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LVwG-AV-825/002-2024•LVwG N LVwG-AV-825/002-2024
LVwG-AV-825/002-2024Landesverwaltungsgericht18.07.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Behandlungsanlage; Bewilligungspflicht; Ausnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, Ungarn, (damals) vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 04. August 2023, [ohne Geschäftszahl], betreffend 1. baupolizeilichen Auftrag gemäß § 35 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sowie 2. Vorschreibung von Kommissionsgebühren nach § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 03. Juli 2023 [ohne Geschäftszahl], betreffend 1. baupolizeilichen Auftrag nach § 35 NÖ BO 2014 sowie 2. Vorschreibung von Kommissionsgebühren nach § 77 Abs. 1 AVG, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 03. Juli 2023 [ohne Geschäftszahl] wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, 48 näher beschriebene Container auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: verfahrensgegenständliches Grundstück) binnen vier Monaten ab Erhalt des Bescheides zu entfernen. In einem wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 1 (iVm § 76 Abs. 1 und 2) AVG in Höhe von 27,60 Euro vorgeschrieben.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 04. August 2023 [ohne Geschäftszahl] wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2023 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Container als Gebäude zu qualifizieren seien, eine Bewilligung nicht vorliege und das verfahrensgegenständliche Grundstück als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sei, jedoch eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht erfolge. Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unzuständigkeit der Baubehörde I. Instanz sei ein Regimewechsel von der NÖ BO 2014 in das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erforderlich; ein solcher Wechsel setze zumindest die Errichtung oder den Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage voraus. Unter Errichten seien Maßnahmen zu verstehen, die der Herstellung der Anlage dienen; bloße Vorbereitungshandlungen (etwa Verbringung von Material an den Standort) würden davon nicht erfasst. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Container bereits dem angestrebten Konsens entsprechend positioniert und sohin Teil der projektierten Behandlungsanlage seien. In diesem Zusammenhang werde auch auf das bereits rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Oktober 2022, Zl. LVwG-AV-1110/001-2022, verwiesen. Der Abbruchauftrag sei daher von der zuständigen Baubehörde I. Instanz erlassen worden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20. September 2023 Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass eine Zuständigkeit der Baubehörden aufgrund der Einbringung eines Antrags auf Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage am 17. Jänner 2024 gemäß § 37 AWG 2002 nicht gegeben sei. Der Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und als solcher aufzuheben.
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 06. Juli 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 14. April 2025 mit, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits ein rechtskräftiger (gegenüber dem Beschwerdeführer erlassener) Abbruchauftrag zur Entfernung von 20 Containern vorliege (Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 02. Juni 2022, auf den sich das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 18.10.2022, Zl. LVwG-AV-1110/001-2022, bezieht). Ein Vergleich mit den von diesem Abbruchauftrag umfassten Objekten veranlasse zur vorläufigen Annahme, dass der nunmehr gegenständliche Abbruchauftrag auch Container umfasse, die bereits Gegenstand des rechtskräftigen Abbruchauftrags gewesen seien und insofern entschiedene Sache vorliegen würde.
3.2. Die belangte Behörde teilte hierzu mit Schreiben vom 05. Mai 2025 mit, dass tatsächlich elf (näher bezeichnete) Container von beiden baupolizeilichen Aufträgen erfasst würden. Diese Container seien noch einmal schriftlich festgehalten worden, da sie überwiegend ortsverändert worden seien und damit keine eindeutige Zuordnung mehr möglich gewesen sei.
3.3. Mit E-Mail vom 29. April 2025 teilte der zuständige Bearbeiter in der Abteilung *** im Amt der NÖ Landesregierung mit, dass C (die Exfrau des Beschwerdeführers) am 17. Jänner 2024 einen Antrag auf Bewilligung einer Baurestmassenrecyclinganlage mit Lagerflächen und Infrastruktureinrichtungen gestellt habe und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Im Technischen Bericht sei die Aufstellung von Containern dargestellt; dieser Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der bezeichnete Bericht angeschlossen.
3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde des Beschwerdeführers am 03. Juni 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes, des Gerichtsaktes sowie der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Unterlagen betreffend den anhängigen Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Baurestmassenrecyclinganlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Zudem wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu seiner Rechtsvertretung bekannt. Seitens der Rechtsvertretung der belangten Behörde wurde der (an den Beschwerdeführer gerichtete) Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend die Schließung der konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage (Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorgelegt (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift). Zudem legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 08. Februar 2024 betreffend die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der nunmehr eingereichten Projektunterlagen für die Errichtung und den Betrieb der ortsfesten Behandlungsanlage vor, in der insbesondere auch auf Container als Teil der projektierten Anlage Bezug genommen wird.
3.5. Im Nachgang zur öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer am 03. Juni 2025 weitere Unterlagen betreffend den Antrag auf Errichtung einer ortsfesten Behandlungsanlage auf dem Verfahrensgegenständlichen Grundstück. Zudem legte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (Abteilung ***) eine Kopie des Aktes betreffend das (derzeit anhängige) Bewilligungsverfahren gemäß § 37 AWG 2002 vor. Diese Unterlagen wurden der Rechtsvertretung der belangten Behörde (aufgrund der Größe auszugsweise) zur Kenntnis gebracht; zudem wurde der belangten Behörde die in der Verhandlung erörterten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwG-AV-215/001-2024, mit dem die Beschwerde gegen den Schließungsbescheid vom 22. Jänner 2024 abgewiesen wurde, sowie das vom 11. April 2025, Zl. LVwG-S-2541/001-2024, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Abfallbehandlungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück am 02. Mai 2024 trotz Schließungsbescheid, zur Kenntnis übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 02. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4.1. Folgende elf Container des gegenständlichen (nunmehr in Beschwerde gezogenen) Abbruchauftrags der Baubehörde I. Instanz vom 03. Juli 2023 sind bereits von dem (rechtskräftigen) Abbruchauftrag der Baubehörde I. Instanz vom 02. Juni 2022 erfasst:
-Container Nr. 25 (roter Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 26 (gelber Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 29 (gelber Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 30 (roter Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 32 (roter Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 33 (gelber Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 34 (roter Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 39 (roter Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 40 (roter Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 47 (blauer Lagercontainer Nr. ***)
-Container Nr. 48 (blauer Lagercontainer Nr. ***)
4.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2020 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. ***, KG ***. Auf diesem Grundstück befinden sich fünf gemäß § 52 AWG genehmigte mobile Brecheranlagen zur Behandlung von Abfällen und stellte der Beschwerdeführer die spruchgegenständlichen Container (bezeichnet als Büro- und Lagercontainer) auf. Der Beschwerdeführer verbrachte jedenfalls ab dem Jahr 2022 Abfälle in großem Umfang auf das Grundstück, die mit den dort (über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten betriebenen) Brechern behandelt und (auch) in bzw. auf den spruchgegenständlichen Containern (etwa vor der Behandlung) zwischengelagert wurden. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, wurde die Schließung des Betriebs „der konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage (Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen)“ auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 angeordnet. Hierzu wurde im Spruch konkretisiert, dass „Schließung“ des Betriebs bedeutet, dass auf der Anlage ab sofort keine Abfälle mehr behandelt, gesammelt oder zwischengelagert werden dürfen. Dieser Bescheid ist infolge Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwG-AV-215/001-2024, in Rechtskraft erwachsen. Die gemäß § 52 AWG bewilligten mobilen Brecheranlagen und Container sind auch mit Blick auf den nunmehr angestrebten Konsens zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aufgestellt.
5.1. Die unter 4.1. getroffenen Feststellungen gründen auf einem Abgleich der Sprüche der beiden baupolizeilichen Abbruchaufträge im Einklang mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05. Mai 2025 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
5.2. Die unter Punkt 4.2. gründen auf den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere zunächst auf Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der er ausführte, dass sich auf dem Grundstück fünf mobile Brecheranlagen befinden, die im Rahmen des derzeit angestrebten Konsenses für eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage eingesetzt werden sollen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass die Container zur Lagerung von Abfällen im Rahmen der von ihm konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage dienten, deren Betrieb mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024 geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem Jahr 2023 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine konsenslose Abfallbehandlungsanlage errichtet und betrieben hat, die die Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen umfasste, ergibt sich überdies eindeutig aus dem Schließungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, in welchem auf die Ergebnisse diverser Ortsaugenscheine (bereits ab dem Jahr 2022) sowie die dabei vorgefundenen Lagerungen Bezug genommen wird. Entsprechendes ergibt sich auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffenen Feststellungen im Erkenntnis vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwG-AV-215/001-2024, betreffend die Beschwerde gegen den Schließungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024. Die Feststellung, dass die Container zur Zwischenlagerung und somit zum Zweck des Betriebs der Abfallbehandlungsanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aufgestellt wurden, steht überdies mit dem von der Exfrau des Beschwerdeführers im Jänner 2024 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich eingereichten Projekt zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 37 AWG (zuletzt verbessert mit Einreichunterlagen im Juni 2025) im Einklang: Im (ursprünglich eingereichten sowie auch im Juni 2025 verbesserten) Technischen Bericht (samt den hierzu erstatteten Gutachten diverser Amtssachverständiger) wird auf die Aufstellung von diversen Containern (und Mulden) sowohl im „Zwischenlagerbereich“ als auch auf der Behandlungsfläche Bezug genommen. Mit Blick auf die behördlich verfügte Schließung der konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage mit Bescheid vom 22. Jänner 2024 (sowie die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen) unterscheidet sich der in Rede stehende Sachverhalt auch von jenem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Oktober 2022, Zl. LVwG-AV-1110/001-2022, (betreffend Abbruchauftrag für Container aus dem Jahr 2022) zugrunde lag: So wurde in diesem (unangefochten gebliebenen) Erkenntnis aus dem Jahr 2022 festgestellt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage betrieben und mit der Errichtung einer solchen Abfallbehandlungsanlage noch nicht begonnen wurde. Dies trifft mit Blick auf den (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024 jedenfalls nicht mehr zu. Zudem ergeben sich auch aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte, die jedenfalls ab dem Jahr 2023 für eine andere Verwendung der Container auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück – nämlich außerhalb der Errichtung und des Betriebs der ortsfesten Abfallbehandlungsanlage – sprechen würden. Vielmehr ist auch in der Lichtbildbeilage zum dem Ortsaugenschein am 23. Jänner 2023, welcher dem gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag vorausgegangen ist, ersichtlich, dass die Container für Lagerungszwecke verwendet wurden.
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 8/2021, (Fassung bezogen auf § 1 Abs. 3 Z 6 NÖ BO 2014) lauten auszugsweise wie folgt:
„I. BaurechtA) Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.
(2) Durch dieses Gesetz werden
1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden) sowie
2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht),
nicht berührt.
(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
2. landwirtschaftliche Bringungsanlagen (§ 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620);
3. unterirdische Wasserver- und -entsorgungsanlagen (z. B. Rohrleitungen, Schächte) sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, soweit es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen handelt;
4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2 Abs. 1 Z 22 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;
5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden;
6. Behandlungsanlagen im Sinn des 6. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2021, wobei die bautechnischen Bestimmungen in diesen Verfahren anzuwenden sind;
7. bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben.
[…]
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
[…]
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“
6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 2/2002 idF BGBl. I Nr. 84/2004, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. […]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
[…]
2. „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
[…]“
„6. Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]“
„Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. […]
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.“
„Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase
§ 62.(1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
[…]“
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.
7.2. § 1 NÖ BO 2014 („Geltungsbereich“) normiert in dessen Abs. 1, dass dieses Landesgesetz das Bauwesen in Niederösterreich regelt. Mit § 1 Abs. 2 leg.cit. hat der Landesgesetzgeber zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Baubehörden die wichtigsten Verwaltungsmaterien, die zur Gänze in den Kompetenzbereich des Bundes fallen und in denen dieses Gesetz nicht angewendet werden soll, sowie die wichtigsten Verwaltungsmaterien, bei denen neben der baubehördlichen eine weitere Bewilligung einer anderen Behörde notwendig ist, entsprechend der Verfassungsrechtslage angeführt (vgl. zur insoweit übertragbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1976 VwGH 20.06.1995, 93/05/0244; 20.09.1994, 92/05/0232). In § 1 Abs. 3 NÖ BO 2014 werden jene Bauwerke bezeichnet, die vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei wird sowohl kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes Rechnung getragen (vgl. etwa § 1 Abs. 3 Z 4 leg.cit., s hierzu VwGH 22.05.2001, 2000/05/0295) als auch werden einfachgesetzliche Ausnahmen (etwa § 1 Abs. 3 Z 7 leg.cit. betreffend bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben) normiert.
7.3. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 6 NÖ BO 2014 zählen „Behandlungsanlagen im Sinn des 6. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2021“ zu jenen Bauwerken, die vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen sind, „wobei die bautechnischen Bestimmungen in diesen Verfahren anzuwenden sind“. Damit knüpft § 1 Abs. 3 Z 6 NÖ BO 2014 zunächst an die Verfassungsbestimmung in § 38 Abs. 2 AWG 2002 („Verfahrenskonzentration“) an, wonach im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes (mit)anzuwenden sind und in diesen Fällen eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt. Zudem hat der Landesgesetzgeber mit der in § 1 Abs. 3 Z 6 leg.cit. gewählten Formulierung eine allgemeine Ausnahme für „Behandlungsanlagen im Sinne des 6. Abschnitts“ des AWG 2002 (der die Bestimmungen der §§ 37 bis 65 AWG 2002 umfasst) geschaffen. Die NÖ BO 2014 kommt sohin für ortsfeste Behandlungsanlagen gemäß § 37 AWG 2002 (sowie auch für mobile Behandlungsanlagen gemäß § 52 AWG 2002) nicht zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob diese Anlagen einen Konsens aufweisen oder nicht (vgl. etwa den zum 6. Abschnitt gehörenden § 62 Abs. 2a AWG 2002, der ausdrücklich von „Behandlungsanlagen ohne Genehmigung“ spricht).
7.4. Gemäß § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Dabei liegt dem AWG 2002 ein technischer Anlagenbegriff zugrunde. Eine Behandlungsanlage liegt jedenfalls in jenem Umfang vor, in dem Abfall faktisch behandelt wird, wobei auch im Rahmen einer örtlich gebundenen Einrichtung verwendete, nicht stabile oder nicht örtlich gebundene Elemente als Teil der Anlage und folglich im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 2 Rz. 245 ff und die dort zitierte Rechtsprechung).
7.5. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen sind die spruchgegenständlichen Container (zur Zwischenlagerung von Abfällen vor Zuführung einer weiteren Abfallbehandlung mit den Brecheranlagen) Teil der vom Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück konsenslos errichteten Behandlungsanlage im Sinne des § 37 AWG 2002 (zur Qualifikation von Zwischenlagern als Abfallbehandlungsanlage vgl. etwa VwGH 28.02.2017, Ra 2016/16/0019; 21.10.2004, 2004/07/0130), die vom Beschwerdeführer jedenfalls bis zur Erlassung des Schließungsbescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, konsenslos betrieben wurde (vgl. aber auch das dem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 11. April 2025, Zl. LVwG-S-2541/001-2024, zugrundeliegenden Straferkenntnis betreffend eine Abfallbehandlung am 02. Mai 2024).
Die Container sind somit Teil einer „Behandlungsanlage im Sinne des 6. Abschnitts des AWG 2002“ und damit als vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommene Bauwerke (§ 1 Abs. 3 Z 6 NÖ BO 2014) zu qualifizieren. Mangels Eröffnung des Geltungsbereichs der NÖ BO 2014 kommt für die Container als (technischer) Teil der Behandlungsanlage die Erlassung eines Abbruchauftrags nach der NÖ BO 2014 durch die Baubehörde nicht Betracht.
Zudem sind aber auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrags nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht erfüllt, setzt diese Bestimmung doch ein nach der NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges (oder anzeigepflichtiges) Bauwerk, das ohne Baubewilligung (oder Anzeige) errichtet wurde, voraus; ein nach der NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges Bauwerk ist vorliegend mit Blick auf die Verfassungsbestimmung in § 38 Abs. 2 AWG 2002, wonach für Behandlungsanlagen eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt, nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 20.10.1994, 94/06/0141, zur Rechtslage nach dem AWG 1990 und der Stmk BauO).
7.6. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass für die unter Punkt 4.1. festgestellten elf Container überdies entschiedene Sache vorliegt, weil diese Container bereits Gegenstand des (in Rechtskraft erwachsenen) Abbruchauftrags der Baubehörde I. Instanz vom 03. Juli 2023 (auf den sich das Erkenntnis des LVwG NÖ 18. Oktober 2022, Zl. LVwG-AV-1110/001-2022, bezieht) gewesen sind. Betreffend diese elf Container kommt sohin die Erlassung eines (neuerlichen) baupolizeilichen Auftrags auch aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 01.02.2022, Ra 2019/05/0116, wonach mit einem Abbruch gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht die Verschiebung eines Objektes in den Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes (am selben Grundstück) gemeint sein kann, weshalb auch eine etwaige Ortsveränderung der Container auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine andere – als die bereits entschiedene – Sache begründet).
7.7. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Vorschreibung von Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 1 AVG für die Durchführung der besonderen Beschau „zur Überprüfung des Zustands des Grundstücks […] samt Baulichkeiten“ am 23. Jänner 2023 aus; ein Verschulden des Beschwerdeführers für die Vornahme dieser Amtshandlung, die die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags für die vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommenen Bauwerke (Container als Teil der konsenslosen Behandlungsanlage) zur Folge hatte (für die überdies die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 Z 2 leg.cit. mit Blick auf § 38 Abs. 2 AWG 2002 nicht erfüllt sind), kann nicht erkannt werden.
7.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen (insb. §§ 1 Abs. 3 Z 6 und § 35 NÖ BO 2014 sowie §§ 2 Abs. 7 Z 1, § 38 Abs. 2 AWG 2002) stützen kann. Zudem sind nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen, die im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen (vgl. etwa VwGH 05.10.2023, Ra 2023/16/0084).
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