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LVwG-M-11/006-2024•LVwG N LVwG-M-11/006-2024
LVwG-M-11/006-2024Landesverwaltungsgericht14.07.2025
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Antrag; Verspätung; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegründe;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag des A in ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit am 24. Oktober 2024 mündlich verkündeten und am 25. November 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgeschlossenen Verfahrens LVwG-M-11/002-2024 (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Niederösterreich) den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1. Gegenüber dem Antragsteller wurde am 24. Jänner 2024 von dem auf der Polizeiinspektion *** (PI) in *** tätigen Polizeibeamten (Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes) B telefonisch ein Betretungsverbot für das Haus in der *** in *** verbunden mit einem Annäherungsverbot an seine damalige Ehefrau C ausgesprochen.
2. Gegen dieses Betretungs- und Annäherungsverbot erhob der Antragsteller Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die zu LVwG-M-11/002-2024 protokolliert wurde.
Am 24. Oktober 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zu Beginn des Beweisverfahrens wurden dem Antragsteller in der Verhandlung Kopien des im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt dokumentierten Opferkontaktgesprächs und des Gefährderkontakt-gesprächs ausgefolgt. Im Übrigen verzichteten die Parteien auf die Verlesung des Verwaltungsaktes. Sodann wurden der Antragsteller und seine damalige Ehefrau als Beteiligte sowie B und D (eine weitere Beamtin der PI, die beim Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes anwesend war) als Zeugen einvernommen. Am Schluss der Verhandlung verkündete das Landesver-waltungsgericht ein Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 innerhalb von zwei Wochen verpflichtet wurde. Dieses Erkenntnis wurde (nach Zustellung der Verhandlungsschrift am 30.10.2024) am 25. November 2024 schriftlich ausgefertigt und dem Beschwerdeführer am 27. November 2024 zugestellt.
Dem Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht auf Grundlage der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen insbesondere die Feststellungen zu Grunde, dass sich die Zeugen nach Verständigung des Polizeinotrufs durch die Beteiligte C zum Haus begeben hatten, um dort den Sachverhalt zu ermitteln. Im Zuge dessen versuchten die beiden Zeugen mehrmals, den Beschwerdeführer (sowohl auf seinem eigenen Mobiltelefon als auch auf dem von ihm mitgenommenen der Beteiligten) telefonisch zu erreichen, um ihn zu dem bisher von ihnen auf Grund der Befragung der Beteiligten und deren 15-jähriger Tochter wahrgenommenen Sachverhalt zu hören. Dies gelang zunächst nicht, weil der Beschwerdeführer die Anrufe nicht annahm.
Der Beschwerdeführer rief schließlich um 08:25 Uhr auf dem Mobiltelefon der Zeugin D zurück. In diesem Telefonat (das zunächst von der Zeugin D und dann vom Zeugen B geführt wurde) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen der Beteiligten und seiner 15-jährigen Stieftochter zu rechtfertigen, was jedoch vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde. Vielmehr wollte er erst später persönlich mit einer Rechtsanwältin auf die PI kommen und in deren Beisein Stellung nehmen. Daraufhin sprach der Zeuge B um 08:28 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer telefonisch auf Grundlage des § 38a SPG das angefochtene Betretungsverbot für das Haus sowie ein damit verbundenes Annäherungsverbot an die Beteiligte (samt Umkreis von 100 m) aus.
Um etwa 09:05 Uhr erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der Rechtsanwältin auf der PI, wo ihm von den beiden Zeugen Informationsblätter zum Betretungs- und Annäherungsverbot ausgefolgt wurden.
3. Am 5. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde, die sich einerseits neuerlich gegen das am 24. Jänner 2024 ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot richtete (insoweit protokolliert zu LVwGM70/001-2024) und andererseits gegen die noch am selben Tag erfolgte Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes (insoweit protokolliert zu LVwG-M-69/001-2024).
4. In seinem vorliegenden, mit 25. Dezember 2024 datierten und am 27. Dezember 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Antrag, der zu LVwGM11/006-2024 protokolliert wurde, macht der Antragsteller geltend, „mit der Übermittlung des Word-Files durch die Polizei“ (gemeint offenbar der Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes) hätten sich in Zusammenhang mit den Angaben der Beamten (Zeugen) vor Gericht am 24. Oktober 2024 neue Tatsachen ergeben, die eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1Z 2 VwGVG rechtfertigen würden. Ebenso hätten der Zeuge B sowie die Beteiligte nicht die Wahrheit gesagt.
Als konkrete Beweismittel führt der Antragsteller einen (später vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgehobenen) Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2024, mit dem ihm der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, das (im Verwaltungsakt enthaltene) Protokoll des Opferkontaktgesprächs mit der Ehefrau vom 31. Jänner 2024, eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18. Dezember 2024 über seine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 26. Jänner bis 12. Februar 2024 sowie ein EMail vom 5. Dezember 2024 jener Rechtsanwältin, in deren Begleitung der Beschwerdeführer am 24. Jänner 2024 auf der PI erschienen war, wo diese die damaligen Ereignisse aus ihrer Sicht zusammenfasst, an.
5. Am 16. Februar 2025 stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Geschäftszahlen LVwG-M-69/001-2024, LVwG-M-70/001-2024 und LVwG-M-11/007-2024 (sic!) den Antrag, „der Beschwerde“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber hinaus behauptete er zahlreiche Fehler im Erkenntnis vom 24. Oktober bzw. dessen schriftlicher Ausfertigung vom 25. November 2024, im Wesentlichen unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, die durch die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise nicht getragen würden. Außerdem habe das Landesverwaltungsgericht im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren für die Entscheidung maßgebliche, vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel (insbesondere eine Tonbandaufnahme des Vorfalls vom 24.01.2024) nicht berücksichtigt und einem vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 gestellten Beweisantrag keine Folge gegeben.
6. Am 25. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf die beiden Beschwerdeverfahren LVwG-M-69/001-2024 und LVwG-M-70/001-2024 beziehe. Er wurde daher (nur) zu LVwG-M-69/003-2024 bzw. LVwG-M-70/003-2024 protokolliert.
7. Mit Beschluss vom 25. Februar 2025, ***, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis vom 24. Oktober bzw. 25. November 2024 erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 BVG ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Eine Revision wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eingebracht.
8. Am 9. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ablehnung des zuständigen Richters wegen Befangenheit, der dem Betreff nach nur auf die Verfahren LVwG-M-69/001-2024 und LVwG-M-70/001-2024 bezogen war.
9. Der bisher festgestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den elektronischen Gerichtsakten zu LVwG-M-11/002-2024 (wo auch der von der belangten Behörde im seinerzeitigen Maßnahmenbeschwerde-verfahren vorgelegte Verwaltungsakt enthalten ist), LVwG-M-69/001-2024, LVwG-M-70/001-2024, LVwG-M-11/006-2024, LVwG-M-69/003-2024 und LVwG-M-70/003-2024. Der Inhalt sämtlicher Akten ist dem Beschwerdeführer auf Grund der wiederholten Übermittlung von Abschriften bekannt. Er ist dem nunmehr festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt bzw. Verfahrensgang nur insoweit entgegengetreten, als er die im Erkenntnis vom 24. Oktober 2024 getroffenen Feststellungen als (auf Grund falscher Beweiswürdigung) als inhaltlich unrichtig bzw. unzureichend erachtet, was aber – wie sogleich zu zeigen sein wird – rechtlich nicht relevant ist.
10. § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. 5/2008, lautet:
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.“
Diese Bestimmung ist gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
11. § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG idF BGBl. I 2/2017, lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“
12. Zu dem (wenn auch auf das vorliegende Verfahren nicht ausdrücklich bezogenen) Vorwurf der Befangenheit des erkennenden Richters ist festzuhalten, dass Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG offenkundig nicht vorliegen. Somit käme eine Befangenheit alleine nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG in Betracht. Diese begründet der Beschwerdeführer zunächst mit Fehlern des Richters in den Verfahren LVwG-M-11/002-2024, LVwG-M-69/001-2024 und LVwG-M-70/001-2024. Dazu ist im Hinblick auf das Verfahren LVwG-M-11/002-2024 zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer abgesehen von der (am 25.02.2025 abgelehnten) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offengestanden wäre, das am 24. Oktober 2024 verkündete und am 25. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, was jedoch nicht erfolgt ist. Speziell zu behaupteten Unrichtigkeiten im Protokoll der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 ist der Beschwerdeführer auch auf den Rechtsschutz nach § 14 Abs. 3 und 7 AVG zu verweisen, von dem er ebenfalls keinen Gebrauch gemacht hat.
Im Übrigen vermögen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrensfehler in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen (VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0019, mwN).
13. Nach der ständigen (zunächst zu § 69 AVG ergangenen und später auch auf § 32 VwGVG übertragenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023, mwN). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG (bzw. im vorliegenden Fall des § 32 Abs. 2 VwGVG) vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0038, mwN).
14. Soweit im Antrag eine Falschaussage des Zeugen B bzw. der Beteiligten C behauptet wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese im Antrag ausschließlich aus Umständen ableitet, die Thema in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2024 waren (insbesondere aus Widersprüchen innerhalb der Zeugenaussage selbst sowie zu anderen Beweismitteln), wo der Beschwerdeführer (mit seiner Rechtsvertreterin) anwesend war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer diese Umstände erst mit der Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. Oktober 2024 erkennen konnte, begann die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG nach dessen zweitem Satz mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses an ihn am 27. November 2024 zu laufen und endete am 11. Dezember 2024.
Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussage der Beteiligten festzuhalten, dass es im Hinblick auf den Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes (dazu wird auf das Erkenntnis vom 24.10. bzw. dessen schriftliche Ausfertigung vom 25.11.2024 verwiesen) nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ihr gegenüber gewalttätig geworden ist, sondern ob sie gegenüber den einschreitenden Beamten derartige Vorwürfe in einer Art und Weise äußerte, dass diese sie vertretbar ihrer nach § 38a Abs. 1 SPG zu treffenden Prognoseentscheidung zu Grunde legen durften. Das war auch der Grund, warum die – den Beamten im Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbot inhaltlich nicht bekannte – Tonaufnahme des Vorfalls vom Morgen des 24. Jänner 2024 vom Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24. Oktober 2024 nicht als relevant erachtet wurde.
15. Die Unterlagen (Urkunden) aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt wurden in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2024, dem Beschwerdeführer, soweit er dies wünschte, ausgefolgt (dies gilt insbesondere für die Niederschrift des Opferkontaktgesprächs vom 31.01.2024), im Übrigen wurde auf deren Verlesung verzichtet. Diese Unterlagen sind dem Beschwerdeführer daher spätestens in der mündlichen Verhandlung (noch vor der Verkündung des Erkenntnisses) bekannt geworden, sodass auch insoweit die Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG am 27. Dezember 2024 bereits abgelaufen war.
16. Weder das E-Mail der am 24. Jänner 2024 eingeschrittenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2024 noch die Krankenstandsbestätigung vom 18. Dezember 2024 sind neue Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, vielmehr sind diese erst nach dem Ergehen des Erkenntnisses vom 24. Oktober 2024 neu entstanden und somit nicht neu hervorgekommen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob sich solche neu hervorgekommenen Beweismittel auf „alte“ – dh. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159, mwN, zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, der als Vorbild für § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG diente). Die dadurch bescheinigten Tatsachen (Wahrnehmung der am 24.01.2024 eingeschrittenen Rechtsvertreterin; Krankenstand im Zeitraum 26.01. bis 12.02.2024) waren dem Beschwerdeführer jedoch bereits zu der Zeit, zu der sie sich ereigneten, bekannt, zumal seine Kontaktaufnahme mit der damaligen Rechtsvertreterin in der Verhandlung am 24. Oktober 2024 von ihm ausführlich thematisiert wurde. Dass der Beschwerdeführer von einem ihn selbst betreffenden Krankenstand sogleich Kenntnis haben musste, versteht sich von selbst. Daher wurden auch diese Tatsachen vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG geltend gemacht.
17. Was schließlich den Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2024, mit dem über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt wurde, sowie das darauf bezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Juni 2024 anlangt, so waren diese dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits am 20. Juni 2024 bekannt, hat er doch mit an diesem Tag im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsatz auf dieses hingewiesen. Auch insoweit war die Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages also bereits verstrichen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Frist auch für vor Abschluss des Verfahrens bereits bekannt gewesene Tatsachen und Beweismittel VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020, mwN).
18. Erst recht verspätet ist das Vorbringen in der Stellungnahme vom 16. Februar 2025, das alleine die in der Verhandlung vom 24. Oktober 2024 aufgenommenen bzw. bereits davor im – in der Verhandlung grundsätzlich verlesenen (vgl. oben 2.) – Verwaltungsakt vorhandenen Beweismittel sowie einen vom Beschwerdeführer vor der Verhandlung gestellten Beweisantrag thematisiert.
19. Der Beschwerdeführer hat somit zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages (einschließlich der dazu am 16. Februar 2025 erstatteten Stellungnahme nur Tatsachen bzw. Beweismittel geltend gemacht, die ihm bereits länger als zwei Wochen vor Antragstellung bekannt waren. Der Antrag ist daher als verspätet zurückzuweisen.
20. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung fehlt noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 17 und 32 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie des § 7 Abs. 1 AVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der dazu bzw. zu den vergleichbaren Bestimmungen in § 69 Abs. 1 und 2 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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