projekte
LVwG-AV-527/004-2025•LVwG N LVwG-AV-527/004-2025
LVwG-AV-527/004-2025Landesverwaltungsgericht17.07.2025
Gewerbliches Berufsrecht; Verfahrensrecht; außerordentliche Revision; aufschiebende Wirkung; Interessenabwägung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über den Antrag des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Juni 2025, Zl. LVwG-AV-527/001-2025, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), erhobenen (außerordentlichen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
BESCHLUSS:
Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) Folge gegeben.
Begründung:
1. Festzustellender Sachverhalt; Beweiswürdigung:
1.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Juni 2025, Zl. LVwG-AV-527/001-202524, wurde die Beschwerde des A (in der Folge: Revisionswerber) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. April 2025, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen und damit die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung“, GISA Zahl ***, im Standort ***, ***, gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 bestätigt.
Im angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass das vom Revisionswerber ausgeübte Gewerbe Tätigkeiten der Kreditvermittlung (Einschränkung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung“ auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung) beinhaltet, über sein Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 28. Februar 2025, Zl. ***, mit Wirksamkeit zum 01. März 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist und der Revisionswerber am 07. April 2025 einen Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans beim Landesgericht *** eingebracht hat, über den am 10. Juni 2025 verhandelt werden soll.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass auf den Revisionswerber, dessen Gewerbe Tätigkeiten der Kreditvermittlung beinhaltet, der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 – Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Nichtablauf des Zeitraums der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei – zutrifft. In einem wurde die Ausnahme von diesem Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz GewO 1994 verneint, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie des Erkenntnisses weder der beantragte Sanierungsplan vom Insolvenzgericht bestätigt, noch dieser Sanierungsplan vom Revisionswerber tatsächlich erfüllt worden war. Daran hat nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auch der Umstand nichts geändert, dass für 10. Juni 2025 eine Sanierungsplantagsatzung anberaumt gewesen ist, in der der eingebrachte Sanierungsplanantrag verhandelt werden sollte (zumal nach § 141 Abs. 1 der Insolvenzordnung eine Zahlungsfrist bis zu zwei Jahren zulässig ist). In diesem Zusammenhang wurde auch auf die in der Literatur vertretene Auffassung verwiesen, wonach die Behörde auf den (nur) möglichen weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens, etwa auf eine allenfalls zu erwartende Erfüllung des Sanierungsplans, nicht Bedacht zu nehmen hat (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Wessely, GewO § 87 Rz. 30, Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 § 87 Rz. 38).
1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Ausführungen in diesem Antrag bauen auf dem zuvor dargestellten „Sachverhalt“ auf, wonach zwischenzeitlich der Sanierungsplan des Revisionswerbers mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 07. Juli 2025 bestätigt worden und der Revisionswerber diesen Sanierungsplan, der auf die Zahlung eines Einmalerlags in Höhe von 21 % laute, auch erfüllt habe. Vor diesem Hintergrund würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „keine zwingenden oder öffentlichen Interessen“ entgegenstehen; vielmehr hätte die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass der Revisionswerber mit der Konkursaufhebung und damit Enthebung des Insolvenzverwalters aus seinem Amt seinen Beruf nicht mehr ausüben dürfte, womit ihm seine Existenzgrundlage entzogen würde und ein unwiederbringlicher Nachteil entstünde, da er etwa auch sämtliche bereits angebahnte Kreditvermittlungsgeschäfte nicht mehr weiterführen dürfte.
1.3. Nach Erlassung des mit Revision bekämpften Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Juni 2025 (Zustellung an die belangte Behörde am 03.06.2025, an den Revisionswerber am 05.06.2025) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 07. Juli 2025, Zl. ***, der Sanierungsplan des Revisionswerbers, der auf die Zahlung eines Einmalerlags in Höhe von 21 % lautete, bestätigt und dieser Sanierungsplan durch den Revisionswerber erfüllt.
1.4. Diese Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs gründen auf den Inhalten des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Juni 2025 sowie dem Antrag des Revisionswerbers vom 14. Juli 2025 samt Beilagen. Dem vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes *** vom 07. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass der in der Tagsatzung am 10. Juni 2025 angenommene Sanierungsplan bestätigt wird, die zu leistende Quote von 21 % (Einmalzahlung; Erlag beim Insolvenzverwalter bis spätestens 10. Juli 2025) bereits erlegt wurde sowie das Verfahren mit Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben ist.
2.1. Der Antrag ist begründet.
2.2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der – auch außerordentlichen (vgl. etwa VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113) – Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist sohin zur unverzüglichen Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision bis zur Vorlage derselben zuständig und verpflichtet.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 05.09.2022, Ra 2022/04/0104).
2.4. Mit Blick auf die (nach Erlassung des hg. Erkenntnisses) erfolgte Bestätigung und Erfüllung des Sanierungsplans (und damit dem nachträglichen Eintritt der Ausnahme vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz GewO 1994) sind zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen erkennbar. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt, der mit dem sofortigen Vollzug der Entziehung der Gewerbeberechtigung verbunden wäre. Dies gilt auch für den Fall, dass der Revisionswerber das Gewerbe sogleich erneut bei der vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangten Behörde anmelden würde, da die Ausübung dieses bescheidbedürftigen Gewerbes (vgl. § 94 Z 75 iVm § 95 Abs. 1 GewO 1994) nicht schon mit Anmeldung, sondern erst ab Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 GewO 1994 zulässig ist.
2.5. Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung geht sohin zu Gunsten des Revisionswerbers aus.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.