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LVwG-AV-751/001-2025•LVwG N LVwG-AV-751/001-2025
LVwG-AV-751/001-2025Landesverwaltungsgericht21.07.2025
Umweltrecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Antrag; Zurückweisung; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.06.2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Auf Grund einer Mitteilung der Marktgemeinde *** leitete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein, welches bei der belangten Behörde zur Zahl *** geführt wird.
1.2. Mit Bescheid vom 15.4.2025 erließ die belangte Behörde im oben genannten Verfahren unter Anwendung von § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) einen näher bezeichneten gewässerpolizeilichen Auftrag gegenüber einem Dritten als Verpflichteten. Eine Duldungspflicht (unter Anwendung von § 72 WRG 1959), insbesondere gegenüber A, dem Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens, wurde im Bescheid vom 15.4.2025 nicht verfügt.
Im Bescheid führte die belangte Behörde – soweit hier von Relevanz – begründend aus, dass durch näher bezeichnete eigenmächtige Neuerungen eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gegeben gewesen sei.
1.3.1. Mit Bescheid vom 9.5.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.4.2025 dahingehend ab, dass sie den Beschwerdeführer verpflichtete, für die Durchführung zweier Lokalaugenscheine am 22.9.2022 und 7.4.2025 Kosten in Höhe von gesamt € 234,60 zu tragen.
1.3.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 27.6.2025, LVwG-AV-647/001-2025, dahingehend Folge, dass es den Bescheid vom 9.5.2025 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückverwies.
Die Behebung des Bescheides erfolgte unter anderem deshalb, weil es die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu prüfen unterließ, ob der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Wasserrechtsbehörde einen Antrag im Sinne des § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 stellte und ob der Beschwerdeführer als Betroffener im Sinne des § 138 WRG 1959 anzusehen ist.
1.4. Mit E-Mail vom 4.6.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) nachstehendes Anbringen ein:
„[…]
wie eben telefonisch besprochen hätte ich gerne in die Verfahren Einsicht, auf die die Behörde in ihrem Bescheid vom 9.5.2025 mit dem Kennzeichen *** verweist. Mir war bis zum Erhalt des Bescheides nämlich gar nicht bewusst, dass hier offenbar mehrere Verfahren abgetrennt voneinander existieren.
Die Einsichtnahme betrifft demnach:
1. das Verfahren zur Widerherstellung der grundbücherlichen Ordnung und gegenständliches Verfahren für erstellten Kostenbescheid mit dem Kennzeichen ***.
2. die Verfahren auf die sie in Ihrem Bescheid vom 9.5.2025 mit dem Kennzeichen *** mit folgendem Absatz verweisen: "Mit E-mail vom 6.10.2024 wurden von Ihnen unter anderem Anschüttungen im Uferbereich des *** sowie eine Verklausung im unmittelbaren Nahbereich zu ihrem Grundstück samt Lichtbildern übermittelt. Diese wurden in seperaten wasserrechtlichen Verfahren und Lokalaugenscheinen behandelt und waren damit nicht Gegenstand der im Spruch bezeichneten Lokalaugenscheine."
Weiters wurde im Lokalaugenschein auf ein Schreiben seitens ÖWG von 2021 mit dem Kennzeichen *** verwiesen, von dessen Existenz ich ebenso bis zum Lokalaugenschein am 7.4.2025 nichts wusste und in das ich ebenso nach wie vor gerne Einsicht nehmen würde.
Ich muss sie bitten, mir die Akten entweder auf [elektronischem] Wege oder im Zuge des Parteienverkehrs, ehest möglich zur Verfügung zu stellen, da meine Einspruchsfrist am 11.6.25 [verstreicht] und ich diese Unterlagen davor benötige.
[…]“
1.5. Mit E-Mail vom 6.6.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Link zur „Akteneinsicht der wasserrechtlichen Unterlagen“ in den bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsakt zur Zahl ***.
1.6. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 10.6.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde unter Anwendung von § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) das „Ansuchen, eingelangt am 04.06.2025,
um Akteneinsicht bezüglich des Verfahrens zur Geschäftszahl ***“ zurück.
Begründend führte sie nach wörtlicher Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass das Verfahren, für welches der Beschwerdeführer Akteneinsicht begehren würde, gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) geführt werde sowie auf Grund öffentlicher Interessen und nicht „auf Verlangen eines Betroffenen zur Beseitigung“ eingeleitet worden sei. In einem aus öffentlichen Interesse eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 komme außer dem Verursacher niemandem Parteistellung zu. Insofern sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
1.7. Mit Schriftsatz vom 19.6.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 10.6.2025 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Intention des § 138 WRG 1959 auf eigenmächtige Verhaltensweisen abstelle und die Wasserrechtsbehörde für die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes einschreiten müsse. Derartige Maßnahmen seien dann zu treffen, wenn das öffentliche Interesse es erfordere oder der Betroffene es verlange. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer Betroffener sei, zumal die belangte Behörde auf „diese eigenmächtigen Machenschaften wiederholt von ihm hingewiesen“ worden seien. Es sei unverständlich, dass die Behörde ihm Einsicht in ein Verfahren verweigere, auf welches im Zuge eines Lokalaugenscheins mehrfach Bezug genommen worden sei und welches den Beschwerdeführer und dessen Grundstücke betreffe. Er sei deshalb als Verfahrenspartei zu betrachten.
Zusätzlich sei das Begehren des Beschwerdeführers „unmissverständlich um Erteilung einer Auskunft zu werten“ gewesen. Im Gegenstand liege kein Verweigerungsgrund vor, weshalb der Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft habe. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer „gemäß den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes die begehrten Auskünfte zu erteilen.“
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der Bescheid vom 9.5.2025, der hg. Beschluss vom 27.6.2025, das Anbringen vom 4.6.2025, der angefochtene Bescheid vom 10.6.2025 sowie die Beschwerde. Weiters wurde Einsicht genommen in den von der belangten Behörde auf Anforderung durch das Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***, anhand dessen die Feststellungen zu Pkt. 1.1. und 1.2. zu treffen waren. Aus zweiterem Verwaltungsakt und den darin aufliegenden Schriftstücken ist ersichtlich, dass die belangte Behörde das zu dieser Zahl geführte Verwaltungsverfahren von Amts wegen einleitete. In diesem Verwaltungsakt liegt ein Antrag eines Betroffenen, insbesondere des Beschwerdeführers, auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands im Sinne des § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 nicht auf. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, konnte sie auf Grundlage des – insoweit unbedenklichen – Inhalts der Verwaltungsakte getroffen werden.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
[…]
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) – (5) […]
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
4.1. Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040).
4.2. In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (VwGH 28.7.1994, 94/07/0085). Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden, sodass dritten Personen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt (VwGH 23.6.1960, Slg 5237 A; stRsp).
Für eine Parteistellung Dritter im Verfahren schon zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages aus Rechtsschutzgründen besteht kein Bedarf, sofern in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060).
Wie festgestellt, leitete die belangte Behörde das bei ihr zur Zahl *** geführte Verwaltungsverfahren auf Grund einer Mitteilung der Marktgemeinde *** von Amts wegen ein und führte dieses gewässerpolizeiliche Verfahren wegen von der belangten Behörde befürchteter Beeinträchtigung öffentlicher Interessen. Daraus folgt aber, dass das zu dieser Zahl geführte Verfahren nicht auf Antrag eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959, somit auch nicht des Beschwerdeführers, geführt wird. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Parteistellung zu. Mangels gegenüber dem Beschwerdeführer im gewässerpolizeilichen Auftrag vom 15.4.2025 ausgesprochener Duldungsverpflichtung lässt sich auch daraus für ihn im Verfahren keine Parteistellung begründen.
Das Recht auf Einsicht in den Verwaltungsakt eines bei der Behörde geführten Verwaltungsverfahrens steht nach der Rechtsprechung nur den Parteien im Sinne des § 8 AVG zu (VwGH 23.5.2005, 2004/06/0160). Es ist also mit der Parteistellung im zugrunde liegenden Verfahren verknüpft. Fehlt es einer Person an der Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren, kommt auch ein Recht auf Akteneinsicht nicht in Betracht.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht in das Verfahren zur Zahl *** zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, „gemäß den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes die begehrten Auskünfte zu erteilen“, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich mit diesem Begehren außerhalb der Sache des gegenständlichen Verfahrens bewegt. Dieses Begehren betrifft nämlich nicht die hier zu klärende Frage, ob dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in einen bestimmten Verwaltungsakt zu Recht oder zu Unrecht verwehrt wurde. Dem Verwaltungsgericht mangelt es an der Zuständigkeit, über diese Begehren abzusprechen (s. zur Sache des Verfahrens weiter oben). Sein Auskunftsbegehren wird er allenfalls nach entsprechender Aufforderung zur Verbesserung gegenüber der belangten Behörde zu konkretisieren haben.
4.4. Abschließend sei unpräjudiziell darauf hingewiesen, dass ein Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 1 (und 6) WRG 1959 Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt. Als Betroffener kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn durch diese Neuerung die in § 138 Abs. 6 leg. cit. genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0203; stRsp). Sofern die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Verfahren, dass zum aufhebenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27.6.2025 geführt hat, zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer Betroffener ist und einen entsprechenden Antrag gestellt hat, wird sie ihn dort als Partei beizuziehen haben, der die entsprechenden Parteienrechte zukommen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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