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LVwG-AV-229/001-2025•LVwG N LVwG-AV-229/001-2025
LVwG-AV-229/001-2025Landesverwaltungsgericht14.07.2025
Verfahrensrecht; Vertretung; Nichtzulassung; Beendigung; ex nunc Wirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 28.1.2025, ***, betreffend Nichtzulassung als Vertreterin gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verwaltungsverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit E-Mail vom 19.12.2024 an die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: „belangte Behörde“) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von der A GmbH beauftragt worden sei, die Ermittlung von Zulassungsbesitzern für Parkverstöße auf einer bestimmten Parkfläche dieses Hotels durchzuführen, und bevollmächtigt worden sei, Halterauskünfte bei den zuständigen Behörden für die Nachverfolgung und Geltendmachung der zustehenden Rechtsansprüche einzuholen, und sie beantragte die Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Zulassungsbesitzer hinsichtlich zweier Kfz-Kennzeichen, hinsichtlich derer am 13.12.2024 das Parkentgelt nicht bezahlt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid schloss die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 10 Abs. 3 AVG, von der Vertretung der A GmbH in diesem Verfahren aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin entgeltlich als Bevollmächtigte in fremdem Namen Personen vor Verwaltungsbehörden vertrete und es ihr jedoch an der entsprechenden Berechtigung fehle.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ein Full-Service-Anbieter im Bereich Parkraumbewirtschaftung sei; sie entwickle die automatische Kennzeichenerkennung und liefere auch entsprechende Hardware dazu. Ihr System verarbeite die Daten, führe eine Halterdatenabfrage durch und übergebe die offenen Parkforderungen inklusive dazugehörigen Kennzeichen und Halter an ein Inkassounternehmen als Subauftragnehmer, das den betroffenen Zulassungsbesitzer kontaktiere und die offenen Parkentgelte bzw. Vertragsstrafen einmahne. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um eine Forderung aufgrund einer Besitzstörung, sondern um eine unbestrittene Forderung aus einer Vertragsstrafe, die von einem Inkassounternehmen eingetrieben werden könne. Sobald der Kunde den Parkplatz nutze, erkläre er sich konkludent mit den bei den Einfahrten ausgeschilderten Nutzungsbedingungen einverstanden, wonach die Nutzung des Parkplatzes mit Parkgebühren verbunden sei und bei Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe von 42 Euro eingehoben werde. In solchen Fällen bestehe kein Vertretungsvorbehalt zugunsten von Rechtsanwälten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Akten übermittelt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest:
Der auf der vorherigen Seite wiedergegebene Verfahrensgang wird als solcher festgestellt. Laut Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreibt die Beschwerdeführerin das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Laut ihrem Vorbringen ist sie u.a. von der A GmbH mit der Bewirtschaftung von deren Parkflächen und in diesem Rahmen u.a. auch mit der Durchführung von Halterdatenabfragen bei Behörden beauftragt, um mit der Geltendmachung von Forderungen aus den durch die Nutzung der Parkplätze entstandenen Verträge bzw. Vertragsstrafen ein Inkassounternehmen zu betrauen. Dass sie dies alles entgeltlich tut, hat sie nicht bestritten. Über eine Gewerbeberechtigung, die die Abfrage der Zulassungsevidenz für andere Personen beinhalten würde, verfügt sie nicht.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind als Bevollmächtige solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Angesprochen sind damit nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207) sog. „Winkelschreiber“, worunter zufolge Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG Personen zu verstehen sind, die in Angelegenheiten, in denen sie nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfassen, einschlägige Auskünfte erteilen, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertreten oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbieten.
Gemäß § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.
Gemäß § 8 Abs. 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
Gemäß § 8 Abs. 3 RAO bleiben jedenfalls auch unberührt die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
Gemäß § 153 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten für die A GmbH entgeltlich (vgl. § 354 Abs. 1 UGB) durchführt (dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten), und sieht die Gewerbeordnung die Vertretungsbefugnis vor Behörden bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, jeweils ausdrücklich vor (vgl. Prankl, ZVR 2025/34 mit Verweis auf VfGH vom 15.6.2004, G 263/02) und ist dies bei der vorliegenden Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß § 153 GewO 1994 gerade nicht der Fall.
Da der Beschwerdeführerin also eine Vertretungsbefugnis vor Behörden (insb. betreffend die Abfrage der Zulassungsevidenz für andere Personen) gar nicht zukommt, ist es nicht von Bedeutung, auf welches rechtliche Interesse (Besitzstörung oder Vertragsstrafe) gestützt sie die Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsbehörde beantragt hat.
Somit ist das Einschreiten der Beschwerdeführerin als Vertreterin im gegenständlichen Fall einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/09/0181). Hat eine Verfahrenspartei eine nicht zuzulassende Person bevollmächtigt, so ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AVG („nicht zuzulassen“), dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein „nichtig“ ist, sondern erst durch eine entsprechende – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende – Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird. Dies hat in Form einer verfahrensrechtlichen Entscheidung zu erfolgen, die dem Vertreter gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet.
Da somit die Entscheidung der belangten Behörde, die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Vertreterin der A GmbH im gegenständlichen Verfahren auszusprechen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist, zu klären.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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