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LVwG-AV-478/001-2024•LVwG N LVwG-AV-478/001-2024
LVwG-AV-478/001-2024Landesverwaltungsgericht21.07.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Nachbarrecht; Grundwasser; Hochwasser;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechstanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17.01.2024, Zl. ***, mit dem der Berufung unter anderem von A gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 23.06.2023, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 an die C GmbH, für die Errichtung von drei Doppelhäusern, einer Tiefgarage mit zwölf PKW-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen, einer Bohrpfahlwand, Außenanlagen, sowie Geländeveränderungen in ***, ***, Grdst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2025, fortgesetzt am 02.06.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17.01.2024, Zl. *** wurde unter anderem die von A innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 23.06.2023, GZ ***, mit dem der C GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Doppelhäusern, einer Tiefgarage mit zwölf PKW-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen, einer Bohrpfahlwand, Außenanlagen, sowie Geländeveränderungen in ***, ***, Grdst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt worden ist, keine Folge gegeben.
Gestützt ist diese Entscheidung auf die § 72 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 48, § 50 Abs. 1 und § 53 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Stadtamt der Stadtgemeinde *** zur Erlassung der baubehördlichen Bewilligung zuständig gewesen sei, da das Stadtamt mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.1988 gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 zum Organ der Gemeinde bestellt worden sei und damit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass seitens der Berufungswerberin bezüglich der in § 6 Abs. 2 zitierten eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn geltend gemacht worden sei.
Zur Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn sei auszuführen, dass Nachbarn gemäß dem vorletzten Satz des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 - „wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben“ - nur hinsichtlich jener Auswirkungen Parteistellung haben würden, die das fertiggestellte Objekt zu erzeugen vermag. Aufgrund der Ausführungen des Bausachverständigen zu den Einreichunterlagen, zur Statik und zum geotechnischen Gutachten über die Fundierung einer Wohnhausanlage in der Begründung im angefochtenen Bescheid sei von einer standsicheren Errichtung nach Fertigstellung auszugehen. Auswirkungen des standsicher errichteten fertiggestellten Bauwerkes auf die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn seien keine festgestellt worden und damit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn ausgeschlossen.
Zur Bauausführung, insbesondere zu den von den Berufungswerbern geltend gemachten Ausführungen zur Baugrubensicherung sei festzustellen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Ein diesbezügliches subjektiv öffentliches Recht räume die NÖ BO 2014 den Nachbarn nicht ein. Aus zivilrechtlicher Sicht werde im Zuge der Bauausführung die Beachtung der Stellungnahme des E vom 16.08.2023 zum geotechnischen Gutachten vom 16.02.2023 durch die Bauwerberin in Betracht zu ziehen sein.
Gegen diesen Bescheid wurde am 23.04.2024 fristgerecht durch A Beschwerde erhoben und zusammengefasst materielle Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Beantragt wurde den Bescheid des Stadtrates vom 17.01.2024 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid ersatzlos aufgehoben und der Antrag der Bauwerberin abgewiesen werde, in eventu, dass der angefochtenen Bescheid des Stadtrates behoben werde und die Angelegenheit an die Berufungsbehörde bzw. in eventu an die Behörde I. Instanz zu Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erfassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werde, in eventu nach Behebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren selbst zu ergänzen und einen neuen Bescheid zu erlassen, mit dem das Bauansuchen abgewiesen werde. Jedenfalls aber wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 20.12.2022 geltend gemacht habe, dass die ordnungsgemäße Ableitung der Hang- und Schichtwässer im Projekt nicht berücksichtigt worden sei. Es fehle die Darstellung einer ordnungsgemäßen Drainage zum Schutz der Wurfsteinmauer. Diese Einwendung sei mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 23.06.2023 als unzulässig deswegen zurückgewiesen worden, weil sich das Nachbarrecht bezüglich Trockenheit der Gebäude auf deren Liegenschaft nur auf die fachgerechte Entsorgung von Oberflächenwässern, nicht jedoch auf allfällige Veränderungen des Haushaltes der unterirdischen Wässer durch ein Bauvorhaben beziehe.
Die Berufungsbehörde stelle im angefochtenen Bescheid fest, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass ein nachhaltiger Rückstau der Wasserableitung im Hang zu Setzungen im Boden führen würde und damit auch Schäden an allen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen Baulichkeiten entstehen könnten, kein nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu berücksichtigendes subjektiv öffentliches Recht betreffen würde.
Auch das Vorbringen, die Wurfsteinmauer (Stützwand) auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wäre durch die Abgrabung und dem Böschungswinkel am Nachbargrund durch einen Grundbruch gefährdet, würde keines der den Nachbarn eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte treffen.
Im Weiteren habe die belangte Behörde ausgeführt, dass „aufgrund der Ausführungen des Bausachverständigen zu den Einreichunterlagen, zur Statik und zum geotechnischen Gutachten über die Wohnhausanlage in der Begründung im angefochtenen Bescheid von einer standsicheren Errichtung nach Fertigstellung auszugehen sei“. Auswirkungen des fertiggestellten Bauwerks auf die Standsicherheit der Bauwerke der Berufungswerberin seien damit ausgeschlossen worden. Damit sei die Behörde aber nicht im Recht. Natürlich stehe dem Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt bzw. der Grundwasserspiegel nicht beeinträchtigt werde. Wie sich aus dem Zusammenhang mit § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 aber ergebe, bestehe ein Nachbarrecht sowohl insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollten. Diesbezügliche Einwendungen seien somit sehr wohl baurechtlich relevant.
Die Beschwerdeführerin habe daher sehr wohl ein subjektiv öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit und damit auch der Standsicherheit ihrer Bauwerke. Gerade bei Geländeveränderungen habe daher die Baubehörde darauf zu achten, dass eine befürchtete Durchfeuchtung und damit Beeinträchtigung der Standsicherheit vermieden werde, wenn diese insbesondere auch durch angestaute Hangwässer entstehen könnten.
Es gehe damit nicht nur um die Baugrubensicherheit. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin bekannt. Eingewendet werde aber auch inhaltlich, dass die Standsicherheit durch Geländeabbruch bzw. Rückstau auch oberflächlich angestauten Wassers zu einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Einfamilienhauses, ihres Swimmingpools und ihrer baulichen Außenanlagen (insbesondere der Wurfsteinmauer an der Grundgrenze) führen würden.
Wenn die Berufungsbehörde angebe, aufgrund der Ausführungen des Bausachverständigen zu den Einreichunterlagen, zur Statik und zum geotechnischen Gutachten über die Fundierung einer Wohnhausanlage in der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid sei von einer standsicheren Errichtung nach Fertigstellung auszugehen, so gehe dieser Verweis ins Leere.
Die Behörde habe zu den erhobenen Einwendungen, dass ein nachvollziehbares Hangsicherungskonzept fehle in der Begründung lediglich formell auf die Unterlagen des Ingenieurkonsulenten E sowie auf ein geotechnisches Gutachten verwiesen und dieses summarisch als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt.
Die Behörde habe sich aber überhaupt nicht wertend in einer schlüssigen Form mit den gutachterlichen Äußerungen im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es gehe auch überhaupt nicht hervor, weshalb die Behörde diese Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt habe.
Durch den bloßen Verweis auf die Ausführungen im Bescheid I. Instanz übernehme der Stadtrat diese Rechtswidrigkeit. Die Behörde müsste vielmehr in der Bescheidbegründung den festgestellten Sachverhalt anführen und dabei auch die von der Behörde angestellten Erwägungen darlegen, weshalb etwa ein Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar betrachtet werde.
Weshalb die Ausführungen des Bausachverständigen zu den Einreichunterlagen und zum geotechnischen Gutachten bzw. diese Unterlagen selbst schlüssig und nachvollziehbar seien, erschieße sich der Beschwerdeführerin in keiner Weise.
Schließlich sei darauf zu verweisen, dass während des Berufungsverfahrens offensichtlich eine weitere Stellungnahme des E zum geotechnischen Gutachten eingelangt sei, in welcher ausgeführt worden sei, dass eine bewehrte Betonschale in einer Stärke von mindestens 15 cm vorgeschlagen werde, um die Stabilität bzw. Standfestigkeit der bestehenden Wurfsteinmauer zu gewährleisten.
Diese Projektänderung während des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden bzw. erschließe sich für die Beschwerdeführerin auch nicht, ob darin eine Projektänderung zu sehen sei oder ob die Baubehörde oder Berufungsbehörde davon ausgehe, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nunmehr Bestandteil des Bewilligungsbescheides bzw. einer erteilten Auflage geworden wären.
Nach dem Text der Stellungnahme würden sich die Ausführungen nicht nur auf die Baugrubensicherung, sondern offensichtlich generell auf die Ausführung der Abgrenzung des Kellers zum umgebenden Erdreich beziehen.
Aufgrund der steilen Hanglage im Bereich der Liegenschaft der Bauwerber als auch der Einschreiterin ergebe sich tatsächlich eine von der Baubehörde bisher negierte Gefahr für die bestehenden Baulichkeiten. Der Baubehörde müsste insbesondere bekannt sein, dass in der Vergangenheit im Nahebereich der vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Liegenschaften verschiedenste Gebäude aus ähnlichen Ursachen baubehördlich gesperrt werden mussten.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe dieses nicht nur über die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe vom Beginn an angeführt, dass die Bestimmungen über die Bebauungsdichte nicht eingehalten worden seien. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin die Berechnungen des Baumeisters D bei. Anhand der verfahrensgegenständlichen Planunterlagen ergebe sich bei einer Grundstücksfläche von 1.059 m² und einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 1.137,73 m² eine Geschoßflächenzahl von 1,07. Dies übersteige damit die zulässige Bebauungsdichte bzw. höchstzulässige Geschoßflächenzahl erheblich. Wenn gleich sich aus diesen Bestimmungen kein unmittelbares subjektiv öffentliches Nachbarrecht ableiten lasse, sei doch anzuführen, dass es nicht angehe, dass objektiv rechtswidrige Bauführungen deswegen ermöglicht werden würden, weil sich die Verwaltungsbehörde über die ihnen zum Vollzug aufgegebenen Rechtsnormen hinwegsetze.
Es sei auch darauf zu verweisen, dass die Baubehörde zwölf Stellplätze genehmigt habe. Der Baubewilligung selbst sei aber ein Verkehrswertgutachten zugrunde gelegen, welches sich ausschließlich auf sechs Stellplätze bezogen habe. Auch dies sei objektiv rechtswidrig bzw. würden damit eindeutig subjektiv öffentliche Nachbarrechte betreffend Emissionen aufgrund Lärm und Geruch verletzt.
Am 07.03.2025 wurden von der Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge gestellt:
-Durchführung eines Ortsaugenscheins mitsamt
-Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Statik
-Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Geotechnik
-die zeugenschaftliche Einvernahme des Baumeisters D
Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin den Amtssachverständigen für Bautechnik F beauftragt, sich mit folgenden Fragen mit Bezug auf das fertiggestellte Bauvorhaben und die in § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auseinanderzusetzen:
„1. Gibt es beim Bauvorhaben ein nachvollziehbares Entwässerungskonzept, durch das gewährleistet ist, dass es letztlich zu keiner Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke und baulichen Anlagen (des Einfamilienhauses, Swimming -Pools samt baulichen Außenanlagen, der Wurfsteinmauer am der Grundgrenze) der Beschwerdeführerin kommt. Hier möge auch auf die Einreichunterlagen zur Statik und zum geotechnischen Gutachten über die Fundierung der Wohnhausanlage eingegangen werden.
2. Ist eine ordnungsgemäße Ableitung der Hang- bzw. Oberflächenwässer gewährleistet?
3. Gibt es ein nachvollziehbares Hangsicherungskonzept? Sind die diesbezüglichen Unterlagen des E sowie das geotechnische Gutachten schlüssig und nachvollziehbar?“
Die in der Folge von dem Amtssachverständigen erstattete bautechnische Stellungnahme vom 15.04.2025 wurde allen Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 23.04.2025, fortgesetzt am 02.06.2025 öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Zwischen den Verhandlungsterminen wurden von Seiten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.05.2025 eine Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand erstattet, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Standsicherheit des Bauwerks des Nachbarn nach § 6 ein Nachbarschaftsrecht wäre, welches von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sei. Die Baugrubensicherung mit Spritzbeton sehe keine Drainageausbildung zur Ableitung der Schichtwässer hinter der Baugrubensicherung vor, wodurch Feinanteile aus dem Boden verfrachtet werden würden und es in Folge zu Setzungen komme. Daraus ergäbe sich, dass auch Schichtwasser im Hang vorhanden sei. Das Projekt sei hinsichtlich der Nachbarrechte unzureichend dargestellt worden, da hier durch dieses Bauwerk das Nachbarrecht im Hinblick auf die Standsicherheit verletzt werden würde. Weiters sei durch die nördliche Baugrubenböschung bei der Baugrubensohle mit einem Versagen der Standsicherheit der Wurfsteinmauer zu rechnen.
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 waren die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung G und für die Bauwerberin deren Rechtsvertretung H anwesend. Die belangte Behörde wurde durch I vertreten, ebenso anwesend war der Amtssachverständige für Bautechnik F. Der Zeuge D war lediglich am Termin der fortgesetzten Verhandlung am 02.06.2025 anwesend.
Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und Erstattung von Vorbringen durch ihre Rechtsvertretung. Weiters wurde Beweis erhoben durch Vorbringen der jeweiligen Vertreter der belangten Behörde und der Bauwerberin, sowie durch Befragung des Zeugen D und durch ergänzende Ausführungen des Amtssachverständigen F.
Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung nachstehender Unterlagen:
Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Vertreters der Stadtgemeinde *** (Beilage ./A zu Verhandlungsschrift vom 23.04.2025)
ein Einreichplan bezüglich der nachträglichen Baubewilligung der Wurfsteinmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sowie der dazugehörige Bescheid (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2025)
eine Überprüfung der Nachweise für die Geschoßflächenzahl erstellt vom Architekten J (Beilage ./C zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2025 )
eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.03.2024 (Beilage ./D zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2025)
die bautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen F vom 15.04.2025 (Beilage ./E zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2025)
Planunterlagen und ein Zeitungsbericht aus 1990 über eine Hangrutschung auf dem Grundstück westlich zum Baugrundstück (Beilage ./A und ./B zur Verhandlungsschrift vom 02.06.2025)
Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Vertreters der Stadtgemeinde *** (Beilage ./C zu Verhandlungsschrift vom 02.06.2025)
eine Stellungnahme der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (***) zum Thema Baugrubensicherung (Beilage ./D)
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Die C GmbH, ***, ***, ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***. Unmittelbar nördlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück ***, KG ***, welches sich im Alleineigentum der Beschwerdeführerin befindet, an. Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin, sowie weitere behördlich bewilligte bauliche Anlagen wie ein Swimmingpool und eine Wurfsteinmauer.
Mit Bauansuchen der C GmbH vom 24.08.2021 wurde um Bewilligung für Errichtung von drei Doppelhäusern mit je zwei Wohneinheiten in offener Bebauungsweise, einer Tiefgarage mit zwölf PKW-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen, einer Bohrpfahlwand, Außenanlagen, sowie Geländeveränderungen angesucht. Die zweigeschossigen Gebäude mit ausgebauten Schopfwalmdächern werden im parallelen Zeilen mit der Längsrichtung quer zum steilen Hang gestaffelt angeordnet. Die Erschießung erfolgt über die bestehenden Auffahrtsrampen zu einer Tiefgarage der Wohnanlage. Die Wohnhäuser werden in Massivbauweise mit Vollwärmeschutzfassaden errichtet, die Dächer weisen eine Ziegeldeckung auf.
Die formale Gestaltung zeigt Wandlochfassaden mit verputzen Wandflächen. Die Außenanlagen bestehen aus einem steilen Zugangsweg entlang der westlichen Grundgrenze und einem Stichweg zu den Hauszugängen. Für die freie Flächengestaltung werden Geländeveränderungen notwendig, die mit geböschten Übergängen auf das Bestandsgelände ausgeführt werden.
Im Zuge von sechs Verbesserungsaufträgen an die Bauwerberin langten zu den verbesserten Einreichunterlagen das ergänzende Ortbildgutachten datiert mit 30.09.2022 und das ergänzende verkehrstechnische Gutachten datiert mit 07.12.2022 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** ein. Am 05.12.2022 wurden die Nachbarn gemäß § 21 Abs. 1 vom Bauvorhaben verständigt.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat dazu in ihren Einwendungen vom 20.12.2022 zusammengefasst ausgeführt, dass sie auf das subjektiv öffentliche Recht auf Standsicherheit ihres Einfamilienhauses, des Swimmingpools samt baulichen Außenanlagen sowie auch des bestehenden Stützmauerwerks (Wurfsteinmauer) im Nahbereich der Grundgrenze geltend mache.
In der Folge langten beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** der Lage- und Höhenplan von K vom 20.12.2022, das Konzept Baugrubensicherung und die Einreichstatik für die Errichtung von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage ein.
Am 31.01.2022 langten der Befund erstellt von Baumeister L über die Bodenbeschaffenheit am Grundstück auf deren Tragfähigkeit und am 16.02.2023 das geotechnische Gutachten von E über die Fundierung einer Wohnhausanlage ein.
Am 16.02.2023 wurde ein geotechnisches Gutachten des E über die Fundierung der Wohnhausanlage erstellt.
Am 25.04.2023 wurden von der nunmehrigen Beschwerdeführerin erneut Einwendungen erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Rücksicht auf ihr subjektiv öffentliches Recht auf Standsicherheit ihrer Bauwerke nehme, da im Projekt unter anderem keine ordnungsgemäße Ableitung von Hang- und Schichtwasser geplant sei.
Am 19.06.2023 folgte eine Baubeschreibung samt Einreichplänen und einem Grundbuchsauszug.
Aus dieser Baubeschreibung, datiert mit 07.04.2022 und eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 19.06.2023 ergibt sich, dass Haus eins und zwei 6,74 m bis 9,33 m, Haus drei und vier 4,79 m bis 7,26 m und Haus fünf und sechs 3,79 m bis 7,48 m Gebäudehöhe aufweisen.
Die Anzahl der oberirdischen Geschoße beträgt 3 Geschoße bei Haus eins und zwei, und 2 Geschoße bei den Häusern drei, vier, fünf und sechs. Haus eins und zwei weisen über keine unterirdischen Geschoße in der Baubeschreibung auf. Die Häuser drei, vier, fünf und sechs verfügen jeweils über ein unterirdisches Geschoß.
Es sind zwölf PKW-Abstellplätze geplant, die bebaute Fläche beträgt 423,13 m², die Grundrissfläche von Haus eins und zwei ist 136,75m², Haus drei und vier 142,17 m² und Haus fünf und sechs 144,21 m². Die Nutzfläche beträgt 918,97 m² und die Bebauungsdichte wird mit 40 % angegeben bei einer Geschoßflächenzahl von 0,93.
Die Bruttogrundfläche wird mit 423,13 m² angegeben und an der nördlichen Grundgrenze ist eine befestigte Zufahrt zu allen Objekten vorhanden. Die Objekte werden mit Tonziegel errichtet, Decken werden in Ortbeton ausgeführt. Sie werden mit jeweils einer 25 cm starken Ziegelwand mit 2 cm Trennfuge getrennt ausgeführt. Weiters sind zwölf PKW-Abstellplätze vorhanden.
Die Niederschlagsentwässerung erfolgt durch Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal, die Entsorgung von Schmutzwässern durch Einleitung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal. Weiters finden sich in der Baubeschreibung weitere Angaben zu Brandschutz, Barrierefreiheit, Umweltschutz, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie sonstige Angaben.
Mit Bescheid vom 23.06.2023 erteilte die Baubehörde I. Instanz die beantragte Baubewilligung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung (mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.07.2023) keine Folge gegeben.
Dem Akt liegt eine Stellungnahme des E vom 11.08.2023 zum geotechnischen Gutachten vom 16.02.2023 bei. In dieser Stellungnahme führte er wörtlich Folgendes aus:
„Ergänzend zum geotechnischen Gutachten darf auf die, sich nordseitig zum Grundstück befindliche Begrenzungsmauer eingegangen werden (das ist die Mauer der Beschwerdeführerin). Diese Begrenzungsmauer wurde als Trockenschlichtungsmauerwerk errichtet und weist eine Höhe von ca. 1,30 m auf. Die Mauer ist an der Grundgrenze zu den nördlichen Nachbarn situiert. Die geplante Baugrube weist einen Abstand von der Böschungswurzel zur Schlichtungsmauer mit ca. 2,50 m aus. Die Baugrubentiefe beträgt laut vorliegenden Einreichplan, gemessen vom bestehenden Niveau eine Aushubtiefe von ca. 3,80 m. Das Gelände steigt hier leicht zur nördlichen grundgrenze an. Der Lasteinfluss der Steinschlichtung wirkt sich unter 45 Grad aus. Deshalb wird hier für die Baugrube eine bewehrte Betonschale mit mindestens 15 cm dicke über Eck geführt, vorgeschlagen, um die Stabilität bzw. Standfestigkeit der bestehenden Steinschlichtung zu gewährleisten.“
In der gegenständlichen Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass eine ordnungsgemäße Ableitung von Hang- und Schichtwässern im Projekt nicht berücksichtigt worden seien und die Darstellung einer ordnungsgemäßen Drainage zum Schutz ihrer Wurfsteinmauer fehle, wodurch sie in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Trockenheit und damit auch Standsicherheit ihrer Bauwerke verletzt sei. Es erschließe sich für die Beschwerdeführerin auch nicht, ob die vorgeschlagene Betonschale eine Projektänderung darstellen würde oder nunmehr Bestandteil des Bewilligungsbescheids bzw. eine erteile Auflage sei. Des Weiteren übersteige die die Geschoßflächenanzahl die zulässige Bebauungsdichte. Außerdem würde sich das Verkehrswertgutachten lediglich auf 6 KFZ-Stellplätze beziehen, und nicht auf die bewilligten 12 KFZ-Stellplätze. Dies sei objektiv rechtswidrig und es würden damit die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin (Immissionen aufgrund Lärm und Geruchs) verletzt.
Das erkennende Gericht holte zur Frage der Trockenheit und Standsicherheit der Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin eine bautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik F ein. In dieser Stellungnahme vom 15.04.2025 wird zu dem geplanten Bauvorhaben Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):
„Bei dem Bauvorhaben ist eine Ableitung sämtlicher anfallenden Wässer in den öffentlichen Kanal geplant. Für die Wege ist keine definierte Entwässerung geplant. Die anfallenden Oberflächenwässer versickern offensichtlich in den angrenzenden Grünflächen. Hierdurch kann sich jedoch keine Beeinträchtigung einer oberhalb befindlichen Liegenschaft und deren Bauwerke und baulichen Anlagen ergeben. Die im geotechnischen Gutachten angeführten Drainagierungen unterhalb der Kellersohle und die empfohlene aussteifende Stahlbetonquerwand an der Bergseite sind im Projekt nicht vorhanden. Auch hierdurch ist keine Beeinträchtigung einer oberhalb befindlichen Liegenschaft und deren Bauwerke und baulichen Anlagen zu erwarten.
Die ordnungsgemäße Ableitung Oberflächenwässer ist durch die Anbindung an den öffentlichen Kanal gegeben. Eine Ableitung von Hangwässern ist im Projekt nicht ersichtlich. Es ist möglich, dass es zu einem Rückstau von Hangwässern kommt, da die bisher stattfindende natürliche Ableitung der Hangwässer vom Grundstück der Beschwerdeführerin auf das gegenständliche Grundstück beeinträchtigt werden könnte. Ob es sich bei dieser möglichen Änderung im unterirdischen Wasserhaushalt um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke im Sinne des §6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 handelt ist nicht Gegenstand der bautechnischen Stellungnahme.
Das vorliegende Hangsicherungskonzept bezieht sich auf die Bauphase und umfasst zwei aufgelöste Bohrpfahlwände an der Ostseite sowie über Eck geführte bewehrte Betonschale mit mindestens 15 cm Stärke an der Nordseite. Diese Betonschale wird in der „Stellungnahme zum geotechnischen Gutachten vom 16.02.2023“, datiert mit 11.08.2023 beschrieben, allerdings in keiner planlichen Darstellung oder der Baubeschreibung konkretisiert. Ein Hangsicherungskonzept für das fertiggestellte Bauvorhaben liegt nicht vor. Da im Projekt – nach Abschluss der Bauphase - keine Hanganschnitte zum nördlichen Nachbarn geplant sind, sondern lediglich Geländeveränderungen zur Herstellung von Wegen und Terrassen vorgenommen werden erscheint das Nichtvorliegen eines diesbezüglichen Hangsicherungskonzepts schlüssig.“
Am 23.04.2025 fortgesetzt am 02.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der bautechnische Sachverständige die Fragen der Beschwerdeführerin beantwortete und seine Stellungnahme erörterte. Insbesondere gab der Sachverständige an, dass er unter dem Begriff „sämtliche anfallende Wässer“ lediglich Schmutz- und Oberflächenwässer versteht, und unter dem Begriff „Hangwässer“ die unterirdischen Wässer. Weiters erörterte er, dass selbst bei Nichtausführung der im geotechnischen Gutachten angeführten Drainagierung keine Beeinträchtigung der oberhalb des Grundstücks der Bauwerber situierten Nachbarn vorliegen wird.
Die Standsicherheit und Trockenheit sämtlicher Bauwerke und baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerhin werden durch das verfahrensgegenständliche fertiggestellte Bauvorhaben nicht gefährdet.
Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich wie folgt:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakt der Stadtgemeinde *** mit den darin enthaltenen Planunterlagen, Projektbeschreibungen und der eingeholten bautechnischen Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen F vom 15.04.2025.
Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Eigentumsverhältnisse und die Lage der angesprochenen Grundstücke zueinander aus den von den Bauwerbern mit dem Bauansuchen vorgelegten Plänen und den von der Stadtgemeine *** im Akt befindlichen zahlreichen schriftlichen Ausführungen. Die Feststellungen betreffend das Bauvorhaben und zum gesamten Verfahrensgang ergeben sich ebenso aus den im Bauakt einliegenden Schriftstücken. Die Feststellung, dass die baulichen Anlagen – insbesondere die Wurfsteinmauer - auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin über einen Baukonsens verfügen, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 23.04.2025.
Die Feststellungen bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke und baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der bautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 15.04.2025 sowie den weiteren Ergänzungen diesbezüglich innerhalb der mündlichen Verhandlung.
Die bautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen samt Ergänzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Wiewohl zwar auch vollständige, schlüssige Stellungnahmen von Sachverständigen wiederlegbar sind, kann diesen nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene (sprich ohne eine andere gleichwertige Stellungnahme eines Sachverständigen oder ein Gutachten) entgegengetreten werden. Im gegenständlichen Fall trat der Beschwerdeführer der Argumentation des Amtssachverständigen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, zumal er keine eigens eingeholte Stellungnahme oder ein Gutachten vorlegte, weshalb von der Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen auszugehen ist.
Von der Durchführung eines Ortsaugenscheins, der Einholung eines amtssachverständigen Gutachtens aus dem Fachbereich der Statik sowie der Einholung eines amtssachverständigen Gutachtens aus dem Fachbereich der Geotechnik – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – war vor dem Hintergrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik und der vorliegenden Aktenlage abzusehen.
Die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Bautechnik wurde bereits im gerichtlichen Verfahren durchgeführt. Die vorliegende bautechnische Stellungnahme ist vollständig, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es besteht kein Anlass, an der fachlichen Qualität oder der Objektivität der Stellungnahme zu zweifeln. Eine ergänzende sachverständige Stellungnahme war weder zur Klärung noch zur Ergänzung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlich.
Der von der Beschwerdeführerin begehrte Ortsaugenschein war ebenfalls nicht durchzuführen, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus der Aktenlage und der vorliegenden bautechnischen Stellungnahme hinreichend klar ergibt. Ein zusätzlicher Augenschein hätte zu keiner weitergehenden Sachverhaltsvervollständigung geführt und war daher im Sinne der Verfahrensökonomie zu unterlassen. Die beantragten Beweiserhebungen wären im Ergebnis nicht geeignet gewesen, einen entscheidungsrelevanten Aspekt aufzuklären, der nicht bereits aus der Aktenlage und der bautechnischen Stellungnahme abgeleitet werden kann.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BauO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach
lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
–auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
–auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.
In rechtlicher Hinsicht war sohin zum festgestellten Sachverhalt Folgendes zu erwägen:
Gegenstand der mit dem bekämpften Bescheid bestätigten Baubewilligung ist das von der Bauwerberin eingereichte Bauprojekt, wobei konkret nachfolgendes Bauvorhaben auf dem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, beantragt wurde: „Errichtung von drei Doppelhäusern mit je zwei Wohneinheiten in offener Bebauungsweise, einer Tiefgarage mit zwölf PKW-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen, einer Bohrpfahlwand, Außenanlagen, sowie Geländeveränderungen“.
Die Beschwerdeführerin grenzt mit dem in ihrem Eigentum stehenden und bebauten Grundstück ***, KG ***, (= Nachbargrundstück) in nördlicher Richtung unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück an. Die Beschwerdeführerin ist somit Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestelltes Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist anhand des konkret eingereichten Projektes (Baubeschreibung, Pläne etc.) zu prüfen. Ausschlaggebend im Baubewilligungsverfahren ist der Bauwille des Bauwerbers, der einen anderen Bau als den eingereichten nicht umfasst. Es kann nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Baubeschreibung etc. ergibt, abzusprechen hat (vgl. etwa VwGH 15.04.2024, Ra 2022/05/0073, mwN). Wenn in einem laufenden Baubewilligungsverfahren vom Bauwerber geänderte Baupläne vorgelegt werden, die eine Modifikation des Projektes und kein anderes Projekt zum Gegenstand haben, bedarf es keines ausdrücklichen verbalen Antrages, dass der Bauwille nunmehr die geänderten Pläne umfasst (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2014/06/0043).
Wenn die Beschwerdeführerin nun einwendet, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, ob die nachträglich vorgeschlagene Betonschale (um die Stabilität der Wurfsteinmauer zu gewährleisten) eine Projektänderung darstellen würde oder nunmehr Bestandteil des Bewilligungsbescheids bzw. eine erteile Auflage sei ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes auszuführen:
Durch die Stellungnahme des E vom 16.08.2023 zum geotechnischen Gutachten vom 16.02.2023 wurde das Projekt in einem bloß unbeträchtlichen Umfang modifiziert, jedoch nicht in Richtung eines gänzlich anderen bzw. neuartigen Projektes abgeändert. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid unmissverständlich ergibt, wurde diese Stellungnahme im Berufungsbescheid auch berücksichtigt. Die gegenständliche Betonschale dient lediglich zur unterirdischen Stabilisierung der Wurfsteinmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Weder wurde der Bauwille, noch das Wesen des Bauvorhabens dadurch verändert. Insofern wurde die – im Übrigen auch zugunsten der Beschwerdeführerin – in das Projekt aufgenommene Errichtung der Betonschale zur Stabilisierung ihrer Wurfsteinmauer in das Bauvorhaben miteinbezogen. Es bedurfte somit auch keiner separaten Baubewilligung für die Betonschale.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit der baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück ist eingangs der Vollständigkeit halber anzumerken, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 die Gewährleistung der Standsicherheit nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zusteht (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 VwGH 03.07.2007, 2006/05/0088). Da jedoch, wie bereits festgestellt, eine nachträgliche Baubewilligung für die Wurfsteinmauer eingeholt wurde, kann die Beschwerdeführerin diesbezügliche Einwendungen erheben.
Soweit die Beschwerdeführerin jedoch einwendet, dass die Standfestigkeit ihrer baulichen Anlagen (insbesondere der gegenständlichen Wurfsteinmauer) durch die Baugrubenböschung bzw. den Arbeitsgraben gefährdet sei, ist hierzu auszuführen, dass durch die Wendung „fertiggestellte Bauvorhaben“ in § 6 NÖ BO 2014 verdeutlicht werden soll, dass nicht die Auswirkungen während der Ausführung eines Vorhabens von der Baubehörde zu berücksichtigen sind, sondern nur jene, die das fertiggestellte Objekt, somit die bewilligte Verwendung des Objektes, zu erzeugen vermag. Nicht maßgeblich sind die Auswirkungen, die mit der Bauführung und der Bautätigkeit selbst einhergehen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 (2019), Seite 138 mwN). Dieser Einwand, der lediglich die Bauführung des verfahrensgegenständlichen Objektes betrifft, kann somit von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden.
Zu dem Einwand, dass im Projekt keine ordnungsgemäße Ableitung von Hang- und Schichtwasser geplant sei, sowie ein Hangsicherungskonzept fehle, ist zunächst auszuführen, dass der Nachbar grundsätzlich kein Recht darauf hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn. Nur wenn das Projekt unzureichend dargestellt wäre, werden Nachbarrechte verletzt (vgl. VwGH 25.06.1996, 95/05/0293 mwN).
Bezüglich des von der Beschwerdeführerin eingewendeten Fehlens eines Hangsicherungskonzeptes ist auszuführen, dass sich das Hangsicherungskonzept im konkreten Fall lediglich auf die Bauphase des gegenständlichen Projektes bezieht, wodurch sich wiederrum keine Verletzung eines subjektiv öffentlich Rechtes ergeben kann. Bezüglich eines Planes zur ordnungsgemäßen Ableitung von Hang- und Schichtwasser (Details hierzu siehe unten) steht dem Nachbar kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 VwGH 25.02.2011, 2009/05/0220, mwN). Auch dadurch würde sich keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts ergeben. Die Beschwerdeführerin hat somit in beiden Fällen – selbst wenn die Planunterlagen unvollständig wären – keine Beeinträchtigung in der Verfolgung ihrer Reche erfahren. Das Projekt war im Ergebnis nicht unzureichend dargestellt.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Beeinträchtigungen ihrer Bauwerke und baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück durch angestaute Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer ist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik innerhalb seiner Stellungnahme zu verweisen, wonach keine Beeinträchtigung der oberhalb befindlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin und deren Bauwerke und baulichen Anlagen durch angestaute Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer zu erwarten sind. In Bezug auf eine mögliche Drainagierung ergänzte der Amtssachverständige außerdem innerhalb der mündlichen Verhandlung, dass selbst bei Nichtausführung der im geotechnischen Gutachten angeführten Drainagierung keine Beeinträchtigung des oberhalb des Grundstücks der Bauwerberin situierten Grundstückes der Beschwerdeführerin durch angestautes Oberflächenwasser vorliegen wird. Die behauptete Rechtsverletzung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 liegt somit nicht vor.
Was die Einwendungen bezüglich der Beeinträchtigungen der Bauwerke und baulichen Anlagen der Beschwerdeführerin durch angestaute Hangwässer bzw. Schichtwässer betrifft, ist zunächst auf die ergänzenden Ausführungen vom Amtssachverständigen innerhalb der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach unter dem Begriff „Hangwasser“ die unterirdischen Wässer, und somit Grundwässer (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959), zu verstehen sind.
In diesem Zusammenhang ist wiederrum auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach dem Nachbar kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 VwGH 25.02.2011, 2009/05/0220, mwN).
Auch wenn durch die Veränderung der Höhenlage des Geländes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstückes des Nachbarn geändert würden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht, zumal der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 (2019), Seite 152). Auch hier liegt somit keine Rechtsverletzung vor.
Zur Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach die Geschoßflächenanzahl die zulässige Bebauungsdichte übersteige, ist auszuführen, dass dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte zusteht, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 abschließend ist (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 VwGH 18.06.2006, 2004/05/0208 mwN).
Selbiges gilt für den Einwand betreffend Emissionen aufgrund von Lärm und Geruch durch die bewilligten PKW-Stellplätze. Grundsätzlich ist der Schutz vor Emissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, ein subjektiv öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014. Jedoch sind Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich im konkreten Fall um die Errichtung eines Wohngebäudes handelt, liegt ein Vorhaben gemäß § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 vor. Der Nachbar hat überdies keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN). Auch hier liegt somit keine Rechtsverletzung vor.
Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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