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LVwG-S-597/001-2025•LVwG N LVwG-S-597/001-2025
LVwG-S-597/001-2025Landesverwaltungsgericht17.07.2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; Doppelbestrafung; Verschulden; Sperrwirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durchDr. Eva-Maria Feda-Kittl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 25. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 25. Februar 2025, Zl. ***, der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 18.09.2024
Ort: Unternehmenssitz der D GmbH, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin folgende Übertretung begangen hat:
Sie haben gegen § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG verstoßen, wonach Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind.
Am 18.09.2024 hat der Arbeitnehmer E, geb. am ***, der im Zuge von Baumbepflanzungsarbeiten Dachlatten mit einer Akku-Kettensäge des Herstellers Stihl, Type MSA 161 T schnitt, auf der auswärtigen Arbeitsstelle „Baumbepflanzung“ in ***, ***, die dafür geltende Bedienungsanleitung nicht eingehalten, da keine lange Hose mit Schnittschutz verwendet worden war, obwohl die Bedienungsanleitung dies vorsieht. Er hat sich dadurch eine Schnittverletzung am linken Oberschenkel zugefügt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 35 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF, BGBl. I Nr. 159/2001“.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 332,00 Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 13 Stunden. Zudem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von 33,20 Euro verpflichtet.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 25. März 2025 Beschwerde. Diese wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. März 2025 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes zur Entscheidung vorgelegt.
1.3. In der Beschwerde wird – auf das für den vorliegenden Fall Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen werde. Sowohl die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen als auch § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung) würden auch der Vorbeugung von Arbeitsunfällen dienen. Die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung umfasse die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit und gehe noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt einer Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO stehe (ungeachtet einer möglichen Wiederaufnahme des Verfahrens) einem Freispruch gleich. Irrelevant sei, ob die Einstellung näher begründet worden sei oder nicht. Gegenständlich sei der Beschwerdeführer als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einvernommen und auch weitere Zeugenbeweise aufgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft *** habe nach umfassender Ermittlung die weitere Verfolgung des Beschwerdeführers aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für unzulässig erklärt. Eine nachträgliche Verfolgung oder Bestrafung wegen arbeitsschutzrechtlicher Strafnormen verstoße daher gegen Art. 4 7. ZPEMRK.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte dem Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 28. März 2025 die Beschwerde und räumte in einem die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.
1.5. Mit Schreiben vom 8. April 2025 übermittelte das Arbeitsinspektorat eine Stellungnahme, die in Bezug auf die Doppelbestrafung keine Aussagen enthält. Diese Stellungnahme wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 3. Juli 2025 zur Kenntnis übermittelt.
1.6. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Akt der Staatsanwaltschaft *** zur Zl. *** beigeschafft und in diesen Einsicht genommen. Darüber hinaus teilte die Staatsanwaltschaft *** aufgrund des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juli 2025 entsprechend mit, dass das Unfallopfer von der Einstellung mit 11. Februar 2025 verständigt worden sei, ein Fortführungsantrag nicht gestellt worden sei und bis dato kein Anlass für die Fortführung des Verfahrens bestehe.
2.1. Der Beschwerdeführer war (zumindest) am 18. April 2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH in ***, ***.
2.2. Die belangte Behörde verhängte mit angefochtenem Straferkenntnis vom 25. Februar 2025, Zl. ***, über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG iVm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG in der Höhe von 332,00 Euro.
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der D GmbH in ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin gegen § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG verstoßen habe: Am 18. September 2024 habe der Arbeitnehmer E, geb. am ***, der im Zuge von Baumbepflanzungsarbeiten Dachlatten mit einer Akku-Kettensäge des Herstellers Stihl, Type MSA 161 T geschnitten habe, auf der auswärtigen Arbeitsstelle „Baumbepflanzung“ in ***, ***, die dafür geltende Bedienungsanleitung nicht eingehalten, da keine lange Hose mit Schnittschutz verwendet worden sei, obwohl die Bedienungsanleitung dies vorsehe. Er habe sich dadurch eine Schnittverletzung am linken Oberschenkel zugefügt.
2.3. Wegen dieses Arbeitsunfalles am 18. September 2024 erging das Ersuchen des Arbeitsinspektorates, ein Ermittlungsverfahren wegen § 88 StGB einzuleiten. In weiterer Folge führte die Staatsanwaltschaft *** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten durch, wobei dieser auch von der Polizei (Polizeiinspektion ***) auf Anordnung der Staatsanwaltschaft *** am 8. Februar 2025 einvernommen wurde. Am 16. Jänner 2025 fand die Einvernahme des Unfallopfers als Zeugen durch die Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft *** statt.
2.4. Am 11. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 190 StPO ein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers führt die Staatsanwaltschaft *** in der Verständigung von der Einstellung begründend aus, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und der Aussagen der Beteiligten kein Schuldnachweis mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu erbringen war. Von dieser Einstellung wurde der Beschwerdeführer benachrichtigt.
2.5. Das Unfallopfer, der Arbeitnehmer E, stellte keinen Fortführungsantrag. Auch die Staatsanwaltschaft *** traf keine Anordnung der Fortführung.
3.1. Die Feststellung in Pkt. 2.1. war aufgrund des im Verwaltungsstrafakt befindlichen Firmenbuchauszugs, datiert mit 14. Dezember 2024, zu treffen.
3.2. Die Feststellung gemäß Pkt. 2.2. gründet sich auf das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Februar 2025, ZI. ***.
3.3. Die Feststellungen in Pkt. 2.3. waren aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Aktes zur Zl. ***, insbesondere aufgrund des Anordnungs- und Bewilligungsbogen - Vfg (ON 1.2.) der Beschuldigtenvernehmung (ON 5.4) und der Zeugeneinvernehmung (ON 5.5) zu treffen.
3.4. Die Feststellung in Pkt. 2.4 gründet auf den im staatsanwaltschaftlichen Akt zur Zl. *** befindlichen Anordnung- und Bewilligungsbogen - § 190 StPO (ON 1.6).
3.5. Die Feststellung in Pkt. 2.5. war aufgrund des Schreibens der Staatanwaltschaft *** vom 3. Juli 2025 zu treffen.
4.1. Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (7. ZPEMRK), BGBl. Nr. 628/1988, idF BGBl. III Nr. 30/1998 lautet:
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 126/2017 lauten wie folgt:
§ 35. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
[…]
[…]
[…]
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[…[
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, idF BGBl. I Nr. 157/2024 lauten wie folgt:
§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
[…]
§ 193. (1) Nach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.
(2) Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn
(3) Die Fortführung eines nach § 192 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (§ 192 Abs. 2) oder die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 vorliegen.
§ 194. (1) Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich.
(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist.
[…]
§ 195. (1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn
(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.
(2a) In den in § 194 Abs. 3 genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.
(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Z 1 oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.“
5.1. Die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung hatte eine Schnittverletzung des Arbeitnehmers E zur Folge. Wie festgestellt, hat die Staatsanwaltschaft *** gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Köperverletzung gemäß § 88 StGB geführt. Dieses Verfahren wurde (auch) aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer förmlich als Beschuldigter vernommen und es wurde auch das Unfallopfer als Zeuge einvernommen. Dieses Ermittlungsverfahren wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 190 StPO eingestellt. Von der Einstellung wurden, wie festgestellt, mit Schreiben vom 11. Februar 2025 sowohl der Beschwerdeführer als auch das Unfallopfer verständigt. In der Verständigung hinsichtlich der Einstellung führt die Staatsanwaltschaft *** aus, dass ein Schuldnachweis des Beschwerdeführers mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu erbringen ist.
Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung – diesbezüglich auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass es keine ausführliche Begründung der Einstellung gebe. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermöge nicht ohne weiteres eine dem Art. 4 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Einstellung der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 StPO rechtskräftig geworden sei, sei nicht ersichtlich, dass dieselben Fakten („idem“) angeklagt gewesen wären: Die Staatsanwaltschaft habe die Frage der fahrlässigen Körperverletzung geprüft, mithin insbesondere das Faktum der Verletzung ins Zentrum ihrer Überlegungen gestellt. Demgegenüber sei dieses Faktum nicht Gegenstand der verwaltungsstrafbehördlichen Verfolgung.
5.2. Zum Vorliegen derselben strafbaren Handlung (idem):
5.2.1. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK bestimmt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.
5.2.2. In diesem Sinn ist zunächst zu prüfen, ob die im strafgerichtlichen Verfahren gegenständliche Tathandlung einerseits und die im vorliegenden Verfahren gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungshandlungen andererseits dieselbe strafbare Handlung betreffen (VwSlg. 19.136 A/2015; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230).
5.2.3. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des (später eingestellten) gerichtlichen Strafverfahrens sowie des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens waren, steht im Zentrum beider angewendeter Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasste die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweicht und damit wesentlich verschieden ist, kann nicht die Rede sein (VwSlg. 19.136 A/2015 mit Hinweisen auf VfSlg. 15.293/1998 und EGMR 18.9.2009, Müller gegen Österreich [Nr. 2], Appl. Nr. 28.034/04, Rz 32, wo der EGMR feststellte, dass die Anklage gegen den dortigen Beschwerdeführer im Strafverfahren, nämlich sein Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmten [„were essentially the same“]). Daraus folgt, dass dieselbe strafbare Handlung (idem) vorliegt.
5.3. Zur Frage der Sperrwirkung:
5.3.1. Da das Strafverfahren jenen Sachverhalt betrifft, der auch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gegenständlich ist, ist zu prüfen, ob vorliegend das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7.ZPEMRK einer Verfolgung oder Bestrafung des Beschwerdeführers entgegenstehen. Es ist zu prüfen, ob die wegen dieser strafbaren Handlung erfolgte Einstellung der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 190 StPO Sperrwirkung entfaltet, sodass eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG iVm § 130 Abs. 1 Z 16 leg.cit. nicht mehr zulässig ist.
5.3.2. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, das heißt wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwSlg. 19.136 A/2015, 19.349 A/2016, 19.473 A/2016). Auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO ist grundsätzlich als eine solche Entscheidung zu qualifizieren.
5.3.3. Allerdings kommt nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu bewirken. Im Fall einer Einstellung nach § 190 StPO ist dabei zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers gemäß § 195 Abs. 2 StPO abgelaufen und ob eine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist (vgl. VwSlg. 19.136 A/2015; weiters VwSlg. 19.349 A/2016). In einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (vgl. VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0230).
5.3.4. Im vorliegenden Fall kommt der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft *** gemäß § 190 StPO endgültige Wirkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK zu: Nach der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft *** war keine Fortführung des Ermittlungsverfahrens mehr möglich, weil der Beschwerdeführer als Beschuldigter im Sinne des § 193 Abs. 2 Z 1 StPO wegen derselben Tat (siehe sogleich) am 8. Februar 2025 vernommen wurde, nach der Aktenlage keine Anordnung auf Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 Z 2 StPO erfolgt ist sowie auch bis dato – und somit auch nicht in den in § 195 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fristen – kein Fortführungsantrag des Unfallopfers gemäß § 195 Abs. 1 StPO, der von der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** mit 11. Februar 2025 verständigt worden war, eingebracht wurde und daher als Folge keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist (vgl. VwSlg. 19.136 A/2015).
5.3.5. Wie bereits in Pkt. 5.3.3. ausgeführt, ist neben der Frage, ob die Einstellung nach § 190 StPO rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung ist nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres eine dem Art. 4 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung entfalten. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (siehe VwSlg. 19.136 A/2015, 19.453 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230).
5.3.6. Im vorliegenden Fall stellte die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren gemäß § 190 StPO betreffend den Beschwerdeführer als Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB ein, weil aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und der Aussagen der Beteiligten ein Schuldnachweis mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu erbringen war. Zu diesem Ergebnis kam die Staatsanwaltschaft *** nach einer Beschuldigtenvernehmung und der Einvernahme des Unfallopfers als Zeugen. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter führte in seiner Vernehmung aus, dass ihm vorgeworfen werde, er sei an der Verletzung seines Mitarbeiters schuldig, weil er keine Schnittschutzhose zur Verfügung gestellte habe. Zu diesem Vorwurf nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass seine Mitarbeiter regelmäßig bezüglich Arbeitssicherheit unterwiesen würden. Die Schutzausrüstung werde in der Firma frei zugänglich für alle Mitarbeiter verwahrt. Am 18. September 2024 sei eine solche Schnitthose im Firmenbus mitgeführt worden und der Arbeitnehmer hätte sie verwenden können. Er fühle sich nicht für die Verletzung seines Mitarbeiters verantwortlich. Das Unfallopfer gab in seiner Zeugeneinvernehmung unter anderem an, dass die Firma die Arbeitnehmer verpflichte, dass sie die Arbeitskleidung immer tragen müssten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Verfahren (auch) auf Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet wurde, das in seiner Anzeige dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Übertretung des § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG vorliegt. Demnach wurde im gerichtlichen Ermittlungsverfahren dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren herangezogen.
5.3.7. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft *** hat daher Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren; eine weitere Strafverfolgung ist nicht zulässig.
5.4. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwSlg. 19.473 A/2016).
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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