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LVwG-AV-508/001-2024•LVwG N LVwG-AV-508/001-2024
LVwG-AV-508/001-2024Landesverwaltungsgericht14.07.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. März 2024, Zl. ***, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG, zu Recht:
1. Festgestellt wird, dass die Verweigerung der Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG bezüglich des Kennzeichens *** (***, ***, 10.11.2023, 10.51 Uhr) zu Unrecht erfolgt ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Antrag vom 14. November 2023 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine „Halterfeststellung“ (richtigerweise: Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG) und übermittelte zugleich ein Dokument mit 33 Kennzeichen, welche jeweils einem „Tatort“ und einer „Tatzeit“ zugeordnet wurden.
Mit Schreiben vom 04. März 2024, Zl. ***, informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass Sie die Rechtsmeinung vertrete, diese Anfragen seien nicht von § 47 Abs. 2a KFG 1967 gedeckt. Konkret führte die Behörde aus, dass die Anfragen quantitativ bereits ein Ausmaß erreicht hätten, welches nicht mehr dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a KFG entspreche. Der Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a KFG bestehe darin, Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen zu erteilen. Es seien seit Dezember 2024 (gemeint 2023) bereits 230 Anfragen durch die Beschwerdeführerin eingebracht worden. Die Behörde ging unter Verweis auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung Kraftfahrwesen, vom 16.02.2024, Zl. ***, davon aus, dass hier kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse gegeben sei. Ebenso wurde angemerkt, dass ein lediglich vager Hinweis auf das Interesse eines Auftraggebers – im Falle der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung von ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - von jedem behauptet werden könne, um so zu Daten aus der Zulassungsevidenz zu kommen. Ein derartiges Ergebnis sei nach Ansicht der Behörde auch nicht mit dem Datenschutz vereinbar (vgl. BVwG vom 08.05.2023, Zl. W292 2247908-1). Auch wenn die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses im Sinne von § 47 Abs. 2a KFG 1967 relativ gering erscheinen, müsse gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten nicht völlig ungeprüft herausgegeben und in Folge für rechtswidrige Zwecke genutzt werden.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin replizierte mit Stellungnahme vom 15. März 2024 und führte – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass sie mit den Eigentümern oder sonstig Verfügungsberechtigten von Parkflächen Verträge abgeschlossen hätte, die ihr das Recht der Parkraumbewirtschaftung in eigenem Namen einräumen würden. Sie würde somit im eigenen Namen Parkplatznutzern das Parken auf den jeweiligen Liegenschaften gestatten, die Einhaltung von Parkbedingungen überwachen und Verstöße ahnden. Der Beschwerdeführerin stehe aus dem jeweiligen Vertrag zwischen ihr und den Parkplatznutzern ein eigener Rechtsanspruch zu und bestehe daher ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG.
Mit Bescheid vom 22. März 2024, Zl. , wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag bezüglich des Kennzeichens *** (, ***, 10.11.2023, 10.51 Uhr) ab. Begründend wurde im Wesentlichen gleichlautend zum Schreiben vom 04. März 2024 ausgeführt.
Mit Schreiben vom 19. April 2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 22. April 2024, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Hierbei wurde wiederum im Wesentlichen gleichlautend zur Stellungnahme vom 15. März 2024 argumentiert. Ausdrücklich betont wurde, dass keine Besitzstörungsansprüche, sondern eigene privatrechtliche Ansprüche auf Grund vereinbarter Konventionalstrafen verfolgt werden würden, sodass die Entscheidung des OGH vom 25.01.2024 zur Zahl 4 Ob 5/24z nicht einschlägig sei.
Am 16. Oktober 2024 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin durch. Diese führte aus, dass die Beschwerdeführerin über das Gewerbe „Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagierungsgewerbe)“ verfüge und mit der C GmbH einen Bewirtschaftungsvertrag über die gegenständliche Parkfläche abgeschlossen habe. Aus den Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin, welche laut einem Schilderplan auf dem Parkplatz ersichtlich kundgemacht seien, sei zu erkennen, unter welchen Bedingungen jemand sein Fahrzeug abstellen könne. Für ein Zuwiderhandeln seien Vertragsstrafen vorgesehen. Bei der Einfahrt sei eine Kamera montiert, welche die Kennzeichen der Fahrzeuge erfasse.
Mit ergänzendem Schreiben vom 18. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 10.11.2023 um 09.36 Uhr auf den Parkplatz eingefahren und um 10.51 Uhr wieder ausgefahren sei, wodurch die zulässige Höchstparkdauer (60 Minuten) überschritten worden sei. Als Beweis für diese Behauptung übermittelte die Beschwerdeführerin ein Fallprotokoll samt zweier Lichtbilder.
Mit Beschluss vom 20. November 2024 setzte das erkennende Gericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu der Zahl *** protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Juli 2024 zur Zahl LVwG-AV-614/001-2024 aus.
Mit Erkenntnis von 29.04.2025, Zl. *** wurde der gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 30. Juli 2024, Zl. LVwG-AV-614/001-2024 erhobenen Revision stattgegeben. Inhaltlich wurde – neben Verweis auf das Erkenntnis vom selbigen Tage zur Zahl *** – ausgeführt, dass zur Glaubhaftmachung einer rechtlichen Interesses nach § 47 Abs. 2a KFG bloß allgemein gehaltene Behauptungen nicht ausreichen und es sich bei der Glaubhaftmachung um eine Obliegenheit des Antragstellers handelt.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG bezüglich des Kennzeichens *** (***, ***, 10.11.2023, 10.51 Uhr). Nähere Angaben wurden nicht gemacht.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der darin erfolgten expliziten Nachfrage, welcher Parkverstoß durch den Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen *** erfolgt wäre, legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor. Es wurde vorgebracht, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 10.11.2023 um 09:36 Uhr auf den Parkplatz mit der Adresse ***, *** eingefahren war. Da das Fahrzeug in weiterer Folge um 10:51 Uhr bei der Ausfahrt aufgenommen worden war, habe der Lenker des Fahrzeuges die höchstzulässige Parkdauer (max. 60 Min) überschritten. Als Beweis vorgelegt wurden zwei Lichtbilder samt Zeitstempel, welche das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zeigen.
Die Beschwerdeführerin hat mit der C GmbH einen als „Bewirtschaftungsvertrag Kennzeichensensorik“ titulierten Vertrag abgeschlossen, welcher sie berechtigt, die Parkfläche an der Adresse ***, *** zu bewirtschaften. Der Begriff der Parkraumbewirtschaftung wird hierbei definiert als das Gestatten der Parkplatznutzung im eigenen Namen sowie die Überwachung der Einhaltung von Parkbedingungen und die Durchsetzung von Verstößen. Es wurde vereinbart, dass die Nutzung des Parkplatzes entsprechend den als Anlage 2 dem Vertrag beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen soll und die Beschilderung entsprechend dem als Anlage 3 beigefügten „Beschilderungsplan“ entsprechen soll.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin, welche entsprechend Anlage 3 zum obgenannten Vertrag an der Adresse , *** ausgehangen wurden, bestimmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Bereitstellung des Parkplatzes unter Einbeziehung der AGB dem Nutzer den Abschluss des Parkvertrages anbietet und dieses Angebot dann angenommen wird, wenn ein Nutzer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Ebenso festgelegt wird, dass ein Nutzer nicht länger parken darf, als die auf Hinweisschildern ausgewiesene Höchstparkdauer vorsieht und widrigenfalls eine Vertragsstrafe geschuldet wird. Auf den Beschilderungsmustern weist das Schild mit der Nummer „“ auf die höchstzulässige Parkdauer von 60 min hin, wobei dieses Schild nach der Skizzierung im Beschilderungsplan an mehreren Stellen der Parkfläche aufgestellt wurde.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Zahl *** sowie dem verwaltungsgerichtlichen Akt zur Zahl LVwG-AV-508/001-2024. Die Feststellungen zum Inhalt des Vertrages sowie dessen Anlagen zwischen der Beschwerdeführerin und der C GmbH ergeben sich aus dem vorgelegten Vertrag sowie der Anlagen zu diesem Vertrag.
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lauten auszugsweise:
§ 47. […]
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
[…]
Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen (oder andere fahrzeugbezogene Kriterien) angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs. 2 leg. cit. genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden. § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde, wobei als rechtliches Interesse nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen in Betracht kommen. Die Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen. Eine Gewerbeberechtigung allein vermittelt kein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967. Aus § 47 Abs. 2a KFG 1967 ergibt sich aber auch nicht, dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung, welche die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz umfasst, Voraussetzung für ein rechtliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung bzw. dessen Glaubhaftmachung wäre. Davon zu unterscheiden ist die Frage der prozessualen Vertretung in einem Verfahren über einen Antrag auf Auskunft gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 und ein etwaig erforderliches Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AVG (Vgl. VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
§ 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die Glaubhaftmachung muss sich dabei auf die einzelnen zur Auskunft beantragten Kraftfahrzeuge beziehen und muss dargelegt werden, welche konkreten Besitzrechte oder vertraglichen Vereinbarungen durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen beeinträchtigt oder verletzt worden wären (Vgl. VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie eigene rechtliche Interessen verfolgt, da sie als Parkraumbewirtschafterin im eigenen Namen Parkraum anbietet und die durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen geltend machen möchte. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft darlegen, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 10.11.2023 gegen die Bedingungen des konkludent abgeschlossenen Vertrages verstoßen hat und sohin die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe berechtigt ist, dies insbesondere aufgrund der Vorlage der Lichtbilder, welche das Fahrzeug bei der Einfahrt sowie der Ausfahrt zu dem Parkplatz zeigen. Diesbezüglich wurde das Bestehen eines rechtlichen Interesses (nämlich der Geltendmachung der Vertragsstrafe) ausreichend glaubhaft gemacht.
Hingewiesen wird darauf, dass das Landesverwaltungsgericht nicht zur Prüfung des tatsächlichen Bestehens eines vertraglichen Anspruches zuständig ist. Im gegenständlichen kraftfahrrechtlichen Verwaltungsverfahren ist lediglich zu beurteilen, ob das Bestehen eines rechtlichen Interesses ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. Eine zivilgerichtliche Beurteilung wird sohin durch das gegenständliche Erkenntnis nicht vorweggenommen.
Einer Auskunft kommt als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (Vgl. VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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