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LVwG-AV-731/001-2025•LVwG N LVwG-AV-731/001-2025
LVwG-AV-731/001-2025Landesverwaltungsgericht14.07.2025
Sozialrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung; Unzulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Säumnisbeschwerde des Herrn A, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin B vom C, vom 26. Mai 2025 betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht der NÖ Landesregierung über eine Beschwerde des Herrn A vom 11. Oktober 2024 in einer Angelegenheit nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8, 14 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 11. März 2024 beantragte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Verlängerung seines Aufenthaltes in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des D in *** ab 1. Jänner 2024.
Die belangte Behörde bewilligte mit ihrem Bescheid vom 18. September 2024, Zl. ***, gemäß § 32 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des D in *** ab dem 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. August 2024.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kosten in der Höhe von derzeit € 226,13 täglich (zuzüglich Anerkennungsbeitrag, zuzüglich 10 % Investbeitrag) für die Tagesstätte und derzeit € 199,57 täglich (zuzüglich 10 % Investbeitrag) für das Wohnhaus vorerst das Land Niederösterreich trägt.
Dieser Bescheid wurde der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers am 23. September 2024 nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde, welches am 16. Oktober 2024 bei der belangten Behörde einlangte.
Die belangte Behörde erließ betreffend diese Beschwerde des Beschwerdeführers keine Beschwerdevorentscheidung.
Am 30. Mai 2025 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2025 ein, mit welcher er begehrt, dass die belangte Behörde über seine erhobene Beschwerde vom 11. Oktober 2024 gegen ihren Bescheid vom 18. September 2024 umgehend entscheidet, da diese die Pflicht hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen seiner Beschwerde über diese zu entscheiden; eine solche Entscheidung wurde ihm gegenüber bisher jedoch nicht fristgerecht erlassen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 legte die belangte Behörde diese Säumnisbeschwerde sowie ihren gesamten Verwaltungsakt betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom 11. März 2024 bei der belangten Behörde die Verlängerung seines Aufenthaltes in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des D in *** ab 1. Jänner 2024.
Die belangte Behörde bewilligte mit ihrem Bescheid vom 18. September 2024, Zl. ***, gemäß § 32 NÖ SHG 2000 den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Tagesstätte und in der therapeutischen Wohngruppe des D in *** ab dem 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. August 2024.
Dieser Bescheid wurde der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers am 23. September 2024 nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, welches am 16. Oktober 2024 bei der belangten Behörde einlangte.
Die belangte Behörde erließ betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024 keine Beschwerdevorentscheidung.
Am 30. Mai 2025 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2025 ein, mit welcher er begehrt, dass die belangte Behörde über seine erhobene Beschwerde umgehend entscheidet.
Die belangte Behörde legte mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Säumnisbeschwerde sowie ihren gesamten Verwaltungsakt betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024 zur Entscheidung vor.
Bis zur Erlassung dieser gerichtlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024 noch keine Entscheidung erlassen.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2024, die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers sowie seine Säumnisbeschwerde.
Der Inhalt des von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und dieser konnte dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Die Inhalte der einzelnen behördlichen Schriftstücke und der Rechtsmittel des Beschwerdeführers, inklusive seiner Säumnisbeschwerde, ergeben sich aus den jeweiligen klaren Wortlauten dieser Schriftstücke.
Im Übrigen sind die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffenen Feststellungen und der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht strittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle werden in die Frist nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Rechtliche Erwägungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. September 2017, Zl. Ro 2017/20/0001 mwN, sowie VwGH vom 17. Februar 2021, Zl. Ra 2020/13/0088) geht mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Säumnisbeschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Die belangte Behörde legte die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 2025 dem erkennenden Gericht vor, sodass dieses nunmehr über diese Säumnisbeschwerde zu entscheiden hat.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen dargelegt wurde, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer am 23. September 2024 erlassen und er hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde vom 11. Oktober 2024 erhoben. Diese Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 16. Oktober 2024 rechtzeitig ein.
Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 14 VwGVG 2014 folgt, dass der belangten Behörde das Recht zukommt, binnen zwei Monaten ab Einlangen dieser Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen und somit selbst über diese Beschwerde zu entscheiden. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren eine solche Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen und sie kann eine solche nach Ablauf dieser zwei Monate mangels Zuständigkeit auch nicht mehr treffen.
Im gegenständlichen Fall übersieht der Beschwerdeführer, dass der belangten Behörde sowohl nach der Bestimmung des § 14 VwGVG 2014 als auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 19.118 A/2015) keine Pflicht zukommt, über seine verfahrensgegenständliche Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sodass diese hinsichtlich der Erlassung einer solchen Beschwerdevorentscheidung auch nicht säumig werden kann. Dementsprechend hat auch der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung einer solchen Beschwerdevorentscheidung über seine Beschwerde (vgl. u.a. VwSlg. 19.118 A/2015).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 2024, Zl. Ko 2023/03/0004) setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Säumnis einer Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, so der Verwaltungsgerichtshof.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Säumnisbeschwerde die Entscheidung über seine Beschwerde durch die belangte Behörde beantragt und begehrt und er der belangten Behörde Säumigkeit wegen deren Nichtentscheidung über seine Beschwerde vorwirft, die belangte Behörde aber hinsichtlich ihrer Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024 gar nicht säumig werden kann, erweist sich seine verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde mangels Vorliegens einer Säumnis der belangten Behörde daher als unzulässig, sodass diese daher spruchgemäß zurückzuweisen war.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall aufgrund der Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers einen Beschluss zu fassen hatte und der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und auch der Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und im gegenständlichen Fall einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal es sich darüber hinaus bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen ausschließlich um Rechtsfragen handelte, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zudem haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer solchen gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen der von ihm behaupteten Säumnis der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde erheben konnte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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