projekte
LVwG-AV-522/001-2025•LVwG N LVwG-AV-522/001-2025
LVwG-AV-522/001-2025Landesverwaltungsgericht15.07.2025
Tierrecht; Tierschutz; Katzen; Abnahme; Verwahrung; Kostenersatzpflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 17.04.2025, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der „Kostengesamtbetrag“ von Euro 6.080,15 auf den Betrag Euro 6.000,00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 17.04.2025, ***, verpflichtete die Behörde Frau A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Kosten für die Unterbringung der acht abgenommenen Katzen (davon 2 Kitten) in der Höhe von Euro 6.080,15 zu tragen. Ein Tageseinsatz pauschal sowie der Transport zum Tierheim wurde neben einem Tagsatz von Euro 25,00 pro Tier für 30 Tage berechnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Katzen seien im Zuge der Amtshandlung vom 25.07.2024 abgenommen worden. Dies sei auf Grund der immer wieder gegebenen gravierenden Missstände in der Tierhaltung erforderlich gewesen. Eine Verbesserung der Umstände durch die Tierhalterin sei nicht zu erwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am 25.07.2025 eine Einverständniserklärung zur Weitervermittlung der Tiere vor der Verfallsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG zur Reduzierung der mit der Verwahrung verbundenen Kosten unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 08.05.2025 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe die Einverständniserklärung unterschrieben, nachdem sie von der Amtstierärztin falsch aufgeklärt worden sei. Die Tiere seien im Tierheim *** verschwunden. Sie habe alle Tiere zurückhaben wollen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht führte am 24.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser wurde Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes sowie Einvernahme der sachkundigen Zeugin B. Die Beschwerdeführerin hatte am Nachmittag des 23.06.2025 ein Schreiben übermittelt, wonach sie nicht zur Verhandlung kommen könne, da ihr kein Fahrzeug zur Verfügung stünde. Es wurde mit ihr vereinbart, telefonisch (unter Aktivierung des Lautsprechers) an der Verhandlung teilzunehmen und das Verhandlungsprotokoll zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt zu erhalten. Eine Stellungnahme langte nach nachweislicher Zustellung des Protokolls am 02.07.2025 nicht ein.
A, geb. ***, hielt an der Wohnadresse in ***, ***, bis zum 25.07.2024 zumindest 9 Katzen und zwei Hunde. Die Zeugin B hatte bereits mehrere Lokalaugenscheine an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Haltebedingungen der Tiere waren seit längerer Zeit schlecht. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Horn rechtskräftig wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 TSchG bestraft: Am 30.05.2024 und am 18.06.2024 wurden jeweils Katzen der Beschwerdeführerin (inklusive mehrerer Kitten) zum Tierheim *** gebracht. Diese befanden sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand (unzureichende Ernährung, Parasitenbefall, schlechte hygienische Haltung). Eine weitere rechtskräftige Bestrafung nach § 5 Abs. 1 TSchG betraf die Haltebedingungen bzw. die gesundheitliche Situation der acht abgenommenen Katzen am 25.07.2024. Diese zeigte sich wie folgt:
Die Katzen wurden im Haus gehalten, der Zugang zum Innenhof war am Kontrolltag nicht möglich. Die Katzen zeigten Anzeichen von Vernachlässigung (ungepflegtes Fell, Parasitenbefall). Futter stand unorganisiert im Haus herum, verdorbenes Futter lag unter den Möbeln, sauberes Wasser war nicht vorhanden. Im gesamten Haus war Unrat, der teilweise Verletzungsgefahr darstellte, verteilt. Saubere, für Mensch oder Tier hygienisch unbedenkliche Bereiche waren nicht vorhanden. Es war deutlicher Geruch von Tierkot und Urin wahrnehmbar. Auf dem Boden, den (teils desolaten) Möbeln und den Fensterbrettern befanden sich Tierausscheidungen. Ein Verbleib der Tiere unter den vorgefundenen Haltungsumständen hätte diesen weiterhin ungerechtfertigte Leiden verursacht. Die bei der Amtshandlung anwesende – mit der Beschwerdeführerin befreundete – Familie E wollte die Katzen nicht übernehmen. Auch eine anderweitige tierschutzkonforme Unterbringung der Katzen war nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Zeugin B über die behördliche Abnahme der Katzen aufgeklärt. Überdies unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung zur Weitergabe der Katzen vor Ablauf der zweimonatigen Frist nach § 37 Abs. 3 TSchG zur Reduktion der Unterbringungskosten. Die Zeugin B klärte die Beschwerdeführerin über den Inhalt dieser Erklärung in einer Weise auf, die die Beschwerdeführerin verstand. Acht Katzen – die sich zum Zeitpunkt der Abnahme im Haus der Beschwerdeführerin befunden haben – wurden durch die Tierrettung *** kostenlos ins Tierheim *** verbracht. Die beiden Babykatzen mussten intensivmedizinisch versorgt werden. Auch die adulten Katzen litten unter starkem Parasitenbefall. Ein Kater (C) konnte nicht aufgefunden werden.
Die beiden Hunde der Beschwerdeführerin befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in einem unauffälligen Zustand. Diese wurden bei der Beschwerdeführerin belassen.
Am 16.10.2024 wurde eine behördlich organisierte Hausreinigung und Entrümpelung an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ließ und lässt es nicht zu, eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung der Katzen dauerhaft zu gewährleisten.
Ein Ausfolgeantrag wurde durch die Beschwerdeführerin während des behördlichen Verfahrens nicht gestellt.
Der Beschwerdeführerin wurden mit angefochtenem Bescheid vom 17.04.2025, ***, eine Tagesgebühr für die Unterbringung von 8 Katzen für 30 Tage von Euro 25,00 pro Tag, Transportkosten in Höhe von Euro 40,15 und ein Tageseinsatz pauschal für die Verbringung der Tiere von Euro 40,00 vorgeschrieben. Die Katzen verbrachten zumindest 30 Tage im Tierheim.
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes sowie die glaubwürdigen Angaben der Zeugin B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025.
Die Zeugin B berichtete über die am 25.07.2024 vorgefundenen Haltungsbedingungen der Katzen der Beschwerdeführerin. Sie gab an, die Lebensumstände der Beschwerdeführerin schon lange zu kennen. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz ergeben sich aus dem Akt. Ebenso liegen im behördlichen Akt fotographische Aufnahmen über die Räumlichkeiten bzw. den Gartenbereich der Beschwerdeführerin ein. Der Zustand des Wohnhauses zum Zeitpunkt der Abnahme der Katzen lässt sich auch durch die letztlich etwa 3 Monate später durchgeführte behördliche Reinigung erahnen.
Die strittige Feststellung zur von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Einverständniserklärung ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin. Diese gab bestimmt zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe den Inhalt der Erklärung zweifellos gekannt. Sie habe sich erst bei der Behörde gemeldet, als sie im Parteiengehör vom 21.02.2025 von der Kostenvorschreibung erfahren habe.
Der Gesundheitszustand der Katzen zum Zeitpunkt des Eintreffens im Tierheim ist dem Akt sowie den Angaben der Zeugin B zu entnehmen. Die aus dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resultierende Prognose ergibt sich aus den Angaben der sachkundigen Zeugin. Unstrittig wurde ein Ausfolgungsantrag durch die Beschwerdeführerin vor Übermittlung des Kostenbescheides nicht gestellt.
Dass die Katzen allesamt zumindest 30 Tage im Tierheim aufhältig waren, ist plausibel. Nach den Angaben der sachkundigen Zeugin erhalten die Tiere im Tierheim oft Mehrfachimpfungen mit längeren Intervallen und ist eine Weitergabe an neue Besitzer während dieser Zeit nicht möglich.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
§ 37. (2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Zu den Voraussetzungen der Abnahme:
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Maßnahme (hier: die Abnahme der Tauben) nach § 37 Abs. 2 TSchG sowie deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgten (VwGH, 05.03.2015, 2012/02/0252). Nur für diesen Fall sind die für die Haltung notwendigen Kosten zu ersetzen (VwGH, 26.05.2014, 2012/03/0061).
Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (VwGH, 12.03.2015, Ro 2015/02/0008). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).
Davon ausgehend, dass die Abnahme der Katzen – der belangten Behörde zufolge – aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch unter Zugrundelegung der am 25.07.2024 vorgefundenen Situation, wie sie sich aus den Schilderungen der sachkundigen Zeugin ergibt.
Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
Die Abnahme eines Tieres setzt zum einen einen Abnahmeanlass, der etwa in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 TSchG bestehen kann, voraus. Zum anderen bedarf es einer veterinärfachlich fundierten Prognose, dass das Tier bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird und zuletzt muss eine halterbezogene Prognose ergeben, dass dieser nicht willens oder in der Lage ist, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen.
Die Abnahme der Katzen wurde gegenständlich auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützt. Die einschreitende Amtsveterinärin legte nachvollziehbar dar, dass die Tiere in einem einen ungerechtfertigte Leiden verursachenden, einen Abnahmeanlass darstellenden, Zustand vorgefunden wurden, der erwarten ließ, dass diesen ohne unverzügliche Abhilfe weiterhin ungerechtfertigte Leiden, zugefügt würden. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, Abhilfe zu schaffen und eine den tierrechtlichen Bestimmungen entsprechende Haltung der Katzen herzustellen, war zu Recht auch von einer negativen halterbezogenen Prognose auszugehen. Die Abnahme der Katzen als Voraussetzung für die Kostenvorschreibung erfolgte damit zu Recht.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verein „D“ sei Halter von drei der abgenommenen Katzen gewesen, ist nicht näher einzugehen, zumal das Gesetz allein auf die unstrittig der Beschwerdeführerin zukommende Halterfunktion abstellt.
Zu Umfang und Voraussetzungen der Kostenvorschreibung:
Nach § 37 Abs. 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass diese – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung im Sinne des TSchG gewährleisten können (§ 30 Abs. 1 TSchG). Die gegenständlich abgenommenen Katzen wurden durch die belangte Behörde mangels anderweitiger, den tierrechtlichen Bestimmungen entsprechender Unterbringungsmöglichkeit durch die Beschwerdeführerin, dem Tierheim F übergeben.
Solange sich Tiere nach § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des (bisherigen) Tierhalters, wobei die Unterbringungs- und Versorgungskosten dem (bisherigen) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH, 23.02.2001, 96/02/0497; 05.03.2015, 2012/02/0252) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.
Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen, andernfalls als verfallen anzusehen (§ 37 Abs. 3 TSchG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende der zweimonatigen Frist amtswegig zu prüfen und das Tier im Falle einer positiven Prognose amtswegig herauszugeben (VwGH, 13.09.2003, 2002/05/1033). Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über.
Der Zeitraum, während dessen sich Tiere in Folge einer Abnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG in der Obhut der Behörde befinden können, bevor ex lege ein Verfall eintritt, beträgt nach § 37 Abs. 3 TSchG zwei Monate. Nach der jüngeren Rechtsprechung ergibt sich, dass nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommene Tiere selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG nicht als verfallen anzusehen sind und dem (bisherigen) Tierhalter somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG auferlegt werden dürfen, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 TSchG ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist (VwGH, 16.02.2022, Ra 2021/02/0244).
Ein Ausfolgungsantrag wurde durch die Beschwerdeführerin nicht gestellt, sodass nach Ablauf der zweimonatigen Frist gemäß § 37 Abs. 3 TSchG der Verfall der Tiere eingetreten wäre. Ausschließlich zur Reduzierung der Unterbringungskosten unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung, wonach eine Weitergabe der Katzen bereits früher erfolgen konnte.
Auch ohne Unterzeichnung der Einverständniserklärung hätte eine Rückgabe der Katzen an die Beschwerdeführerin nicht erfolgen können, nachdem eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere nach Ablauf der zweimonatigen Frist, nicht zu erwarten war. Einerseits war die behördliche Hausreinigung erst nach deren Ablauf im Oktober 2024 erfolgt und ließ und lässt es nach den Angaben der sachverständigen Zeugin B, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht mehr zu, eine den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Haltung und Versorgung von Katzen dauerhaft zu gewährleisten.
Zur Kostenvorschreibung der Höhe nach:
Der bisherigen Tierhalterin können die für die Haltung – sowohl dem Grunde (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140) als auch der Höhe nach (VwGH 26.5.2014, 2012/03/0061) – notwendigen Kosten nach § 30 Abs. 3 TSchG auferlegt werden (vgl. VwGH, 05.03.2015, 2012/02/0252; LVwG NÖ 15.04.2015, LVwG-AB-14-2023).
Der Kostenvorschreibung legten das verwahrende Tierheim und die belangte Behörde die Kostensätze des entsprechenden Erlasses der NÖ Landesregierung RU5-T120/001-2024 zugrunde. Diesem zufolge können als sachlich plausible Tagessätze für Katzen Euro 25,00 pro Tag angenommen werden. Zusätzlich sind Kosten für veterinärmedizinische Notwendigkeiten verrechenbar. Für die intensivmedizinische Versorgung der beiden Kitten wurden keine Kosten verrechnet. Die gewählten Ansätze für die Haltung der Katzen bewegen sich in einer Höhe, die für die Unterkunft, Betreuung und Verpflegung von Katzen auch in Tierpensionen üblich ist (für Katzen derzeit durchschnittlich Euro 10 bis Euro 30 pro Tag). Sie können damit nicht als unangemessen betrachtet werden. Dass dem Kostenbescheid eine Verrechnung für die Unterbringung des Katers „C“ zu entnehmen ist, dieser jedoch nicht abgenommen werden konnte, ist unerheblich, nachdem den Feststellungen zu Folge der Beschwerdeführerin tatsächlich acht namentlich nicht bekannte Katzen abgenommen wurden.
Das Beweisverfahren ergab, dass der Transport der Tiere nicht durch das Tierheim erfolgte. Die Kosten für die transportbedingte Einsatzpauschale sowie das Kilometergeld waren daher nicht zuzuerkennen. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen. Im Übrigen behandelt die Entscheidung (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.