projekte
LVwG-AV-162/001-2025•LVwG N LVwG-AV-162/001-2025
LVwG-AV-162/001-2025Landesverwaltungsgericht18.07.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; nachträgliche Baubewilligung; Gegenstandlosigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. November 2024, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, den
BESCHLUSS:
1. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, soweit damit über Spruchpunkt 3.) des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 25. November 2022, Zl. ***, abgesprochen wurde, wird eingestellt.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, soweit damit über die Spruchpunkte 1.), 2.), 4.) und 5.) des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 25. November 2022, Zl. ***, abgesprochen wurde, wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 25. November 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, folgende „auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** (und hinsichtlich “1.)“ zum Teil auf Gst.Nr. ***, EZ ***) KG ***“ errichtete Objekte innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen:
„1.) die Steinschlichtung an der südlichen Grundgrenze mit einer Länge von ca. 29,5m und einer Höhe von ca.1,2 m an der östlichen Grundgrenze, verlaufend auf ca. 2,0 m an der westlichen Grundgrenze,
2. ) die auf dieser Steinschlichtung aufgesetzte Absturzsicherung in Form eines Gitterzauns aus Doppelstabmatten mit einer Höhe von ca. 1,2 m,
3. ) den Rohrauslass in der Stahlbetonstützmauer in der Ecke der südlichen und der westlichen Grundgrenze, welcher allfällige Niederschlags- bzw. Drainagewässer auf das benachbarte Gst. *** leitet,
4. ) die Stahlbetonstützmauer in der Ecke der südlichen und westlichen Grundgrenze mit einer Länge von ca. 5,75m an der westlichen und ca. 80cm an der südlichen Grundgrenze, sowie einer Höhe von Nord nach Süd verlaufend von ca. 1,4 bis ca. 2,0m, sowie
5. ) die Geländeanhebung südlich des Wohnhauses verlaufend von 0m am Wohnhaus auf ca. 80cm an der südlichen Grundgrenze, mit einer Fläche von ca. 150m2 und einer Kubatur von ca.300m3“
Begründend führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass für die in den Punkten 1.) bis 5.) genannten baubewilligungspflichtigen Maßnahmen keine Baubewilligung vorliege, weshalb der Abbruch gemäß § 35 Abs. 2 (Z 2) NÖ BO 2014 anzuordnen sei.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. November 2024, Zl. **, wurde I. das (zunächst) ausgesetzte Berufungsverfahren fortgesetzt und II. der Berufung insoweit Folge gegeben, als aufgrund der durchgeführten Grenzänderung der Spruchteil „(und hinsichtlich “1.)“ zum Teil auf Gst.Nr. ***, EZ ***)“ behoben wurde. Im Übrigen wurde der Bescheid der Baubehörde I. Instanz bestätigt.
1.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Jänner 2025 (unter Anschluss des Verwaltungsaktes) zur Entscheidung vorgelegt wurde.
1.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 19. Februar 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für eine Geländeveränderung sowie für die Errichtung einer drainagierten Steinschlichtung (Stützwand) mit Absturzsicherung erteilt. Dieser Bescheid ist am 20. März 2025 in Rechtskraft erwachsen und wurden damit die in den Spruchpunkten 1.), 2.) und 5.) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, angeführten Bauwerke nachträglich baubehördlich bewilligt.
1.5. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 03. April 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung und Stützwand an der westlichen Grundstücksgrenze erteilt. Dieser Bescheid ist am 16. April 2025 in Rechtskraft erwachsen und wurde damit das in Spruchpunkt 4.) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, angeführte Bauwerk nachträglich baubehördlich bewilligt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. Mai 2025 die vorläufige Rechtsauffassung zur Kenntnis, dass im Hinblick auf die (nachträglich erteilten) rechtskräftigen Baubewilligungen für die Bauwerke gemäß den Spruchpunkten 1.), 2.), 3.) und 5.) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, beabsichtigt sei, das Beschwerdeverfahren, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über diese Spruchpunkte abgesprochen wurde, einzustellen.
1.7. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin schlossen sich jeweils (insb. mit Schreiben vom 18.06.2025 bzw. 03.07.2025) der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorläufig vertretenen Rechtsauffassung an. Zu Spruchpunkt 3.) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, teilte die Beschwerdeführerin mit, dem baupolizeilichen Auftrag entsprochen zu haben und zog mit Schriftsatz vom 03. Juli 2025 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Berufungsbescheides, soweit damit über Spruchpunkt 3.) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, abgesprochen wurde, zurück. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Berufungsbescheides zurück.
Diese Feststellungen sind aufgrund der eindeutigen Inhalte des vorgelegten Bauaktes sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten nachträglichen Baubewilligungen der Baubehörde I: Instanz vom 19. Februar 2025 und 03. April 2025 samt Rechtskraftbestätigen zu treffen. Aus dem Inhalt der nachträglich erteilten Baubewilligungen ergibt sich, dass damit die nachträgliche Baubewilligung für die von den Spruchpunkten 1.), 2.), 4.) und 5.) des baupolizeilichen Auftrags der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, umfassten Bauwerke erteilt wurde. Diese Auffassung wurde auch von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Juni 2025 (unter Verweis auf eine Stellungnahme der Baubehörde I. Instanz) bestätigt, sodass sich die nachträgliche Bewilligung der Bauwerke gemäß den Spruchpunkten 1.), 2.), 4.) und 5.) auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig erweist. Die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrags gemäß Spruchpunkt 3 des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Bestätigung eines Befugten dargetan; die belangte Behörde verwies hierzu auf eine Stellungnahme der Baubehörde I. Instanz, wonach mit Blick auf die vorgelegte Bestätigung dieser Spruchpunkt 3.) als erledigt betrachtet werde. Die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, soweit mit diesem über Spruchpunkt 3.) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz abgesprochen wurde, wurde im Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 03. Juli 2025 erklärt. Zudem zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend Fortsetzung des ausgesetzten Berufungsverfahrens) mit Schreiben vom 17. Juli 2025 ausdrücklich zurück.
3.1. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, soweit damit über Spruchpunkt 3.) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, abgesprochen wurde, ist die Einstellung des Verfahrens im genannten Umfang zu verfügen.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein baupolizeilicher Auftrag gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete Bauwerk nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Der Auftrag entfaltet in diesem Fall – nachträgliche Baubewilligung für ein Bauwerk, das Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags ist – wegen der Änderung des Sachverhalts keine Rechtswirkungen mehr, insbesondere ist er nicht mehr vollstreckbar (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0011; 26.09.2017, Fe 2016/05/0001; 30.01.2014, 2011/05/0043;10.11.2023, Ra 2023/05/0194, jeweils mwN).
Durch die rechtskräftige Erteilung der nachträglichen Baubewilligungen mit Bescheiden der Baubehörde I. Instanz vom 19. Februar 2025 und vom 03. April 2025 sind im vorliegenden Fall die Spruchpunkte 1.), 2.), 4.) und 5.) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, gegenstandlos geworden. Damit ist Gegenstandslosigkeit auch für die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde, soweit damit über die Spruchpunkte 1.), 2.), 4.) und 5.) des Bescheides der Baubehörde I: Instanz vom 25. November 2022, Zl. ***, abgesprochen wurde, eingetreten.
Daher ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) die Beschwerde im bezeichneten Umfang mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangenen Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, mwN).
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.