG 2000.

Laut Austrittsmeldung der G GmbH vom 31. Jänner 2025 trat der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2025 aus der Tagesstätte und aus der therapeutischen Wohngruppe des E in *** aus und er ist derzeit im PBZ ***, auf der Pflegestation, aufgenommen.

Seitens des Beschwerdeführers wurde bereits zuvor bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein Antrag auf Aufnahme und Kostenübername für seinen Aufenthalt im PBZ *** eingebracht und die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See bewilligte dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 5. Februar 2025, Zl. ***, gemäß §§ 6, 7, 10, 11, 14, 15, 20 Bgld SHG ab dem 27. Jänner 2025 für die Dauer seiner Hilfsbedürftigkeit die Hilfe in Form seiner Unterbringung im PBZ *** in der Höhe des derzeit jeweils geltenden Tagsatzes von € 77,15 pro Tag sowie zusätzlich den Grundtarif von € 96,38 pro Tag.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens auf Grund des Pflegebedarfes des Beschwerdeführers sowie seiner Bedürfnisse feststeht, dass er einen individuellen Pflege- und Betreuungsaufwand hat, und dass im Rahmen einer Begutachtung festgestellt wurde, dass es einen Bedarf an pflegefachlicher Expertise gibt, weshalb seine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2007 vom Bundesland Niederösterreich im Rahmen der Behindertenhilfe in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** untergebracht und er erhielt vom Bundesland Niederösterreich aufgrund seines Gesundheitszustandes gemäß § 32 NÖ SHG 2000 immer wieder befristet die Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Übernahme der Kosten seines Aufenthaltes in dieser Tagesstätte und in dieser therapeutischen Wohngruppe.

Die E GmbH kündigte mit Schreiben vom 30. November 2022 den Heimvertrag des Beschwerdeführers unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2022 aufgrund seines sich seit seiner Aufnahme verschlechterten Gesundheitszustandes und seines dadurch einhergehenden erhöhten Pflegebedarfs und weil bei ihm nunmehr eine medizinisch gebotene Pflege im Vordergrund steht.

Der Beschwerdeführer blieb ungeachtet seines gekündigten Heimvertrages in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in ***, zumal für ihn trotz intensiver Bemühungen keine adäquate Pflegeeinrichtung mit einem entsprechenden Pflegeplatz gefunden werden konnte.

In ihrem ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2020 über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt Frau H u.a. fest, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes jedenfalls keine Besserung zu erwarten ist.

Mit Schreiben vom 11. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verlängerung der Kostenübernahme seiner Betreuung und Unterbringung in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in ***.

Die Fachkraft für Sozialarbeit vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, Frau F, kam in ihrem pflegefachlichen Gutachten vom 16. Juli 2024, Zl. ***, zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht eine Behindertenhilfe, sondern vielmehr ein Pflegebedarf, und somit eine Pflege, im Vordergrund steht, und dass eine Verbesserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist, sodass beim Beschwerdeführer eine Zugehörigkeit zur Zielgruppe der Menschen mit Behinderung nicht mehr gegeben ist, sodass es seine Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung bedarf.

Unbestritten steht aufgrund des pflegefachlichen Gutachtens vom 16. Juli 2024 weiters fest, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem 16. Juli 2024 nachweislich nicht mehr zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zu zählen ist, sondern zum Personenkreis der pflegebedürftigen Personen im Sinne des § 12 NÖ SHG 2000.

Die belangte Behörde bewilligte mit ihrem Bescheid vom 18. September 2024, Zl. ***, gemäß § 32 NÖ SHG 2000 den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** ab dem 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. August 2024. Gleichzeitig sprach sie aus, dass die Kosten für seinen Aufenthalt in dieser Tagesstätte und in dieser Wohngruppe vorerst das Bundesland Niederösterreich trägt.

Unbestritten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer mit Kostenübernahme des Bundeslandes Niederösterreich bis zum 31. August 2024 im Rahmen der Behindertenhilfe in der verfahrensgegenständlichen Behinderteneinrichtung im Bundesland Burgenland untergebracht war, und es wurden die Kosten seines Aufenthaltes und seiner Betreuung bis zum 31. August 2024 durch das Bundesland Niederösterreich im Rahmen der Behindertenhilfe auch tatsächlich erbracht.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Befristung der Kostenübernahme durch das Bundesland Niederösterreich bis zum 31. August 2024 richtet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen, wobei der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin vertreten wurde.

Der Beschwerdeführer trat am 29. Jänner 2025 aus der Tagesstätte und aus der therapeutischen Wohngruppe des E in *** aus und er wurde in das PBZ ***, und zwar auf der Pflegestation, aufgenommen.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Februar 2025, Zl. ***, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Beschwerdeführer gemäß §§ 6, 7, 10, 11, 14, 15, 20 Bgld SHG ab dem 27. Jänner 2025 für die Dauer seiner Hilfsbedürftigkeit die Hilfe in Form seiner Unterbringung in das PBZ *** und sie sprach gleichzeitig aus, dass die Kosten für seinen Aufenthalt das Bundesland Burgenland trägt.

Unbestritten steht somit zumindest seit dem 16. Juli 2024 auch fest, dass beim Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr die Behindertenhilfe, sondern vielmehr die Pflege im Vordergrund steht, weshalb er vom Bundesland Burgenland auch auf einem Pflegeplatz im PBZ *** untergebracht wurde, wobei die Kosten seines Aufenthaltes im PBZ *** aufgrund der pflegerechtlichen Bestimmungen vom Bundesland Burgenland getragen werden.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Stammzahl ***, darin enthalten insbesondere die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegten behördlichen Schriftstücke und Entscheidungen, die ärztlichen Berichte und die Pflegeberichte über den Beschwerdeführer, die Korrespondenzen zwischen den burgenländischen und den niederösterreichischen Behörden sowie mit dem Beschwerdeführer, die Kündigung des Heimvertrages des Beschwerdeführers, die Bemühungen des Beschwerdeführers um die Suche eines entsprechenden Pflegeplatzes, das pflegefachliche Gutachten vom 16. Juli 2024, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2025.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen nicht strittig.

Aufgrund der Angaben und Äußerungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im gegenständlichen behördlichen Verfahren sowie aufgrund der Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2025 ist im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren unstrittig, dass

der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 vom Bundesland Niederösterreich in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** untergebracht war,

dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes gemäß § 32 NÖ SHG 2000 immer wieder befristet die Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Übernahme der Kosten seines Aufenthaltes in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** gewährt wurde,

die E GmbH mit Schreiben vom 30. November 2022 den Heimvertrag des Beschwerdeführers unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2022 aufgrund seines seit seiner Aufnahme wesentlich verschlechterten Gesundheitszustandes und des damit einhergehenden erhöhten Pflegebedarfs kündigte,

der Beschwerdeführer ungeachtet seines gekündigten Heimvertrages in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** bis zum 29. Jänner 2025 blieb,

das Bundesland Niederösterreich die für seinen Aufenthalt in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** anfallenden Kosten bis zum 31. August 2024 trug,

der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2025 aus der Tagesstätte und aus der therapeutischen Wohngruppe des E in *** austrat,

der Beschwerdeführer derzeit im PBZ ***, und zwar auf der Pflegestation, gepflegt wird,

die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 5. Februar 2025, Zl. ***, dem Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des burgenländischen Sozialhilfegesetzes ab dem 27. Jänner 2025 für die Dauer seiner Hilfsbedürftigkeit die Hilfe in Form seiner Unterbringung auf der Pflegestation im PBZ *** gewährt und das Bundesland Burgenland die Kosten für seinen Aufenthalt im PBZ *** trägt,

der Beschwerdeführer zumindest seit dem 16. Juli 2024 nicht mehr zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zu zählen ist, sondern zum Personenkreis der pflegebedürftigen Personen im Sinne des § 12 NÖ SHG 2000, weil bei ihm aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass eine weitere Besserung seines Zustandsbildes nicht mehr zu erwarten ist, nicht die Behindertenhilfe, sondern die Pflege im Vordergrund steht und

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Sozialhilfe:

1. Hilfe bei stationärer Pflege

2. Hilfe in besonderen Lebenslagen

3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

4. Förderungen

5. Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erfolgt die Hilfe, so weit nichts anderes bestimmt ist,

-durch Geld- bzw. Sachleistungen und

-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle können laufende Geld- oder Sachleistungen nach Abs. 2 entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ SHG 2000 ist Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung, dass der hilfebedürftige Mensch

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

2. seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt.

Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die in Abs. 1 bezeichneten Menschen hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.

Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist Ziel der Hilfe, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme gemäß § 25 Abs. 2 NÖ SHG 2000 aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.

Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen:

1. Heilbehandlung,

2. Hilfsmittel,

3. Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,

4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung,

5. Hilfe durch geschützte Arbeit,

6. Hilfe zur sozialen Eingliederung,

7. Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie

8. persönliche Hilfe.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.

Gemäß § 32 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe zur sozialen Eingliederung alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht die Maßnahme in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe zur sozialen Eingliederung nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sind die Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 einzustellen, wenn

1. der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen erreicht hat,

2. sich ergibt, dass der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen nicht erreichen kann.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind alle Maßnahmen gemäß § 26 jedenfalls einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des Ziels der Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Einstellung mit Bescheid und zwar mit dem Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist.

Rechtliche Erwägungen

Das erkennende Gericht hat bereits im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesland Niederösterreich gemäß § 32 NÖ SHG 2000 immer wieder befristet die Hilfe zur sozialen Eingliederung erhielt, und zwar durch die Unterbringung und durch die Übernahme der Kosten seines Aufenthaltes in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in ***, wobei die belangte Behörde diese Behindertenhilfe mit 31. August 2024 befristete und damit beendete.

Der Beschwerdeführer wiederum bekämpft den Zeitpunkt dieser behördlichen Beendigung, da er sich aufgrund seiner Suche nach einem für ihn geeigneten Pflegeplatz über den 31. August 2024 hinaus in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** aufgehalten hat und das Bundesland Burgenland erst ab dem 27. Jänner 2025 die Kosten für seinen Aufenthalt trägt, sodass sich bei ihm eine Finanzierungslücke vom 1. September 2024 bis einschließlich 26. Jänner 2025 ergibt, welche vom Bundesland Niederösterreich durch die Weitergewährung der Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG 2000 geschlossen werden soll.

Einer solchen, vom Beschwerdeführer begehrten und beantragten Verlängerung der von der belangten Behörde vorgenommenen Befristung über den 31. August 2024 hinaus, und zwar bis einschließlich 26. Jänner 2025, stehen jedoch die vorhin wörtlich zitierten Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entgegen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Leistung für Menschen mit Behinderung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des NÖ SHG 2000 ist, dass die Hilfe suchende Person, also der Beschwerdeführer, zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zählt.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zunächst zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zu zählen war, weshalb ihm seitens der belangten Behörde im Rahmen der Behindertenhilfe gemäß § 32 NÖ SHG 2000 auch zu Recht die Hilfe zur sozialen Eingliederung immer wieder befristet gewährt wurde; somit zählte der Beschwerdeführer zunächst zur Zielgruppe für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000.

Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer zumindest seit der Erstellung des pflegefachlichen Gutachtens vom 16. Juli 2024 nicht mehr zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zu zählen ist, sondern zum Personenkreis der pflegebedürftigen Personen im Sinne des § 12 NÖ SHG 2000, weil bei ihm aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht die Behindertenhilfe, sondern die Pflege im Vordergrund steht.

Somit wird für den Beschwerdeführer nunmehr eine Leistung im Bereich der Pflege benötigt, sodass es sich bei den für den Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen nach dem NÖ SHG 2000 nunmehr nicht mehr um eine Leistung der Behindertenhilfe, sondern um eine Leistung im Bereich der Pflege handelt.

Die belangte Behörde zog daher bereits aus diesem Umstand zu Recht den Schluss, dass dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund die ihm gemäß § 32 NÖ SHG 2000 gewährte Behindertenhilfe in Form der Hilfe zur sozialen Eingliederung nicht mehr zu gewähren ist, zumal er nicht mehr zum Personenkreis der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ SHG 2000 zu zählen ist.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass das NÖ SHG 2000 für pflegebedürftige Personen in seinem Abschnitt 2 eigene Regelungen, und somit unabhängige Regelungen von der verfahrensgegenständlichen Behindertenhilfe des Abschnittes 4, vorsieht.

Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, ergibt sich aus der vorhin zitierten wörtlichen Bestimmung des § 32 Abs. 3 NÖ SHG 2000, dass die Hilfe zur sozialen Eingliederung nur solange zu gewähren ist, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Beschwerdeführers zu erwarten ist. Dies trifft aber beim Beschwerdeführer unbestrittener Maßen nicht mehr zu, da sich sein Gesundheitszustand immer mehr verschlechtert und daher der Pflegeaufwand immer höher wird, weshalb für ihn nunmehr auch die Pflege im Vordergrund steht und er daher auch in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist.

Schließlich ist im gegenständlichen Verfahren auch die Bestimmung des § 36 NÖ SHG 2000 zu beachten.

Aus der vorhin wörtlich zitierten Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000 ergibt sich wiederum, dass die Hilfe zur sozialen Eingliederung nach § 32 NÖ SHG 2000 dann einzustellen ist, wenn sich ergibt, dass der Beschwerdeführer das Ziel der Maßnahmen nicht erreichen kann, wobei § 36 Abs. 3 NÖ SHG 2000 bestimmt, dass die Einstellung mit Bescheid, und zwar mit dem Ablauf des Monats, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist, zu erfolgen hat.

Wie das erkennende Gericht zuvor festgestellt hat, ist ebenso unstrittig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sich stetig verschlechternden Gesundheitszustandes und des dadurch einhergehenden erhöhten Pflegebedarfes die Ziele der ihm gewährten Behindertenhilfe nicht mehr erreichen kann, wobei dies jedenfalls seit dem pflegefachlichen Gutachten vom 16. Juli 2024 feststeht.

Demnach hätte nach dieser Bestimmung die Einstellung, und somit die Befristung der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gewährten Hilfe zur sozialen Eingliederung mit 31. Juli 2024 erfolgen müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die von ihr gewährte Hilfe zur sozialen Eingliederung erst nach dieser Frist, nämlich erst am 31. August 2024, einstellte, und diese somit auch für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. August 2024 die Kosten seines Aufenthaltes in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** trug, kann der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Allerdings kann der Beschwerdeführer von dieser freiwilligen Kostentragung der belangten Behörde für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. August 2024 für ihn auch keinen Rechtsanspruch ableiten, dass die belangte Behörde auch verpflichtet wäre, auch für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis einschließlich 26. Jänner 2025 die Kosten seines Aufenthaltes in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des E in *** zu tragen.

Auch ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass die Suche und Finanzierung einer geeigneten Pflegeeinrichtung für den Beschwerdeführer keine Leistung der Behindertenhilfe entsprechend den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 darstellt, sodass auch die Nichtberücksichtigung dieses Suchzeitraumes bei der von der belangten Behörde vorgenommene Befristung bis zum 31. August 2024 nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Befristung zu führen vermag.

Aufgrund dieser gerichtlichen Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, also durch die angefochtene Befristung bis zum 31. August 2024, in seinen Rechten nicht verletzt wird, weshalb seine Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis einschließlich 26. Jänner 2025 weiterhin gemäß § 32 NÖ SHG 2000 Hilfe zur sozialen Eingliederung zu gewähren, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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