LVwG N LVwG-AV-450/001-2025

LVwG-AV-450/001-2025Landesverwaltungsgericht18.07.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; Führerschein; Nicht-EWR-Staat; Echtheit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-450/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.450.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde von Herrn A, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27. März 2025, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages vom 14. November 2024 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach der Darlegung des in Afghanistan ausgestellten Führerscheines, nach dem Führerscheingesetz (FSG), wie folgt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27. März 2025, Zl. ***, wird bestätigt.

2. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

1.1. Am 14.11.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unter Hinweis auf einen ausländischen Nicht-EWR-Führerschein der Klasse B (Führerscheinnummer: ***, Ausstellungsbehörde laut Angaben: Verkehrsamt ***, Ausstellungsdatum laut vorgelegtem Führerschein: 30.09.2024, gültig bis zum: 30.09.2027).

1.2. Das in Afghanistan ausgestellte, vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerscheindokument wurde einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen.

Dazu wurde mit Untersuchungsbericht vom 30.12.2024, GZ: ***, festgestellt, dass es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument (dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein) um eine Totalfälschung handelt.

Festgehalten wurde dazu im Untersuchungsbericht u.a. Folgendes:

„Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ergaben die urkundentechnischen Untersuchungen das Vorliegen einer falschen Urkunde, da es sich um eine Totalfälschung handelt. Bisherigen Erkenntnissen zufolge sind Bestätigungen der Fahrschule, der Verkehrsämter aus Afghanistan, internationale afghanische Führerscheine oder Bestätigungen der Afghanischen Botschaft in Wien nicht geeignet, die Echtheit des fraglichen Führerscheins nachzuweisen.

[…]

Das totalgefälschte Führerscheinformular wurde im Laserdruck reproduziert. Authentische Formulare werden im klassischen Offsetdruck hergestellt. Reproduktionsfehler: Abweichendes Layout und nach links geneigte Position des Wappens des afghanischen „Ministry of Interior“. Die Farme des Textes am Einband wurde bei der Fälschung in einfacher Goldfarbe im Siebdruck gedruckt, nicht wie bei authentischen Dokumenten im Goldfolienprägedruck.“

Auf Grund der Untersuchung und des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde die Behörde vom Landeskriminalamt um Einleitung der geeigneten Maßnahmen (Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft) ersucht.

1.3. Mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.01.2025, Zl. ***, erfolgte seitens der Behörde eine Sachverhaltsdarstellung an das Stadtpolizeikommando *** zwecks Anzeigenerstattung nach §§ 223, 224 StGB an die Staatsanwaltschaft ***.

1.4. Mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.01.2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, und wurde ihm von der Behörde mitgeteilt, dass das vorgelegte Dokument eine Totalfälschung ist. Die Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb von zwei Wochen andere geeignete Unterlagen vorzulegen.

1.5. Gemäß der Niederschrift vom 10.01.2025 wurde der Beschwerdeführer an der Landespolizeidirektion Niederösterreich zum Sachverhalt einvernommen und mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass sein Führerschein keine Totalfälschung sei und er um Zusendung eines Abweisungsbescheides ersuche, damit er ein Rechtmittel erheben könne.

1.6. Mit Bescheid vom 27.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 5 iVm § 23 Abs. 6 FSG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen worden sei, wo eine Totalfälschung festgestellt worden sei, weshalb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 und Abs. 6 FSG fehlen, weil der Beschwerdeführer nicht Besitzer einer gültigen, in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung sei.

1.7. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren der Behörde und im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung dieser Entscheidung keine Unterlagen vorgelegt, die einen Nachweis über eine vom Beschwerdeführer absolvierte kraftfahrrechtliche Ausbildung bzw. über eine erfolgreich abgelegte Prüfung in Afghanistan erbracht hätten.

1.8. Die Annahme, dass die allfällige, nicht nachgewiesene, Erteilung einer Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in Afghanistan unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird, ist nicht gegeben.

Der Nachweis der fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers durch die Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 FSG) in Österreich wäre erforderlich gewesen, dies bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, welche jedoch nicht gegeben sind.

1.9. Eine Änderung in der kriminalpolizeilichen Wertung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheindokumentes als Totalfälschung bzw. hinsichtlich der bereits von der Behörde getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer sonstige Nachweise über das Bestehen einer gültigen Lenkberechtigung in Afghanistan nicht erbracht hat, ist durch die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergab sich aus dem Akt der Behörde, ***, insbesondere aus dem in diesem Akt enthaltenen, oben zitierten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren vor der Behörde, ebenso bei der Einbringung der Beschwerde, keinerlei verwertbare Nachweise vorgelegt, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass das von ihm vorgelegte Führerscheindokument eine Totalfälschung ist, aus denen sich ergeben hätte, dass er in Afghanistan eine Ausbildung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angestrebten Klassen absolviert und eine derartige Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hätte.

Der Beschwerdeführer hat somit trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde keine geeigneten Beweismittel vorgelegt, aus welchen sich ergeben hätte, dass er Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse B in einem Nicht-EWR-Staat ist bzw. dass er eine derartige Lenkberechtigung erworben hätte.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. § 23 Abs. 3 und Abs. 6 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023 lauten wie folgt:

„(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.“

……

„(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“

§ 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) lautet wie folgt:

„(1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:

3.2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.3. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3 FSG ist (neben dem Erfordernis der Erfüllung weiterer Voraussetzungen), dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erworbenen ausländischen Lenkberechtigung ist.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (vgl. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen hierzu jedoch nicht (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).

Gegenständlich war zweifelsfrei von der Vorlage eines Führerscheindokumentes auszugehen, das gemäß dem kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis eine Totalfälschung ist.

Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).

Der Beschwerdeführer hat in nachweislicher Kenntnis des Umstandes, dass das von ihm vorgelegte Führerscheindokument eine Totalfälschung ist, trotz bereits von der Behörde dazu gewährten Parteiengehöres und des Auftrages geeignete Urkunden vorzulegen bis zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeentscheidung zu keinem Zeitpunkt erbracht.

Eine neuerliche Aufforderung des Beschwerdeführers hatte im Hinblick auf die mehrfachen, klaren Aufträge der Behörde zur Vorlage der konkret bezeichneten Beweismittel nicht zu erfolgen.

Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vermochten eine absolvierte Ausbildung bzw. eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Erwerb einer Lenkberechtigung der Klasse B in dem von ihm bezeichneten Nicht-EWR-Staat Afghanistan nicht nachzuweisen.

Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen.

Da es sich beim vorgelegten Führerscheindokument um eine Totalfälschung handelte, dieses Dokument nicht auch in deutscher Sprache abgefasst war, auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991, in der Fassung 97/26/EWG, entsprach bzw. auch nicht die Anforderungen des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllte, musste der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung wurde hinsichtlich der vorgenommenen Übersetzung lediglich durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache in ***, B, hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem „Original“ in arabischer Sprache bestätigt, nicht jedoch, wie gemäß § 23 Abs. 6 FSG erforderlich, mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung.

Ein sonstiger Nachweis des Erwerbes einer gültigen Lenkberechtigung, allfällig auch durch die Vorlage einer Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung bzw. der Ablegung einer positiv abgeschlossenen Fahrprüfung im Nicht-EWR-Staat, ist seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt erbracht worden.

Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die essentiellste Voraussetzung des Nachweises des Erwerbes einer Bezug habenden Lenkberechtigung in einem Nicht-EWR-Staat nicht zu erfüllen vermochte.

Auf die Nichterfüllung des Absolvierens einer praktischen Fahrprüfung (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 FSG) war, da es bereits am Nachweis des Erwerbes einer gültigen Lenkberechtigung im Nicht-EWR-Staat mangelte, nicht näher einzugehen.

Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer auf Grund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 FSG in mehrfacher Hinsicht nicht, weshalb die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung spruchgemäß zu bestätigen war.

Da sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der Behörde der deutschen Sprache bediente, war von der Sprachkundigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und hatte eine Übersetzung dieser Entscheidung nicht zu erfolgen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand, eine weitere Beweisführung durch das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu erfolgen hatte, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien des Verfahrens beantragt wurde und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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