LVwG N LVwG-AV-488/001-2025

LVwG-AV-488/001-2025Landesverwaltungsgericht14.07.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Gebühren; Dolmetschergebühren; Befreiung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-488/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.488.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über den Antrag des Herrn A, geb. ***, StA.: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Entrichtung der Einbringungsgebühr im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-488/001-2025 sowie Befreiung für die Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 1.4.2025, Zl. *** und ***, den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass der Antragsteller einstweilig von der Entrichtung der Beschwerdegebühr und vom Ersatz von anfallenden Barauslagen, insbesondere vom Ersatz der bei einer allfälligen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anfallenden Dolmetschgebühren sowie der Gebühren für allfällige Sachverständige befreit wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 1.4.2025, Zl. *** und , wurde unter Spruchpunkt I. der am 16.9.2024 gestellten Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung und unter Spruchpunkt II. der Antrag vom 16.9.2024 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG jeweils gemäß § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen und unter Spruchpunkt III. das aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 24.3.2025 geführte Verfahren () gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 2.5.2025 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 1.4.2025, Zl. *** und ***, erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 8a VwGVG gestellt.

Mit Schreiben vom 5.5.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Beschwerde sowie den Antrag auf Verfahrenshilfe samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.5.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilten, ob sich sein Antrag ausschließlich auf die Befreiung von der Einbringungsgebühr bezieht, und das beiliegende Vermögensbekenntnis binnen der genannten Frist unter Beilage der entsprechenden Nachweise vollständig ausgefüllt zu retournieren.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich der Antrag auf Verfahrenshilfe sowohl auf die Befreiung von der Beschwerdegebühr als auch auf die Befreiung für die Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen, somit auf die Begünstigungen gem. § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a und lit. c ZPO iVm § 8a VwGVG bezieht. In weiterer Folge wurden die entsprechenden Nachweise vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und auch kein Vermögen. Seit Mai 2025 hat er kein Konto mehr, er hat Bargeld lediglich in der Höhe von € 5,-- und ist auf die Unterstützung seiner Ehefrau, D, angewiesen, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt und ein gemeinsames einjähriges Kind hat.

Die Ehegattin ist bei der C als Verkäuferin beschäftigt, ihr monatliches Bruttogehalt beläuft sich auf € 2.667,--, wobei ihr nach Abzug von Lohnsteuer, Sozialversicherung und Betriebsratsumlage € 1.962,47 verbleiben. Die Kosten für die Miete für die Unterkunft in ***, *** belaufen sich auf € 808,95, die für Strom auf € 93,-- monatlich. Das Konto der Ehefrau hat per 13.6.2025 ein Guthaben in Höhe von € 300,64 aufgewiesen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den vom Antragsteller und von dessen Ehefrau vorgelegten Vermögensbekenntnissen und den dazu vorgelegten Beilagen, nämlich dem Gehaltszettel der Ehefrau D, den Überweisungsbelegen für Strom bzw. die Miete und dem Nachweis über die Höhe des Guthabens auf dem Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

§ 63 und § 64 ZPO lauten auszugsweise:

Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

[…]

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a)der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b)der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c)der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d)der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f)der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

[…]

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.

(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.

[…]

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind in § 8a Abs. 1 VwGVG geregelt. Die Gewährung von Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung ist – wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seiner Entscheidung vom 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, ausführlich dargelegt hat – an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst ergibt sich aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe (nur) zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Betracht kommt, sondern dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des

Art. 47 GRC eröffnet ist (in diesem Sinne bereits VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34).

Weiters ist § 8a VwGVG im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn somit ein „Materiengesetz“ Regelungen enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073).

Auch darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen, wobei diese Voraussetzungen jenen des § 63 Abs. 1 ZPO entsprechen. Offenbar mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, etwa weil sie dadurch einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt, wie z. B. einen Zahlungsaufschub (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 19). Auch die Aussichtslosigkeit muss offenbar sein, damit diese der Gewährung einer Verfahrenshilfe entgegensteht (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 18). Eine in diesem Sinn offenbare Aussichtslosigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine (beabsichtigte) Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann.

Diese angesprochenen Bewilligungsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Im Hinblick darauf, dass es um einen Antrag auf Familienzusammenführung mit eben seiner in Österreich lebenden Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, und dem gemeinsamen Kind, welches ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, geht, ist zum einen davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich von Art. 47 GRC und somit auch von § 8 VwGVG eröffnet ist.

Auch enthält das NAG als das hier einschlägige Materiengesetz keine Regelungen, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entsprechen würde. Auch kann von einer im oben dargelegten Sinne mutwilligen und/oder aussichtslosen Rechtsverfolgung nicht ausgegangen werden, zumal insbesondere die tatsächlichen Erfolgsaussichten einer Beschwerde nicht entscheidend sind.

Als weitere Voraussetzung verlangt § 8a Abs. 1 VwGVG, dass die Verfahrenshilfe beantragende Partei außerstande sein muss, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse eines Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 2 f. [Stand: 01.09.2014, rdb.at]).

Wenngleich im Sinne des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer einschließt, kann Verfahrenshilfe, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere kommt im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe etwa auch nur im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und der Gebühren der Dolmetscher und Sachverständigen in Betracht.

Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwH).

Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten können einer Verfahrenspartei durch die Heranziehung von Dolmetschern entstandene Barauslagen auferlegt werden. Nach den hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), welche gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, sind gemäß § 75 AVG, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist (abgesehen von den hier nicht relevanten Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes) unzulässig.

Erwachsen nun der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Gemäß § 77 AVG können auch Kommissionsgebühren eingehoben werden, wenn Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes durchgeführt werden. Gebühren, die Zeugen zustehen, sind gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG in vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von den Landesverwaltungsgerichten geführten (Administrativ-) Verfahren von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde seine Einvernahme unter Beziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache beantragt, sodass davon auszugehen ist, dass jedenfalls Kosten in Form von Barauslagen für die dem beizuziehenden Dolmetscher zustehenden Gebühren anfallen werden, die dem Antragsteller sodann gemäß § 76 AVG auch vorzuschreiben wären. Weiters wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kinderpsychologie bzw. der Kinderpsychiatrie zum Beweis dafür beantragt, dass eine allfällige Nichterteilung des Aufenthaltstitels eine krasse Verletzung des Kindeswohls darstellen würde.

Vorliegend wurde im Vermögensbekenntnis glaubhaft angegeben, dass der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau über keinerlei Vermögen verfügen. Der Familie des Antragstellers steht lediglich das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.962,47 zur Verfügung, wobei dem Ausgaben für Miete und Strom in der Höhe von 901,95,-- Euro monatlich gegenüberstehen.

Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mittellos ist und auch das Einkommen seiner Ehefrau, welches unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind laut der vom Bundesministerium für Justiz veröffentlichten Existenzminimumtabelle Stand 1.1.2025 den unpfändbaren Betrag um lediglich € 91,97 übersteigt, ist davon auszugehen, dass die im Verfahrenshilfeantrag beantragten Gebühren den notwendigen Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigen.

Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr sowie der Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher zu bewilligen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe (insbes. VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008) und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung.

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