LVwG N LVwG-AV-393/001-2025

LVwG-AV-393/001-2025Landesverwaltungsgericht11.07.2025

Regest

Freie Berufe; Rechtsanwälte; Verfahrenshelfer; Umbestellung; Befangenheit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-393/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.393.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20.02.2025, Zl. ***, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 27.01.2020, GZ: *** wurde Herrn B Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbrinung eines ordentlichen Revisionsrekurses sowie zur Vertretung im Revisionsrekursverfahren bewilligt.

1.2. Mit Bescheid vom 02.12.2020 bestellte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung ***, Herrrn C zum Vertreter des Herrn B.

1.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 11.03.2022, GZ: *** wurde Herrn B Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Klage und für das weitere Verfahren bewilligt.

1.4. Mit Bescheid vom 14.03.2022 bestellte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung ***, Herrn C zum Vertreter des Herrn B.

1.5. Über Antrag von Rechtsanwalt C, der die Rechtsanwaltschaft mit 31.12.2024 zurücklegte, bestellte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit Bescheiden vom 17.12.2024 anstelle des Herrn Rechtsanwalt C Frau D zur Vertreterin des Herrn B in beiden Verfahren.

1.6. Über begründetes Ersuchen von Frau D bestellte die Rechtsantwaltskammer Niederösterreich mit Bescheid vom 14.01.2025 Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) zum Vertreter des Herrn B in beiden Verfahren.

1.7. Mit Bescheid vom 17.01.2025 wies die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung ***, den Antrag des Vertreters vom 14.01.2025 auf Umbestellung mit der Begründung ab, dass kein gesetzlicher Umbestellungsgrund vorliege.

1.8. Am 23.01.2025 erhob Rechtsanwalt A gegen diese Entscheidung Vorstellung und begründete diese damit, dass Herrn B Verfahrenshilfe in beiden Verfahren gegen Rechtsanwalt E, ***, ***, bewilligt worden sei, der ihm einen Schaden in der Höhe von € 312.696,67 zugefügt haben soll. Er sehe sich außer Stande, den Verfahrensbeholfenen unbefangen zu vertreten, da zu Rechtsanwalt E während seiner anwaltlichen Tätigkeit ein amikales Verhältnis bestanden habe. Er könne daher die Vertretung wegen Befangenheit nicht übernehmen.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2025, GZ: *** gab das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich dieser Vorstellung keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liege. An die psychologischen Motive, die einen Rechtsanwalt an der pflichtgemäßen Vertretung seiner Mandanten seien strenge Maßstäbe zu stellen. Von einem Rechtsanwalt sei auf Grund seiner umfassenden Ausbildung und seiner Tätigkeit im Interesse seiner Mandanten zu erwarten, dass er ungeachtet seiner Bekanntschaften oder Freundschaften zu anderen Rechtsanwälten die Interessen der Partei mit Eifer, Treu und Gewissenhaftigkeit vertrete. In Niederösterreich seien die niedergelassenen Rechtsanwälte hervorragend vernetzt, würden unzählige Freundschaften und Bekanntschaften im Ort und in der näheren Umgebung pflegen. Eine Rücksichtnahme auf diese Umstände würde dazu führen, dass für jede Bestellung eines Verfahrenshelfers eine Vielzahl von Umbestellungsanträgen einlangen würden und die Rechtspflege dadurch (zumindest vorübergehend) zum Stillstand käme. Eine Befangenheit im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO liege daher nicht vor, sodass der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen sei.

1.10. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es sein möge, dass die niederösterreichischen Rechtsanwälte vernetzt seien und unzählige Freundschaften und Bekanntschaften im Ort und in der näheren und weiteren Umgebung pflegen. Es liege jedoch sicher nicht vor, dass jeder Rechtsanwalt eine entsprechende Nahebeziehung zu E unterhalte. Der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Folge wäre eine Umbestellung bei einem Naheverhältnis zu einem Rechtsanwalt überhaupt nicht möglich, was der Intention der vorzitierten Bestimmung der RAO widerspreche. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Enthebung als Verfahrenshelfer in den Verfahrenshilfesachen *** B vor dem Landesgericht *** *** und *** B vor dem Bezirksgericht ***, *** wäre daher stattzugeben gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge daher der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20.02.2025, GZ ***, in den Verfahrenshilfesachen *** und *** ersatzlos aufheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Enthebung als Verfahrenshelfer für B in der Rechtssache vor dem Bezirksgericht *** ***, *** und in der Rechtssache vor dem Landesgericht *** ***, *** stattgeben.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBL Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung, lauten: (auszugsweise):

„§ 10. (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.

[…]

VI. ABSCHNITT

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45. (1) […]

[…]

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

[…]“

2.2. Zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Bei Enthebung bzw. Umbestellung des Verfahrenshilfeverteidigers sind die in § 45 Abs. 4 RAO taxativ aufgezählten Gründe maßgeblich (vgl. VwGH vom 16. Jänner 2018, Ra 2017/03/0025). Aus den Rechtsvorschriften der RAO kann kein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten von ihr gewünschten Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer abgeleitet werden. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwalts aus den näher geregelten Gründen zu stellen (vgl. VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0009). Die Entscheidung, ob ein Verteidiger beigegeben wird, obliegt ausschließlich dem (ordentlichen) Gericht; die Frage, wer bestellt wird, entscheidet der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (vgl. VwGH vom 26. Februar 1992, 92/01/0032).

Im Unterschied zu einem frei gewählten Rechtsanwalt ist ein Verfahrenshelfer zur Übernahme der Vertretung oder Verteidigung gesetzlich verpflichtet. Er hat nur eine sehr beschränkte Möglichkeit, sich von der Heranziehung als Verfahrenshelfer befreien zu lassen (vgl. § 46 Abs. 2 RAO), oder die ihm übertragene Vertretung oder Verteidigung abzulehnen bzw. nicht mehr weiterzuführen (vgl. § 45 Abs. 4 RAO), vgl.

VwGH vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0059).

Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des § 45 Abs. 1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (zB VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0009).

Um die Möglichkeit aufzuzeigen, ein Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, bedarf es konkreter Sachverhaltsbehauptungen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der bestellte Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gegenüber dem Verfahrensbeholfenen gehemmt (z.B. VwGH vom 24. Oktober 2013, 2011/01/0240).

2.3. Zum gegenständlichen Fall:

Mit einem bloßen Hinweis auf das amikale Verhältnis zu E während dessen anwaltlicher Tätigkeit hat der Beschwerdeführer gegenständlich einen Umbestellungsgrund im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO nicht dargetan. Wie sich aus der oben näher dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt, bedarf es, um aufzuzeigen, ein Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, konkreter Sachverhaltsbehauptungen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der bestellte Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gegenüber dem Verfahrensbeholfenen gehemmt (z.B. VwGH vom 24. Oktober 2013, 2011/01/0240, vom 29. Jänner 2001, Zl. 98/10/0302, sowie vom 17. Februar 2004, Zl. 2003/06/0003).

Einerseits verweist der Beschwerdeführer schon im Rahmen seines Vorbringens darauf, dass das freundschaftliche Verhältnis zu E während dessen anwaltlicher Tätigkeit bestanden hat (somit offenbar in der Vergangenheit), andererseits sind der Hinweis auf die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und E bzw. der Hinweis auf die enge Beziehung zwischen einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers und dem Sohn von E so allgemein gehalten, dass diese nicht geeignet sind, aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer dadurch an der pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Es ist der Argumentation im bekämpften Bescheid dahingehend zuzustimmen, dass nicht bereits jedes freundschaftliche Verhältnis per se darauf schließen lässt, dass der Verfahrenshelfer aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen Ausübung gehindert ist (vgl. VwGH 20.11.2013, 2010/10/0125).

Konkrete Sachverhaltsbehauptungen, die diese Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer gegenständlich zu keinem Zeitpunkt vorgebracht (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2013, 2011/01/0240). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein als Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt die ihm als Verfahrenshelfer obliegenden Leistungen nicht zwingend persönlich zu erbringen hat, sondern auch die Möglichkeit einer Substitution besteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2015/03/0037).

Aus dem Vorbringen und dem sonstigen Akteninhalt lassen sich auch keine sonstigen Umbestellungsgründe ableiten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.4. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).

Gegenständlich ergibt sich aus den im Akt erliegenden Schreiben des Beschwerdeführers kein Hinweis, der auf einen Umbestellungsgrund iSd § 45 Abs. 4 RAO schließen ließe. Es wurde daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen; im Übrigen hat keine der Parteien eine Verhandlung beantragt.

2.5. Die Revision ist nicht zulässig, da die Frage, ob die in § 45 Abs. 4 RAO aufgezählten Gründe gegeben sind der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts obliegt (vgl. VwGH vom 16. Jänner 2018, Ra 2017/03/0025) und sich die Entscheidung im Übrigen auf die dargestellte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützt.

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