LVwG N LVwG-AV-778/002-2024

LVwG-AV-778/002-2024Landesverwaltungsgericht14.07.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verfahrensrecht; Aarhus Übereinkommen; Antrag; Verordnungsprüfung; Zulässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-778/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.778.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerden des B in ***, *** sowie des A in ***, *** gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Mai 2024, Zl. ***‚ betreffend die Abweisung des Antrags auf Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBI. Nr. 98/2019 zu Recht:

I.Die Beschwerden werden abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag vom 3. März 2020 iVm mit der Eingabe vom 29. April 2020 auf Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019, wird als unzulässig zurückgewiesen.“

II. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Zu Punkt I.: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Zu Punkt II.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 3. März 2020 iVm einer Eingabe vom 29. April 2020 beantragten die Vereine A und B (im Folgenden nur: die Beschwerdeführer) die NÖ Landesregierung möge die NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019 überprüfen. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Juni 2020, Zl. *** zurück, da die Prüfung von Verordnungen nach Art. 139 B-VG ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliege und sohin die Behörde zur Behandlung des Antrages unzuständig sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. August 2021, Zl. LVwG-AV-730/001-2020 ab. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2023, Zl. *** hob der Verwaltungsgerichtshof diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf, wobei begründend ausgeführt wurde, dass anerkannten Umweltorganisation aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes betroffen sein könnte, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht und die österreichischen Behörden und Gerichte für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen haben. Angesichts dieser Judikatur hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2023, Zl. LVwG-AV-730/004-2020 VwGG den Bescheid der belangten Behörde vom 2.6.2020 auf.

Der sohin unerledigte Antrag wurde sodann mit Bescheid vom 17. Mai 2024, Zl. *** als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche, rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2024. In dieser wurde unter Anderem moniert, dass die belangte Behörde in ihren Ausführungen auch auf die Verordnung in der Fassung der beiden Novellen 2023 und 2024 einging, obwohl sich der Antrag vom 3. März 2020 lediglich auf die NÖ Fischotter-Verordnung aus dem Jahr 2019 (LGBl 98/2019) bezogen habe und somit lediglich dieser Prozessgegenstand sei.

2. Beweisaufnahme:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die zu den Verfahren LVwG-AV-778/002-2024 und LVwG-AV-130/002-2025 vorgelegten behördlichen Unterlagen.

3. Feststellungen:

Die NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019 wurde am 28. November 2019 kundgemacht. Mangels normierter Legisvakanz trat sie somit am 29. November 2019 in Kraft. In ihrem § 6 wurde vorgesehen, dass die Verordnung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft tritt.

Mit Novellierung vom 20. Juni 2023 (LGBl. Nr. 28/2023) wurde § 6 der NÖ Fischotter-Verordnung dahingehend abgeändert, dass die Verordnung erst mit Ablauf des 29. Februar 2024 außer Kraft tritt. Am 28. Februar 2024 erfolgte wiederum eine Novellierung der NÖ Fischotter-Verordnung (LGBl. Nr. 21/2024), wobei hierbei mehrere Bestimmungen abgeändert wurden.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 beantragten die Beschwerdeführer die Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung vom 27. Februar 2024, LGBl 21/2024.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenso als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und wird dieses Verfahren zur Aktenzahl LVwG-AV-130/002-2025 geführt.

4. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem öffentlich zugänglichen Rechtsinformationssytem.

5. Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (Aarhus-Konvention) lauten auszugsweise:

Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

[…]

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens herzustellen und aufrechtzuerhalten.

[…]

(1) […]

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4) […]

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) lauten auszugsweise:

[…]

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

[…]

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten auszugsweise:

Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

[…]

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

[…]

6. Erwägungen:

6.1. Zum Prozessgegenstand

Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde rügten die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde auch die NÖ Fischotter-Verordnung in der Fassung LGBl.

Nr. 28/2023 sowie LGBl. Nr. 21/2024 in der Begründung des angefochtenen Bescheides thematisierte.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Mit dem Antrag vom 29. April 2020 beantragten die Beschwerdeführer lediglich die Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019. Eine Antragsänderung erfolgte nicht, was sich auch zweifelsohne aus dem Beschwerdeinhalt sowie dem Umstand ergibt, dass betreffend der NÖ Fischotter-Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024 ein eigenständiger Antrag erfolgte.

Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde bereits richtig ausführten, berührt nach der Rechtsprechung des VfGH sogar eine unveränderte Neuerlassung durch den Gesetzgeber – anders als eine Wiederverlautbarung – die Identität der Norm (vgl. VfSlg. 16.058/2000). Ein Antrag auf Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung idF LGBl. Nr. 98/2019 betrifft diese also auch dann, wenn diese Verordnung durch Novellierung bereits außer Kraft getreten ist und kann der Antrag nicht amtswegig dergestalt abgeändert werden, dass sich dieser auch auf die Novellierungen bezieht.

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Antrag vom 29. April 2020 „auf Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019“ abgewiesen wurde. Selbst wenn die belangte Behörde in der Begründung auch auf die Novellierungen dieser Verordnung eingeht, so hat sie spruchgemäß lediglich den Antrag betreffend die NÖ Fischotter-Verordnung idF LGBl. Nr. 98/2019 behandelt und ist auch lediglich der Antrag auf Überprüfung dieser Verordnung Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

6.2. Zur Zulässigkeit des Antrages

6.2.1. Unionsrechtliche Perspektive

Nach der – auf Judikatur des EuGH gestützte – Rechtsprechung des VwGH steht anerkannten Umweltorganisation aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes betroffen ist bzw. sein könnte, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu. Darüber hinaus hat der VwGH mit Blick auf einen Antrag einer anerkannten Umweltorganisation auf Erlassung (u.a.) einer Verordnung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) deren Legitimation zur Stellung eines solchen Antrages ungeachtet des Umstandes, dass das IG-L selbst keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Antrag enthielt, zum Zweck der Geltendmachung einer (vorgebrachten) Beeinträchtigung von umweltbezogenen Normen des Unionsrechtes bejaht. In diesem Zusammenhang wurde dargelegt, dass trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist und in solchen Fällen ein Antragsrecht von Parteien bejaht. In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, dass der Umstand, dass Maßnahmen auf der Grundlage von Luftqualitätsplänen nach der österreichischen Rechtsordnung (dem IG-L) in Form einer Verordnung ergehen und grundsätzlich weder ein Antragsrecht noch ein einheitliches Verfahrensrecht hinsichtlich einer Verordnungserlassung besteht, keine Rechtfertigung für die Versagung eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs bildet. Vielmehr sind die österreichischen Behörden und Gerichte gefordert, für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen. Angesichts dessen ist auch ein Antrag auf inhaltliche Überprüfung der Verordnung zulässig und hat eine Sachentscheidung zu ergehen (Vgl. VwGH vom 13.06.2023, Ra 221/10/0162).

Ein Antrag auf Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung ist sohin grundsätzlich – angesichts der zitierten Rechtsprechung, wobei der gegenständliche Fall den Anlassfall gebildet hat – zweifelsohne zulässig. Durch die Rechtsprechung des VwGH unbeantwortet blieb jedoch die Frage, ob sich dieses Überprüfungsrecht auch auf bereits außer Kraft getretene Normen bezieht.

Art. 9 Abs. 2 der Aarhus Konvention normiert, dass ein Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht dann besteht, wenn die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich hierbei nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend. Nach Artikel 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention soll der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren dazu dienen, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit jener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, für die Artikel 6 – und sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Angesichts des Verweises auf Artikel 6 lässt sich auch ableiten, dass eine in die Vergangenheit gerichtete Überprüfungsmöglichkeit wohl nicht intendiert war, stellt Artikel 6 der Aarhus-Konvention doch durchwegs auf noch geplante Vorhaben ab. Viel relevanter jedoch ist, dass sowohl die Aarhus-Konvention als auch Art. 47 der GRC keine Regelung für den Fall vorsehen, dass eine bereits außer Kraft getretene Norm angefochten wird.

Nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten des Verfahrens zu regeln, sofern dabei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden (Vgl. VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/03/0174 mwN).

6.2.2. Innerstaatliche Perspektive

Für das insoweit vergleichbare Verordnungsprüfungsverfahren bzw. Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH bestehen hierzu gesetzliche und durch die Rechtsprechung entwickelte maßgebliche Grundsätze.

Nach Art. 139 Abs. 4 bzw. Art. 140 Abs. 4 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn die angefochtene Verordnung bzw. das angefochtene Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten auszusprechen, ob die Verordnung bzw. das Gesetz gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig war. Hierbei gibt es allerdings wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Erhebung eines Individualantrags. Der Individualantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 bzw. Art 140 Abs. 1 Z 1 lit c B-VG ist jenes nationale Rechtsinstitut, welches wohl am besten mit dem auf Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC gestützten verfahrensgegenständlichen Antrag verglichen werden kann.

Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art. 139 bzw. 140 B-VG ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (Vgl. VfGH vom 10.06.2013, Zl. G21/2013 mwN).

Voraussetzung der Antragslegitimation ist jedoch auch, dass das bekämpfte Gesetz für den Einschreiter noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist (Vgl. VfSlg. 16.058/2000). Selbst, wenn die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken der Sache nach auch auf die nunmehr geltende Gesetzesbestimmung bezogen werden könnten und zuträfen, wäre es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, die Aufhebung einer anderen als der im Antrag bezeichneten Gesetzesbestimmung auszusprechen (Vgl. VfGH vom 25.02.2003, G13/01 ua).

Aus dem Wortlaut des Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (arg. "verletzt zu sein behauptet", und nicht etwa "verletzt worden zu sein behauptet") ergibt sich, daß die bekämpfte Gesetzesstelle zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) eine behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller haben muß, mag auch das Gesetz inzwischen bereits außer Kraft getreten sein (Art 140 Abs 4 B-VG). Der Zweck des Individualantrages besteht darin, daß die behauptete Rechtsverletzung durch Aufhebung der bekämpften Gesetzesstelle beseitigt wird. Würde sich also trotz Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern, kommt ihm die Antragslegitimation nicht zu (Vgl. VfSlg 9096). Ein über den Zeitraum des Außerkrafttretens einer Norm bestehendes Rechtsschutzinteresse ist beispielsweise bei strafbewehrten Vorschriften anzunehmen (VfSlg 20.399/2020).

Beweggrund dieser Einschränkung ist, dass der VfGH aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zur Klärung von Rechtsfragen herangezogen werden soll, welche nur mehr abstrakte Bedeutung haben (Vgl. Bußjäger in Kahl, Khakzadeh, Schmid (Hrsg.), B-VG, Art. 139 Rn 27). Auch im verwaltungsbehördlichen sowie -gerichtlichen Verfahren gebietet der Grundsatz der Verfahrensökonomie nach § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG, dass die Behandlung einer rein abstrakten Rechtsfrage unterbleibt.

Die verfahrensgegenständliche Norm „NÖ Fischotter-Verordnung idF LGBl. Nr. 98/2019“ ist nicht mehr in Kraft und wird nicht mehr angewandt. Die Beschwerdeführer sind auch nach Kenntnisstand des Gerichtes derzeit nicht in einem Administrativ- oder Strafverfahren Partei, in welchem diese Norm noch anzuwenden wäre. Insbesondere sahen die Novellierungen der NÖ Fischotter-Verordnung idF LGBl. Nr. 98/2019 auch keine Übergangsbestimmungen vor, denen zufolge diese Fassung auf bestimmte Fälle anzuwenden wäre. Ein über das Außerkrafttreten der Norm bestehendes Rechtsschutzinteresse kann somit nicht erkannt werden (Vgl. VfSlg 12.413; zuletzt VfGH vom 16.09.2024, V9/2024, mwN).

Ein über das Außerkrafttreten einer Norm des Unionsumweltrechts hinausgehendes Rechtschutzinteresse lässt sich auch aus den relevanten Bestimmungen des Völker- bzw. Unionsrecht nicht ableiten. So lässt sich aus der Formulierung der Ziele in Art. 1 der Aarhus Konventionen, welche sich auf den Schutz der Rechte gegenwärtiger und künftiger Generationen bezieht entnehmen, dass eine retrospektive Aufarbeitung bereits außer Kraft getretener Normen durch die Aarhus Konvention grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Da Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention sowie Art. 47 GRC keine Regelung für den Fall vorsehen, dass eine Norm bereits außer Kraft getreten ist, fällt dieser Regelungsbereich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Eine Auslegung der nationalen Verfahrensnormen dahingehend, dass ein Antrag auf Überprüfung einer Verordnung nur so lange möglich ist, als ein Rechtschutzinteresse gegeben ist, ist jedenfalls äquivalent mit der nationalen Rechtslage, welches sich eindeutig aus dem oben angeführten Vergleich mit den Individualantragsvoraussetzungen nach Art. 139 und Art. 140 B-VG ergibt.

Da sohin bereits im behördlichen Verfahren kein Recht auf Überprüfung der bereits außer Kraft getretenen Norm bestand, war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Beantragung durch die Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war und eine reine Rechtsfrage vorlag.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliegt, ob ein auf Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC gestützter Antrag auf Überprüfung einer Verordnung des Unionsumweltrechts auch bei bereits außer Kraft getretenen Normen zulässig ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.